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252866 · Beschlussvorlage

Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn

Nummer
252866
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Berliner Platz Straße· Bonn-Zentrum, Bonn Hauptort
  • Stadthaus Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Entscheidung federführend
  2. Sondersitzung des Integrationsrates 30.04.2025 Anregung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252866
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Neufassung der Wahlordnung für den
Integrationsrat der Bundesstadt Bonn
Beratungsfolge
Integrationsrat 30.04.2025 Anregung
Rat 08.05.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn
wird in der Fassung von Anlage 1 beschlossen.
Begründung
Die derzeit geltende Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt
Bonn basiert auf einem einfachen Ratsbeschluss und wurde bisher nicht als
Satzung beschlossen.
Gemäß § 27 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) ist ein Integrationsrat
von den Gemeinden zu bilden. Die konkrete Ausgestaltung liegt dabei in der
Verantwortung der jeweiligen Gemeinde. Die Bundesstadt Bonn muss daher
eine eigene Rechtsnorm erlassen, welche die äußere Form regelt. Dies kann
durch eine Satzung oder, sofern eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage
besteht, durch eine Rechtsverordnung erfolgen. Da Letztere derzeit nicht
gegeben ist, kann die Wahlordnung nur durch eine Satzung rechtssicher
umgesetzt werden. Ein bloßer Ratsbeschluss hat keine ausreichende rechtliche
Wirkung und genügt daher nicht. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die
Wahlordnung für den Integrationsrat künftig als Satzung zu erlassen.
Im Rahmen der Neufassung (Anlage 1) wurden zudem umfassende
Ergänzungen vorgenommen, die insbesondere das Wahlverfahren (§ 11) und
das Wählerverzeichnis (§ 13) betreffen. Weiterhin wurden (unter anderem) die
Regelungen zur Wahlberechtigung (§ 7), zur Wählbarkeit (§ 8), zur
Stellvertretung bei der Mandatsausübung (§ 19) sowie zu Fristen (§ 22) neu in
die Wahlordnung aufgenommen. Bisherige Aspekte wurden präzisiert und
erhalten dadurch mehr rechtliche Klarheit und Verbindlichkeit.
Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Änderungen des
Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli
2024 wesentliche Fristen und Verfahren geändert. So wurde unter anderem die
Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 69. Tag vor der WahlSeite 1 von 42
Seite 2
vorgelegt (§ 15 Absatz 1 KWahlG). Der Wahlausschuss muss nun bis
spätestens zum 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge
entscheiden (§ 18 Absatz 3 KWahlG).
Eine weitere wichtige Änderung betrifft das Sitzzuteilungsverfahren gemäß § 33
KWahlG. Das bisherige Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers
wurde durch ein sogenanntes Quotenverfahren mit prozentualem
Restausgleich ersetzt.
Die derzeit gültige Wahlordnung sowie eine Synopse sind als Anlagen 2 und 3
beigefügt.
Anlage/n
1 Entwurf - Wahlordnung Integrationsrat 250408 (öffentlich)
2 Wahlordnung-2020 (öffentlich)
3 Synopse 250410 (öffentlich)Seite 2 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn vom
XX.XX.2025
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2025 aufgrund der §§ 7 Abs. 1
Satz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444),
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Grundsätze
Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach Maßgabe der Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (§ 27 GO NRW), den dort in Bezug genommenen Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) sowie nach dieser
Wahlordnung gewählt.
§ 2 - Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesstadt Bonn.
§ 3 - Wahlorgane
Wahlorgane sind
a. für das Wahlgebiet der/die Wahlleiter*in,
b. für das Wahlgebiet der Wahlausschuss,
c. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
d. der für die zentrale Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen
einberufene Wahlvorstand und
e. für die Gemeinde der Briefwahlvorstand.
§ 4 - Wahlleiter*in
Der/die Wahlleiter*in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl
zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte
Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
§ 5 - Wahlausschuss
Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist
identisch mit dem Wahlausschuss für die Kommunalwahlen.
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der
Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.Seite 3 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 6 - Wahlvorstand, Wahlorganisation
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden
Wahlvorsteher*in und drei bis sieben Beisitzer*innen.
Aus dem Kreis der Beisitzer*innen wird ein/eine Schriftführer*in und ein/eine
stellvertretende/r Schriftführer*in bestellt.
(2) Für den Briefwahlvorstand gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der jeweilige Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die
korrekte Ergebnisermittlung im Wahlraum verantwortlich. Im Fall einer verbundenen
Wahl (§ 17) ist der jeweilige Wahlvorstand im Wahlraum für die Feststellung der Anzahl
der Wähler*innen und der abgegebenen Stimmzettelumschläge verantwortlich, ein
zusätzlich gebildeter Wahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung am Tag nach
der Wahl verantwortlich. Der Briefwahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung
der per Briefwahl abgegebenen Stimmen verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des
Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei
Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Zählung der Stimmen und bei
der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch mindestens fünf Mitglieder
zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher*in oder sein/ihr
Stellvertreter*in und der/die Schriftführer*in oder sein/ihr Stellvertreter*in darunter sein.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Oberbürgermeister*in berufen
und durch den/die Wahlvorsteher*in zu Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen,
dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere
über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind.
(5) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Wahlvorsteher*in den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld,
dessen Höhe der/die Wahlleiter*in festlegt.
(7) Die Wahlorganisation und -durchführung obliegt dem/der Oberbürgermeister*in.
§ 7 - Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt ist, wer
a. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
c. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
d. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.Seite 4 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a. 16 Jahre alt sein,
b. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre
Hauptwohnung haben.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
a. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar
2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018
(BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet
oder
b. die Asylbewerber sind.
§ 8 - Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 7 sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt
Bonn.
(2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
a. 18 Jahre alt sein,
b. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c. seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre
Hauptwohnung haben.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht
besitzt.
§ 9 - Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
§ 10 - Wahlvorschläge
(1) Unmittelbar nach Bekanntmachung des Wahltages fordert der/die Wahlleiter*in durch
öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist
er/sie darauf hin, dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen
Einwohner*innen als auch für alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn Wahlvorschläge
eingereicht werden können, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen.
(2) Die Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürger*innen
(Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie einzelnen Bürger*innen
(Einzelbewerber*innen) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann
jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen.Seite 5 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(3) Als Wahlbewerber*in können alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger*innen der
Bundesstadt Bonn benannt werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen
und ihre Zustimmung schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber*innen können persönliche
Stellvertreter*innen (Ersatzbewerber*innen) benannt werden.
(5) Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18 Uhr, bei dem/der
Wahlleiter*in zur Prüfung einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter*in Vordrucke zur
Verfügung, die zwingend zu verwenden sind.
In Listenwahlvorschlägen ist durch Wählergruppen/Parteien zu bestätigen, dass die
Aufstellung der Bewerber*innen und persönlichen Stellvertreter*innen nach
demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In
jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson als
Ansprechpartner*in für den/die Wahlleiter*in zu benennen.
(6) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei
der/die wahlberechtigte Wahlbewerber*in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag
ebenfalls unterstützen kann. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen
Wahlvorschlag unterstützen. Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die
zwingend zu verwenden sind, werden von der Verwaltung zur Verfügung gestellt. In
diesen sind außer der Unterschrift Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag
der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift anzugeben.
(7) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
a. sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/ Wahlleiter*in eingegangen sind,
b. sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht
werden,
c. sie nicht mindestens von der in Absatz 6 vorgeschriebenen Zahl von
Wahlberechtigten mit vollständigen und lesbaren Personalangaben und Unterschrift
unterstützt werden, die keinen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe
Absatz 6 Satz 2)
d. sie sonst unvollständig oder unlesbar sind,
e. sie aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des
Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter*in bis zum Ende der
Einreichungsfrist zu beseitigen.
(8) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der
Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber*innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen
sowie die ihrer etwaigen Stellvertreter*innen aus der Liste gestrichen mit der Folge,
dass der/die nächste Bewerber*in aus der Liste auf den freigewordenen Platz vorrückt.
Sind die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei dem/der persönlichen
Stellvertreter*in nicht erfüllt, so wird dessen/deren Name aus dem Wahlvorschlag
gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des/der vertretenen
Bewerber*in berührt würde. Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer
alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst und spätestens 37 Tage
vor der Wahl bekannt gemacht.
Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des KWahlG
NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.Seite 6 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 11 - Wahlverfahren, Stimmzettel
(1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Die Einzelbewerber*innen und ihre
etwaigen Stellvertreter*innen werden wie eine Liste behandelt. Gehen ausschließlich
Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen ein, so findet die Wahl als
Persönlichkeitswahl statt.
(2) Auf dem Stimmzettel werden bei Listenwahlvorschlägen neben der Partei/Wählergruppe
und deren Kurzbezeichnung lediglich die ersten drei auf der Liste benannten
Bewerber*innen sowie deren etwaige Stellvertreter*innen namentlich angegeben.
(3) Die Einzelbewerber*innen sowie deren persönliche Stellvertreter*innen werden mit
Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder
Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein/eine Bewerber*in bis
zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem/der Wahlleiter*in nach, dass für ihn/sie
im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften
eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die
sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse
oder eines Postfachs zusammensetzt.
(4) Die Einzel- /Listenbewerber*innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen
auf dem Stimmzettel.
§ 12 - Stimmbezirke
Der/die Oberbürgermeister*in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei
berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet.
Da die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl stattfindet, entsprechen die Stimmbezirke
den Stimmbezirken der Kommunalwahl.
§ 13 - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.
(2) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein
hat.
(3) Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf
Antrag einen Wahlschein.
(4) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl
zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.
Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis
zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben
den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen.
(5) Wahlberechtigte Personen nach § 7 Absatz 1 Buchstaben c. und d. müssen bis zum
zwölften Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.Seite 7 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(6) Die für die Wähler*innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der
Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln.
(7) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der
allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht.
(8) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der/die Oberbürgermeister*in. Gegen die Entscheidung des/der
Oberbürgermeister*in kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt
werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
(9) Die Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens
bis zum Tag vor der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses eine schriftliche
Wahlbenachrichtigung.
§ 14 - Wahlbekanntmachung
(1) Der/die Wahlleiter*in macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt
a. den Wahltermin und die Wahlzeit,
b. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl
mitzubringen sind,
c. den Hinweis, dass alle Wahlberechtigten nur eine Stimme haben,
d. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden
kann.
(2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt.
§ 15 - Stimmabgabe im Wahlraum
(1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in
Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu Beginn
der Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet
werden. Alle Wähler*innen haben ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen.
(2) Ein/eine Wähler*in ist zurückzuweisen, wenn
a. er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
b. für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es
sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat,
c. er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann,
d. er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet.
(3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist von dem/der
Wahlvorsteher*in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen.
(4) Die Stimmabgabe ist von dem/der Schriftführer*in im Wählerverzeichnis zu vermerken.Seite 8 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(5) Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher*in die Wahlhandlung für geschlossen. Im
Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch
abgeben.
§ 16 - Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler*in dem/der Oberbürgermeister*in in einem
verschlossenen Wahlbriefumschlag
a. seinen/ihren Wahlschein,
b. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen/ihren Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf
dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist.
(2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler*in oder die Hilfsperson dem/der
Oberbürgermeister*in an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich
oder gemäß dem erklärten Willen des/der Briefwähler(s)*in gekennzeichnet worden ist.
(3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des KWahlG NRW über
die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der
Kommunalwahlordnung NRW entsprechende Anwendung.
§ 17 - Besonderheiten bei verbundenen Wahlen
(1) Da die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl stattfindet, können in
allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl
abgegeben werden.
Die Anzahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der
Wahlhandlung mit der Anzahl der Haken im Wählerverzeichnis abgeglichen und in
einer gesonderten Niederschrift werden die Zahl der eingenommenen
Stimmzettelumschläge und der Haken im Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe
vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den
Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in
den jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in
der Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und
Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr
zugeleitet.
(2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet am
Tag nach der Wahl öffentlich durch einen separat einzuberufenden Wahlvorstand für
die Urnenwahl und durch den Briefwahlvorstand für die Briefwahl statt, wo das
vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem/der Wahlleiter*in im
Anschluss bekannt gegeben wird.
(3) Für das Verfahren der Stimmenzählung gelten §§ 29 und 30 KWahlG NRW in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.
§ 18 - Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) Der/die Wahlleiter*in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.Seite 9 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
(2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter*in für die
Bundesstadt Bonn Folgendes fest:
a. Zahl der Wahlberechtigten,
b. Zahl der Wähler*innen,
c. Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
d. Zahl der für alle Bewerber*innen abgegebenen Stimmen und
e. welche Bewerber*innen und welche persönlichen Stellvertreter*innen gewählt sind.
(3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht
der/die Wahlleiter*in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist
er/sie darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses die
Einspruchsfrist von einem Monat beginnt.
(4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem in § 33 KWahlG NRW normierten Verfahren.
§ 19 - Stellvertretung bei der Mandatsausübung
Soweit ein Mitglied des Integrationsrates für einen absehbaren Zeitraum sein/ihr Mandat
nicht ausüben kann, wird er/sie durch seine(n)/ihre(n) im Wahlvorschlag benannte(n)
Ersatzbewerber*in vertreten. Ist ein/e Ersatzbewerber*in nicht benannt oder verhindert, findet
keine Stellvertretung statt.
§ 20 - Verlust des Mandates
Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen/ihren Sitz, wenn mindestens einer der in
§ 37 KWahlG NRW genannten Gründe vorliegt. Die Nachbesetzung richtet sich in diesem
und anderen Fällen eines endgültigen Ausfalls nach § 45 KWahlG NRW entsprechend.
§ 21 - Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 KWahlG NRW entsprechend.
§ 22 - Fristen
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern
sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 23 - Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.Seite 10 von 42
Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
§ 24 - Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Wahlordnung vom 6. Februar 2020, zuletzt geändert am 22. Juni 2022 (ABl. S. 264), außer
Kraft.Seite 11 von 42
§ 1
Grundsätze
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach dieser Wahlordnung, den für die
Wahl geltenden Grundsätzen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und
den für die Integrationsratswahl geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes
Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) gewählt.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und sechs
Beisitzer(n)/innen.
§ 2
Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
(1) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten spätestens bis zum Tag vor der öffentlichen
Auslegung des Wählerverzeichnisses eine schriftliche Wahlbenachrichtigung.
(3) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten:
• Vor- und Familienname,
• Wahlraum und Wahlzeit,
• lfd. Nummer des Stimmbezirkes,
• lfd. Nummer im Wählerverzeichnis,
• Hinweis, dass am Wahltag Pass und Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind,
• Hinweise zum Briefwahlverfahren und einen Wahlscheinantrag.
§ 3
Stimmbezirke
Der/Die Oberbürgermeister/in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei
berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. In jedem
Stadtbezirk soll mindestens ein Stimmbezirk gebildet werden.
Findet die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl statt, entsprechen die Stimmbezirke den
Stimmbezirken der Kommunalwahl.
§ 4
Wahlvorstand, Wahlorganisation
(1) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die korrekte
Ergebnisermittlung im Wahlraum, der Briefwahlvorstand für die korrekte Ergebnisermittlung
der Briefwahl, verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu
gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des Wahlvor-
standes anwesend sein. Bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch
mindestens vier Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher/in
oder sein/ihre Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in oder sein/ihre Stellvertreter/in
darunter sein.
Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn
Anlage 2Seite 12 von 42
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Wahlvorsteher/in zu Beginn
der Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres
Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten, verpflichtet sind.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsent-
schädigung, die der/die Wahlleiter/in festlegt.
(4) Die Wahlorganisation und -durchführung obliegen den Bürgerdiensten, Sachgebiet
Wahlen.
(5) Alle öffentlichen Bekanntmachungen, Vordrucke und der gesamte Schriftverkehr
werden in deutscher Sprache abgefasst.
§ 5
Wahltag, Wahlzeit
Die Wahl findet regelmäßig am Tag der Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00
Uhr bis 18.00 Uhr.
§ 6
Wahlvorschläge/Wählerverzeichnis
(1) Spätestens am 120. Tag vor der Wahl fordert der/die Wahlleiter/in durch öffentliche
Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er/sie darauf hin,
dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen als auch für alle
Bürger/innen der Gemeinde Wahlvorschläge eingereicht werden können.
(2) Wahlvorschläge sind bis zum 59. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18.00 Uhr, bei
dem/bei der Wahlleiter/in einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter/in Vordrucke zur
Verfügung, die zwingend zu verwenden sind. In Listenwahlvorschlägen ist durch
Wählergruppen/ Parteien zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen und
persönlichen Stellvertreter/innen nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach
geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson als Ansprechpartner/in für den/die Wahlleiter/in zu
benennen.
(3) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei
der/die wahlberechtigte Wahlbewerber/in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls
unterstützen kann.
Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die zwingend zu verwenden sind, werden
von der Verwaltung zur Verfügung gestellt,. In diesen sind außer der Unterschrift Name,
Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift
anzugeben.
(4) Im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag hat jede(r) Bewerber/in zu erklären, dass
er/sie
• der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,
• weiß, dass die Sitzungssprache Deutsch ist,
• die Voraussetzungen der Wählbarkeit entsprechend der GO NRW erfüllt,
• keiner nach deutschem Recht verbotenen Vereinigung angehört,Seite 13 von 42
• bereit ist, im Falle seiner/ihrer Wahl die Grundwerte und Verfassungsprinzipien des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu achten und diese bei seiner/ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen.
(5) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
• sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/bei der Wahlleiter/in eingegangen sind,
• sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht werden,
• sie nicht mindestens von der in Abs. 3 vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten mit
vollständigen und lesbaren Personalangaben und Unterschrift unterstützt werden, die keinen
weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe Abs. 3 Satz 2),
• sie sonst unvollständig oder unlesbar sind,
• sie aufgrund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder
Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter/in bis zum Ende der Einreichungs-
frist zu beseitigen.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der
Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber(n)/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der
Liste gestrichen mit der Folge, dass der/die nächste aus der Liste auf den freigewordenen
Platz vorrückt. Sind die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei der/dem
persönlichen Stellvertreter/in nicht erfüllt, so wird deren/dessen Name aus dem
Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des
vertretenen Bewerbers/der vertretenen Bewerberin berührt würde. In einem solchen Fall ist
eine persönliche Stellvertretung bis Ende der Wahlperiode nicht möglich. Die gültigen
Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst
und spätestens 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht.
(7) Die für die Wähler/innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der
Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln.
§ 7
Wahlverfahren, Stimmzettel
(1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Dabei können auch Listenwahlvor-
schläge mit nur einem/ einer Bewerber/in und einem/einer persönlichen Stellvertreter/in
eingereicht werden.
Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerber(n)/innen ein, so findet die Wahl
als Persönlichkeitswahl statt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach dem
Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Entfallen auf eine Liste
mehr Sitze als Bewerber/-innen in ihr enthalten sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(2) Die Einzelbewerber/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen werden mit
Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Wohnort
mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine
Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von
Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe
einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs
zusammensetzt. Bei Listenbewerber(n)/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen
erscheint anstelle dessen die Partei/ Wählergruppe, für die sie antreten und deren
Kurzbezeichnung. Für einen Listenwahlvorschlag werden maximal die ersten drei auf der
Liste genannten Bewerber/innen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Einzel-Seite 14 von 42
/Listenbewerber/innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen auf dem
Stimmzettel.
§ 8
Wahlbekanntmachung
(1) Der/Die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt
• den Wahltermin und die Wahlzeit,
• den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl mitzubringen
sind,
• den Hinweis, dass jede(r) Wahlberechtigte nur eine Stimme hat,
• in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann.
(2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt.
§ 9
Stimmabgabe im Wahlraum
(1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in
Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu Beginn der
Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden.
Jede(r) Wähler/in hat seinen/ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen.
(2) Ein/e Wähler/in ist zurückzuweisen, wenn
• er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
• für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei
denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat,
• er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann,
• er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet.
(3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist vom/von der
Wahlvorsteher/in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen.
(4) Die Stimmabgabe ist vom/von der Schriftführer/in im Wählerverzeichnis zu
vermerken.
(5) Um 18.00 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen. Im
Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch abgeben.
§ 10
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler/in dem Oberbürgermeister/der Oberbürger-
meisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen/ihren Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so
rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16.00 Uhr bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist.
(2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler/in oder die Hilfsperson dem
Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Briefwählerin/des Briefwählers
gekennzeichnet worden ist.Seite 15 von 42
(3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes über die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu
ergangenen Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung.
§ 10 a
Besonderheiten bei verbundenen Wahlen
(1) Findet die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl statt, so können in
allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl abgegeben
werden.
Die eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der Wahlhandlung mit den Haken
im Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer gesonderten Niederschrift die Zahl der
eingenommenen Stimmzettelumschläge und Haken im Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe
vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den
Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in den
jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in der
Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und
Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet.
(2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet
dann öffentlich im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn durch einen einzuberufenden
Wahlvorstand statt, wo das vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem
Wahlleiter/der Wahlleiterin auch bekannt gegeben wird.
§ 11
Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses
(1) Der/Die Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
(2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter/in für die
Gesamtstadt folgendes fest:
• Zahl der Wahlberechtigten,
• Zahl der Wähler/innen,
• Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
• Zahl der für jede(n) Bewerber/in abgegebenen Stimmen und
• welche Bewerber/innen und welche persönlichen Stellvertreter/innen gewählt sind.
(3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht
der/die Wahlleiter/in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist er/sie
darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses die Einspruchsfrist
beginnt.
§ 12
Verlust des Mandates
Ein/e Vertreter/in bzw. ein/e persönliche/r Stellvertreter/in verliert seinen/ ihren Sitz, wenn
mindestens einer der in § 37 KWahlG NW genannten Gründe vorliegt.Seite 16 von 42
§ 13
Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 Kommunalwahlgesetz
§ 14
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt nach Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft.
- - -
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehende Wahlordnung für den Integrationsrat in
seiner Sitzung am XXXXX beschlossen.
Bonn, den
Sridharan
OberbürgermeisterSeite 17 von 42
Synopse – Wahlordnung für den
Integrationsrat der Stadt Bonn – Anlage 3
Aufgrund der geänderten Reihenfolge der
Regelungen wird die Wahlordnung 2020
nicht in der chronologischen Reihenfolge
dargestellt, um den Bezug zu den
Regelungen in der neuen Wahlordnung
darzustellen. Gab es in der Wahlordnung
2020 keine korrespondierende Regelung,
bleibt die linke Spalte leer.
Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen
§ 1
Grundsätze
§ 1
Grundsätze
(1) Die Mitglieder des Integrationsrates
werden nach dieser Wahlordnung, den für die
Wahl geltenden Grundsätzen der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) und den für die Integrationsratswahl
geltenden Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen
(KWahIG NRW) gewählt.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus
dem/der Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und
sechs Beisitzer(n)/innen.
Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach
Maßgabe der Gemeindeordnung Nordrhein-
Westfalen (§ 27 GO NRW), den dort in Bezug
genommenen Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen
(KWahIG NRW) sowie nach dieser Wahlordnung
gewählt.
§ 1 Abs. 2 der alten Fassung findet sich
nun in § 5 neuSeite 18 von 42
§ 2
Wahlgebiet
neu
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesstadt
Bonn.
§ 3
Wahlorgane
neu
Wahlorgane sind
a. für das Wahlgebiet der/die Wahlleiter*in,
b. für das Wahlgebiet der Wahlausschuss,
c. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand,
d. der für die zentrale Auszählung der in den
Stimmbezirken abgegebenen Stimmen
einberufene Wahlvorstand und
e. für die Gemeinde der Briefwahlvorstand.
§ 4
Wahlleiter*in
neu
Der/die Wahlleiter*in ist für die ordnungsgemäße
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben
und/oder diese Wahlordnung bestimmte
Zuständigkeiten anderen Wahlorganen
übertragen.Seite 19 von 42
§ 1 Abs. 2
(Wahlausschuss)
§ 5
Wahlausschuss
Der Wahlausschuss besteht aus dem/der
Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und sechs
Beisitzer(n)/innen.
Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den
Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist
identisch mit dem Wahlausschuss für die
Kommunalwahlen.
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher
Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge
und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.
§ 4
Wahlvorstand,
Wahlorganisation
§ 6
Wahlvorstand, Wahlorganisation
(1) Der Wahlvorstand ist für die
ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die
korrekte Ergebnisermittlung im Wahlraum, der
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der
Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden
Wahlvorsteher*in und drei bis sieben
Beisitzer*innen.
Aus dem Kreis der Beisitzer*innen wird ein/eine
Schriftführer*in und ein/eine stellvertretende/r
Schriftführer*in bestellt.
(2) Für den Briefwahlvorstand gilt Absatz 1
entsprechend.
(3) Der jeweilige Wahlvorstand ist für die
ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die
korrekte Ergebnisermittlung im WahlraumSeite 20 von 42
Briefwahlvorstand für die korrekte
Ergebnisermittlung der Briefwahl,
verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des
Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen
während der Wahlhandlung mindestens drei
Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
Bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es
müssen jedoch mindestens vier Mitglieder
zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die
Wahlvorsteher/in oder sein/ihre
Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in
oder sein/ihre Stellvertreter/in darunter sein.
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes
werden durch den/die Wahlvorsteher/in zu
Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen,
dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung
ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die
ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt-
gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle
dem Wahlgeheimnis unterliegenden
Angelegenheiten, verpflichtet sind.
verantwortlich. Im Fall einer verbundenen Wahl (§
17) ist der jeweilige Wahlvorstand im Wahlraum
für die Feststellung der Anzahl der Wähler*innen
und der abgegebenen Stimmzettelumschläge
verantwortlich, ein zusätzlich gebildeter
Wahlvorstand ist für die korrekte
Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl
verantwortlich. Der Briefwahlvorstand ist für die
korrekte Ergebnisermittlung der per Briefwahl
abgegebenen Stimmen verantwortlich. Um die
Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu
gewährleisten, müssen während der
Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des
Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Zählung
der Stimmen und bei der Ergebnisermittlung
sollen alle, es müssen jedoch mindestens fünf
Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen
der/die Wahlvorsteher*in oder sein/ihr
Stellvertreter*in und der/die Schriftführer*in oder
sein/ihr Stellvertreter*in darunter sein.
(4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden
durch den/die Oberbürgermeister*in berufen und
durch den/die Wahlvorsteher*in zu Beginn der
Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer
amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen, insbesondere über alle demSeite 21 von 42
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes
erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsent-
schädigung, die der/die Wahlleiter/in festlegt.
(4) Die Wahlorganisation und -
durchführung obliegen den Bürgerdiensten,
Sachgebiet Wahlen.
(5) Alle öffentlichen Bekanntmachungen,
Vordrucke und der gesamte Schriftverkehr
werden in deutscher Sprache abgefasst.
Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten,
verpflichtet sind.
(5) Der Wahlvorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des/der Wahlvorsteher*in den Ausschlag.
(6) Die Mitglieder des Wahlvorstandes
erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld,
dessen Höhe der/die Wahlleiter*in festlegt.
(7) Die Wahlorganisation und -durchführung
obliegt dem/der Oberbürgermeister*in.
§ 7
Wahlberechtigung
neu
(1) Wahlberechtigt ist, wer
a. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116
Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
b. eine ausländische Staatsangehörigkeit
besitzt,
c. die deutsche Staatsangehörigkeit durch
Einbürgerung erhalten hat oderSeite 22 von 42
d. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß §
4 Absatz 3 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 102-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S.
3458), erworben hat.
(2) Darüber hinaus muss die Person am
Wahltag
a. 16 Jahre alt sein,
b. sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl
in der Bundesstadt Bonn ihre
Hauptwohnung haben.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
a. auf die das Aufenthaltsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem
§ 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine
Anwendung findet oder
b. die Asylbewerber sind.Seite 23 von 42
§ 8
Wählbarkeit
neu
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 7
sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt
Bonn.
(2) Darüber hinaus muss die Person am
Wahltag
a. 18 Jahre alt sein,
b. sich seit mindestens einem Jahr im
Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
c. seit mindestens drei Monaten vor der Wahl
in der Bundesstadt Bonn ihre
Hauptwohnung haben.
(3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge
Richterspruchs in der Bundesrepublik
Deutschland die Wählbarkeit oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzt.
§ 5
Wahltag,
Wahlzeit
§ 9
Wahltag und WahlzeitSeite 24 von 42
Die Wahl findet regelmäßig am Tag der
Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit dauert
von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
(1) Die Wahl der Mitglieder des
Integrationsrates findet am Tag der
Kommunalwahl statt.
(3) Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
§ 6
Wahlvorschläge/Wählerverzeichnis
§ 10
Wahlvorschläge
§ 6 Abs. 7 alt findet sich nun in § 13
Abs. 6 neu
(1) Spätestens am 120. Tag vor der
Wahl fordert der/die Wahlleiter/in durch
öffentliche Bekanntmachung zur
Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Dabei weist er/sie darauf hin, dass
sowohl für alle wahlberechtigten
ausländischen Einwohner/innen als
auch für alle Bürger/innen der Gemeinde
Wahlvorschläge eingereicht werden
können.
(2) Wahlvorschläge sind bis zum
59. Tag vor der Wahl, spätestens bis
18.00 Uhr, bei dem/bei der
Wahlleiter/in einzureichen. Hierfür
stellt der/die Wahlleiter/in Vordrucke
zur Verfügung, die zwingend zu
verwenden sind. In
Listenwahlvorschlägen ist durch
Wählergruppen/ Parteien zu bestätigen,
dass die Aufstellung der
(1) Unmittelbar nach Bekanntmachung des
Wahltages fordert der/die Wahlleiter*in
durch öffentliche Bekanntmachung zur
Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Dabei weist er/sie darauf hin, dass sowohl
für alle wahlberechtigten ausländischen
Einwohner*innen als auch für alle
Bürger*innen der Bundesstadt Bonn
Wahlvorschläge eingereicht werden
können, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 8 erfüllen.
(2) Die Wahlvorschläge können von Gruppen
von Wahlberechtigten oder Bürger*innen
(Listenwahlvorschlag) oder einzelnen
Wahlberechtigten sowie einzelnen
Bürger*innen (Einzelbewerber*innen)
eingereicht werden. Jeder
Wahlvorschlagsberechtigte kann jeweils
nur einen Wahlvorschlag einreichen.Seite 25 von 42
Bewerber/innen und persönlichen
Stellvertreter/innen nach
demokratischen Grundsätzen,
insbesondere nach geheimer
Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste
sind eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson als
Ansprechpartner/in für den/die
Wahlleiter/in zu benennen.
(3) Wahlvorschläge sind von
mindestens 20 Wahlberechtigten zu
unterzeichnen, wobei der/die
wahlberechtigte Wahlbewerber/in
seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag
ebenfalls unterstützen kann.
Wahlberechtigte dürfen mit ihrer
Unterschrift nur einen Wahlvorschlag
unterstützen. Vordrucke für die
Unterstützungsunterschriften, die
zwingend zu verwenden sind, werden von
der Verwaltung zur Verfügung gestellt,. In
diesen sind außer der Unterschrift Name,
Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und
Tag der Unterschrift in Block- oder
Maschinenschrift anzugeben.
(4) Im Zusammenhang mit dem
Wahlvorschlag hat jede(r) Bewerber/in zu
erklären, dass er/sie
(3) Als Wahlbewerber*in können alle
Wahlberechtigten sowie alle Bürger*innen
der Bundesstadt Bonn benannt werden,
sofern sie die Voraussetzungen des § 8
erfüllen und ihre Zustimmung schriftlich
erteilt haben; die Zustimmung ist
unwiderruflich.
(4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die
Einzelbewerber*innen können persönliche
Stellvertreter*innen (Ersatzbewerber*innen)
benannt werden.
(5) Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor der
Wahl, spätestens bis 18 Uhr, bei dem/der
Wahlleiter*in zur Prüfung einzureichen.
Hierfür stellt der/die Wahlleiter*in
Vordrucke zur Verfügung, die zwingend zu
verwenden sind.
In Listenwahlvorschlägen ist durch
Wählergruppen/Parteien zu bestätigen,
dass die Aufstellung der Bewerber*innen
und persönlichen Stellvertreter*innen nach
demokratischen Grundsätzen,
insbesondere nach geheimer Abstimmung,
erfolgt ist. In jeder Liste sind eine
Vertrauensperson und eine stellvertretendeSeite 26 von 42
• der Aufnahme in den Wahlvorschlag
zustimmt,
• weiß, dass die Sitzungssprache Deutsch ist,
• die Voraussetzungen der Wählbarkeit
entsprechend der GO NRW erfüllt,
• keiner nach deutschem Recht verbotenen
Vereinigung angehört,
• bereit ist, im Falle seiner/ihrer
Wahl die Grundwerte und
Verfassungsprinzipien des
Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland zu achten und diese
bei seiner/ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit zu berücksichtigen.
(5) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
• sie nach Ende der Einreichungsfrist bei
dem/bei der Wahlleiter/in eingegangen sind,
• sie auf anderen als den von der Verwaltung
überlassenen Vordrucken eingereicht
werden,
• sie nicht mindestens von der in Abs. 3
vorgeschriebenen Zahl von
Wahlberechtigten mit vollständigen und
lesbaren Personalangaben und Unterschrift
unterstützt werden, die keinen weiteren
Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe
Abs. 3 Satz 2),
• sie sonst unvollständig oder unlesbar sind,
• sie aufgrund einer Entscheidung nach Art.
9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes
Vertrauensperson als Ansprechpartner*in
für den/die Wahlleiter*in zu benennen.
(6) Wahlvorschläge sind von mindestens 20
Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei
der/die wahlberechtigte Wahlbewerber*in
seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag
ebenfalls unterstützen kann.
Wahlberechtigte dürfen mit ihrer
Unterschrift nur einen Wahlvorschlag
unterstützen. Vordrucke für die
Unterstützungsunterschriften, die zwingend
zu verwenden sind, werden von der
Verwaltung zur Verfügung gestellt. In diesen
sind außer der Unterschrift Name,
Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag
der Unterschrift in Block- oder
Maschinenschrift anzugeben.
(7) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn
a. sie nach Ende der Einreichungsfrist bei
dem/ Wahlleiter*in eingegangen sind,
b. sie auf anderen als den von der
Verwaltung überlassenen Vordrucken
eingereicht werden,
c. sie nicht mindestens von der in Absatz 6
vorgeschriebenen Zahl von
Wahlberechtigten mit vollständigen undSeite 27 von 42
oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung
unzulässig sind.
Mängel sind nach Aufforderung durch
den/die Wahlleiter/in bis zum Ende der
Einreichungs- frist zu beseitigen.
(6) Der Wahlausschuss entscheidet
spätestens am 47. Tag vor der Wahl über
die Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in
einer Liste die Anforderungen hinsichtlich
der Wählbarkeit nur bei einzelnen
Bewerber(n)/innen nicht erfüllt, so werden
ihre Namen aus der Liste gestrichen mit der
Folge, dass der/die nächste aus der Liste
auf den freigewordenen Platz vorrückt. Sind
die Anforderungen hinsichtlich der
Wählbarkeit nur bei der/dem persönlichen
Stellvertreter/in nicht erfüllt, so wird
deren/dessen Name aus dem
Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass
dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags
des vertretenen Bewerbers/der vertretenen
Bewerberin berührt würde. In einem
solchen Fall ist eine persönliche
Stellvertretung bis Ende der Wahlperiode
nicht möglich. Die gültigen Wahlvorschläge
werden in einer alphabetischen Liste bei
der Verwaltung zusammengefasst und
spätestens 27. Tage vor der Wahl öffentlich
lesbaren Personalangaben und
Unterschrift unterstützt werden, die
keinen weiteren Wahlvorschlag
unterzeichnet haben (siehe Absatz 6 Satz
2)
d. sie sonst unvollständig oder unlesbar
sind,
e. sie aufgrund einer Entscheidung nach
Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des
Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2
der Landesverfassung unzulässig sind.
Mängel sind nach Aufforderung durch den/die
Wahlleiter*in bis zum Ende der Einreichungsfrist
zu beseitigen.
(8) Der Wahlausschuss entscheidet
spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die
Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer
Liste die Anforderungen hinsichtlich der
Wählbarkeit nur bei einzelnen
Bewerber*innen nicht erfüllt, so werden ihre
Namen sowie die ihrer etwaigen
Stellvertreter*innen aus der Liste gestrichen
mit der Folge, dass der/die nächste
Bewerber*in aus der Liste auf den
freigewordenen Platz vorrückt. Sind die
Anforderungen hinsichtlich der WählbarkeitSeite 28 von 42
bekannt gemacht.
(7) Die für die Wähler/innen zu
führenden Wählerverzeichnisse sind am
2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um
die Zahl der Wahlberechtigten zu
ermitteln.
nur bei dem/der persönlichen
Stellvertreter*in nicht erfüllt, so wird
dessen/deren Name aus dem
Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass
dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags
des/der vertretenen Bewerber*in berührt
würde. Die gültigen Wahlvorschläge werden
in einer alphabetischen Liste bei der
Verwaltung zusammengefasst und
spätestens 37 Tage vor der Wahl bekannt
gemacht.
Für die Zurückweisung von
Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2
des KWahlG NRW in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
§ 7
Wahlverfahren, Stimmzettel
§ 11
Wahlverfahren, Stimmzettel
§ 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 alt ist nun in §
18 Abs. 4 neu
(1) Die Wahl findet nach dem
Listenwahlsystem statt. Dabei können
auch Listenwahlvor- schläge mit nur
einem/ einer Bewerber/in und einem/einer
persönlichen Stellvertreter/in eingereicht
werden.
Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von
Einzelbewerber(n)/innen ein, so findet die
Wahl als Persönlichkeitswahl statt. Die
Auszählung der Stimmen erfolgt nach dem
(1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem
statt. Die Einzelbewerber*innen und ihre
etwaigen Stellvertreter*innen werden wie
eine Liste behandelt. Gehen ausschließlich
Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen
ein, so findet die Wahl als
Persönlichkeitswahl statt.Seite 29 von 42
Divisorverfahren mit Standardrundung
nach Sainte-Laguë/Schepers. Entfallen auf
eine Liste mehr Sitze als Bewerber/-innen
in ihr enthalten sind, so bleiben diese Sitze
unbesetzt.
(2) Die Einzelbewerber/innen sowie
deren persönliche Stellvertreter/innen
werden mit Namen, Vornamen, Beruf und
Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-
Adresse oder Wohnort mit Postfach in den
Stimmzettel aufgenommen. Weist ein
Bewerber bis zum Ablauf der
Einreichungsfrist gegenüber dem
Wahlleiter nach, dass für ihn im
Melderegister eine Auskunftssperre nach
den melderechtlichen Vorschriften
eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort
eine Erreichbarkeitsanschrift zu
verwenden, die sich ebenfalls aus der
Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl
und einer E-Mail-Adresse oder eines
Postfachs zusammensetzt. Bei
Listenbewerber(n)/innen sowie deren
persönliche Stellvertreter/innen erscheint
anstelle dessen die Partei/ Wählergruppe,
für die sie antreten und deren
Kurzbezeichnung. Für einen
(2) Auf dem Stimmzettel werden bei
Listenwahlvorschlägen neben der
Partei/Wählergruppe und deren
Kurzbezeichnung lediglich die ersten drei auf
der Liste benannten Bewerber*innen sowie
deren etwaige Stellvertreter*innen
namentlich angegeben.
(3) Die Einzelbewerber*innen sowie deren
persönliche Stellvertreter*innen werden mit
Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit
Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder
Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel
aufgenommen. Weist ein/eine Bewerber*in
bis zum Ablauf der Einreichungsfrist
gegenüber dem/der Wahlleiter*in nach,
dass für ihn/sie im Melderegister eine
Auskunftssperre nach den
melderechtlichen Vorschriften eingetragen
ist, ist anstelle von Wohnort eine
Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die
sich ebenfalls aus der Angabe einer
Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-
Adresse oder eines Postfachs
zusammensetzt.Seite 30 von 42
Listenwahlvorschlag werden maximal die
ersten drei auf der Liste genannten
Bewerber/innen in den Stimmzettel
aufgenommen. Die Einzel-
/Listenbewerber/innen erscheinen in
alphabetischer Reihenfolge der Namen auf
dem Stimmzettel.
(4) Die Einzel- /Listenbewerber*innen
erscheinen in alphabetischer Reihenfolge
der Namen auf dem Stimmzettel.
§ 3
Stimmbezirke
§ 12
Stimmbezirke
Der/Die Oberbürgermeister/in legt die
Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei
berücksichtigt er/sie die Verteilung der
Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. In
jedem Stadtbezirk soll mindestens ein
Stimmbezirk gebildet werden.
Findet die Wahl gemeinsam mit der
Kommunalwahl statt, entsprechen die
Stimmbezirke den Stimmbezirken der
Kommunalwahl.
Der/die Oberbürgermeister*in legt die
Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei
berücksichtigt er/sie die Verteilung der
Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet.
Da die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl
stattfindet, entsprechen die Stimmbezirke den
Stimmbezirken der Kommunalwahl.
§ 6 Abs. 7
Wählerverzeichnis
§ 13
Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung
zu § 13 neu kommt § 6 Abs. 7 alt
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(1) Für jeden Stimmbezirk wird ein
Wählerverzeichnis geführt.Seite 31 von 42
(6)
(7)
(8)
(9)
(10)
(11)
(12)
(13)
(14)
(15)
(16)
(17)
(18)
(19)
(20)
(21)
(22)
(23)
(24)
(25)
(26)
(27)
(2) Wählen kann nur, wer in ein
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein hat.
(3) Wahlberechtigte Personen, die in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten auf Antrag einen Wahlschein.
(4) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag
vor der Wahl von Amts wegen in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Von Amts
wegen in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden auch die nach dem
Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl
zugezogenen und bei der Meldebehörde
gemeldeten Wahlberechtigten.
Wahlberechtigte, die nicht in dem
Wählerverzeichnis eingetragen sind,
können sich bis zum zwölften Tag vor der
Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen
lassen. Sie haben den Nachweis über ihre
Wahlberechtigung zu führen.
(5) Wahlberechtigte Personen nach § 7 Absatz 1
Buchstaben c. und d. müssen bis zum
zwölften Tag vor der Wahl einen Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.Seite 32 von 42
(28) (6) Die für die Wähler/innen zu führenden
Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor
der Wahl abzuschließen, um die Zahl der
Wahlberechtigten zu ermitteln.
(6) Die für die Wähler*innen zu führenden
Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der
Wahl abzuschließen, um die Zahl der
Wahlberechtigten zu ermitteln.
(7) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis
zum 16. Tag vor der Wahl während der
allgemeinen Öffnungszeiten der
Stadtverwaltung zur Einsichtnahme
bereitgehalten. Zeit und Ort der
Bereithaltung zur Einsichtnahme werden
öffentlich bekannt gemacht.
(8) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig
oder unvollständig hält, kann innerhalb der
Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung
Einspruch einlegen. Über den Einspruch
entscheidet der/die Oberbürgermeister*in.
Gegen die Entscheidung des/der
Oberbürgermeister*in kann binnen drei
Tagen nach Zustellung Beschwerde
eingelegt werden, über die die
Aufsichtsbehörde entscheidet.
(9) Die Wahlberechtigten, die im
Wählerverzeichnis eingetragen sind,
erhalten spätestens bis zum Tag vor der
öffentlichen Auslegung desSeite 33 von 42
Wählerverzeichnisses eine schriftliche
Wahlbenachrichtigung.
§ 8
Wahlbekanntmachung
§ 14
Wahlbekanntmachung
§ 14 neu zu § 8 alt
(1) Der/Die Wahlleiter/in macht
spätestens am 6. Tag vor der Wahl
öffentlich bekannt
• den Wahltermin und die Wahlzeit,
• den Hinweis, dass die
Wahlbenachrichtigung und ein gültiger
Pass zur Wahl mitzubringen sind,
• den Hinweis, dass jede(r) Wahlberechtigte
nur eine Stimme hat,
• in welcher Weise mit Wahlschein und
insbesondere durch Briefwahl gewählt
werden kann.
(2) Die Wahlbekanntmachung wird am
Wahltag am Wahlraum ausgehängt.
(1) Der/die Wahlleiter*in macht spätestens am
24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt
a. den Wahltermin und die Wahlzeit,
b. den Hinweis, dass die
Wahlbenachrichtigung und ein gültiger
Pass zur Wahl mitzubringen sind,
c. den Hinweis, dass alle Wahlberechtigten
nur eine Stimme haben,
d. in welcher Weise mit Wahlschein und
insbesondere durch Briefwahl gewählt
werden kann.
(2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag
am Wahlraum ausgehängt.
§ 9
Stimmabgabe im Wahlraum
§ 15
Stimmabgabe im Wahlraum
§ 15 neu zu § 9 alt
(1) Gewählt wird in Wahlräumen
durch Einwurf von Stimmzetteln, die in
Stimmzettelumschläge zu stecken sind,
in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu
(1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf
von Stimmzetteln, die in
Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in
die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu BeginnSeite 34 von 42
Beginn der Wahlhandlung verschlossen
und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht
geöffnet werden. Jede(r) Wähler/in hat
seinen/ihren Stimmzettel in der
Wahlkabine auszufüllen.
(2) Ein/e Wähler/in ist zurückzuweisen,
wenn
• er/sie nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist,
• für ihn/sie bereits ein
Stimmabgabevermerk im
Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei
denn, er/sie weist nach, dass er/sie
noch nicht gewählt hat,
• er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein
amtliches Dokument ausweisen kann,
• er/sie den Stimmzettel außerhalb der
Wahlkabine kennzeichnet.
(3) Ein versehentlich unbrauchbar
gemachter Stimmzettel ist vom/von der
Wahlvorsteher/in durch Ausgabe eines neuen
Stimmzettels zu ersetzen.
(4) Die Stimmabgabe ist vom/von der
Schriftführer/in im Wählerverzeichnis zu
vermerken.
der Wahlhandlung verschlossen und darf
bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet
werden. Alle Wähler*innen haben ihren
Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen.
(2) Ein/eine Wähler*in ist zurückzuweisen,
wenn
a. er/sie nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist,
b. für ihn/sie bereits ein
Stimmabgabevermerk im
Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei
denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch
nicht gewählt hat,
c. er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein
amtliches Dokument ausweisen kann,
d. er/sie den Stimmzettel außerhalb der
Wahlkabine kennzeichnet.
(3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter
Stimmzettel ist von dem/der
Wahlvorsteher*in durch Ausgabe eines
neuen Stimmzettels zu ersetzen.
(4) Die Stimmabgabe ist von dem/der
Schriftführer*in im Wählerverzeichnis zu
vermerken.Seite 35 von 42
(5) Um 18.00 Uhr erklärt der/die
Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für
geschlossen. Im Wahlraum noch
anwesende Wahlberechtigte können ihre
Stimme jedoch noch abgeben.
(5) Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher*in
die Wahlhandlung für geschlossen. Im
Wahlraum noch anwesende
Wahlberechtigte können ihre Stimme
jedoch noch abgeben.
§ 10
Briefwahl
§ 16
Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der/die
Briefwähler/in dem
Oberbürgermeister/der Oberbürger-
meisterin in einem verschlossenen
Wahlbriefumschlag
a) seinen/ihren Wahlschein,
b) in einem besonderen
verschlossenen Stimmzettelumschlag
seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu
übersenden, dass der Wahlbrief am
Wahltag bis 16.00 Uhr bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle
eingegangen ist.
(2) Auf dem Wahlschein hat der/die
Briefwähler/in oder die Hilfsperson dem
Oberbürgermeister/der
Oberbürgermeisterin an Eides statt zu
versichern, dass der Stimmzettel
persönlich oder gemäß dem erklärten
(1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler*in
dem/der Oberbürgermeister*in in einem
verschlossenen Wahlbriefumschlag
a. seinen/ihren Wahlschein,
b. in einem besonderen verschlossenen
Stimmzettelumschlag seinen/ihren
Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr bei der
auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle
eingegangen ist.
(2) Auf dem Wahlschein hat der/die
Briefwähler*in oder die Hilfsperson
dem/der Oberbürgermeister*in an Eides
statt zu versichern, dass der Stimmzettel
persönlich oder gemäß dem erklärtenSeite 36 von 42
Willen der Briefwählerin/des Briefwählers
gekennzeichnet worden ist.
(3) Im Übrigen finden auf
das Briefwahlverfahren die
Vorschriften des
Kommunalwahlgesetzes über
die Briefwahl und den
Wahlschein sowie die hierzu
ergangenen Vorschriften der
Kommunalwahlordnung
entsprechende Anwendung.
Willen des/der Briefwähler(s)*in
gekennzeichnet worden ist.
(3) Im Übrigen finden auf das
Briefwahlverfahren die Vorschriften des
KWahlG NRW über die Briefwahl und den
Wahlschein sowie die hierzu ergangenen
Vorschriften der Kommunalwahlordnung
NRW entsprechende Anwendung.
§ 10 a
Besonderheiten bei verbundenen Wahlen
§ 17
Besonderheiten bei verbundenen Wahlen
§ 17 neu zu § 10a alt
(1) Findet die Integrationsratswahl
zeitgleich mit der Kommunalwahl statt, so
können in allen Wahlräumen im
Stadtgebiet die Stimmen auch für die
Integrationsratswahl abgegeben werden.
Die eingenommenen
Stimmzettelumschläge werden nach der
Wahlhandlung mit den Haken im
Wählerverzeichnis abgeglichen und in
einer gesonderten Niederschrift die Zahl
der eingenommenen
Stimmzettelumschläge und Haken im
Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe
vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu
(1) Da die Integrationsratswahl zeitgleich mit
der Kommunalwahl stattfindet, können in
allen Wahlräumen im Stadtgebiet die
Stimmen auch für die Integrationsratswahl
abgegeben werden.
Die Anzahl der eingenommenen
Stimmzettelumschläge werden nach der
Wahlhandlung mit der Anzahl der Haken im
Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer
gesonderten Niederschrift werden die Zahl
der eingenommenen
Stimmzettelumschläge und der Haken im
Wählerverzeichnis zur StimmabgabeSeite 37 von 42
erläutern. Die gesonderte Niederschrift
wird mit den Stimmzettelumschlägen nach
Rückgabe der Wahlunterlagen für die
anderen Wahlen in den jeweiligen
Stadtbezirken den zuständigen Stellen
übergeben und die Übergabe in der
Niederschrift vermerkt. Die dort
zusammengeführten
Stimmzettelumschläge und
Niederschriften werden sodann am Tag
nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr
zugeleitet.
(2) Die Auszählung der per Briefwahl
und per Urnenwahl abgegebenen
Stimmen findet dann öffentlich im
Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn
durch einen einzuberufenden
Wahlvorstand statt, wo das vorläufige
Endergebnis der Integrationsratswahl von
dem Wahlleiter/der Wahlleiterin auch
bekannt gegeben wird.
vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu
erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird
mit den Stimmzettelumschlägen nach
Rückgabe der Wahlunterlagen für die
anderen Wahlen in den jeweiligen
Stadtbezirken den zuständigen Stellen
übergeben und die Übergabe in der
Niederschrift vermerkt. Die dort
zusammengeführten
Stimmzettelumschläge und Niederschriften
werden sodann am Tag nach der Wahl dem
Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet.
(2) Die Auszählung der per Briefwahl und per
Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet
am Tag nach der Wahl öffentlich durch
einen separat einzuberufenden
Wahlvorstand für die Urnenwahl und durch
den Briefwahlvorstand für die Briefwahl
statt, wo das vorläufige Endergebnis der
Integrationsratswahl von dem/der
Wahlleiter*in im Anschluss bekannt
gegeben wird.
(3) Für das Verfahren der Stimmenzählung
gelten §§ 29 und 30 KWahlG NRW in der
jeweils geltenden Fassung entsprechend.Seite 38 von 42
§ 11
Feststellung und Veröffentlichung des
Wahlergebnisses
§ 18
Feststellung und Veröffentlichung des
Wahlergebnisses
Abs. 4 neu zu § 7 Abs. 1 Satz 4 u 5 alt
(1) Der/Die Wahlleiter/in
prüft die Wahlniederschriften
aller Wahlvorstände auf
Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit.
(2) Der Wahlausschuss stellt
nach Vorprüfung durch den/die
Wahlleiter/in für die Gesamtstadt
folgendes fest:
• Zahl der Wahlberechtigten,
• Zahl der Wähler/innen,
• Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
• Zahl der für jede(n) Bewerber/in
abgegebenen Stimmen und
• welche Bewerber/innen und welche
persönlichen Stellvertreter/innen gewählt
sind.
(3) Nach Feststellung des amtlichen
Endergebnisses durch den Wahlausschuss
macht der/die Wahlleiter/in das Ergebnis
öffentlich bekannt. In dieser
Bekanntmachung weist er/sie darauf hin,
dass mit Veröffentlichung des amtlichen
Endergebnisses die Einspruchsfrist
(1) Der/die Wahlleiter*in prüft die
Wahlniederschriften aller Wahlvorstände
auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.
(2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung
durch den/die Wahlleiter*in für die
Bundesstadt Bonn Folgendes fest:
a. Zahl der Wahlberechtigten,
b. Zahl der Wähler*innen,
c. Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
d. Zahl der für alle Bewerber*innen
abgegebenen Stimmen und
e. welche Bewerber*innen und welche
persönlichen Stellvertreter*innen gewählt sind.
(3) Nach Feststellung des amtlichen
Endergebnisses durch den Wahlausschuss
macht der/die Wahlleiter*in das Ergebnis
öffentlich bekannt. In dieser
Bekanntmachung weist er/sie darauf hin,
dass mit Veröffentlichung des amtlichenSeite 39 von 42
beginnt. Endergebnisses die Einspruchsfrist von
einem Monat beginnt.
(4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem in §
33 KWahlG NRW normierten Verfahren.
§ 19
Stellvertretung bei Mandatsausübung
neu
Soweit ein Mitglied des Integrationsrates für einen
absehbaren Zeitraum sein/ihr Mandat nicht
ausüben kann, wird er/sie durch seine(n)/ihre(n)
im Wahlvorschlag benannte(n) Ersatzbewerber*in
vertreten. Ist ein/e Ersatzbewerber*in nicht
benannt oder verhindert, findet keine
Stellvertretung statt.
§ 12
Verlust des Mandats
§ 20
Verlust des Mandats
Ein/e Vertreter/in bzw. ein/e persönliche/r
Stellvertreter/in verliert seinen/ ihren Sitz,
wenn mindestens einer der in § 37 KWahlG
NW genannten Gründe vorliegt.
Ein Mitglied des Integrationsrates verliert
seinen/ihren Sitz, wenn mindestens einer der in
§ 37 KWahlG NRW genannten Gründe vorliegt. Die
Nachbesetzung richtet sich in diesem und
anderen Fällen eines endgültigen Ausfalls nach §
45 KWahlG NRW entsprechend.Seite 40 von 42
§ 13
Wahlprüfung
§ 21
Wahlprüfung
Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44
Kommunalwahlgesetz.
Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44
KWahlG NRW entsprechend.
§ 22
Fristen
neu
Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen
und Termine verlängern oder verändern sich nicht
dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der
Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist
ausgeschlossen.
§ 4 Abs. 5
(Wahlvorstand, Wahlorganisation)
§ 23
Amtssprache
§ 4 Abs. 5 ersetzt durch § 23 neu
(5) (5) Alle öffentlichen
Bekanntmachungen, Vordrucke und
der gesamte Schriftverkehr werden in
deutscher Sprache abgefasst.
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 14
Inkrafttreten
§ 24
InkrafttretenSeite 41 von 42
Diese Wahlordnung tritt nach Beschluss
durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft.
Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Wahlordnung vom 6. Februar 2020, zuletzt
geändert am 22. Juni 2022 (ABl. S. 264), außer
Kraft.Seite 42 von 42

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Datenstand: 02.11.2026, 18:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de