252988-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Auswirkungen der Grundsteuerreform in Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 252988-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 28.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252988-01 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II BBB-Anfrage: Auswirkungen der Grundsteuerreform in Bonn Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. Wohngrundstücke: a) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken sowie Mehrfamilienhäusern in Bonn, die im Vergleich zur Gesamtzahl der Wohngrundstücke in der Bundesstadt nach der Grundsteuerreform eine höhere Grundsteuer an die Stadt abführen müssen und wie hoch ist der Anteil von Grundstücken in Bonn, aufgeschlüsselt nach den genannten Grundstücksarten, für die nach gesetzlicher Neuregelung eine geringere Steuer anfällt? b) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Inhabern von Wohnungseigentum in Bonn, die im Vergleich zur Gesamtzahl der Wohnungseigner in der Bundesstadt nach der Grundsteuerreform eine höhere bzw. eine niedrigere Grundsteuer an die Stadt abführen müssen? Die Verwaltung hat bereits mehrfach zugesagt, nach Ablauf des ersten Halbjahrs 2025 die dann aktuellen Erkenntnisse im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform auszuwerten und dem Rat der Bundesstadt Bonn in einer Mitteilungsvorlage zur Verfügung zu stellen. In dieser Vorlage sollen auch die sich bereits jetzt abzeichnenden Veränderungen durch Berichtigungsveranlagungen beleuchtet werden. Zur Zeit jedoch widmen sich die Mitarbeitenden des zuständigen Kassen- und Steueramtes prioritär den individuellen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Umfangreiche Auswertungen werden daher noch zurückgestellt. Zu 2. Nichtwohngrundstücke: a) Wie viele heute in Bonn als Nichtwohngrundstücke eingeordnete Liegenschaften galten vor der Grundsteuerreform als Wohngrundstücke und welche Erkenntnisse liegen der Stadt zu deren veränderten Grundsteuer-Aufkommen sowie den zugrundeliegenden, der Stadt mitgeteilten Messbeträgen des Finanzamtes vor?Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) b) Wie hat sich das Grundsteuer-Aufkommen bei den Nichtwohngrundstücken entwickelt, die bereits vor der Grundsteuerreform vergleichbar vom Finanzamt eingestuft wurden? c) Wie viele als nicht bebaubares Gartenland geltende Grundstücke, die vor der Grundsteuerreform als solche besteuert wurden, sind der Stadt nun vom Finanzamt als „unbebaute Grundstücke“ mitgeteilt worden und in welchem Umfang hat sich für diese die Grundsteuer B entsprechend betragsmäßig im Durchschnitt und in absolute Summe erhöht? d) Wie viele unbebaute, aber bebaubare Grundstücke existieren in Bonn und in welchem Umfang hat sich für diese die Grundsteuer B betragsmäßig im Durchschnitt und in absoluter Summe erhöht? Bei dem Verfahren zur Festsetzung der Grundbesitzabgaben handelt es sich ausschließlich um ein Veranlagungsverfahren, nicht um ein Verfahren, das für umfangreiche statistische Auswertungen konzipiert ist. Es sind hier folglich – auch im Einklang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften – nur solche Kriterien auswertbar gespeichert, die für die Abgabenveranlagung zwingend erforderlich sind. Für die Grundsteuerfestsetzung bis einschließlich 31.12.2024 war es ohne Bedeutung, ob ein Grundstück seitens der Finanzverwaltung dem Bereich „Wohnen“ bzw. „Nicht-Wohnen“ zugeordnet war. Insofern wurde dieses Kriterium hier auch nicht gespeichert. Ebenso wenig liegen dem Kassen- und Steueramt Erkenntnisse darüber vor, bei welchen Immobilien es sich um nicht bebaubares Gartenland handelt und welche derzeit als unbebaut bewerteten Grundstück bebaubar sind. Die Fragen zu 2 werden daher auch zu einem späteren Zeitpunkt von hier nicht zu beantworten sein. Zu 3. Welche Möglichkeiten haben die Eigentümer von Grundstücken insbesondere derer zu Frage 2 c., nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine Änderung der Einordnung ihres Grundstückes zu erwirken und welche Systematik steckt hinter der Einordnung durch das Finanzamt?: Zu dieser Frage kann ausschließlich die Finanzverwaltung Stellung nehmen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de