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252896 · Beschlussvorlage

Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn: Sicherung des Betriebs der Geschäftsstelle

Nummer
252896
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
15.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Weberstraße Straße· Südstadt, Bonn Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Kulturausschusses 17.06.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252896
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
41 Kulturamt
Dezernat:
Dez. IV
Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der
Bundesstadt Bonn: Sicherung des Betriebs der
Geschäftsstelle
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Entscheidung
Kulturausschuss 17.06.2025 Empfehlung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit der Beethovenstiftung für Kunst und Kultur
der Bundesstadt Bonn eine Vereinbarung auf Grundlage der beigefügten Eck-
punkte (Anlage 1) abzuschließen.
Die finanzielle Deckung erfolgt in den Jahren 2025 und 2026 aus dem Perso-
nalkostenetat. Ab dem Jahr 2027 werden die erforderlichen Mittel beim Kultu-
ramt im Bereich der Beethovenpflege (Finanzstelle 141000403, CO- Kontierung
4103002, Sachkonto 531800) bereitgestellt.
Begründung
Die Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn wurde Ende
2004 aus Ausgleichsmitteln des Bundes gemäß Ausgleichsvereinbarung vom
29.06.1994 gegründet. Sitz der Stiftung ist das „Haus der Kultur“ in der
Weberstraße 59 a in Bonn.
Weil es der Stadt damals finanziell nicht möglich war, Mittel für eine Beteiligung
am Stiftungskapital aufzubringen, verständigten sich Bund und Stadt darauf,
dass die Stadt die Stiftung dauerhaft unentgeltlich bei der Erledigung
bestimmter Aufgaben personell unterstützt.
Nach § 12 Abs. 4 der Stiftungssatzung unterstützt die Stadt die Stiftung u. a.
personell bei den Verwaltungsaufgaben, z. B. Buchführung, Aufstellung des
Jahresabschlusses, Kontrolle der Projektabrechnungen, und stellt die für die
Geschäftsstelle im „Haus der Kultur“ notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
Um diesen satzungsgemäßen Verpflichtungen nachkommen zu können, wurde,
nachdem in den ersten Jahren ein Zuschuss für Personal- und für Sachkosten
gewährt wurde, auf Bitten des Stiftungskuratoriums die Geschäftsführerin der
Stiftung zum 01.08.2010 zunächst befristet für 5 Jahre in den Dienst der StadtSeite 1 von 5
Seite 2
Bonn (E 13 TVöD, 30 Wochenstunden) übernommen.
Zum 01.08.2015 erfolgte die Entfristung der Stelle und seitdem bestand ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Stadt. Die Kosten der 9 Stunden bis zum
Erreichen der Vollzeitbeschäftigung wurden und werden von der Stiftung
getragen und an die Stadt erstattet.
Außerdem erhält die Stiftung seit 2019 einen Zuschuss in Höhe von 7.000 EUR
für Buchführung, Jahresabschluss, etc.
Die bisherige Geschäftsführerin hat um Auflösung ihres Vertrags zum
31.07.2025 gebeten.
Die bisherige Regelung widerspricht der Satzung der Stiftung. Es musste daher
eine neue Lösung gefunden werden.
Die Stiftung soll in den kommenden Jahren mit zusätzlichen Mitteln aus einer
noch abzuschließenden Bonn/Berlin-Vereinbarung gestärkt werden. Die Stadt
hat insofern ein großes Interesse an einer guten Geschäftsführung.
Es ist nun in Abstimmung mit dem Vorstand des Beethovenstiftung
beabsichtigt, eine derzeit teilzeitbeschäftigte städtische Mitarbeiterin,
Entgeltgruppe EG 14, die über vielfältige Erfahrungen im Kulturbereich und
eine große Vernetzung in die Bonner Kulturszene verfügt, im dienstlichen
Interesse für eine Beschäftigung als Geschäftsführerin der Beethovenstiftung
zu beurlauben.
Die Stadt Bonn stellt der Stiftung künftig finanzielle Mittel zur Finanzierung der
Geschäftsführung durch Erhöhung des Zuschusses, der vom Kulturamt im
Wege der Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt und ausgezahlt wird, bereit. Der
Erhöhungsbetrag des Zuschusses errechnet sich aus 30 Std./EG 14, St. 5 (ab
Mai 2026 St. 6) inkl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB,
Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu einer Zusatzversorgung. Außerdem
erfolgt die Zusage zur Übernahme der für die Beschäftigten der Stadt geltenden
Tarif- und Entgeltstufensteigerungen für die Dauer der Beschäftigung bei der
Beethovenstiftung.
Da die Mitarbeiterin bisher und zunächst bis auf Weiteres mit 25 Std.
beschäftigt ist, kann die Stiftung mit dem die Kosten für die Mitarbeiterin
übersteigenden Zuschuss zusätzliches Personal beschäftigen. Sollte eine
Erhöhung der Stundenzahl erwünscht sein, übernimmt die Stiftung wie bisher
die Finanzierung der 30 Stunden übersteigenden Arbeitsstunden.
Für 2025 beläuft sich der Zuschuss auf insgesamt 42.500 EUR (rd. 35.500
EUR für Personal ab dem 01.08.2025 und 7.000 EUR für Buchführung,
Jahresabschluss, etc.), für 2026 auf insgesamt 99.500 EUR (rd. 92.500 EUR
für Personal und 7.000 EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc.).
Für 2025 und 2026 kommen die Mittel zur Deckung des erhöhten Zuschusses
aus dem Budget des Amtes 10 und werden an das Kulturamt übertragen. Ab
2027 müssen die Mittel bei der Haushaltsplanung von Amt 41 angemeldet
werden.
Sollte die o.g. Mitarbeiterin aus derzeit nicht bekannten Gründen die Stelle nichtSeite 2 von 5
Seite 3
antreten, muss die Beethovenstiftung sich selbständig um die Nachbesetzung
der Geschäftsführung kümmern. Der Zuschuss würde in diesem Fall auf 7.000
EUR für Buchführung, Jahresabschluss, etc. sowie Personalkosten analog
Entgeltgruppe 13 TVöD zzgl. Tarifsteigerungen begrenzt. Das entspricht der
bisherigen Regelung.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.04.03 Beethovenpflege 1.41.00.04.03.01 Beethovenpflege
Investive Kosten der Maßnahme
Brutto Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Brutto Finanzstelle
/ FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
42.500,00
(2025)
99.500,00
(2026)
141000403/
73.1000
7.000,00
(jeweils in
2025 und
2026)
35.500,00
(2025)
92.500,00
(2026)
141000401/70.1000
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
42.500,00
(2025)
99.500,00
(2026)
Anlage/n
1 25-04-10 Eckpunkte GF Stadt-Beethovenstiftung für Kunst und Kultur
(öffentlich)Seite 3 von 5
Anlage zu DS-Nr. 252896
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Eckpunkte für die Eigenleistungen der Bundesstadt Bonn für die Beethovenstiftung
sowie eine Ergänzende Vereinbarung zwischen der Stadt und der Beethovenstiftung für
Kunst und Kultur zur Vereinbarung vom 10. Juni 2005
Städt. Leistungen
bisherige Leistungen vorgesehene Leistungen
• GF ist Mitarbeiterin des Amtes 41
• Vollzeitvertrag EG 13 mit der Stadt; Stadt hatte
nur 30 Std. zugesagt
• Stiftung übernimmt 9 Std. (jährlicher
Kuratoriums-beschluss)
• Städt. Mitarbeiterin, EG 14, wird im
dienstlichen Interesse beurlaubt und
• schließt Arbeitsvertrag mit der Stiftung
• Stadt übernimmt Personalkosten der
Mitarbeiterin für bis zu 30 Std./EG 14, St. 5
(ab Mai 2026 St. 6) inkl. sonstiger
Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB,
Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu
einer Zusatzversorgung zzgl. eintretender
Tarifsteigerungen im Bereich des TVöD
• Stiftung übernimmt Kosten für bis zu 9
weiteren Stunden der bisherigen städt.
Mitarbeiterin
• Beendigung der Beurlaubung durch
Erklärung der Mitarbeiterin bis zum 30.06.
eines Jahres mit Wirkung zum 01.01. des
Folgejahres
• bis zum 01.08.2025 nicht in Anspruch
genommener Erholungsurlaub der
Mitarbeiterin verfällt nicht, sondern wird von
der Stiftung als Anspruch anerkannt und
gewährt
• Sollte die o.g. Mitarbeiterin aus derzeit nicht
bekannten Gründen die Stelle nicht antreten,
muss die Beethovenstiftung sich selbständig
um die Nachbesetzung der
Geschäftsführung kümmern. Der Zuschuss
würde in diesem Fall 7.000 EUR für
Buchführung, Jahresabschluss, etc. sowie
Personalkosten analog Entgelt-gruppe 13
TVöD zzgl. Tarifsteigerungen begrenzt. Das
entspricht der bisherigen Regelung.
Aus dem Budget des Kulturamtes erhält die
Stiftung bisher einen jährlichen Zuschuss in Höhe
von 7.000 EUR für Buchführung und
Jahresabschluss.
keine Änderung
Ergänzende Vereinbarung
bisherige Regelung geplante Änderung / neue Regelung
§4
Personalgestellung und Unterstützung für den
Geschäftsführenden Vorstand
(1) Die Stadt stellt dem Geschäftsführenden
Vorstand im Nebenamt eine(n) Geschäftsführer(in)
zur Seite. Diese(r) unterstützt den
Geschäftsführenden Vorstand bei seiner
Aufgabenerfüllung gem. § 12 Stiftungssatzung.
Außerdem stellt die Stadt eine(n) Mitarbeiter(in) mit
§ 4
Unterstützung für den Geschäftsführenden
Vorstand
(1) Die Beethovenstiftung erhält von der Stadt
einen Zuschuss, der die Personalkosten einer für
die Tätigkeit als Geschäftsführerin im
dienstlichen Interesse beurlaubten Mitarbeiterin
für bis zu 30 Std./EG 14, St. 5 (ab Mai 2026 St. 6)
inkl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB,Seite 4 von 5
Anlage zu DS-Nr. 252896
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
maximal 15Std. wöchentlich für die Geschäftsstelle
ab, die ihre/der seine Tätigkeit in Abstimmung mit
dem Geschäftsführenden Vorstand bzw. der/dem
Geschäftsführer(in) bei der Stadt oder in der
Geschäftsstelle der Beethoven-Stiftung erledigt.
(2) In Abstimmung mit dem Geschäftsführenden
Vorstand bzw. mit der/dem Geschäftsführer(in)
unterstützt die Stadt zu dem die Beethoven-
Stiftung personell bei der Erfüllung einzelner
Verwaltungsaufgaben gem. § 12 Abs. 4
Stiftungssatzung durch weitere Mitarbeiter/innen
der Stadt. Eine Übersicht der Ansprechpartner ist
als Anlaqe dieser Vereinbarung beigefügt; die
Übersicht wird vom Büro des Kulturdezernenten
fortgeschrieben.
Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu einer
Zusatzversorgung zzgl. im Bereich des TVöD
eintretender Tarifsteigerungen abdeckt sowie
weitere 7.000 EUR für Buchführung,
Jahresabschluss, etc.).
Sollte die o.g. Mitarbeiterin aus derzeit nicht
bekannten Gründen die Stelle nicht antreten, soll
Folgendes vereinbart werden:
(1) Die Beethovenstiftung erhält von der Stadt
einen Zuschuss der 7.000 EUR für Buchführung,
Jahresabschluss, etc. enthält sowie
Personalkosten für bis zu 30 Std./EG 13 TVöD
inkl. sonstiger Entgeltbestandteile, wie z.B. LOB,
Jahressonderzahlungen und Beiträgen zu einer
Zusatzversorgung zzgl. im Bereich des TVöD
eintretender Tarifsteigerungen abdeckt.
Absatz 2 bleibt unverändertSeite 5 von 5

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Datenstand: 03.11.2026, 01:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de