252973-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung
Kerndaten
- Nummer
- 252973-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252973-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bürgerantrag: Einführung einer stadtweit geltenden Einfriedungssatzung Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 15.05.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Bei Annahme des Antrags wird die Verwaltung prüfen, inwieweit eine solche Satzung erlassen werden könnte. Zwar gibt es mit dem § 89 Abs. 1 Ziffer 5 der Landesbauordnung NRW eine Ermächtigungsgrundlage auch örtliche Bauvorschriften über die Notwendigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen zu erlassen. Eine solche Satzung müsste jedoch differenzierte Anforderungen für unterschiedliche Baugebiete berücksichtigen. So lässt sich in Gewerbe- oder Industriegebieten sicher schwerlich ein solcher Gestaltungsanspruch verwirklichen. Auch haben die An- tragstellerinnen bereits erkannt, dass mitunter Bebauungspläne Festsetzungen zu Einfriedungen enthalten. Diese müssten im Zusammenhang mit dem Erlass einer solchen Satzung geprüft werden, ob die Festsetzungen noch den Gege- benheiten entsprechen oder möglicherweise obsolet sind sowie ob die teilweise Jahrzehnte alten Anforderungen an Einfriedungen noch zeitgemäß sind. Es würde sich daher die Frage stellen, wie mit diesen vorhandenen Festsetzungen in den Bebauungsplänen umzugehen wäre. Auch die Vorgartensatzung, die in verschiedenen Bereichen gilt, enthält Anforderungen an die Gestaltung von Einfriedungen. Insbesondere ist das Stadtgebiet Bonn sicher nicht mit der Gemeinde Höhen- kirchen-Siegertsbrunn in Bayern mit 11.000 Einwohnern vergleichbar, deren Gestaltungssatzung die Antragstellerinnen ihrem Antrag beispielhaft beifügten. Die abschließende Bewertung des Antrages setzt eine tiefergehende Prüfung voraus. Bei formeller Annahme des Antrages durch den Bürgerausschuss und einer anschließenden Beschlussfassung im inhaltlich zuständigen Gremium wird die Verwaltung diese Prüfung vornehmen und das Ergebnis dem Fach- gremium vorlegen. Anlage/n KeineSeite 1 von 2 Seite 2Seite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de