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252988-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage: Auswirkungen der Grundsteuerreform in Bonn

Nummer
252988-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
28.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252988 BBB-Anfrage: Auswirkungen der Grundsteuerreform in Bonn

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252988-01 ST
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
BBB-Anfrage: Auswirkungen der
Grundsteuerreform in Bonn
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1. Wohngrundstücke:
a) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Ein- und
Zweifamilienhausgrundstücken sowie Mehrfamilienhäusern in Bonn, die
im Vergleich zur Gesamtzahl der Wohngrundstücke in der Bundesstadt
nach der Grundsteuerreform eine höhere Grundsteuer an die Stadt
abführen müssen und wie hoch ist der Anteil von Grundstücken in Bonn,
aufgeschlüsselt nach den genannten Grundstücksarten, für die nach
gesetzlicher Neuregelung eine geringere Steuer anfällt?
b) Wie hoch ist der prozentuale Anteil von Inhabern von
Wohnungseigentum in Bonn, die im Vergleich zur Gesamtzahl der
Wohnungseigner in der Bundesstadt nach der Grundsteuerreform eine
höhere bzw. eine niedrigere Grundsteuer an die Stadt abführen
müssen?
Die Verwaltung hat bereits mehrfach zugesagt, nach Ablauf des ersten
Halbjahrs 2025 die dann aktuellen Erkenntnisse im Rahmen der Umsetzung
der Grundsteuerreform auszuwerten und dem Rat der Bundesstadt Bonn in
einer Mitteilungsvorlage zur Verfügung zu stellen. In dieser Vorlage sollen auch
die sich bereits jetzt abzeichnenden Veränderungen durch
Berichtigungsveranlagungen beleuchtet werden.
Zur Zeit jedoch widmen sich die Mitarbeitenden des zuständigen Kassen- und
Steueramtes prioritär den individuellen Anliegen der Bürgerinnen und Bürger.
Umfangreiche Auswertungen werden daher noch zurückgestellt.
Zu 2. Nichtwohngrundstücke:
a) Wie viele heute in Bonn als Nichtwohngrundstücke eingeordnete
Liegenschaften galten vor der Grundsteuerreform als Wohngrundstücke
und welche Erkenntnisse liegen der Stadt zu deren veränderten
Grundsteuer-Aufkommen sowie den zugrundeliegenden, der Stadt
mitgeteilten Messbeträgen des Finanzamtes vor?Seite 1 von 2
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
b) Wie hat sich das Grundsteuer-Aufkommen bei den
Nichtwohngrundstücken entwickelt, die bereits vor der
Grundsteuerreform vergleichbar vom Finanzamt eingestuft wurden?
c) Wie viele als nicht bebaubares Gartenland geltende Grundstücke, die
vor der Grundsteuerreform als solche besteuert wurden, sind der Stadt
nun vom Finanzamt als „unbebaute Grundstücke“ mitgeteilt worden und
in welchem Umfang hat sich für diese die Grundsteuer B entsprechend
betragsmäßig im Durchschnitt und in absolute Summe erhöht?
d) Wie viele unbebaute, aber bebaubare Grundstücke existieren in Bonn
und in welchem Umfang hat sich für diese die Grundsteuer B
betragsmäßig im Durchschnitt und in absoluter Summe erhöht?
Bei dem Verfahren zur Festsetzung der Grundbesitzabgaben handelt es sich
ausschließlich um ein Veranlagungsverfahren, nicht um ein Verfahren, das für
umfangreiche statistische Auswertungen konzipiert ist. Es sind hier folglich –
auch im Einklang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften – nur solche Kriterien
auswertbar gespeichert, die für die Abgabenveranlagung zwingend erforderlich
sind.
Für die Grundsteuerfestsetzung bis einschließlich 31.12.2024 war es ohne
Bedeutung, ob ein Grundstück seitens der Finanzverwaltung dem Bereich
„Wohnen“ bzw. „Nicht-Wohnen“ zugeordnet war. Insofern wurde dieses
Kriterium hier auch nicht gespeichert. Ebenso wenig liegen dem Kassen- und
Steueramt Erkenntnisse darüber vor, bei welchen Immobilien es sich um nicht
bebaubares Gartenland handelt und welche derzeit als unbebaut bewerteten
Grundstück bebaubar sind.
Die Fragen zu 2 werden daher auch zu einem späteren Zeitpunkt von hier nicht
zu beantworten sein.
Zu 3. Welche Möglichkeiten haben die Eigentümer von Grundstücken
insbesondere derer zu Frage 2 c., nach Ablauf der Widerspruchsfrist eine
Änderung der Einordnung ihres Grundstückes zu erwirken und welche
Systematik steckt hinter der Einordnung durch das Finanzamt?:
Zu dieser Frage kann ausschließlich die Finanzverwaltung Stellung nehmen.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:48 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de