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252926-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone in der Straße "Am Draitschbusch" in 53177 Bonn - Bad Godesberg

Nummer
252926-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Am Draitschbusch Straße· Pennenfeld, Bad Godesberg Hauptort
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 22.04.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252926 Bürgerantrag: Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone in der Straße "Am Draitschbusch" in 53177 Bonn - Bad Godesberg

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252926-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Einrichtung einer verkehrsberuhigten
Zone in der Straße "Am Draitschbusch" in 53177
Bonn - Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 27.08.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung hat die Situation vor Ort geprüft.
Die Einrichtung von verkehrsberuhigten Bereichen richtet sich nach den
Bestimmungen der StVO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift.
Hierbei gibt es sowohl bauliche als auch verkehrliche Voraussetzungen.
So müssen verkehrsberuhigte Bereiche durch ihre besondere Gestaltung den
Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der
Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel ist ein
niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich. Ein von der
Regel abweichender Fall liegt hier aus Sicht der Verwaltung nicht vor.
Bereits anhand der dem Bürgerantrag anliegenden Bilder ist die Teilung der
Straße in Fahrbahn und Gehwege erkennbar, auch wenn der Bordstein
abgesenkt ist. Insbesondere liegt eine Trennung zwischen Fahrbahn und
Gehweg vor, wenn der Gehweg aufgrund der baulichen Gestaltung erkennbar
zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt ist. Dies ist sogar ohne
Vorhandensein einer Absetzung durch Bordsteine dann der Fall, wenn durch
eine gehwegtypische Oberflächengestaltung der Gehweg als solcher erkennbar
ist.
Ein verkehrsberuhigter Bereich soll aber gerade auch Kindern das gefahrlose
Spielen auf der Straße ermöglichen. Die Aufenthaltsfunktion steht hier im
Vordergrund. Für Autofahrer und Kinder ist aber der typische Charakter eines
verkehrsberuhigten Bereichs angesichts der Tatsache, dass Fahrbahn und
Gehwege so klar voneinander getrennt sind, nicht erkennbar. Dies könnte
Autofahrer dazu verleiten schneller als Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
Kombiniert man dies mit markierten Parklücken auf einer oder beiden Seiten,
hinter deren Autos Kinder spielen, führt dies zu einer nicht unerheblichen
Gefahr.
Im Ergebnis sind daher bereits die baulichen Voraussetzungen zur Einrichtung
eines verkehrsberuhigten Bereiches nicht erfüllt.Seite 1 von 2
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Die Verwaltung kann aber zur Verbesserung der Situation eine eingeschränkte
Haltverbotszone einrichten und hierzu einseitig gekippt auf dem Gehweg
Parkflächen markieren. Diese Maßnahme stellt bereits eine deutliche
Verbesserung der Ist-Situation dar, da das derzeit praktizierte beidseitige
Parken auf den Gehwegen nicht gestattet ist.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, die BV Bad Godesberg nimmt jedoch
Kenntnis von dem Vorschlag der Verwaltung und befürwortet diese
Vorgehensweise. Der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen
der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe
unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bad
Godesberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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