252896 · Beschlussvorlage
Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn: Sicherung des Betriebs der Geschäftsstelle
Kerndaten
- Nummer
- 252896
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 15.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Weberstraße Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Kulturausschusses Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252896 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 41 Kulturamt Dezernat: Dez. IV Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn: Sicherung des Betriebs der Geschäftsstelle Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Entscheidung Kulturausschuss 17.06.2025 Empfehlung Beschlussvorschlag Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn eine Vereinbarung auf Grundlage der beigefügten Eck- punkte (Anlage 1) abzuschließen. Die finanzielle Deckung erfolgt in den Jahren 2025 und 2026 aus dem Perso- nalkostenetat. Ab dem Jahr 2027 werden die erforderlichen Mittel beim Kultu- ramt im Bereich der Beethovenpflege (Finanzstelle 141000403, CO- Kontierung 4103002, Sachkonto 531800) bereitgestellt. Begründung Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn wurde Ende 2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes gemäß Ausgleichsvereinbarung vom 29.06.1994 gegründet. Sitz der Stiftung ist das „Haus der Kultur“ in der Weberstraße 59 a in Bonn. Weil es der Stadt damals finanziell nicht möglich war, Mittel für eine Beteiligung am Stiftungskapital aufzubringen, verständigten sich Bund und Stadt darauf, dass die Stadt die Stiftung dauerhaft unentgeltlich bei der Erledigung bestimmter Aufgaben personell unterstützt. Nach § 12 Abs. 4 der Stiftungssatzung unterstützt die Stadt die Stiftung u. a. personell bei den Verwaltungsaufgaben, z. B. Buchführung, Aufstellung des Jahresabschlusses, Kontrolle der Projektabrechnungen, und stellt die für die Geschäftsstelle im „Haus der Kultur“ notwendige Infrastruktur zur Verfügung. Um diesen satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen zu können, wurde, nachdem in den ersten Jahren ein Zuschuss für Personal- und für Sachkosten gewährt wurde, auf Bitten des Stiftungskuratoriums die Geschäftsführerin der Stiftung zum 01.08.2010 zunächst befristet für 5 Jahre in den Dienst der StadtSeite 1 von 5 Seite 2 Bonn (E 13 TVöD, 30 Wochenstunden) übernommen. Zum 01.08.2015 erfolgte die Entfristung der Stelle und seitdem bestand ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Stadt. Die Kosten der 9 Stunden bis zum Erreichen der Vollzeitbeschäftigung wurden und werden von der Stiftung getragen und an die Stadt erstattet. Außerdem erhält die Stiftung seit 2019 einen Zuschuss in Höhe von 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc. Die bisherige Geschäftsführerin hat um Auflösung ihres Vertrags zum 31.07.2025 gebeten. Die bisherige Regelung widerspricht der Satzung der Stiftung. Es musste daher eine neue Lösung gefunden werden. Die Stiftung soll in den kommenden Jahren mit zusätzlichen Mitteln aus einer noch abzuschließenden Bonn/Berlin-Vereinbarung gestärkt werden. Die Stadt hat insofern ein großes Interesse an einer guten Geschäftsführung. Es ist nun in Abstimmung mit dem Vorstand des Beethovenstiftung beabsichtigt, eine derzeit teilzeitbeschäftigte städtische Mitarbeiterin, Entgeltgruppe EG 14, die über vielfältige Erfahrungen im Kulturbereich und eine große Vernetzung in die Bonner Kulturszene verfügt, im dienstlichen Interesse für eine Beschäftigung als Geschäftsführerin der Beethovenstiftung zu beurlauben. Die Stadt Bonn stellt der Stiftung künftig finanzielle Mittel zur Finanzierung der Geschäftsführung durch Erhöhung des Zuschusses, der vom Kulturamt im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt und ausgezahlt wird, bereit. Der Erhöhungsbetrag des Zuschusses errechnet sich aus 30 Std./EG 14, St. 5 (ab Mai 2026 St. 6) inkl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB, Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu einer Zusatzversorgung. Außerdem erfolgt die Zusage zur Übernahme der für die Beschäftigten der Stadt geltenden Tarif- und Entgeltstufensteigerungen für die Dauer der Beschäftigung bei der Beethovenstiftung. Da die Mitarbeiterin bisher und zunächst bis auf Weiteres mit 25 Std. beschäftigt ist, kann die Stiftung mit dem die Kosten für die Mitarbeiterin übersteigenden Zuschuss zusätzliches Personal beschäftigen. Sollte eine Erhöhung der Stundenzahl erwünscht sein, übernimmt die Stiftung wie bisher die Finanzierung der 30 Stunden übersteigenden Arbeitsstunden. Für 2025 beläuft sich der Zuschuss auf insgesamt 42.500 EUR (rd. 35.500 EUR für Personal ab dem 01.08.2025 und 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc.), für 2026 auf insgesamt 99.500 EUR (rd. 92.500 EUR für Personal und 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc.). Für 2025 und 2026 kommen die Mittel zur Deckung des erhöhten Zuschusses aus dem Budget des Amtes 10 und werden an das Kulturamt übertragen. Ab 2027 müssen die Mittel bei der Haushaltsplanung von Amt 41 angemeldet werden. Sollte die o.g. Mitarbeiterin aus derzeit nicht bekannten Gründen die Stelle nichtSeite 2 von 5 Seite 3 antreten, muss die Beethovenstiftung sich selbständig um die Nachbesetzung der Geschäftsführung kümmern. Der Zuschuss würde in diesem Fall auf 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc. sowie Personalkosten analog Entgeltgruppe 13 TVöD zzgl. Tarifsteigerungen begrenzt. Das entspricht der bisherigen Regelung. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.04.03 Beethovenpflege 1.41.00.04.03.01 Beethovenpflege Investive Kosten der Maßnahme Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Brutto Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 42.500,00 (2025) 99.500,00 (2026) 141000403/ 73.1000 7.000,00 (jeweils in 2025 und 2026) 35.500,00 (2025) 92.500,00 (2026) 141000401/70.1000 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 42.500,00 (2025) 99.500,00 (2026) Anlage/n 1 25-04-10 Eckpunkte GF Stadt-Beethovenstiftung für Kunst und Kultur (öffentlich)Seite 3 von 5 Anlage zu DS-Nr. 252896 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Eckpunkte für die Eigenleistungen der Bundesstadt Bonn für die Beethovenstiftung sowie eine Ergänzende Vereinbarung zwischen der Stadt und der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur zur Vereinbarung vom 10. Juni 2005 Städt. Leistungen bisherige Leistungen vorgesehene Leistungen • GF ist Mitarbeiterin des Amtes 41 • Vollzeitvertrag EG 13 mit der Stadt; Stadt hatte nur 30 Std. zugesagt • Stiftung übernimmt 9 Std. (jährlicher Kuratoriums-beschluss) • Städt. Mitarbeiterin, EG 14, wird im dienstlichen Interesse beurlaubt und • schließt Arbeitsvertrag mit der Stiftung • Stadt übernimmt Personalkosten der Mitarbeiterin für bis zu 30 Std./EG 14, St. 5 (ab Mai 2026 St. 6) inkl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB, Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu einer Zusatzversorgung zzgl. eintretender Tarifsteigerungen im Bereich des TVöD • Stiftung übernimmt Kosten für bis zu 9 weiteren Stunden der bisherigen städt. Mitarbeiterin • Beendigung der Beurlaubung durch Erklärung der Mitarbeiterin bis zum 30.06. eines Jahres mit Wirkung zum 01.01. des Folgejahres • bis zum 01.08.2025 nicht in Anspruch genommener Erholungsurlaub der Mitarbeiterin verfällt nicht, sondern wird von der Stiftung als Anspruch anerkannt und gewährt • Sollte die o.g. Mitarbeiterin aus derzeit nicht bekannten Gründen die Stelle nicht antreten, muss die Beethovenstiftung sich selbständig um die Nachbesetzung der Geschäftsführung kümmern. Der Zuschuss würde in diesem Fall 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc. sowie Personalkosten analog Entgelt-gruppe 13 TVöD zzgl. Tarifsteigerungen begrenzt. Das entspricht der bisherigen Regelung. Aus dem Budget des Kulturamtes erhält die Stiftung bisher einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 7.000 EUR für Buchführung und Jahresabschluss. keine Änderung Ergänzende Vereinbarung bisherige Regelung geplante Änderung / neue Regelung §4 Personalgestellung und Unterstützung für den Geschäftsführenden Vorstand (1) Die Stadt stellt dem Geschäftsführenden Vorstand im Nebenamt eine(n) Geschäftsführer(in) zur Seite. Diese(r) unterstützt den Geschäftsführenden Vorstand bei seiner Aufgabenerfüllung gem. § 12 Stiftungssatzung. Außerdem stellt die Stadt eine(n) Mitarbeiter(in) mit § 4 Unterstützung für den Geschäftsführenden Vorstand (1) Die Beethovenstiftung erhält von der Stadt einen Zuschuss, der die Personalkosten einer für die Tätigkeit als Geschäftsführerin im dienstlichen Interesse beurlaubten Mitarbeiterin für bis zu 30 Std./EG 14, St. 5 (ab Mai 2026 St. 6) inkl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB,Seite 4 von 5 Anlage zu DS-Nr. 252896 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) maximal 15Std. wöchentlich für die Geschäftsstelle ab, die ihre/der seine Tätigkeit in Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand bzw. der/dem Geschäftsführer(in) bei der Stadt oder in der Geschäftsstelle der Beethoven-Stiftung erledigt. (2) In Abstimmung mit dem Geschäftsführenden Vorstand bzw. mit der/dem Geschäftsführer(in) unterstützt die Stadt zu dem die Beethoven- Stiftung personell bei der Erfüllung einzelner Verwaltungsaufgaben gem. § 12 Abs. 4 Stiftungssatzung durch weitere Mitarbeiter/innen der Stadt. Eine Übersicht der Ansprechpartner ist als Anlaqe dieser Vereinbarung beigefügt; die Übersicht wird vom Büro des Kulturdezernenten fortgeschrieben. Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu einer Zusatzversorgung zzgl. im Bereich des TVöD eintretender Tarifsteigerungen abdeckt sowie weitere 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc.). Sollte die o.g. Mitarbeiterin aus derzeit nicht bekannten Gründen die Stelle nicht antreten, soll Folgendes vereinbart werden: (1) Die Beethovenstiftung erhält von der Stadt einen Zuschuss der 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc. enthält sowie Personalkosten für bis zu 30 Std./EG 13 TVöD inkl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB, Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu einer Zusatzversorgung zzgl. im Bereich des TVöD eintretender Tarifsteigerungen abdeckt. Absatz 2 bleibt unverändertSeite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de