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252928 · Mitteilungsvorlage

Klärung der Rolle der bisherigen Bonner Solarverpflichtung sowie Festsetzungen zu Dachbegrünungen im Kontext der NRW-Solarpflicht

Nummer
252928
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
05.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Rates 07.07.2025 Kenntnisnahme
  3. Sitzung des Ausschusses für Planen, Bauen und Denkmalschutz 24.03.2026 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
252928
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Klärung der Rolle der bisherigen Bonner
Solarverpflichtung sowie Festsetzungen zu
Dachbegrünungen im Kontext der NRW-
Solarpflicht
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.06.2025 Kenntnisnahme
Rat 03.07.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die "Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48
Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-
Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW)" wurde am 6. Juni 2024
erlassen und ist seit dem 19. Juni 2024 in Kraft.
Diese Verordnung konkretisiert die bereits in der Landesbauordnung Nordrhein-
Westfalen (BauO NRW) festgelegte Pflicht zur Errichtung von Solaranlagen.
Die rechtliche Grundlage hierfür wurde durch eine Novellierung der BauO NRW
geschaffen, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist.
Vor diesem Hintergrund ist eine Neubewertung der bestehenden kommunalen
Beschlüsse zur Solarpflicht und zur Dachbegrünung erforderlich.
Die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagenpflicht NRW definiert mit
konkreten flächenbezogenen Vorgaben und energetischen Anforderungen
verbindliche Vorgaben für alle Neubauten und künftig auch für umfassende
Bestandssanierungen. Sie bildet entgegen der Kommunalen Solarverpflichtung
auf Basis der Ratsbeschlüsse vom 01.09.2020 „Solarverpflichtung im Neubau“
(DS 201344) und vom 16.09.2021 „Solarverpflichtung im Neubau –
planungsrechtliche Instrumente“ (DS 201919) einen engeren Rahmen und
greift als übergeordnete Verordnung bei allen Bau- bzw. Änderungsvorhaben.
Der Bonner Beschluss zur Solarverpflichtung kann damit als obsolet betrachtet
werden.
Die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht NRW greift allgemein
bei Neubauten und umfassenden Dachsanierungen. Dachbegrünungen
hingegen werden in der Regel in Bebauungsplänen festgesetzt (DSSeite 1 von 3
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
0912064EB10) und auf dieser Basis im Baugenehmigungsverfahren
eingefordert. Die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht NRW
sieht keine Ausnahme der Solaranlagen-Pflicht im Falle einer geforderten oder
freiwilligen Begrünung der Dächer vor, steht jedoch auch nicht im direkten
Konflikt dazu.
Bereits seit dem Beschluss der Bonner Solarverpflichtung im Neubau verfolgt
die Verwaltung das Ziel, im Rahmen der Neuaufstellung von Bebauungsplänen
die Herstellung von Solargründächern zu vereinbaren. Diese Kombination von
Dachbegrünung und PV-Anlagen ist insbesondere bei Dachneigungen bis 5°
technisch möglich und sinnvoll. Es entstehen sogar einige Vorteile durch die
Erhöhung der Biodiversität (Wechsel verschattete und besonnte Bereiche),
durch die weniger starke Austrocknung der Begrünung ebenfalls in Folge der
Verschattung sowie die reduzierte Aufheizung der PV-Module durch die
Verdunstungskühle der Begrünung und damit eines höheren Wirkungsgrades
auch bei hohen Temperaturen.
Um eine Dachdurchdringung für die Befestigung der PV-Module zu vermeiden,
werden bei Solargründächern auflastgehaltene Systeme empfohlen. Hierbei
wird die Basisplatte, auf der das Modulsystem montiert wird, durch das Gewicht
des Substrates und der Vegetation gehalten.
Bei Dächern, die über 5° geneigt sind, ist eine Kombination nach aktuellem
Stand der Technik nicht mehr sinnvoll. Bei mehr als 5° geneigten Dächern greift
daher zunächst nur die Solarpflicht NRW. Nicht mit PV-Anlagen belegte
Flächen können weiterhin freiwillig begrünt werden. Mittlerweile existieren
Systeme zur Steildachbegrünung bis zu 45°. Verbindliche Festsetzungen zur
Begrünung solcher Dachflächen hält sich die Verwaltung in Bereichen vor, die
besonders stark von Hitze belastet sind und/oder in denen auf Basis erstellter
Detail-Klimagutachten Empfehlungen zur Begrünung von Dächern zur
Reduktion der Hitzebelastung vorliegen.
Die Verwaltung erarbeitet derzeit Pflanzlisten für Dach- (darunter
Solargründach) und Fassadenbegrünungen, die den Bebauungsplänen als
Ergänzung beigefügt werden können.
Anlage/n
1 Vergleich Solarpflicht (öffentlich)Seite 2 von 3
Amt für Umwelt und Stadtgrün Anlage zur Mitteilungsvorlage 252928
Bundesstadt Bonn
auszugsweiser Vergleich Solarpflicht NRW – Solar und Dachbegrünungspflicht Bonn
Landesbauordnung Nordrhein-
Westfalen (§ 42a und § 48 Absatz 1a)
Kommunale Solarpflicht
Bonn (DS 201344 und 201919)
Kommunale Dachbegrünungspflicht
Bonn (DS 0912064 EB10)
Verpflichtend:
- Bei allen Neubauten
- Bei Erneuerung des Daches
im Bestand ab 1.1.2026
- Bei mehr als 35
Stellplatzflächen für
Nichtwohngebäude
Verpflichtend:
- Bei allen Neubauten im
Rahmen von
städtebaulichen Verträgen
durch die Schaffung von
neuem Planungsrecht
- Bei Verkauf von städtischen
Grundstücken
Verpflichtend:
- Bei allen Neubauten im
Rahmen von städtebaulichen
Verträgen durch die Schaffung
von neuem Planungsrecht
- Bei Verkauf von städtischen
Grundstücken
- bis 15° Neigung
- ab 200m² Fläche
Anforderung:
- Mindestens 30% der
Bruttodachfläche (Neubau)
bzw. Nettodachfläche
(Bestand)
- Bzw.: 3 Kilowatt-Peak bei
Wohngebäuden mit
maximal zwei
Wohneinheiten,
- 4 Kilowatt-Peak bei
Wohngebäuden mit
mindestens drei und
maximal fünf
Wohneinheiten oder
- 8 Kilowatt-Peak bei
Wohngebäuden mit
mindestens sechs und
maximal zehn
Wohneinheiten sowie bei
Nichtwohngebäuden
Anforderung:
- Keine spezifischen
Mindestwerte oder Größen
Anforderung:
- Rechtlich zulässige
Ausführung von Flachdächern
Entfällt bei: (nur relevante Auszüge)
- Widersprechung anderer
öffentlich-rechtlicher
Pflichten
- Notwendigkeit
umfangreicher baulicher
Maßnahmen zur statischen
Gewährleistung
- Negativem Ausfall der
Netzverträglichkeitsprüfung
bzgl. der Einspeisung des
überschüssigen Stroms
- Gebäudenutzfläche ≤ 50 m²
- Technischer oder
Wirtschaftlicher
Unvertretbarkeit
Entfällt bei:
- Nachweis der
Unwirtschaftlichkeit
- Anteiliger
Wärmeversorgung durch
Solarthermie,
vorgeschriebenen Anteil
von solarer
Strahlungswärme
- Denkmalschutzrechtlichen
Bedenken
- Technischen oder
städtebaulichen Konflikten
- fehlendem Pachtanbieter
Entfällt bei:
- Rechtlich unzulässiger
Ausführung von Flachdächern
- Nutzung einer höherwertigen
Umweltschutz- oder
EnergieeinsparungsmaßnahmeSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de