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252909 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Lessenich, Johann-Bieser Straße (neben Haus-Nr.) 68 - Errichtung eines (privaten) Hallenbades mit Wohnappartement Az.: 169346 (neu: 195/2021)

Nummer
252909
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
16.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Johann-Bieser-Straße Straße· Meßdorf, Bonn Hauptort
  • Lessenich Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252909
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Lessenich, Johann-Bieser
Straße (neben Haus-Nr.) 68
- Errichtung eines (privaten) Hallenbades mit
Wohnappartement
Az.: 169346 (neu: 195/2021)
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Gegenstand der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines (privaten)
Hallenbads mit einem darüber liegenden Apartment auf dem unbebauten
Grundstück Johann-Bieser-Str. neben Hausnummer 68 (Flurstücke 627, 614),
in Bonn. Danach soll auf einer Grundfläche von 10,50 m x 8 m ein zweige-
schossiges Flachdachgebäude errichtet werden. Im Erdgeschoss sind eine
Halle mit einem Schwimmbecken und im Obergeschoss ein Wohnapartment
geplant.
In dem Antrag wird um Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbe-
sondere der Gebäudestellung, gebeten.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist pla-
nungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der qualifizierte Bebauungsplan 7321-30 vom
28.07.2006 für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet, maximal zwei
Vollgeschosse und durch Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche fest.
Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes überschreitet der
geplante Baukörper die straßenseitige Baugrenze um 5 m und liegt somit
größtenteils außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.Seite 1 von 3
Seite 2
Eine Befreiung für den Standort des Gebäudes vor der straßenseitige Baugren-
ze kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen
Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB nicht vorliegen.
In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber im Zuge eines
umfassenden Abwägungsprozesses für jeden Straßenzug im Plangebiet diffe-
renzierte Regelungen zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche
getroffen hat. Im konkreten Fall ergibt dies großzügige Abstände von 7 m zwi-
schen einer bis zu zweigeschossigen realisierbaren Bebauung und der Straße.
Eine Unterschreitung dieses Abstands mit Heranrücken der Bebauung an die
Straßenfläche ist nicht zu rechtfertigen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso
mehr, da die auf dem Vorhabengrundstück ausgewiesenen Bauflächen zahlrei-
che Möglichkeiten für einen plankonformen Gebäudestandort bieten. Darüber
hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung, so dass die
Bebauung der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche in ähnlichen Fällen nicht
verhindert werden könnte und insofern die Grundzüge der Planung berührt
sind.
Vor diesem Hintergrund ist auch das in § 31 Abs. 3 BauGB erwähnte Einzelfal-
lerfordernis nicht gegeben.
Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und
somit ein positiver Vorbescheid wegen Verstoß gegen § 30 BauGB nicht erteilt
werden.
Obwohl der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach über die be-
stehenden planungsrechtlichen Verstöße informiert wurden, hat er keine ent-
sprechende Umplanung vorgenommen. Daher ist nun der Abschluss des An-
tragsverfahrens durch Ablehnung beabsichtigt.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Johann-Bieser-Straße 68 (öffentlich)
2 Lageplan Johann-Bieser-Straße 68 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 21:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de