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252992 · Beschlussvorlage

Bonn, Gronau, Menuhinstraße 26 Änderung / Erweiterung eines Einfamilienwohnhauses (Errichtung eines Wintergartens mit Solaranlage) 10037/2024 BG

Nummer
252992
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Menuhinstraße Straße· Gronau, Bonn Hauptort
  • Gronau Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252992
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bonn, Gronau, Menuhinstraße 26
Änderung / Erweiterung eines
Einfamilienwohnhauses
(Errichtung eines Wintergartens mit Solaranlage)
10037/2024 BG
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebau-
ungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 BauGB verstößt.
Begründung
Beantragt wurde eine rückwärtige Erweiterung der bestehenden
Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Menuhinstraße 26 in Bonn mit einem
Wintergarten.
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.
8019-44, der hier ein allgemeines Wohngebiet mit ein- bis zweigeschossigen
Baukörpern als Doppelhäuser festlegt. Die überbaubaren Grundstücksflächen
werden durch Baugrenzen bestimmt. Die GFZ ist auf 0,5 und die GRZ auf 0,4
festgesetzt.
Die Zulässigkeit des Vorhabens ist daher nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB)
zu beurteilen. Demnach ist das Vorhaben zulässig, wenn es den Vorgaben des
Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da der
geplante Wintergarten die rückwärtige Baugrenze um bis zu ca. 5 m
überschreitet und zu großen Teilen (ca. 78 %) in der nicht überbaubaren
Grundstücksfläche liegt. Vergleichsfälle in dieser Bautiefe sind nicht vorhanden.
Weiterhin ist an der Nachbargrenze eine Glasschiebewand geplant. Dies ist an
der Nachbargrenze nicht zulässig. Hier müsste eine Gebäudeabschlusswand in
Brandwandqualität mit entsprechender Feuerwiderstandsklasse ausgeführtSeite 1 von 3
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werden.
Da vereinzelt Wintergärten und Terrassenüberdachungen in einem geringeren
Umfang außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Geltungsbereich
des Bebauungsplanes zugestanden wurden, könnte auch auf dem hier
gegenständlichen Grundstück ggf. eine Überschreitung der Baugrenze um bis
zu 2,00 m zugelassen werden. Der Bauherrschaft wurde daher die Möglichkeit
gegeben, die Pläne nachzureichen und eine Umplanung des Vorhabens
vorzunehmen. Die Möglichkeit zur Umplanung wurde nicht genutzt. Auch
fehlende Planunterlagen wurden nicht nachgereicht.
Da eine Reduzierung nicht erfolgte ist nach Aktenlage zu bescheiden, wonach
für die beantragte Wintergartengröße mit einer erheblichen Überschreitung der
Baugrenzen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes nicht in Betracht kommen kann, so dass die Ablehnung des
Bauantrages beabsichtigt ist.
Anlage/n
1 Menuhinstr. 26_öffentlicher Plan (öffentlich)
2 Menuhinstr. 26_nichtöffentlicher Plan (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 20:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de