252909 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Lessenich, Johann-Bieser Straße (neben Haus-Nr.) 68 - Errichtung eines (privaten) Hallenbades mit Wohnappartement Az.: 169346 (neu: 195/2021)
Kerndaten
- Nummer
- 252909
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 16.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Johann-Bieser-Straße Hauptort
- Lessenich
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252909 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Lessenich, Johann-Bieser Straße (neben Haus-Nr.) 68 - Errichtung eines (privaten) Hallenbades mit Wohnappartement Az.: 169346 (neu: 195/2021) Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Gegenstand der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines (privaten) Hallenbads mit einem darüber liegenden Apartment auf dem unbebauten Grundstück Johann-Bieser-Str. neben Hausnummer 68 (Flurstücke 627, 614), in Bonn. Danach soll auf einer Grundfläche von 10,50 m x 8 m ein zweige- schossiges Flachdachgebäude errichtet werden. Im Erdgeschoss sind eine Halle mit einem Schwimmbecken und im Obergeschoss ein Wohnapartment geplant. In dem Antrag wird um Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, insbe- sondere der Gebäudestellung, gebeten. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist pla- nungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall setzt der qualifizierte Bebauungsplan 7321-30 vom 28.07.2006 für den betreffenden Bereich ein reines Wohngebiet, maximal zwei Vollgeschosse und durch Baugrenzen die überbaubare Grundstücksfläche fest. Abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplanes überschreitet der geplante Baukörper die straßenseitige Baugrenze um 5 m und liegt somit größtenteils außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.Seite 1 von 3 Seite 2 Eine Befreiung für den Standort des Gebäudes vor der straßenseitige Baugren- ze kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB nicht vorliegen. In diesem Rahmen ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber im Zuge eines umfassenden Abwägungsprozesses für jeden Straßenzug im Plangebiet diffe- renzierte Regelungen zur Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche getroffen hat. Im konkreten Fall ergibt dies großzügige Abstände von 7 m zwi- schen einer bis zu zweigeschossigen realisierbaren Bebauung und der Straße. Eine Unterschreitung dieses Abstands mit Heranrücken der Bebauung an die Straßenfläche ist nicht zu rechtfertigen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, da die auf dem Vorhabengrundstück ausgewiesenen Bauflächen zahlrei- che Möglichkeiten für einen plankonformen Gebäudestandort bieten. Darüber hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung, so dass die Bebauung der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche in ähnlichen Fällen nicht verhindert werden könnte und insofern die Grundzüge der Planung berührt sind. Vor diesem Hintergrund ist auch das in § 31 Abs. 3 BauGB erwähnte Einzelfal- lerfordernis nicht gegeben. Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und somit ein positiver Vorbescheid wegen Verstoß gegen § 30 BauGB nicht erteilt werden. Obwohl der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach über die be- stehenden planungsrechtlichen Verstöße informiert wurden, hat er keine ent- sprechende Umplanung vorgenommen. Daher ist nun der Abschluss des An- tragsverfahrens durch Ablehnung beabsichtigt. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Johann-Bieser-Straße 68 (öffentlich) 2 Lageplan Johann-Bieser-Straße 68 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:19 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de