252928 · Mitteilungsvorlage
Klärung der Rolle der bisherigen Bonner Solarverpflichtung sowie Festsetzungen zu Dachbegrünungen im Kontext der NRW-Solarpflicht
Kerndaten
- Nummer
- 252928
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 05.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Kenntnisnahme
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 252928 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Klärung der Rolle der bisherigen Bonner Solarverpflichtung sowie Festsetzungen zu Dachbegrünungen im Kontext der NRW- Solarpflicht Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Kenntnisnahme Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Kenntnisnahme Rat 03.07.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Die "Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen- Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW)" wurde am 6. Juni 2024 erlassen und ist seit dem 19. Juni 2024 in Kraft. Diese Verordnung konkretisiert die bereits in der Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) festgelegte Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen. Die rechtliche Grundlage hierfür wurde durch eine Novellierung der BauO NRW geschaffen, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Neubewertung der bestehenden kommunalen Beschlüsse zur Solarpflicht und zur Dachbegrünung erforderlich. Die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagenpflicht NRW definiert mit konkreten flächenbezogenen Vorgaben und energetischen Anforderungen verbindliche Vorgaben für alle Neubauten und künftig auch für umfassende Bestandssanierungen. Sie bildet entgegen der Kommunalen Solarverpflichtung auf Basis der Ratsbeschlüsse vom 01.09.2020 „Solarverpflichtung im Neubau“ (DS 201344) und vom 16.09.2021 „Solarverpflichtung im Neubau – planungsrechtliche Instrumente“ (DS 201919) einen engeren Rahmen und greift als übergeordnete Verordnung bei allen Bau- bzw. Änderungsvorhaben. Der Bonner Beschluss zur Solarverpflichtung kann damit als obsolet betrachtet werden. Die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht NRW greift allgemein bei Neubauten und umfassenden Dachsanierungen. Dachbegrünungen hingegen werden in der Regel in Bebauungsplänen festgesetzt (DSSeite 1 von 3 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) 0912064EB10) und auf dieser Basis im Baugenehmigungsverfahren eingefordert. Die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht NRW sieht keine Ausnahme der Solaranlagen-Pflicht im Falle einer geforderten oder freiwilligen Begrünung der Dächer vor, steht jedoch auch nicht im direkten Konflikt dazu. Bereits seit dem Beschluss der Bonner Solarverpflichtung im Neubau verfolgt die Verwaltung das Ziel, im Rahmen der Neuaufstellung von Bebauungsplänen die Herstellung von Solargründächern zu vereinbaren. Diese Kombination von Dachbegrünung und PV-Anlagen ist insbesondere bei Dachneigungen bis 5° technisch möglich und sinnvoll. Es entstehen sogar einige Vorteile durch die Erhöhung der Biodiversität (Wechsel verschattete und besonnte Bereiche), durch die weniger starke Austrocknung der Begrünung ebenfalls in Folge der Verschattung sowie die reduzierte Aufheizung der PV-Module durch die Verdunstungskühle der Begrünung und damit eines höheren Wirkungsgrades auch bei hohen Temperaturen. Um eine Dachdurchdringung für die Befestigung der PV-Module zu vermeiden, werden bei Solargründächern auflastgehaltene Systeme empfohlen. Hierbei wird die Basisplatte, auf der das Modulsystem montiert wird, durch das Gewicht des Substrates und der Vegetation gehalten. Bei Dächern, die über 5° geneigt sind, ist eine Kombination nach aktuellem Stand der Technik nicht mehr sinnvoll. Bei mehr als 5° geneigten Dächern greift daher zunächst nur die Solarpflicht NRW. Nicht mit PV-Anlagen belegte Flächen können weiterhin freiwillig begrünt werden. Mittlerweile existieren Systeme zur Steildachbegrünung bis zu 45°. Verbindliche Festsetzungen zur Begrünung solcher Dachflächen hält sich die Verwaltung in Bereichen vor, die besonders stark von Hitze belastet sind und/oder in denen auf Basis erstellter Detail-Klimagutachten Empfehlungen zur Begrünung von Dächern zur Reduktion der Hitzebelastung vorliegen. Die Verwaltung erarbeitet derzeit Pflanzlisten für Dach- (darunter Solargründach) und Fassadenbegrünungen, die den Bebauungsplänen als Ergänzung beigefügt werden können. Anlage/n 1 Vergleich Solarpflicht (öffentlich)Seite 2 von 3 Amt für Umwelt und Stadtgrün Anlage zur Mitteilungsvorlage 252928 Bundesstadt Bonn auszugsweiser Vergleich Solarpflicht NRW – Solar und Dachbegrünungspflicht Bonn Landesbauordnung Nordrhein- Westfalen (§ 42a und § 48 Absatz 1a) Kommunale Solarpflicht Bonn (DS 201344 und 201919) Kommunale Dachbegrünungspflicht Bonn (DS 0912064 EB10) Verpflichtend: - Bei allen Neubauten - Bei Erneuerung des Daches im Bestand ab 1.1.2026 - Bei mehr als 35 Stellplatzflächen für Nichtwohngebäude Verpflichtend: - Bei allen Neubauten im Rahmen von städtebaulichen Verträgen durch die Schaffung von neuem Planungsrecht - Bei Verkauf von städtischen Grundstücken Verpflichtend: - Bei allen Neubauten im Rahmen von städtebaulichen Verträgen durch die Schaffung von neuem Planungsrecht - Bei Verkauf von städtischen Grundstücken - bis 15° Neigung - ab 200m² Fläche Anforderung: - Mindestens 30% der Bruttodachfläche (Neubau) bzw. Nettodachfläche (Bestand) - Bzw.: 3 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit maximal zwei Wohneinheiten, - 4 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens drei und maximal fünf Wohneinheiten oder - 8 Kilowatt-Peak bei Wohngebäuden mit mindestens sechs und maximal zehn Wohneinheiten sowie bei Nichtwohngebäuden Anforderung: - Keine spezifischen Mindestwerte oder Größen Anforderung: - Rechtlich zulässige Ausführung von Flachdächern Entfällt bei: (nur relevante Auszüge) - Widersprechung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten - Notwendigkeit umfangreicher baulicher Maßnahmen zur statischen Gewährleistung - Negativem Ausfall der Netzverträglichkeitsprüfung bzgl. der Einspeisung des überschüssigen Stroms - Gebäudenutzfläche ≤ 50 m² - Technischer oder Wirtschaftlicher Unvertretbarkeit Entfällt bei: - Nachweis der Unwirtschaftlichkeit - Anteiliger Wärmeversorgung durch Solarthermie, vorgeschriebenen Anteil von solarer Strahlungswärme - Denkmalschutzrechtlichen Bedenken - Technischen oder städtebaulichen Konflikten - fehlendem Pachtanbieter Entfällt bei: - Rechtlich unzulässiger Ausführung von Flachdächern - Nutzung einer höherwertigen Umweltschutz- oder EnergieeinsparungsmaßnahmeSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de