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252956-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Anpassung der Zusatzschilder zur Regelung des Kfz-Verkehrs auf Fahrradstraßen

Nummer
252956-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 24.06.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252956 Bürgerantrag: Anpassung der Zusatzschilder zur Regelung des Kfz-Verkehrs auf Fahrradstraßen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252956-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Anpassung der Zusatzschilder zur
Regelung des Kfz-Verkehrs auf Fahrradstraßen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
24.06.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Grundsätzlich beinhaltete bereits die alte Verwaltungsvorschrift zur StVO, dass
anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr und Verkehr mit
Elektrokleinstfahrzeugen in Fahrradstraßen nur ausnahmsweise zugelassen
werden darf. Dies konnte z.B. durch den Zusatz “Anlieger frei“ geschehen. Da
nicht rechtssicher war, welcher Anlieger (auch nur Radverkehr und Verkehr mit
Elektrokleinstfahrzeugen) gemeint war, hatte das Verkehrsministerium mit
Erlass vom 05.11.2018 neue Zusatzzeichen zur Fahrradstraße genehmigt,
„KFZ frei“ und „KFZ Anliegerverkehr frei“ (siehe Anlage). Hieraus konnte bereits
abgleitet werden, dass eine alleinige Beschränkung auf „KFZ Anliegerverkehr“
nicht zwingend erforderlich war. Der Zusatz 1020-30, wie im vorliegenden
Bürgerantrag gefordert, ist ohnehin nicht (mehr) für Fahrradstraßen vorgesehen
und aus o.g. Gründen daher nicht umsetzbar.
Der Kfz-Anliegerverkehr wird in Fahrradstraße grundsätzlich zugelassen, um
die Zugänglichkeit der Grundstücke zu gewährleisten. Die Zulassung des Kfz-
Verkehrs wurde aber nicht in allen Fällen auf den Anliegerverkehr beschränkt,
sofern Durchgangsverkehr nach Beobachtungen der Verwaltung nur in derart
geringen Maße auftrat, dass er nicht zu einer Belastung des Radverkehrs und
damit verbundenen Beeinträchtigungen der Attraktivität der Fahrradstraße
führte.
Durch die Neufassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO soll die
Beschränkung in der Regel(also auch hier sind grundsätzlich Ausnahmen
möglich) auf KFZ Anliegerverkehr erfolgen. Dies wird die Verwaltung bei
zukünftigen Fahrradstraßen verstärkt im Rahmen der Prüfung berücksichtigen
und alternative Verkehrsführungen für den KFZ Verkehr mehr in den Fokus
nehmen. Ob durch die leicht verschärfte Formulierung der
Verwaltungsvorschrift überhaupt Auswirkungen auf bereits bestehende
Fahrradstraßen bestehen, wird die Verwaltung mit der oberen
Straßenverkehrsbehörde (Bezirksregierung Köln) als Fachaufsicht bilateral
abstimmen.
Beschlussvorschlag: Der Bürgerausschuss nimmt die Stellungnahme der
Verwaltung zur Kenntnis und betrachtet den Bürgerantrag durch dieSeite 1 von 4
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Stellungnahme der Verwaltung als erledigt an.
Anlage/n
1 18-11-05 Genehmigung ZZ Kfz frei und Kfz-Anliegerverkehr frei (öffentlich)Seite 2 von 4
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