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252993 · Beschlussvorlage

Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen

Nummer
252993
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Auf den Steinen Straße· Röttgen, Bonn Hauptort
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 252993-04 N-Vorlage zu Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen
  2. 252993-05 AA BBB-Änderungsantrag: Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen
  3. 252993-03 AA Koalitionsänderungsantrag: Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen Antrag zur Vorlage 252993
  4. 252993-01 AA BBB-Änderungsantrag: Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung von Fahrradstraßen

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Beschlussvorlage
öffentlich
252993
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Weiteres Vorgehen zur Anordnung und Gestaltung
von Fahrradstraßen
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Es wird klargestellt, dass die Fachverwaltung im Zuge der Umsetzung
des vom Rat beschlossenen Fahrradstraßenkonzeptes beim Erlass der
straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen von Fahrradstraßen im
Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen über Abweichungen von den
angestrebten Maßgaben entscheiden kann, um interessensgerechte
Lösungen herbeizuführen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die
Regel- und Mindestbreite der Fahrradstraßen und Gehwege und auf
das Kfz-Parken in markierten Flächen (vgl. Beschlüsse des Rates vom
13.06.2024 – DS-Nr. 230636 und vom 12.12.2023 – DS-Nr. 230820
sowie Beschluss des Ausschusses für Mobilität und Verkehr vom
29.02.2024 zu DS-Nr. 230636).
2. Die Markierung der zur Umsetzung beschlossenen Fahrradstraßen
erfolgt aus Rechtsgründen abweichend von dem ursprünglich
beschlossenen Gestaltungsstandard (vgl. Beschluss des Rates vom
13.06.2023 sowie Beschluss des Ausschusses Mobilität und Verkehr
vom 29.02.2024 zur DS-Nr.: 230636) durch einen gestrichelten, roten
Breitstrich entsprechend der Darstellung in der Mitteilungsvorlage der
Verwaltung vom 06.03.2025 (DS-Nr.: 252539).
Begründung
Wie mit Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 06.03.2025 (DS-Nr.: 252539)
ausgeführt, hat die Verwaltung den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln
zur Fahrradstraße „Auf den Steinen“ zum Anlass genommen, sowohl die
Anordnung für eine Fahrradstraße in dieser Straße als auch die grundlegende
Vorgehensweise bei der weiteren Umsetzung der beschlossenen
Fahrradstraßen zu überprüfen und – wo nötig – zu überarbeiten.
Im Zentrum steht das Bemühen, einerseits die beschlossenen Ansprüche an
die Radverkehrsinfrastruktur (insbesondere die Mindestbreite von
Fahrradstraßen und Gehwegen) umsetzen, andererseits aber andere
Nutzungsansprüche und -bedürfnisse nicht unverhältnismäßig zu belasten.Seite 1 von 3
Seite 2
Aus diesem Grund wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten
und Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer*innen und Anliegenden im Rahmen
der Ermessensausübung in der Straße „Auf den Steinen“ ein stellenweises
Abweichen von den Mindestbreiten zugunsten einer großzügigeren
Beibehaltung öffentlicher Parkmöglichkeiten für zweckmäßig erachtet (vgl.
Mitteilungsvorlage, DS-Nr.: 252539).
Die Anordnung steht nun zur Umsetzung an, sobald die Information der
Anwohner*innen im Anschluss an die politische Beratung erfolgt ist.
Auch bei den weiteren zur Umsetzung beschlossenen Fahrradstraßen werden
unter Berücksichtigung der anzustrebenden Ansprüche an eine attraktive und
komfortable Radverkehrsführung ergebnisoffene Einzelfallabwägungen
vorzunehmen sein.
Die Ziffer 1. dieses Beschlusses dient vor diesem Hintergrund der Ausräumung
möglicher rechtlicher Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit einer
einzelfallbezogenen Abweichung von den genannten Mindestmaßen im
Rahmen der straßenverkehrsbehördlichen Ermessensausübung. Bei isolierter
Betrachtung der Beschlüsse zur DS-Nr. 230636 könnten die dortigen
Maßgaben als schematisch umzusetzende Vorgaben missverstanden werden,
was die Frage aufwerfen könnte, ob die abweichende Ermessensausübung
durch die Verwaltung von der Beschlusslage der politischen Gremien umfasst
ist. Es wird daher klargestellt, dass es sich um „anzustrebende“ Maßgaben
handelt, die nicht schematisch umzusetzen sind, sondern unter dem Vorbehalt
einer ermessensgerechten Einzelfallabwägung mit anderen
Nutzungsbedürfnissen und Belangen stehen. Damit wird klargestellt, dass die
Fachverwaltung den Spielraum hat, um die nötigen Ermessensentscheidungen
im Einzelfall bei der Umsetzung des vom Rat beschlossenen
Fahrradstraßenkonzeptes zu treffen.
Die Ziffer 2. des Beschlusses schließlich dient der rechtssicheren Umsetzung
der mit Mitteilungsvorlage DS-Nr.: 252539 dargestellten Markierungsweise vor
dem Hintergrund der durch das Verwaltungsgericht Köln im Beschluss zur
Fahrradstraße Auf den Steinen geäußerten rechtlichen Bedenken bzgl. des
bisherigen Gestaltungsstandards.
Die Umsetzung der beschlossenen Fahrradstraßen ist damit auf eine
rechtssichere Grundlage gestellt, die die angemessene Berücksichtigung aller
relevanten Nutzungsinteressen auf den betroffenen Straßenabschnitten
sicherstellt.
Anlage/n
1 Markierung der Fahrradstraße gestrichelt (öffentlich)Seite 2 von 3
Markierung der Fahrradstraße in rotem Breitstrich
Strich-Lücke-Verhältnis 1:2
Skizze dient der Veranschaulichung und ist nicht maßstabsgetreuSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de