← Vorlagen

252993-04 · Beschlussvorlage

N-Vorlage zu Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen

Nummer
252993-04
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Brüser Berg Ortsteil· Hardtberg Hauptort
  • Auf den Steinen Straße· Röttgen, Bonn
  • Rheinaustraße Straße· Beuel-Mitte, Beuel
  • Ückesdorf Ortsteil· Bonn
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 905,2 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 252993 Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (17.773 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
252993-04
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
N-Vorlage zu Weiteres Vorgehen zur Anordnung
und Gestaltung von Fahrradstraßen
Beratungsfolge
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Rat nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zu den allgemeinen
Auswirkungen der am 09.04.2025 in Kraft getretenen Änderung der
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die beschriebenen
Rahmenbedingungen im Zuge der Überprüfung von Fahrradstraßen zu
berücksichtigen und Änderungen an der Planung umzusetzender oder
bestehender Fahrradstraßen, die über das Geschäft der laufenden
Verwaltung hinausgehen, den zuständigen Gremien vorzulegen.
3. Die Verwaltung wird prioritär mit der Umsetzung beschlossener
Fahrradstraßen auf Pendel- und Hauptrouten (Kategorie I und II) im
Radverkehrsnetz beauftragt. Dabei sollen möglichst Verbindungen
priorisiert werden, die zugleich Teil des von ADFC Bonn/Rhein-Sieg und
Radentscheid Bonn vorgeschlagenen, bezirksübergreifenden
Veloroutennetzes sind.
4. Der Beschluss zu Ziffer 3 betrifft nicht die Wiedereinrichtung der
Fahrradstraße in der Straße "Auf den Steinen", welche zur
Vervollständigung der Hauptroute für den Radverkehr zwischen Brüser
Berg, Ückesdorf und Röttgen umgesetzt werden soll.
Begründung:
zu Ziffer 1) und 2)
Mit Ziffer 3 des Beschlusses vom 08.05.2025, DS-Nr.: 252993, wurde die
Verwaltung aufgefordert, zu den Auswirkungen der Änderung der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) auf
bestehende und neu umzusetzende Fahrradstraßen Stellung zu nehmen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die am 10. April 2025 in Kraft getretene Änderung der VwV-StVO konkretisiert
für die straßenverkehrsbehördliche Praxis u.a. die Anforderungen an dieSeite 1 von 9
Seite 2
Bereitstellung angemessener Flächen für den Radverkehr aus Gründen des
Umwelt- und Klimaschutzes, des Schutzes der Gesundheit und zur
Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Diese
Anordnungsgründe waren mit der StVO-Novelle in den neuen § 45 Abs. 1 Satz
2 Nr. 7 StVO aufgenommen worden, um hinsichtlich der Förderung u.a. des
Radverkehrs „den Ländern und Kommunen Entscheidungsspielräume zu
eröffnen“ (BR-Drs. 583/23, S. 8).
Entsprechend dieses Anliegens wurden die VwV-StVO auf die Änderung der
StVO angepasst und u.a. die Möglichkeiten zur Anordnung von Fahrradstraßen
erheblich erweitert. Dies erleichtert die Umsetzung der durch die zuständigen
Ratsgremien beschlossenen Fahrradstraßenplanungen. Für die Anordnung
einer Fahrradstraße ist grundsätzlich die Begründung über einen
Anordnungstatbestand ausreichend. Die Verwaltung verfolgt im Sinne einer
möglichst hohen Rechtssicherheit grundsätzlich das Ziel, die Anordnung von
auf alle jeweils tragenden Tatbestände zu stützen.
Die geänderte VwV-StVO enthält insbesondere folgende Maßgaben, die u.a.
für die Anordnung von Fahrradstraßen relevant sind:
1. Fahrradstraßen, die auf Grundlage des neuen § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
StVO zum Umwelt- und Klimaschutzes, zum Gesundheitsschutz oder
zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung
angeordnet werden, sollten auf einem verkehrsplanerischen
Gesamtkonzept beruhen. Das Gesamtkonzept kann auch für eine
Verkehrsart (z. B. Radverkehrsplan, Fußverkehrsplan,
Nahverkehrsplan) oder ein räumliches Teilgebiet aufgestellt werden.
Vgl. Rn. 14a, Ziffer VII. 1. der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
2. Die Straßenverkehrsbehörden können im Einzelfall aber auch ohne ein
solches Konzept, abweichend davon oder ergänzend dazu
Fahrradstraßen aufgrund der neuen Anordnungsbefugnis anordnen.
Vgl. Rn. 14d, Ziffer VII. 4. der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
3. Ordnet die Straßenverkehrsbehörde eine Fahrradstraße zur Umsetzung
eines Konzepts an, so muss sich aus dem Konzept ableiten lassen,
dass die anzuordnende Maßnahme zum Umwelt- einschließlich
Klimaschutz, zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen
Entwicklung oder zum Gesundheitsschutz beiträgt. Es genügt, wenn
sich der Beitrag zu dem jeweiligen Anordnungsgrund aus der
perspektivischen Umsetzung des Gesamtkonzepts ergibt; der Effekt
muss sich nicht bereits aus der Umsetzung der jeweiligen
Einzelmaßnahme ergeben. Vgl. Rn. 14b, Ziffer VII. 2. der
Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
4. Ordnet die Straßenverkehrsbehörde eine Fahrradstraße an, die nicht
Teil eines Verkehrskonzepts ist, aus dem sich der Effekt für den
jeweiligen Anordnungsgrund ableiten lässt, so sind die prognostizierten
Effekte für die genannten Rechtsgüter und die Auswirkungen auf die
Leichtigkeit des Verkehrs mit vertretbarem Aufwand im Einzelfall
darzulegen und abzuwägen. Ein auf den Einzelfall bezogener
gutachterlicher Nachweis ist in der Regel nicht erforderlich. Vgl. Rn.
14d, Ziffer VII. 4. der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
5. Bei der Berücksichtigung der Leichtigkeit des Verkehrs kommt es auf
die Leistungsfähigkeit des Straßenverkehrs insgesamt an, so dass auch
die Inkaufnahme von Nachteilen bestimmter VerkehrsartenSeite 2 von 9
Seite 3
gerechtfertigt sein kann. Vgl. Rn. 14c, Ziffer VII. 3. der
Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO
6. Flächen für den Rad- und Fußverkehr sind grundsätzlich angemessen,
wenn sie mindestens den einschlägigen technischen Regelwerken
entsprechen. Vgl. Rn. 14e, Ziffer VII. 5. der Verwaltungsvorschrift zu §
45 StVO
7. Die Bereitstellung angemessener Flächen kann auch ergänzende
Anordnungen zur Sicherstellung der Funktion der Verkehrsfläche
umfassen. Umfasst sind insbesondere auch ergänzende Anordnungen
zum Schutz vor Beparken durch Fahrzeuge oder zur effektiven
Unterbindung unzulässigen Durchgangsverkehrs. Vgl. Rn. 14e, Ziffer
VII. 5. der Verwaltungsvorschrift zu § 45 StVO sowie Rn. 2, Ziffer II. der
Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 244.1 und 244.2
8. Die geänderte VwV zu Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 und 244.2) stellt
klar, dass die bisherigen Anforderungen an die Auswahl geeigneter
Straßen (hohe oder zu erwartende hohe Fahrradverkehrsdichte, hohe
Netzbedeutung etc.) nur für Fahrradstraßen gelten, die „aus Gründen
der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs“ angeordnet
werden. Für Fahrradstraßen zur Förderung des Radverkehrs sind
hingegen die Maßgaben der neu erlassenen VwV zur neuen
Anordnungsgrundlage heranzuziehen. Vgl. Rn. 1, Ziffer I. der
Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 244.1 und 244.
9. Soweit die geänderte VwV darauf verweist, dass Kraftfahrzeugverkehr
nur ausnahmsweise und dann in der Regel durch Anordnung des
Zusatzzeichens „Anlieger frei“ zugelassen werden darf, entspricht dies
grundsätzlich der bereits zuvor geltenden Rechtslage. Mit der
geänderten Verwaltungsvorschrift wurde dieser Aspekt verdeutlicht.
Danach ist es rechtfertigungsbedürftig, wenn Kfz-Verkehr zugelassen
wird. Sofern dies aus überwiegenden Gründen des
Kraftfahrzeugverkehrs der Fall ist, muss ebenfalls begründet werden,
wenn der Kraftfahrzeugverkehr nicht auf die Anlieger beschränkt
werden soll, was regelmäßig der Fall sein sollte. Es ist somit eine
individuelle Ermessensentscheidung erforderlich. Der Einzelfall
entscheidet.
Grundsätzlich beinhaltete also bereits die alte Verwaltungsvorschrift zur StVO,
dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr und Verkehr mit
Elektrokleinstfahrzeugen in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise zugelassen
werden durfte. Dies konnte z.B. durch den Zusatz “Anlieger frei“ geschehen. Da
nicht rechtssicher war, welche Form von "Anliegern" (auch: nur Radverkehr und
Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen) gemeint war, hat das
Verkehrsministerium mit Erlass vom 05.11.2018 neue Zusatzzeichen zur
Fahrradstraße genehmigt: „KFZ frei“ und „KFZ Anliegerverkehr frei“ (siehe
Anlage). Hieraus konnte bereits abgleitet werden, dass eine alleinige
Beschränkung auf „KFZ Anliegerverkehr“ nicht zwingend erforderlich war. Der
Zusatz 1020-30 ("Anlieger frei"), wie beispielsweise im Bürgerantrag unter der
Drucksache 252956 gefordert, ist folglich nicht (mehr) für Fahrradstraßen
vorgesehen.
Der Kfz-Anliegerverkehr wird in den Bonner Fahrradstraßen bisher
grundsätzlich zugelassen, um die Zugänglichkeit von Grundstücken für
Anlieger*innen zu gewährleisten. Die Zulassung des Kfz-Verkehrs wird
gleichzeitig nicht in solchen Straßen auf den Anliegerverkehr beschränkt, inSeite 3 von 9
Seite 4
denen Durchgangsverkehr nach Beobachtungen der Verwaltung nur in derart
geringen Maße auftrat, dass er nicht zu einer Belastung des Radverkehrs und
damit verbundenen Beeinträchtigungen der Attraktivität der Fahrradstraße führt.
Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO soll die
Beschränkung "in der Regel" auf KFZ-Anliegerverkehr erfolgen. Auch hier sind
also grundsätzlich Ausnahmen weiterhin möglich. Dies wird die Verwaltung bei
zukünftigen Fahrradstraßen entsprechend der geänderten Fassung der VwV-
StVO im Rahmen der Prüfung verstärkt berücksichtigen und alternative
Verkehrsführungen für den KFZ-Verkehr stärker in den Fokus nehmen.
Die Verwaltung berücksichtigt die veränderten Verwaltungsvorschriften bereits
bei der Anordnung der nach aktueller Beschlusslage zur Umsetzung
ausstehenden Fahrradstraßen.
Auf bestehende Fahrradstraßen, die noch auf anderer Rechtsgrundlage
angeordnet wurden, haben die erweiterten Anordnungsmöglichkeit im Zuge die
StVO-Novelle und die in diesem Sinne angepassten Verwaltungsvorschriften
keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen. Insofern stellt sich die Frage
des „Bestandsschutzes“ nicht. Bestehende Fahrradstraßen können aber ggf.
daraufhin überprüft werden, ob aufgrund der neuen Anordnungsgrundlage
Veränderungen oder Ergänzungen der Anordnung, insbesondere mit Blick auf
ergänzende Maßnahmen zum Schutz vor dem Beparken durch Fahrzeuge oder
zur Verhinderung von Durchgangsverkehr, zweckmäßig sind. Die individuellen
Auswirkungen - auch auf bereits bestehende Fahrradstraßen - wird die
Verwaltung im jeweiligen Einzelfall prüfen und ggf. mit der oberen
Straßenverkehrsbehörde (Bezirksregierung Köln) als Fachaufsicht abstimmen.
Die Verwaltung wird ergänzend hierzu Stellungnahmen zu den grundsätzlichen
Auswirkungen der geänderten VwV für die Planung und Anordnung von
Fahrradstraßen im Sinne des Beschlusses zu DS 252993 von der
Bezirksregierung Köln sowie der Polizei einholen. Die Verwaltung wird den Rat
über das Ergebnis informieren.
Die Verwaltung hat die Anordnung und Planung von Fahrradstraßen auf Basis
der gesammelten Erfahrungen weiterentwickelt. Wie oben beschrieben, haben
sich zudem teils die Rahmenbedingungen für die Planung und Anordnung von
Fahrradstraßen geändert. Dies kann dazu führen, dass Änderungen an der
Planung umzusetzender Fahrradstraßen vorgenommen werden müssen.
Sollten erforderlichen Änderungen im Einzelfall über das Geschäft der
laufenden Verwaltung hinausgehen, wird die Verwaltung in diesen Fällen die
geänderten Planungen zum Beschluss vorlegen. Dieser Rahmen gilt ebenso für
mögliche Anpassungen an bestehenden Fahrradstraßen.
Zu Ziffer 3)
Die Verwaltung hat unter intensiver Einbeziehung des ADFC und des
"Radentscheids" sowie der Nachbarkommunen ein fortgeschriebenes
Radverkehrsnetz für das gesamte Bonner Stadtgebiet entwickelt. Dieses
Radverkehrsnetz ist gemäß Beschluss des Rates am 12.12.2023 der
Orientierungsrahmen für die Radverkehrsplanung der Stadt Bonn zur
Erreichung eines durchgängigen, attraktiven und sicheren Radwegenetzes inSeite 4 von 9
Seite 5
Bonn mit Verbindungen ins Umland geworden.
Das fortgeschriebene Radverkehrsnetz beinhaltet eine Hierarchisierung der
verschiedenen Verbindungen: die unter Kategorie I bzw. I* gefassten
Radpendelrouten und Radschnellwege bilden dabei die höchste Kategorie im
Radverkehrsnetz ab und decken sich zu einem großen Teil mit den
Vorschlägen der Verbände für Velorouten in Bonn. Hauptrouten stellen als
bedeutsame Verbindungen im Radverkehrsnetz die Kategorie II dar und alle
weiteren Verbindungen werden als Kategorie III dem Basisnetz zugeordnet.
Die vorgeschlagenen Velorouten sind als Haupt- oder Pendlerrouten bereits im
Radverkehrsnetz enthalten und damit vollständig anschlussfähig an den
politisch beschlossenen Orientierungsrahmen für die Radverkehrsplanung der
Stadt Bonn. Mit Blick auf die hohe Bedeutung der Verbindungen innerhalb des
Netzes ist bei einer vollständigen Umsetzung der Velorouten im Radentscheid-
Standard auch mit einer bedeutsamen Netzwirkung für den Radverkehr zu
rechnen. Grundsätzlich deckt sich der Vorschlag von ADFC und Radentscheid
also mit der Intention der Verwaltung, durch die Hierarchisierung des
Radverkehrsnetzes eine Priorisierung vorzunehmen.
Gleichzeitig muss die Verwaltung nicht zuletzt aus Gründen der
Ressourceneffizienz in einer gewachsenen Stadt immer auch auf
Baumaßnahmen wie Fernwärmeausbau, Kanal- oder Deckensanierungen
reagieren und in diesem Zuge einerseits überprüfen, ob die vorliegende
Infrastruktur noch den aktuellen Ansprüchen und Regelwerken genügt sowie
andererseits, wo möglich, Synergieeffekte nutzen, um nicht wenige Jahre nach
einer Sanierung oder Baustelle erneut handeln und die Verkehrsaufteilung
anpassen zu müssen.
Darüber hinaus enthält das vom Rat beschlossene Netz wichtige
Verbindungsrouten zwischen den übergeordneten Pendel- oder Hauptrouten,
zu wichtigen Arbeitsplätzen oder Bildungseinrichtungen sowie in die
Kommunen des Umlands. Diese finden sich im Konzept der Velorouten von
ADFC und Radentscheid nicht wieder.
Daher wird die Verwaltung unter Anwendung des Beschlusses des Rates am
12.12.2023 weiterhin das fortgeschriebene Radverkehrsnetz zur maßgebenden
Grundlage für die Radverkehrsplanung machen. Dabei können die
vorgeschlagenen Velorouten als zusätzlicher Orientierungsrahmen dienen.
Insbesondere für die Kommunikation von Maßnahmen und zur Verdeutlichung
der Routenzusammenhänge kann die simple Darstellung der Velorouten
hilfreich sein.
Die Verwaltung wird die aktuell noch zur Umsetzung ausstehenden
Fahrradstraßen, wie angekündigt, zunächst prüfen, insbesondere hinsichtlich
ihrer Lage auf einer Veloroute sowie vor dem Hintergrund der oben
beschriebenen Rahmenbedingungen der aktualisierten Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrsordnung. In Bezug auf zwei Fahrradstraßen sieht die
Verwaltung dabei kurzfristigen Handlungsbedarf.
Für die Rheinaustraße ist ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln
anhängig. Die Verwaltung hat dem VG Köln mitgeteilt, dass sie beabsichtigt,
nach Beschluss zur DS 252993 die bisherige, beklagte Anordnung für die
Rheinaustraße aufzuheben und anschließend eine neue Anordnung zuSeite 5 von 9
Seite 6
erlassen, die den aktualisierten Markierungsstandard enthält und eine erneute
Prüfung der Planung und Anordnungsbegründung berücksichtigt. Mit
Aufhebung und neuer Anordnung ist im Juni 2025 zu rechnen. Mit Aufhebung
der beklagten Anordnung würde das Verfahren voraussichtlich für erledigt
erklärt. Unter Berücksichtigung der Ankündigung einer kurzfristigen Aufhebung
wurde die Sache vor Gericht bislang nicht terminiert. Im Falle einer reinen
Aufhebung der bisherigen Anordnung müsste die Fahrradstraße außer Kraft
gesetzt und die Markierung entsprechend kostenaufwendig unkenntlich
gemacht werden (analog zur Straße "Auf den Steinen"). Die Kosten der
Abdeckung würden schätzungsweise im mittleren bis oberen vierstelligen
Bereich liegen.
Ein sofortiges Aussetzen des Vollzugs, wie es Ziffer 1 des Änderungsantrag
(DS 252993-01 AA) vorsieht, hätte zur Folge, dass die Verwaltung keine neue
Anordnung erlassen könnte und die Zusage gegenüber dem VG damit seitens
der Verwaltung nicht eingehalten würde.
Nach der Einschätzung der von der Verwaltung in Anspruch genommenen
Rechtsberatung birgt diese Verzögerung das Risiko, dass das VG die Sache
zeitnah terminiert und kurzfristig nach dem Verhandlungstermin gegen die
Stadt entscheidet, allein aufgrund der roten, noch durchgezogenen
Begleitmarkierung, die das VG bekanntlich kritisch einschätzt. Mit einer
Aufhebung der gesamten Anordnung könne gerechnet werden.
Die Rheinaustraße hat als Pendlerroute eine sehr hohe Netzbedeutung und ist
als Teil des rechten Rheinradwegs auch Teil des beschriebenen
Veloroutennetzes (Route 2).
Die Verwaltung wird vor diesen Hintergründen die überarbeitete Anordnung der
Fahrradstraße sowie die angepasste Planung zeitnah umsetzen.
Zu Ziffer 4)
Für die Straße "Auf den Steinen" hat das VG Köln im vergangenen Jahr im
Eilverfahren über ein Aussetzen der Fahrradstraßen-Anordnung entschieden.
Die Verwaltung hat gegenüber dem Gericht und den Anwohnenden
angekündigt, die Pläne für die Straße zu prüfen und zu überarbeiten und
anschließend eine neue Anordnung zu erlassen. Diese Prüfungen sind
inzwischen abgeschlossen, sodass eine neue Anordnung erlassen sowie die
Herstellung der finalen Markierung (ohne gelb abgedeckte Markierungen)
umgesetzt werden könnte. Die neue Planung sieht im Wesentlichen mehr
Parkraum in der Straße "Auf den Steinen" vor.
In dieser Sache steht die Anordnung und Umsetzung der überarbeiteten
Planung für die Straße "Auf den Steinen" jedoch unter dem Vorbehalt des
Beschlusses gemäß DS 252993. Die Straße "Auf den Steinen" bildet einen
Abschnitt der Hauptroute im Radverkehrsnetz zwischen Brüser Berg, Ückesdorf
und Röttgen und dient damit auch zum Lückenschluss. Die Hauptroute geht ab
dem Carl-von-Ossietzky-Gymnasium zudem in die Route 7 des beschriebenen
Veloroutennetzes über, welche für den Radverkehr weiter bis Meckenheim
bzw. über Lengsdorf in das Bonner Zentrum führt.Seite 6 von 9
Seite 7
Um die Folgen des Eilverfahrens vor dem VG Köln zu einem Abschluss zu
bringen und vor Ort wieder eine klare Markierung auftragen zu können, bittet
die Verwaltung um Freigabe der Umsetzung der Fahrradstraße "Auf den
Steinen".
Anlage/n
1 18-11-05 Genehmigung ZZ Kfz frei und Kfz-Anliegerverkehr frei (öffentlich)Seite 7 von 9
Seite 8 von 9
Seite 9 von 9

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de