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252879 · Beschlussvorlage

5. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn

Nummer
252879
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
10.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 13.05.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252879
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
5. Satzung zur Änderung der Satzung zur
Erhebung einer Beherbergungssteuer im Gebiet
der Stadt Bonn
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
13.05.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die 5. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer
Beherbergungssteuer im Gebiet der Stadt Bonn wird in der als Anlage 1
beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Im Rahmen der zwingend erforderlichen Maßnahmen zur
Haushaltskonsolidierung hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 20.03.2025
beschlossen, den Steuersatz für die Beherbergungssteuer in Bonn von derzeit
6 % ab dem 01.01.2026 auf 7 % anzuheben (DS 240986).
Zur konkreten Umsetzung dieser Konsolidierungsmaßnahme wird nunmehr von
Seiten der Verwaltung diese Beschlussvorlage vorgelegt.
Die Änderungen der Beherbergungssteuersatzung ergeben sich aus der als
Anlage 2 beigefügten Gegenüberstellung von alter und neuer Fassung.
Anlage/nSeite 1 von 4
Seite 2
1 5. Änderungssatzung Beherbergungssteuer Anlage 1 (öffentlich)
2 5. Änderungssatzung Beherbegungssteuer Anlage 2 Synopse (öffentlich)Seite 2 von 4
1
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Anlage 1
5. Satzung zur Änderung der Satzung
zur Erhebung einer Beherbergungssteuer
im Gebiet der Stadt Bonn
Vom
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx aufgrund des § 7 der Ge-
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und des § 2 des Kommu-
nalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969
(GV. NRW. S. 712/SGV. NRW. 610) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2024
(GV. NRW.S. 155), folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung der Bundesstadt Bonn zur Erhebung einer Beherbergungssteuer im Ge-
biet der Stadt Bonn vom 12. Mai 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn, S. 537), zu-
letzt geändert durch Satzung vom 25. September 2023 (Amtsblatt der Bundesstadt
Bonn, S. 1281), wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 erhält folgende geänderte Fassung:
„(2) Die Beherbergungssteuer beträgt 7 vom Hundert der Bemessungsgrundlage
nach Absatz 1.“
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.Seite 3 von 4
Anlage 2
1
alte Fassung neue Fassung
§ 4: Bemessungsgrundlage und Steuersatz
2) Die Beherbergungssteuer beträgt 6 vom Hundert der Bemessungs-
grundlage nach Absatz 1.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.
Unterstreichungen in der alten Fassung kennzeichnen die künftig wegfallenden
Passagen.
§ 4: Bemessungsgrundlage und Steuersatz
(2) Die Beherbergungssteuer beträgt 7 vom Hundert der Bemessungs-
grundlage nach Absatz 1.
§ 13: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Unterstreichungen in der neuen Fassung kennzeichnen die Änderungen.Seite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de