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252973-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung

Nummer
252973-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.06.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252973 Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252973-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden
Einfriedungssatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
15.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwieweit eine solche
Satzung erlassen werden könnte.
Zwar gibt es mit dem § 89 Abs. 1 Ziffer 5 der Landesbauordnung NRW eine
Ermächtigungsgrundlage auch örtliche Bauvorschriften über die Notwendigkeit,
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen. Eine solche Satzung
müsste jedoch differenzierte Anforderungen für unterschiedliche Baugebiete
berücksichtigen. So lässt sich in Gewerbe- oder Industriegebieten sicher
schwerlich ein solcher Gestaltungsanspruch verwirklichen. Auch haben die An-
tragstellerinnen bereits erkannt, dass mitunter Bebauungspläne Festsetzungen
zu Einfriedungen enthalten. Diese müssten im Zusammenhang mit dem Erlass
einer solchen Satzung geprüft werden, ob die Festsetzungen noch den Gege-
benheiten entsprechen oder möglicherweise obsolet sind sowie ob die teilweise
Jahrzehnte alten Anforderungen an Einfriedungen noch zeitgemäß sind. Es
würde sich daher die Frage stellen, wie mit diesen vorhandenen Festsetzungen
in den Bebauungsplänen umzugehen wäre. Auch die Vorgartensatzung, die in
verschiedenen Bereichen gilt, enthält Anforderungen an die Gestaltung von
Einfriedungen.
Insbesondere ist das Stadtgebiet Bonn sicher nicht mit der Gemeinde Höhen-
kirchen-Siegertsbrunn in Bayern mit 11.000 Einwohnern vergleichbar, deren
Gestaltungssatzung die Antragstellerinnen ihrem Antrag beispielhaft beifügten.
Die abschließende Bewertung des Antrages setzt eine tiefergehende Prüfung
voraus. Bei formeller Annahme des Antrages durch den Bürgerausschuss und
einer anschließenden Beschlussfassung im inhaltlich zuständigen Gremium
wird die Verwaltung diese Prüfung vornehmen und das Ergebnis dem Fach-
gremium vorlegen.
Anlage/n
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