252880 · Beschlussvorlage
8. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Kerndaten
- Nummer
- 252880
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 10.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252880 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.05.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Im Rahmen der zwingend erforderlichen Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 20.03.2025 beschlossen, den Steuersatz für die Zweitwohnungssteuer in Bonn von derzeit 13 % ab dem 01.01.2026 auf 15 % anzuheben (DS 240986). Zur konkreten Umsetzung dieser Konsolidierungsmaßnahme wird nunmehr von Seiten der Verwaltung diese Beschlussvorlage vorgelegt. Die Änderung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der alten und neuen Satzungsregelung (Anlage 2). Anlage/n 1 8. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Anlage 1 (öffentlich) 2 8. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 1 von 3 ) Anlage 1 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer Vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Ge- meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444) und der §§ 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024 (GV.NRW. S. 155) folgende Satzung beschlossen: Artikel I Die Satzung der Bundesstadt Bonn zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Ge- biet der Stadt Bonn vom 12.07.2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 420), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. September 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 1289), wird wie folgt geändert: § 5 erhält folgende geänderte Fassung: „Die Steuer beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).“ Artikel II Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.Seite 2 von 3 Anlage 2 alte Fassung neue Fassung § 5: Steuersatz Die Steuer beträgt 13 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). § 14: Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft. Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden Passagen. § 5: Steuersatz Die Steuer beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4). § 14: Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de