252993 · Beschlussvorlage
Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen
Kerndaten
- Nummer
- 252993
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 24.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Auf den Steinen Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Untergeordnet
- N-Vorlage zu Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen
- BBB-Änderungsantrag: Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen
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Beschlussvorlage öffentlich 252993 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Es wird klargestellt, dass die Fachverwaltung im Zuge der Umsetzung des vom Rat beschlossenen Fahrradstraßenkonzeptes beim Erlass der straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen von Fahrradstraßen im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über Abweichungen von den angestrebten Maßgaben entscheiden kann, um interessensgerechte Lösungen herbeizuführen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Regel- und Mindestbreite der Fahrradstraßen und Gehwege und auf das Kfz-Parken in markierten Flächen (vgl. Beschlüsse des Rates vom 13.06.2024 – DS-Nr. 230636 und vom 12.12.2023 – DS-Nr. 230820 sowie Beschluss des Ausschusses für Mobilität und Verkehr vom 29.02.2024 zu DS-Nr. 230636). 2. Die Markierung der zur Umsetzung beschlossenen Fahrradstraßen erfolgt aus Rechtsgründen abweichend von dem ursprünglich beschlossenen Gestaltungsstandard (vgl. Beschluss des Rates vom 13.06.2023 sowie Beschluss des Ausschusses Mobilität und Verkehr vom 29.02.2024 zur DS-Nr.: 230636) durch einen gestrichelten, roten Breitstrich entsprechend der Darstellung in der Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 06.03.2025 (DS-Nr.: 252539). Begründung Wie mit Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 06.03.2025 (DS-Nr.: 252539) ausgeführt, hat die Verwaltung den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln zur Fahrradstraße „Auf den Steinen“ zum Anlass genommen, sowohl die Anordnung für eine Fahrradstraße in dieser Straße als auch die grundlegende Vorgehensweise bei der weiteren Umsetzung der beschlossenen Fahrradstraßen zu überprüfen und – wo nötig – zu überarbeiten. Im Zentrum steht das Bemühen, einerseits die beschlossenen Ansprüche an die Radverkehrsinfrastruktur (insbesondere die Mindestbreite von Fahrradstraßen und Gehwegen) umsetzen, andererseits aber andere Nutzungsansprüche und -bedürfnisse nicht unverhältnismäßig zu belasten.Seite 1 von 3 Seite 2 Aus diesem Grund wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer*innen und Anliegenden im Rahmen der Ermessensausübung in der Straße „Auf den Steinen“ ein stellenweises Abweichen von den Mindestbreiten zugunsten einer großzügigeren Beibehaltung öffentlicher Parkmöglichkeiten für zweckmäßig erachtet (vgl. Mitteilungsvorlage, DS-Nr.: 252539). Die Anordnung steht nun zur Umsetzung an, sobald die Information der Anwohner*innen im Anschluss an die politische Beratung erfolgt ist. Auch bei den weiteren zur Umsetzung beschlossenen Fahrradstraßen werden unter Berücksichtigung der anzustrebenden Ansprüche an eine attraktive und komfortable Radverkehrsführung ergebnisoffene Einzelfallabwägungen vorzunehmen sein. Die Ziffer 1. dieses Beschlusses dient vor diesem Hintergrund der Ausräumung möglicher rechtlicher Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit einer einzelfallbezogenen Abweichung von den genannten Mindestmaßen im Rahmen der straßenverkehrsbehördlichen Ermessensausübung. Bei isolierter Betrachtung der Beschlüsse zur DS-Nr. 230636 könnten die dortigen Maßgaben als schematisch umzusetzende Vorgaben missverstanden werden, was die Frage aufwerfen könnte, ob die abweichende Ermessensausübung durch die Verwaltung von der Beschlusslage der politischen Gremien umfasst ist. Es wird daher klargestellt, dass es sich um „anzustrebende“ Maßgaben handelt, die nicht schematisch umzusetzen sind, sondern unter dem Vorbehalt einer ermessensgerechten Einzelfallabwägung mit anderen Nutzungsbedürfnissen und Belangen stehen. Damit wird klargestellt, dass die Fachverwaltung den Spielraum hat, um die nötigen Ermessensentscheidungen im Einzelfall bei der Umsetzung des vom Rat beschlossenen Fahrradstraßenkonzeptes zu treffen. Die Ziffer 2. des Beschlusses schließlich dient der rechtssicheren Umsetzung der mit Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 252539 dargestellten Markierungsweise vor dem Hintergrund der durch das Verwaltungsgericht Köln im Beschluss zur Fahrradstraße Auf den Steinen geäußerten rechtlichen Bedenken bzgl. des bisherigen Gestaltungsstandards. Die Umsetzung der beschlossenen Fahrradstraßen ist damit auf eine rechtssichere Grundlage gestellt, die die angemessene Berücksichtigung aller relevanten Nutzungsinteressen auf den betroffenen Straßenabschnitten sicherstellt. Anlage/n 1 Markierung der Fahrradstraße gestrichelt (öffentlich)Seite 2 von 3 Markierung der Fahrradstraße in rotem Breitstrich Strich-Lücke-Verhältnis 1:2 Skizze dient der Veranschaulichung und ist nicht maßstabsgetreuSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de