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252938 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Röttgen, Merler Allee 54 - Anbau an eine Doppelhaushälfte; Ausbau des Dachgeschosses und Erneuerung des Dachstuhls, Einbau von 2 Gauben; Errichtung eines Carports Az.: 10857/2024

Nummer
252938
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
24.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Merler Allee Straße· Röttgen, Bonn Hauptort
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252938
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Röttgen, Merler Allee 54
- Anbau an eine Doppelhaushälfte; Ausbau des
Dachgeschosses und Erneuerung des Dachstuhls,
Einbau von 2 Gauben; Errichtung eines Carports
Az.: 10857/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den
Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben sich nicht in die Eigenart der nähe-
ren Umgebung einfügt und so gegen die Vorgaben des § 34 BauGB verstößt.
Begründung
Nach dem vorliegenden Bauantrag ist die Errichtung eines Anbaus an eine be-
stehende Doppelhaushälfte in der Merler Allee 54 in Bonn geplant. Weiterhin
wurden der Ausbau des Dachgeschosses und die Erneuerung des Dachstuhls,
der Einbau von zwei Gauben sowie die Errichtung eines Carports beantragt.
Die bestehende zweigeschossige Doppelhaushälfte mit Satteldach soll seitlich
und rückwärtig zweigeschossig erweitert werden. Darüber hinaus ist geplant
das Dach des Bestandsgebäudes um 1,00 m zu erhöhen und jeweils eine auf
der Außenwand stehende Gaube auf der Vorder- und Rückseite des Gebäudes
zu errichten.
Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten
Ortsteils, so dass die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurtei-
len ist. Demnach müsste sich dieses nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Ei-
genart der näheren Umgebung einfügen.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht der eines Reinen Wohngebie-
tes und wird im betreffenden Bereich der Merler Allee durch eine zweigeschos-
sige Wohnbebauung in offener Bauweise, teils mit ausgebauten Dachgeschos-
sen zuzüglich Dachaufbauten geprägt. Die überbaubaren Grundstücksflächen
werden straßen- und rückwärtig durch die faktischen vorderen und hinterenSeite 1 von 3
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Baufluchten der Umgebungsbebauung bestimmt - vorrangig durch die straßen-
seitige Nachbarbebauung in der Merler Allee. Das Vorhabengebäude befindet
sich in einer Straßenzeile mit Doppelhäusern nahezu gleicher Bauweise.
Grundsätzlich würde sich ein Dachausbau zu Wohnzwecken einschließlich
Gauben sowie eine seitliche Erweiterung des Bestandsgebäudes zwar in die
oben beschriebene Umgebungsbebauung und auch im Rahmen der Doppel-
hausthematik einfügen, jedoch wird die vorliegende Planung als gänzlich über-
setzt wahrgenommen. Der Bauherrschaft wurde daher die Möglichkeit zur Um-
planung gegeben. Die Bauherrschaft möchte jedoch an ihrer Planung festhalten
und ist nicht bereit Reduzierungen vorzunehmen.
Einer zweigeschossigen rückwärtigen Erweiterung des Gebäudes kann nicht
zugestimmt werden, da gartenseitig keine vergleichbaren Anlagen im maßgeb-
lichen Umfeld vorhanden sind. Die rückwärtige Erweiterung würde sich allen-
falls als eingeschossiger Anbau einfügen und zugelassen werden. Die seitlich
geplante zweigeschossige Verbreiterung des Objektes – einschließlich Dach-
ausbau – würde sich allerdings einfügen und wäre genehmigungsfähig.
Die geplanten Gauben mit Flachdach nehmen jeweils ca. 64 % der Hausbreite
ein und ordnen sich damit der Dachfläche nicht ausreichend unter. Die Gauben
wären auf eine Breite von maximal 50 % der darunterliegenden Gebäudewand
zu reduzieren.
Der Errichtung eines Carports im Vorgartenbereich kann ebenfalls aus pla-
nungsrechtlichen Gründen nicht zugestimmt werden. Es finden sich keine ver-
gleichbaren baulichen Anlagen in den Vorgartenbereichen der umliegenden
Grundstücke. Vorstellbar wäre hier jedoch eine Verbreiterung der bestehenden
Garagenzufahrt zur Unterbringung eines zweiten Stellplatzes (ohne Überda-
chung).
Die vorgelegte Planung ist gänzlich übersetzt und fügt sich aus den oben ge-
nannten Gründen nicht entsprechend § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung
ein, so dass geplant ist den Bauantrag abzulehnen.
Anlage/n
1 Lageplan Merler Allee 54 (öffentlich)
2 Auszug Liegenschaftskataster Merler Allee 54 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 21:53 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de