252956-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Anpassung der Zusatzschilder zur Regelung des Kfz-Verkehrs auf Fahrradstraßen
Kerndaten
- Nummer
- 252956-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252956-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Bürgerantrag: Anpassung der Zusatzschilder zur Regelung des Kfz-Verkehrs auf Fahrradstraßen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.06.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsätzlich beinhaltete bereits die alte Verwaltungsvorschrift zur StVO, dass anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr und Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise zugelassen werden darf. Dies konnte z.B. durch den Zusatz “Anlieger frei“ geschehen. Da nicht rechtssicher war, welcher Anlieger (auch nur Radverkehr und Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen) gemeint war, hatte das Verkehrsministerium mit Erlass vom 05.11.2018 neue Zusatzzeichen zur Fahrradstraße genehmigt, „KFZ frei“ und „KFZ Anliegerverkehr frei“ (siehe Anlage). Hieraus konnte bereits abgleitet werden, dass eine alleinige Beschränkung auf „KFZ Anliegerverkehr“ nicht zwingend erforderlich war. Der Zusatz 1020-30, wie im vorliegenden Bürgerantrag gefordert, ist ohnehin nicht (mehr) für Fahrradstraßen vorgesehen und aus o.g. Gründen daher nicht umsetzbar. Der Kfz-Anliegerverkehr wird in Fahrradstraße grundsätzlich zugelassen, um die Zugänglichkeit der Grundstücke zu gewährleisten. Die Zulassung des Kfz- Verkehrs wurde aber nicht in allen Fällen auf den Anliegerverkehr beschränkt, sofern Durchgangsverkehr nach Beobachtungen der Verwaltung nur in derart geringen Maße auftrat, dass er nicht zu einer Belastung des Radverkehrs und damit verbundenen Beeinträchtigungen der Attraktivität der Fahrradstraße führte. Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO soll die Beschränkung in der Regel(also auch hier sind grundsätzlich Ausnahmen möglich) auf KFZ Anliegerverkehr erfolgen. Dies wird die Verwaltung bei zukünftigen Fahrradstraßen verstärkt im Rahmen der Prüfung berücksichtigen und alternative Verkehrsführungen für den KFZ Verkehr mehr in den Fokus nehmen. Ob durch die leicht verschärfte Formulierung der Verwaltungsvorschrift überhaupt Auswirkungen auf bereits bestehende Fahrradstraßen bestehen, wird die Verwaltung mit der oberen Straßenverkehrsbehörde (Bezirksregierung Köln) als Fachaufsicht bilateral abstimmen. Beschlussvorschlag: Der Bürgerausschuss nimmt die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und betrachtet den Bürgerantrag durch dieSeite 1 von 4 Seite 2 Stellungnahme der Verwaltung als erledigt an. Anlage/n 1 18-11-05 Genehmigung ZZ Kfz frei und Kfz-Anliegerverkehr frei (öffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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