253011-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Verkehrschaos in der Bonner Innenstadt
Kerndaten
- Nummer
- 253011-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 03.07.2025
- Letzte Änderung
- 31.10.2026
Orte
- Fritz-Tillmann-Straße Hauptort
- Hans-Iwand-Straße
- Am Hofgarten
- Am Hof
- Rathausgasse
- Belderberg
- Kaiserstraße
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 253011-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I BBB-Anfrage: Verkehrschaos in der Bonner Innenstadt Beratungsfolge Ausschuss für Mobilität und Verkehr 09.07.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Frage 1. Trifft es zu, dass die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde a. gemäß den einschlägigen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (§§ 39, 44 und 45 StVO) im Falle des Brandes in der Fritz-Tillmann-Str. am 03.04.2025 befugt gewesen wäre, durch Verdecken, Entfernen, Anbringen oder Aufstellen von Verkehrseinrichtungen und Verkehrsschildern den entstandenen Verkehrsstau ab- und umzuleiten, b. gemäß § 44 (1), Satz 1 StVO grds. für Maßnahmen nach dieser Verordnung sachlich zuständig ist und nach § 44 (2), Satz 2 StVO die Polizei bei Gefahr im Verzug wie im vorliegenden Fall nur vorläufige Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs anstelle der zuständigen Behörde (hier die Oberbürgermeisterin in ihrer Funktion als Ordnungsbehörde) treffen kann bzw. muss? Antwort zu 1.: Die suggestiven Fragen zu a. und b. können im Prinzip nur bejaht werden, allerdings werden solche spontanen Ereignisse der Straßenverkehrsbehörde regelmäßig gar nicht oder erst im Nachgang bekannt. Entsprechend sind etwaige Regelungen durch die Einsatzkräfte des Kommunalen Ordnungsdienstes oder der Polizei vor Ort zu treffen, sofern hierzu eine Notwendigkeit gesehen wird. Hierfür müssten entsprechende Feststellungen getroffen werden oder durch Mitteilung problematische Umstände bekannt werden, dies war am 3.4. – im Gegensatz zu anderen Einsätzen – indes nicht der Fall. Frage 2. Welche Aufgaben im Detail hat der Stadtordnungsdienst wann genau im Rahmen der Brandbekämpfung und in welcher Absprache mit der Polizei wahrgenommen? Antwort zu 2.: Der Kommunale Ordnungsdienst war am 3.4. im Zeitfenster von 14:46 Uhr bis 18:05 Uhr mit insgesamt 3 Einsatzmitteln à 2 Personen sowie einem weiterenSeite 1 von 3 Seite 2 Mitarbeitenden vor Ort, wobei nicht alle Einsatzmittel währen des gesamten Zeitfenster vor Ort, sondern teils später hinzugezogen oder wieder aus dem Einsatz herausgenommen wurden. Ein Einsatzmittel übernahm eine Sperrung im Bereich der „Hans-Iwand-Straße“, ein weiteres Einsatzmittel um den starken Personenandrang im Bereich „Am Hofgarten/Lennestr.“. Ein drittes Einsatzmittel übernahm die Betreuung betroffener Hausbewohner, während ein Mitarbeitender als Verbinder zur Einsatzleitung der Feuerwehr und Polizei vor Ort fungierte. Frage 3. Wie kann es sein, dass selbst nach rund 1,5 Stunden nach Ausbruch des Brandes, der entsprechenden Straßensperrungen und Rückstaus über die Straßen Am Hofgarten, Am Hof, Rathausgasse bis auf die Straße Am Belderberg und bis in zwei Tiefgaragen hinein laut Pressesprecher der Stadt Bonn nicht auffiel, dass Fahrzeugführer keine andere Möglichkeit hatten, als verbotswidrig entweder die Kaiserstraße oder den ZOB zu befahren? Antwort zu 3.: Den Einsatzkräften vor Ort sind die beschriebenen Folgen nicht aufgefallen und auch nicht gemeldet worden, so dass keine entsprechenden Regelungen getroffen wurden. Im Falle von Gefahrensituationen liegt die oberste Priorität der Einsatzkräfte auch nicht im Verkehrsfluss, sondern zunächst der Sperrung bestimmter Bereiche und weiterer Gefahrensituationen. Darüber hinaus können einzelne Sperrposten immer nur einen Ausschnitt einer Gesamtsituation erkennen und „das große Ganze“ wird mitunter erst im Nachgang eines Einsatzes klar, sowie hier geschehen. Frage 4. Existiert ein abgesprochenes, standardisiertes Verfahren zur Aufgabenverteilung zwischen Stadtordnungsdienst und Polizei in Fällen wie dem am 03.04.2025 und wenn ja, was sieht dieses vor und was genau hat die Oberbürgermeisterin veranlasst, damit sich die Fehler vom 03.04.2025 nicht wiederholen können? Antwort zu 4. Nein, ein solches Verfahren existiert nicht. Es gibt hierzu auch keinen Bedarf, da die gesetzlichen zugewiesenen Aufgaben allen Akteuren klar sind und letztlich aber im Einsatzfalle auch schlichte Ressourcen- und Kapazitätsfragen erheblichen Einfluss auf die Abarbeitung von Einsätzen haben. Entsprechend wird auch der Einsatz vom 3.4.2025 zum Anlass genommen, zukünftig besser die entstandene Verkehrssituation zu handhaben, sofern dies machbar ist. Frage 5. Auf Basis welcher fundierten Erkenntnisse beruht die Aussage des Sprechers der Stadt Bonn „Weiterhin sei zu beobachten, dass Fahrzeuge die Rathausgasse entgegen der „Anlieger frei“-Regelung befahren würden. Auch das wirke sich negativ auf den Verkehrsfluss aus.“, seit wann ist dies der Oberbürgermeisterin bekannt und was hat sie im Rahmen ihrer umfassenden Zuständigkeit als Verkehrsbehörde dagegen unternommen? Antwort zu 5.: Eine Zuständigkeit der Verkehrsbehörde für die Überwachung des fließenden Verkehrs (Anlieger-Regelung) ist nicht gegeben. Seitens des Amtes 33 kannSeite 2 von 3 Seite 3 nicht gesagt werden, worauf die vermeintliche Aussage beruht. Frage 6. Wann und mit welchem Ergebnis und welcher Empfehlung seitens der Polizei hat die Oberbürgermeisterin die Kappung des City-Rings und die heutige Verkehrsführung rund um den ZOB mit der Polizei erörtert? Antwort zu 6.: Die Verwaltung hat die Polizei im Rahmen der Anhörung zur verkehrlichen Anordnung (Umsetzung der neuen Verkehrsführung) am 21.02.2022 kontaktiert. Die Polizei ging dabei nicht inhaltlich auf die neue Verkehrsführung ein, sondern hatte lediglich kleinere Anmerkungen zur Optimierung der Beschilderung. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de