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252989-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

„3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen für eine nachhaltige Flächenentwicklung“, hier: Abgabe einer Stellungnahme der Stadt Bonn

Nummer
252989-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
16.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Ausschusses für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 25.06.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
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  1. 252989 „3. Änderung des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen für eine nachhaltige Flächenentwicklung“, hier: Abgabe einer Stellungnahme der Stadt Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252989-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
„3. Änderung des Landesentwicklungsplans
Nordrhein-Westfalen für eine nachhaltige
Flächenentwicklung“, hier: Abgabe einer
Stellungnahme der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Europa, Internationales,
Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit
25.06.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 08.07.2025 Empfehlung
Inhalt der Stellungnahme:
Die mit der 3. Änderung des LEP vorgesehenen Anpassungen und Neuerun-
gen sind inhaltlich weitreichend und umfassend. Ihre Prüfung erfolgte ämterü-
bergreifend und mit Fokus auf die Relevanz für die Stadt Bonn.
1 Übersicht der Änderungsinhalte
Mit der 3. Änderung des LEP NRW ist beabsichtigt folgende Ziele und
Grundsätze des LEP neu einzufügen oder zu ändern:
• Ziel 2-3: Siedlungsraum und Freiraum
• Ziel 2-4 Entwicklung der Ortsteile im Freiraum
• Ziel 6.1-1 Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsent-
wicklung
• Grundsatz 6.1-2 Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-
Hektar Grundsatz)
• Grundsatz 6.1-8 Wiedernutzung von Brachflächen
• Grundsatz 6.1-10 Spielräume für die Bauleitplanung
• Grundsatz 6.4-1 Standorte für landesbedeutsame flächenintensi-
ve Großvorhaben
• Ziel 6.4-1 Inanspruchnahme von Standorten für landesbedeutsa-
me flächenintensive Großvorhaben
• Ziel 6.5-2 Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentren-
relevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereiche
• Ziel 7.2-2 Gebiete für den Schutz der Natur
• Ziel 7.2-3 Ausnahmsweise Inanspruchnahme von Bereichen fürSeite 1 von 8
Seite 2
den Schutz der Natur
• Grundsatz 7.3-1 Walderhaltung
• Grundsatz 7.3-2 Festlegung von Waldbereichen in Regionalplä-
nen
• Ziel 7.3-3 Ausnahmsweise Inanspruchnahme von Waldbereichen
• Grundsatz 7.3-4 Alternative Betriebserweiterungen
• Grundsatz 7.4-8 Berücksichtigung potenzieller Überflutungsgefah-
ren
• Grundsatz 7.5-2 Erhalt landwirtschaftlicher Nutzflächen und Be-
triebsstandorte
• Grundsatz 7.5-3 Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume
• Grundsatz 8.1-1 Integration von Siedlungs- und Verkehrsplanung
• Grundsatz 8.1-13 Landesweites Radvorrangnetz und Radschnell-
verbindungen
• Grundsatz 8.2-8 Nutzung von Kraftwerksstandorten für den Aus-
bau einer zukunftsorientierten Infrastruktur für Wasserstoff und
Strom aus erneuerbaren Energien
• Ziel 9.2-1 Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nich-
tenergetische Rohstoffe
• Ziel 9.2-4 Degressionspfad für die Sicherung nichtenergetischer
Rohstoffe (Kies und Sand)
• Ziel 10.2-14 Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
2 Stellungnahmeinhalte
Die verwaltungsinterne Prüfung der Änderungsinhalte kommt zu dem begrün-
deten Ergebnis, dass zu folgenden Anpassungen Stellung zu nehmen ist:
Grundsatz 6.1-2
Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-Hektar-Grundsatz)
Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung:
Der ursprüngliche Grundsatz 6.1-2 „Leitbild flächensparende Siedlungsentwick-
lung“ wurde im Rahmen der 1. LEP-Änderung gestrichen und ist seit der
Rechtskraft des OVG NRW-Urteils vom 21. März 2024 wieder wirksam.
Infolge des geänderten und neu betitelten Grundsatzes 6.1-2 „Flächensparsa-
me Siedlungsentwicklung (5-Hektar-Grundsatz)“ sollen die sechs Planungsre-
gionen (Erläuterung: Nordrhein-Westfalen ist in sechs Regionalplanungsgebiete
aufgeteilt: Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster
sowie das Gebiet des Regionalverbandes Ruhr) mit den Kommunen Konzepte
und Maßnahmen erarbeiten, mit denen die Ziele einer flächensparenden Sied-
lungsentwicklung und zugleich bedarfsgerechte Entwicklungsperspektiven für
Wirtschaft und Wohnraum zeitnah erreicht werden können. In diesem Sinne gilt
es, den Anspruch einer flächensparenden Siedlungsentwicklung stets mit denSeite 2 von 8
Seite 3
weiteren und gleichwertigen Anforderungen, die an eine nachhaltige Stadt- und
Gemeindeentwicklung gestellt sind, abzuwägen und bestmöglich in Einklang zu
bringen. Der LEP NRW definiert keine bindende Flächenobergrenze für die
Neuinanspruchnahme. Er will mit flexibleren Instrumenten und unter angemes-
sener Berücksichtigung der Entwicklungsperspektiven für Wirtschaft und Wohn-
raum das Ziel der Reduktion der täglichen Flächenneuinanspruchnahme auf 5
Hektar pro Tag erreichen.
Der Grundsatz setzt dabei als Abwägungsdirektive für die Regional- und Bau-
leitplanung auf die jeweilige Planungsregion, die möglichst passgenaue Kon-
zepte und Maßnahmen für eine effizientere und sparsamere Flächennutzung
entwickeln und ein konsequentes Monitoring durchführen soll. Welche Konzep-
te und Maßnahmen im Einzelnen gewählt werden, bleibt der Regionalplanung
und der kommunalen Planung überlassen.
Stellungnahme der Stadt Bonn:
Die Änderungen des Grundsatzes sowie die Absicht, das Ziel einer flächenspa-
renden Siedlungsentwicklung mittels flexibler, regionalspezifischer Konzepte zu
erreichen wird begrüßt.
In der Formulierung des Grundsatzes sowie seiner Erläuterung finden die teil-
räumlichen Differenzen innerhalb der Planungsregionen keine Erwähnung. Vor
dem Hintergrund der tatsächlich signifikanten teilräumlichen Typologieunter-
schiede innerhalb der Planungsregionen, die für die Handlungsansätze zur Re-
duktion der Flächeninanspruchnahme maßgeblich sind, wird es als bedeutsam
erachtet, diese zu benennen.
Im Weiteren werden konkrete Aussagen in den Erläuterungen vermisst, wie die
Umsetzung der Konzepte in Zusammenarbeit von Regionalplanung und Kom-
munen unter Wahrung der kommunalen Planungshoheit erfolgen soll, wenn es
sich nicht um konkrete Festlegungen im Regionalplan handelt.
Ziel 6.1-2
Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kern-
sortimenten nur in zentralen Versorgungsbereiche
Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung:
Die Änderung des Ziels 6.5-2 „Standorte des großflächigen Einzelhandels mit
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen“
betrifft die Darstellung von Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit nahversorgungsrelevanten
Kernsortimenten außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen. Zur Siche-
rung der Nahversorgung für alle Bevölkerungsgruppen ist es erforderlich, aus-
nahmsweise auch dann die Ansiedlung eines großflächigen (nicht städtebaulich
atypischen) Nahversorgungsunternehmens außerhalb zentraler Versorgungs-
bereiche zu ermöglichen, wenn in dem nächstgelegenen zentralen Versor-
gungsbereich zwar noch Raum für eine solche Ansiedlung wäre, dies in diesem
zentralen Versorgungsbereich aus siedlungsstrukturellen Gründen nicht
zweckmäßig zur wohnortnahen Versorgung mit nahversorgungsrelevanten Sor-
timenten ist, insbesondere aufgrund der geringen Siedlungsdichte oder der
erschwerten Erreichbarkeit des nächstgelegenen zentralen Versorgungsberei-
ches.
Stellungnahme der Stadt BonnSeite 3 von 8
Seite 4
Die Stadt Bonn begrüßt die Anpassung des Ziels 6.5-2 entsprechend der Aus-
führungen im Einzelhandelserlass.
Zur Bewertung möglicher Entwicklungsflächen wird in den Erläuterungen aus-
geführt, dass „(…) weder eine mangelnde Flächenverfügbarkeit – zumindest
sofern die Kommune sich nicht nachweislich um eine Mobilisierung der Fläche
bemüht hat – noch der vorgetragene Bedarf eines großen Stellplatzangebots
eines potenziellen Nahversorgungsmarktes von dem Erfordernis einer städte-
baulich integrierten Lage [entbindet].“
Hiermit wird für die Kommune die Pflicht begründet, potenzielle Standorte aktiv
zu mobilisieren. Es fehlt an einer Definition, mit welchen Bemühungen die
Kommune dieser Pflicht nachkommen kann und muss, um den entsprechenden
Nachweis zu erbringen. Eine entsprechend konkretisierende Ergänzung, die
der zeit- und aufwandrelevanten Unterschiedlichkeit von Standorten insbeson-
dere hinsichtlich ihrer Eigentümer*innenstruktur Rechnung trägt, wird als not-
wendig erachtet. Es bleibt bisher unklar, was für einen solchen Nachweis als
ausreichend erachtet wird.
Grundsatz 7.5-3
Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume
Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung:
Mit der Einführung eines neuen Grundsatzes 7.5-3 „Festlegung landwirtschaftli-
cher Kernräume“ geht einher, dass landwirtschaftlich besonders geeignete Bö-
den für Siedlungs- und Verkehrszwecke nicht in Anspruch genommen werden
dürfen. „Landwirtschaftliche Kernräume“ basieren i.d.R. auf den durch die
Landwirtschaftskammern erstellten Fachbeiträgen zur Regionalplanung und
sollen Bereiche erfassen, die entweder aufgrund ihrer hohen landwirtschaftli-
chen Ertragskraft und Bodenfruchtbarkeit (Bodenwertzahl ab 55) oder aufgrund
besonderer agrarstruktureller Eigenschaften eine besondere Bedeutung für die
Landwirtschaft aufweisen. Die Festlegungen des Kapitels 10.2 zur Nutzung von
Wind- und Solarenergie dieses LEP bleiben hiervon unberührt.
Stellungnahme der Stadt Bonn
Die Wiedereinführung eines stärkeren Schutzes hochwertiger landwirtschaftli-
cher Flächen durch die Ausweisung „landwirtschaftlicher Kernräume“ wird
grundsätzlich begrüßt. Ergänzend ist es jedoch wünschenswert, auch für nicht
als Kernräume festgelegte landwirtschaftlich genutzte Flächen Regelungen zu
schaffen, um einer schleichenden Inanspruchnahme durch Siedlungs- und In-
frastrukturmaßnahmen nachhaltig entgegen wirken zu können.
Ziel 10.2-14
Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
Regelungs-/Änderungsinhalt Entwurf 3. LEP Änderung:
Ein neuer Steuerungsmechanismus, der in das Ziel 10.2-14 „Freiflächen-
Solarenergie im Freiraum“ aufgenommen werden soll, hat zum Ziel, den Aus-
bau der Freiflächen-PV weiter voranzutreiben, landwirtschaftliche Flächen da-
bei aber nicht übermäßig in Anspruch zu nehmen. Danach entfällt die Möglich-
keit zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen durch Regional- undSeite 4 von 8
Seite 5
Bauleitplanung für klassische Freiflächen-PV-Anlagen ab dem Zeitpunkt, ab
dem im Wege des Freiflächen-Solarenergieanlagen-Monitorings durch die Lan-
desplanung festgestellt ist, dass der jeweils geltende Grenzwert für den Zubau
an Freiflächen- Solarenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen in NRW
gegenüber dem Stand vom 31.12.2022 überschritten ist. Bis zum 31.12.2030
beträgt der Grenzwert 7,1 Gigawatt; ab dem 01.01.2031 beträgt er 15,7 Giga-
watt. Hintergrund ist die Vorgabe in § 37 Abs. 4 Erneuerbare-Energien-Gesetz
(EEG), dass der zusätzliche Zubau von Solarenergie auf landwirtschaftlichen
Nutzflächen bundesweit bis 2030 auf maximal 80 Gigawatt und bis 2040 auf
maximal 177,5 Gigawatt beschränkt werden soll. Mit Erreichen der o.g. Grenz-
werte darf Regional- oder Bauleitplanung für klassische Freiflächen-PV nur
noch außerhalb landwirtschaftlicher Flächen umgesetzt werden. Eine Errich-
tung von Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen ist weiterhin mög-
lich. Sollte der Zielwert von 7 Gigawatt bis zum 31.12.2030 nicht erreicht wer-
den, ist abweichend von Grundsatz 10.2-16 eine Inanspruchnahme von land-
wirtschaftlichen Kernräumen und vergleichbaren Flächen für alle Bauarten von
Freiflächen-PV im Rahmen der Regional- oder Bauleitplanung möglich.
Stellungnahme der Stadt Bonn
Die Stadt Bonn begrüßt die Nachsteuerung der landesplanerischen Vorgaben
für Anlagen der Freiflächen-Solarenergie, da sie einen Beitrag zur städtisch
angestrebten Klimaneutralität bis 2035 leisten können.
Das Monitoring und die beabsichtigte Begrenzung des Zubaus konventioneller
Freiflächen-PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird als
zweckmäßig erachtet, um einer übermäßigen Flächeninanspruchnahme land-
wirtschaftlich genutzter Flächen entgegenzuwirken.
Insbesondere im verdichteten Siedlungskontext sind landwirtschaftliche Nutz-
flächen von besonderer Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund wird in Frage gestellt, den im Ziel beschriebenen
Steuerungsmechanismus erst mit Überschreiten der Ausbaugrenze wirksam
werden zu lassen und bis dahin für nicht als hochwertig definierte landwirt-
schaftliche Flächen mit einer Bodenwertzahl < 55 erhebliche Flächenverluste in
Kauf zu nehmen. Es wird um Prüfung gebeten, Agri-PV-Anlagen, Biodiversitäts-
PV-FFA oder vergleichbare Lösungen auch für Anlagen auf landwirtschaftlichen
Flächen mit einer Bodenwertzahl < 55 als bevorzugte Anlagenform zu empfeh-
len.
Die vorgenannten Inhalte sind entsprechend in die Stellungnahme an das Land
als Planungsträgerin aufgenommen (siehe Anlage). Diese wird fristgerecht bis
zum 30.06.2025 im Beteiligungsportal des Landes vorbehaltlich der Beschluss-
fassung durch den Rat der Stadt eingereicht. Sollten sich im Laufe der politi-
schen Beratung Änderungen der Stellungnahme ergeben, werden diese dem
Land als Planungsträgerin nachgemeldet.
Anlage/n
1 250604_3.LEP_Änderung_Stellungnahme Bonn (öffentlich)Seite 5 von 8
Stadtbaurat Helmut Wiesner
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Telefon: 0228 - 77 20 05
Telefax: 0228 - 77 96 19 82 8
helmut.wiesner@bonn.de
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat für Planung, Umwelt
und Verkehr
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalen
Ministerin Mona Neubauer
Berger Allee 25
40213 Düsseldorf
Bonn, den 21.05.2025
3. Änderung LEP NRW 2025
hier: Stellungnahme der Bundesstadt Bonn im Rahmen der
Beteiligung gem. § 9 (2) ROG
Sehr geehrte Frau Ministerin Neubauer,
sehr geehrte Damen und Herren,
für die Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der o.g. Beteiligung bedankt
sich die Bundesstadt Bonn.
Die Bundesstadt Bonn ist im Regierungsbezirk Köln und im Süden NRW
bedeutsames Zentrum, dem mit Sitz einer Vielzahl an Bundesbehörden und
Heimat von Institutionen der UN eine besondere Funktion im regionalen Gefüge
zukommt.
Wie für die verdichteten und zentralen Orte an der Rheinschiene in NRW
typisch, besteht auch in der Bundesstadt ein großer Bedarf an
Entwicklungsflächen für Siedlung und Gewerbe. Schon heute und in den
vergangenen Jahren ist die räumliche Entwicklung der Bundesstadt von einer
Vielzahl an Flächennutzungskonkurrenzen und einem signifikanten
Nachfrageüberhang insbesondere im Bereich der Flächen für den
Wohnungsbau gekennzeichnet.
Gleichzeitig hat der Rat der Bundesstadt Bonn im November 2019 beschlossen,
dass Bonn bis 2035 klimaneutral werden soll. Im März 2023 wurde der Bonner
Klimaplan beschlossen, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann. Die Stadt
Bonn braucht auch von landesplanerischer Seite eröffnete Spielräume, um die
städtischen Funktionen im regionalen und landesweiten Kontext wahrnehmen
zu können und die ökonomische Stabilität der Bundesstadt und der Region zu
sichern. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Stadt Bonn die beabsichtigten
Änderungen des LEP im Grundsatz.
Zu einzelnen Inhalten wird wie folgt Stellung genommen und um
Berücksichtigung im weiteren Planerarbeitungsprozess gebeten:Seite 6 von 8
Seite 2
zu 6.1-2 Grundsatz
Flächensparsame Siedlungsentwicklung (5-Hektar-Grundsatz)
betr. Formulierung des Grundsatzes sowie der zugehörigen Erläuterung
Die Änderungen des Grundsatzes sowie die Absicht, das Ziel einer
flächensparenden Siedlungsentwicklung mittels flexibler, regionalspezifischer
Konzepte zu erreichen wird begrüßt.
In der Formulierung des Grundsatzes sowie seiner Erläuterung finden die
teilräumlichen Differenzen innerhalb der Planungsregionen keine Erwähnung.
Vor dem Hintergrund der tatsächlich signifikanten teilräumlichen
Typologieunterschiede innerhalb der Planungsregionen, die für die
Handlungsansätze zur Reduktion der Flächeninanspruchnahme maßgeblich
sind, wird es als bedeutsam erachtet, diese zu benennen.
Im Weiteren werden konkrete Aussagen in den Erläuterungen vermisst, wie die
Umsetzung der Konzepte in Zusammenarbeit von Regionalplanung und
Kommunen unter Wahrung der kommunalen Planungshoheit erfolgen soll, wenn
es sich nicht um konkrete Festlegungen im Regionalplan handelt.
zu 6.5-2 Ziel
Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen
betr. Formulierung der zugehörigen Erläuterung
Die Stadt Bonn begrüßt die Anpassung des Ziels 6.5-2 entsprechend der
Ausführungen im Einzelhandelserlass.
Zur Bewertung möglicher Entwicklungsflächen wird in den Erläuterungen
ausgeführt, dass „(…) weder eine mangelnde Flächenverfügbarkeit –
zumindest sofern die Kommune sich nicht nachweislich um eine Mobilisierung
der Fläche bemüht hat – noch der vorgetragene Bedarf eines großen
Stellplatzangebots eines potenziellen Nahversorgungsmarktes von dem
Erfordernis einer städtebaulich integrierten Lage [entbindet].“
Hiermit wird für die Kommune die Pflicht begründet, potenzielle Standorte aktiv
zu mobilisieren. Es fehlt an einer Definition, mit welchen Bemühungen die
Kommune dieser Pflicht nachkommen kann und muss, um den entsprechenden
Nachweis zu erbringen. Eine entsprechend konkretisierende Ergänzung, die der
zeit- und aufwandrelevanten Unterschiedlichkeit von Standorten insbesondere
hinsichtlich ihrer Eigentümer*innenstruktur Rechnung trägt, wird als notwendig
erachtet. Es bleibt bisher unklar, was für einen solchen Nachweis als
ausreichend erachtet wird.
zu 7.5-3 Grundsatz
Festlegung landwirtschaftlicher Kernräume
betr. Formulierung der zugehörigen Erläuterung
Die Wiedereinführung eines stärkeren Schutzes hochwertiger
landwirtschaftlicher Flächen durch die Ausweisung „landwirtschaftlicher
Kernräume“ wird grundsätzlich begrüßt. Ergänzend ist es jedoch
wünschenswert, auch für nicht als Kernräume festgelegte landwirtschaftlich
genutzte Flächen Regelungen zu schaffen, um einer schleichenden
Inanspruchnahme durch Siedlungs- und Infrastrukturmaßnahmen wirksam
entgegenzuwirken.Seite 7 von 8
Seite 3
zu 10.2-14 Ziel
Freiflächen-Solarenergie im Freiraum
betr. Formulierung des Ziels und der zugehörigen Erläuterung
Die Stadt Bonn begrüßt die Nachsteuerung der landesplanerischen Vorgaben
für Anlagen der Freiflächen-Solarenergie, da sie einen Beitrag zur städtisch
angestrebten Klimaneutralität bis 2035 leisten können.
Das Monitoring und die beabsichtigte Begrenzung des Zubaus konventioneller
Freiflächen-PV-Anlagen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird als
zweckmäßig erachtet, um einer übermäßigen Flächeninanspruchnahme
landwirtschaftlich genutzter Flächen entgegenzuwirken.
Insbesondere im verdichteten Siedlungskontext sind landwirtschaftliche
Nutzflächen von besonderer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund wird in Frage
gestellt, den im Ziel beschriebenen Steuerungsmechanismus erst mit
Überschreiten der Ausbaugrenze wirksam werden zu lassen und bis dahin für
nicht als hochwertig definierte landwirtschaftliche Flächen mit einer
Bodenwertzahl < 55 erhebliche Flächenverluste in Kauf zu nehmen. Es wird um
Prüfung gebeten, Agri-PV-Anlagen, Biodiversitäts-PV-FFA oder vergleichbare
Lösungen auch für Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen mit einer
Bodenwertzahl < 55 als bevorzugte Anlagenform zu empfehlen.
Die Bundesstadt Bonn dankt für das umfangreiche Beteiligungsverfahren im
Rahmen der 3. Änderung des LEP NRW. Damit auch die Bundesstadt Bonn
ihren Entwicklungsabsichten zur nachhaltigen und klimagerechten
Stadtentwicklung im regionalen Gefüge nachkommen kann, ist die
Berücksichtigung der in dieser Stellungnahme aufgeführten Anmerkungen
Grundlage für eine zukunftsfähige Weiterentwicklung der Stadt. Für die
Berücksichtigung im weiteren Planverfahren danke ich Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Helmut Wiesner, StadtbauratSeite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 09:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de