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252880 · Beschlussvorlage

8. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Nummer
252880
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.05.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252880
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
8. Satzung zur Änderung der Satzung der
Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.05.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer wird in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung beschlossen.
Begründung
Im Rahmen der zwingend erforderlichen Maßnahmen zur
Haushaltskonsolidierung hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 20.03.2025
beschlossen, den Steuersatz für die Zweitwohnungssteuer in Bonn von derzeit
13 % ab dem 01.01.2026 auf 15 % anzuheben (DS 240986).
Zur konkreten Umsetzung dieser Konsolidierungsmaßnahme wird nunmehr von
Seiten der Verwaltung diese Beschlussvorlage vorgelegt.
Die Änderung ergibt sich aus der Gegenüberstellung der alten und neuen
Satzungsregelung (Anlage 2).
Anlage/n
1 8. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Anlage 1 (öffentlich)
2 8. Änderungssatzung Zweitwohnungssteuer Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 1 von 3
)
Anlage 1
8. Satzung zur Änderung der Satzung
der Bundesstadt Bonn über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
Vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 / SGV.NRW.2023), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV.NRW. S. 444) und der §§ 1 bis 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 (GV.NRW. S. 712/ SGV.NRW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.
März 2024 (GV.NRW. S. 155) folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung der Bundesstadt Bonn zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Ge-
biet der Stadt Bonn vom 12.07.2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 420), zuletzt
geändert durch Satzung vom 25. September 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn,
S. 1289), wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende geänderte Fassung:
„Die Steuer beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.Seite 2 von 3
Anlage 2
alte Fassung neue Fassung
§ 5: Steuersatz
Die Steuer beträgt 13 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).
§ 14: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden
Passagen.
§ 5: Steuersatz
Die Steuer beträgt 15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage (§ 4).
§ 14: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 17:41 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de