252866 · Beschlussvorlage
Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 252866
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.04.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Berliner Platz Hauptort
- Stadthaus
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sondersitzung des Integrationsrates Anregung
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (68.852 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 252866 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn Beratungsfolge Integrationsrat 30.04.2025 Anregung Rat 08.05.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn wird in der Fassung von Anlage 1 beschlossen. Begründung Die derzeit geltende Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn basiert auf einem einfachen Ratsbeschluss und wurde bisher nicht als Satzung beschlossen. Gemäß § 27 Absatz 1 der Gemeindeordnung NRW (GO) ist ein Integrationsrat von den Gemeinden zu bilden. Die konkrete Ausgestaltung liegt dabei in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde. Die Bundesstadt Bonn muss daher eine eigene Rechtsnorm erlassen, welche die äußere Form regelt. Dies kann durch eine Satzung oder, sofern eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht, durch eine Rechtsverordnung erfolgen. Da Letztere derzeit nicht gegeben ist, kann die Wahlordnung nur durch eine Satzung rechtssicher umgesetzt werden. Ein bloßer Ratsbeschluss hat keine ausreichende rechtliche Wirkung und genügt daher nicht. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Wahlordnung für den Integrationsrat künftig als Satzung zu erlassen. Im Rahmen der Neufassung (Anlage 1) wurden zudem umfassende Ergänzungen vorgenommen, die insbesondere das Wahlverfahren (§ 11) und das Wählerverzeichnis (§ 13) betreffen. Weiterhin wurden (unter anderem) die Regelungen zur Wahlberechtigung (§ 7), zur Wählbarkeit (§ 8), zur Stellvertretung bei der Mandatsausübung (§ 19) sowie zu Fristen (§ 22) neu in die Wahlordnung aufgenommen. Bisherige Aspekte wurden präzisiert und erhalten dadurch mehr rechtliche Klarheit und Verbindlichkeit. Darüber hinaus wurden durch das Gesetz zur Änderungen des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlbezogener Vorschriften vom 5. Juli 2024 wesentliche Fristen und Verfahren geändert. So wurde unter anderem die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf den 69. Tag vor der WahlSeite 1 von 42 Seite 2 vorgelegt (§ 15 Absatz 1 KWahlG). Der Wahlausschuss muss nun bis spätestens zum 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheiden (§ 18 Absatz 3 KWahlG). Eine weitere wichtige Änderung betrifft das Sitzzuteilungsverfahren gemäß § 33 KWahlG. Das bisherige Sitzzuteilungsverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers wurde durch ein sogenanntes Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich ersetzt. Die derzeit gültige Wahlordnung sowie eine Synopse sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Anlage/n 1 Entwurf - Wahlordnung Integrationsrat 250408 (öffentlich) 2 Wahlordnung-2020 (öffentlich) 3 Synopse 250410 (öffentlich)Seite 2 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Wahlordnung für den Integrationsrat der Bundesstadt Bonn vom XX.XX.2025 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am xx.xx.2025 aufgrund der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444), folgende Satzung beschlossen: § 1 - Grundsätze Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach Maßgabe der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (§ 27 GO NRW), den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) sowie nach dieser Wahlordnung gewählt. § 2 - Wahlgebiet Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesstadt Bonn. § 3 - Wahlorgane Wahlorgane sind a. für das Wahlgebiet der/die Wahlleiter*in, b. für das Wahlgebiet der Wahlausschuss, c. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand, d. der für die zentrale Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen einberufene Wahlvorstand und e. für die Gemeinde der Briefwahlvorstand. § 4 - Wahlleiter*in Der/die Wahlleiter*in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen. § 5 - Wahlausschuss Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist identisch mit dem Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest.Seite 3 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 6 - Wahlvorstand, Wahlorganisation (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher*in und drei bis sieben Beisitzer*innen. Aus dem Kreis der Beisitzer*innen wird ein/eine Schriftführer*in und ein/eine stellvertretende/r Schriftführer*in bestellt. (2) Für den Briefwahlvorstand gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der jeweilige Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die korrekte Ergebnisermittlung im Wahlraum verantwortlich. Im Fall einer verbundenen Wahl (§ 17) ist der jeweilige Wahlvorstand im Wahlraum für die Feststellung der Anzahl der Wähler*innen und der abgegebenen Stimmzettelumschläge verantwortlich, ein zusätzlich gebildeter Wahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl verantwortlich. Der Briefwahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Zählung der Stimmen und bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch mindestens fünf Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher*in oder sein/ihr Stellvertreter*in und der/die Schriftführer*in oder sein/ihr Stellvertreter*in darunter sein. (4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Oberbürgermeister*in berufen und durch den/die Wahlvorsteher*in zu Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind. (5) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Wahlvorsteher*in den Ausschlag. (6) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld, dessen Höhe der/die Wahlleiter*in festlegt. (7) Die Wahlorganisation und -durchführung obliegt dem/der Oberbürgermeister*in. § 7 - Wahlberechtigung (1) Wahlberechtigt ist, wer a. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, c. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder d. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.Seite 4 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a. 16 Jahre alt sein, b. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre Hauptwohnung haben. (3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer, a. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder b. die Asylbewerber sind. § 8 - Wählbarkeit (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 7 sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a. 18 Jahre alt sein, b. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c. seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre Hauptwohnung haben. (3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 9 - Wahltag und Wahlzeit (1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. (2) Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. § 10 - Wahlvorschläge (1) Unmittelbar nach Bekanntmachung des Wahltages fordert der/die Wahlleiter*in durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er/sie darauf hin, dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen Einwohner*innen als auch für alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn Wahlvorschläge eingereicht werden können, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen. (2) Die Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürger*innen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie einzelnen Bürger*innen (Einzelbewerber*innen) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen.Seite 5 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (3) Als Wahlbewerber*in können alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn benannt werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen und ihre Zustimmung schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich. (4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber*innen können persönliche Stellvertreter*innen (Ersatzbewerber*innen) benannt werden. (5) Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18 Uhr, bei dem/der Wahlleiter*in zur Prüfung einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter*in Vordrucke zur Verfügung, die zwingend zu verwenden sind. In Listenwahlvorschlägen ist durch Wählergruppen/Parteien zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber*innen und persönlichen Stellvertreter*innen nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson als Ansprechpartner*in für den/die Wahlleiter*in zu benennen. (6) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei der/die wahlberechtigte Wahlbewerber*in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls unterstützen kann. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die zwingend zu verwenden sind, werden von der Verwaltung zur Verfügung gestellt. In diesen sind außer der Unterschrift Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift anzugeben. (7) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn a. sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/ Wahlleiter*in eingegangen sind, b. sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht werden, c. sie nicht mindestens von der in Absatz 6 vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten mit vollständigen und lesbaren Personalangaben und Unterschrift unterstützt werden, die keinen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe Absatz 6 Satz 2) d. sie sonst unvollständig oder unlesbar sind, e. sie aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter*in bis zum Ende der Einreichungsfrist zu beseitigen. (8) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber*innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen sowie die ihrer etwaigen Stellvertreter*innen aus der Liste gestrichen mit der Folge, dass der/die nächste Bewerber*in aus der Liste auf den freigewordenen Platz vorrückt. Sind die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei dem/der persönlichen Stellvertreter*in nicht erfüllt, so wird dessen/deren Name aus dem Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des/der vertretenen Bewerber*in berührt würde. Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst und spätestens 37 Tage vor der Wahl bekannt gemacht. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des KWahlG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.Seite 6 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 11 - Wahlverfahren, Stimmzettel (1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Die Einzelbewerber*innen und ihre etwaigen Stellvertreter*innen werden wie eine Liste behandelt. Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen ein, so findet die Wahl als Persönlichkeitswahl statt. (2) Auf dem Stimmzettel werden bei Listenwahlvorschlägen neben der Partei/Wählergruppe und deren Kurzbezeichnung lediglich die ersten drei auf der Liste benannten Bewerber*innen sowie deren etwaige Stellvertreter*innen namentlich angegeben. (3) Die Einzelbewerber*innen sowie deren persönliche Stellvertreter*innen werden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein/eine Bewerber*in bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem/der Wahlleiter*in nach, dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt. (4) Die Einzel- /Listenbewerber*innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen auf dem Stimmzettel. § 12 - Stimmbezirke Der/die Oberbürgermeister*in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. Da die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl stattfindet, entsprechen die Stimmbezirke den Stimmbezirken der Kommunalwahl. § 13 - Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. (2) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (3) Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein. (4) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen. (5) Wahlberechtigte Personen nach § 7 Absatz 1 Buchstaben c. und d. müssen bis zum zwölften Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.Seite 7 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (6) Die für die Wähler*innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln. (7) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. (8) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der/die Oberbürgermeister*in. Gegen die Entscheidung des/der Oberbürgermeister*in kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. (9) Die Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum Tag vor der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses eine schriftliche Wahlbenachrichtigung. § 14 - Wahlbekanntmachung (1) Der/die Wahlleiter*in macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt a. den Wahltermin und die Wahlzeit, b. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl mitzubringen sind, c. den Hinweis, dass alle Wahlberechtigten nur eine Stimme haben, d. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann. (2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt. § 15 - Stimmabgabe im Wahlraum (1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu Beginn der Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden. Alle Wähler*innen haben ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen. (2) Ein/eine Wähler*in ist zurückzuweisen, wenn a. er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, b. für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat, c. er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann, d. er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet. (3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist von dem/der Wahlvorsteher*in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen. (4) Die Stimmabgabe ist von dem/der Schriftführer*in im Wählerverzeichnis zu vermerken.Seite 8 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (5) Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher*in die Wahlhandlung für geschlossen. Im Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch abgeben. § 16 - Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler*in dem/der Oberbürgermeister*in in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a. seinen/ihren Wahlschein, b. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen/ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist. (2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler*in oder die Hilfsperson dem/der Oberbürgermeister*in an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Briefwähler(s)*in gekennzeichnet worden ist. (3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des KWahlG NRW über die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der Kommunalwahlordnung NRW entsprechende Anwendung. § 17 - Besonderheiten bei verbundenen Wahlen (1) Da die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl stattfindet, können in allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl abgegeben werden. Die Anzahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der Wahlhandlung mit der Anzahl der Haken im Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer gesonderten Niederschrift werden die Zahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge und der Haken im Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in den jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in der Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet. (2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet am Tag nach der Wahl öffentlich durch einen separat einzuberufenden Wahlvorstand für die Urnenwahl und durch den Briefwahlvorstand für die Briefwahl statt, wo das vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem/der Wahlleiter*in im Anschluss bekannt gegeben wird. (3) Für das Verfahren der Stimmenzählung gelten §§ 29 und 30 KWahlG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 18 - Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses (1) Der/die Wahlleiter*in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit.Seite 9 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) (2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter*in für die Bundesstadt Bonn Folgendes fest: a. Zahl der Wahlberechtigten, b. Zahl der Wähler*innen, c. Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, d. Zahl der für alle Bewerber*innen abgegebenen Stimmen und e. welche Bewerber*innen und welche persönlichen Stellvertreter*innen gewählt sind. (3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht der/die Wahlleiter*in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist er/sie darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt. (4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem in § 33 KWahlG NRW normierten Verfahren. § 19 - Stellvertretung bei der Mandatsausübung Soweit ein Mitglied des Integrationsrates für einen absehbaren Zeitraum sein/ihr Mandat nicht ausüben kann, wird er/sie durch seine(n)/ihre(n) im Wahlvorschlag benannte(n) Ersatzbewerber*in vertreten. Ist ein/e Ersatzbewerber*in nicht benannt oder verhindert, findet keine Stellvertretung statt. § 20 - Verlust des Mandates Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen/ihren Sitz, wenn mindestens einer der in § 37 KWahlG NRW genannten Gründe vorliegt. Die Nachbesetzung richtet sich in diesem und anderen Fällen eines endgültigen Ausfalls nach § 45 KWahlG NRW entsprechend. § 21 - Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 KWahlG NRW entsprechend. § 22 - Fristen Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 23 - Amtssprache Die Amtssprache ist deutsch.Seite 10 von 42 Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) § 24 - Inkrafttreten Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 6. Februar 2020, zuletzt geändert am 22. Juni 2022 (ABl. S. 264), außer Kraft.Seite 11 von 42 § 1 Grundsätze (1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach dieser Wahlordnung, den für die Wahl geltenden Grundsätzen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und den für die Integrationsratswahl geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) gewählt. (2) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und sechs Beisitzer(n)/innen. § 2 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung (1) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. (2) Die Wahlberechtigten erhalten spätestens bis zum Tag vor der öffentlichen Auslegung des Wählerverzeichnisses eine schriftliche Wahlbenachrichtigung. (3) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten: • Vor- und Familienname, • Wahlraum und Wahlzeit, • lfd. Nummer des Stimmbezirkes, • lfd. Nummer im Wählerverzeichnis, • Hinweis, dass am Wahltag Pass und Wahlbenachrichtigung mitzubringen sind, • Hinweise zum Briefwahlverfahren und einen Wahlscheinantrag. § 3 Stimmbezirke Der/Die Oberbürgermeister/in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. In jedem Stadtbezirk soll mindestens ein Stimmbezirk gebildet werden. Findet die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl statt, entsprechen die Stimmbezirke den Stimmbezirken der Kommunalwahl. § 4 Wahlvorstand, Wahlorganisation (1) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die korrekte Ergebnisermittlung im Wahlraum, der Briefwahlvorstand für die korrekte Ergebnisermittlung der Briefwahl, verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des Wahlvor- standes anwesend sein. Bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch mindestens vier Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher/in oder sein/ihre Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in oder sein/ihre Stellvertreter/in darunter sein. Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn Anlage 2Seite 12 von 42 (2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Wahlvorsteher/in zu Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt- gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind. (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsent- schädigung, die der/die Wahlleiter/in festlegt. (4) Die Wahlorganisation und -durchführung obliegen den Bürgerdiensten, Sachgebiet Wahlen. (5) Alle öffentlichen Bekanntmachungen, Vordrucke und der gesamte Schriftverkehr werden in deutscher Sprache abgefasst. § 5 Wahltag, Wahlzeit Die Wahl findet regelmäßig am Tag der Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr. § 6 Wahlvorschläge/Wählerverzeichnis (1) Spätestens am 120. Tag vor der Wahl fordert der/die Wahlleiter/in durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er/sie darauf hin, dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen als auch für alle Bürger/innen der Gemeinde Wahlvorschläge eingereicht werden können. (2) Wahlvorschläge sind bis zum 59. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18.00 Uhr, bei dem/bei der Wahlleiter/in einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter/in Vordrucke zur Verfügung, die zwingend zu verwenden sind. In Listenwahlvorschlägen ist durch Wählergruppen/ Parteien zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber/innen und persönlichen Stellvertreter/innen nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson als Ansprechpartner/in für den/die Wahlleiter/in zu benennen. (3) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei der/die wahlberechtigte Wahlbewerber/in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls unterstützen kann. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die zwingend zu verwenden sind, werden von der Verwaltung zur Verfügung gestellt,. In diesen sind außer der Unterschrift Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift anzugeben. (4) Im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag hat jede(r) Bewerber/in zu erklären, dass er/sie • der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, • weiß, dass die Sitzungssprache Deutsch ist, • die Voraussetzungen der Wählbarkeit entsprechend der GO NRW erfüllt, • keiner nach deutschem Recht verbotenen Vereinigung angehört,Seite 13 von 42 • bereit ist, im Falle seiner/ihrer Wahl die Grundwerte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu achten und diese bei seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. (5) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn • sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/bei der Wahlleiter/in eingegangen sind, • sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht werden, • sie nicht mindestens von der in Abs. 3 vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten mit vollständigen und lesbaren Personalangaben und Unterschrift unterstützt werden, die keinen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe Abs. 3 Satz 2), • sie sonst unvollständig oder unlesbar sind, • sie aufgrund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter/in bis zum Ende der Einreichungs- frist zu beseitigen. (6) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber(n)/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen mit der Folge, dass der/die nächste aus der Liste auf den freigewordenen Platz vorrückt. Sind die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei der/dem persönlichen Stellvertreter/in nicht erfüllt, so wird deren/dessen Name aus dem Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des vertretenen Bewerbers/der vertretenen Bewerberin berührt würde. In einem solchen Fall ist eine persönliche Stellvertretung bis Ende der Wahlperiode nicht möglich. Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst und spätestens 27. Tage vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht. (7) Die für die Wähler/innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln. § 7 Wahlverfahren, Stimmzettel (1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Dabei können auch Listenwahlvor- schläge mit nur einem/ einer Bewerber/in und einem/einer persönlichen Stellvertreter/in eingereicht werden. Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerber(n)/innen ein, so findet die Wahl als Persönlichkeitswahl statt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber/-innen in ihr enthalten sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (2) Die Einzelbewerber/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen werden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt. Bei Listenbewerber(n)/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen erscheint anstelle dessen die Partei/ Wählergruppe, für die sie antreten und deren Kurzbezeichnung. Für einen Listenwahlvorschlag werden maximal die ersten drei auf der Liste genannten Bewerber/innen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Einzel-Seite 14 von 42 /Listenbewerber/innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen auf dem Stimmzettel. § 8 Wahlbekanntmachung (1) Der/Die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt • den Wahltermin und die Wahlzeit, • den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl mitzubringen sind, • den Hinweis, dass jede(r) Wahlberechtigte nur eine Stimme hat, • in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann. (2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt. § 9 Stimmabgabe im Wahlraum (1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu Beginn der Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden. Jede(r) Wähler/in hat seinen/ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen. (2) Ein/e Wähler/in ist zurückzuweisen, wenn • er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, • für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat, • er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann, • er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet. (3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist vom/von der Wahlvorsteher/in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen. (4) Die Stimmabgabe ist vom/von der Schriftführer/in im Wählerverzeichnis zu vermerken. (5) Um 18.00 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen. Im Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch abgeben. § 10 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler/in dem Oberbürgermeister/der Oberbürger- meisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen/ihren Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16.00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist. (2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler/in oder die Hilfsperson dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Briefwählerin/des Briefwählers gekennzeichnet worden ist.Seite 15 von 42 (3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes über die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. § 10 a Besonderheiten bei verbundenen Wahlen (1) Findet die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl statt, so können in allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl abgegeben werden. Die eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der Wahlhandlung mit den Haken im Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer gesonderten Niederschrift die Zahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge und Haken im Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in den jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in der Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet. (2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet dann öffentlich im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn durch einen einzuberufenden Wahlvorstand statt, wo das vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin auch bekannt gegeben wird. § 11 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses (1) Der/Die Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. (2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter/in für die Gesamtstadt folgendes fest: • Zahl der Wahlberechtigten, • Zahl der Wähler/innen, • Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, • Zahl der für jede(n) Bewerber/in abgegebenen Stimmen und • welche Bewerber/innen und welche persönlichen Stellvertreter/innen gewählt sind. (3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht der/die Wahlleiter/in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist er/sie darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses die Einspruchsfrist beginnt. § 12 Verlust des Mandates Ein/e Vertreter/in bzw. ein/e persönliche/r Stellvertreter/in verliert seinen/ ihren Sitz, wenn mindestens einer der in § 37 KWahlG NW genannten Gründe vorliegt.Seite 16 von 42 § 13 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 Kommunalwahlgesetz § 14 Inkrafttreten Diese Wahlordnung tritt nach Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft. - - - Der Rat der Bundesstadt Bonn hat die vorstehende Wahlordnung für den Integrationsrat in seiner Sitzung am XXXXX beschlossen. Bonn, den Sridharan OberbürgermeisterSeite 17 von 42 Synopse – Wahlordnung für den Integrationsrat der Stadt Bonn – Anlage 3 Aufgrund der geänderten Reihenfolge der Regelungen wird die Wahlordnung 2020 nicht in der chronologischen Reihenfolge dargestellt, um den Bezug zu den Regelungen in der neuen Wahlordnung darzustellen. Gab es in der Wahlordnung 2020 keine korrespondierende Regelung, bleibt die linke Spalte leer. Alte Fassung Neue Fassung Anmerkungen § 1 Grundsätze § 1 Grundsätze (1) Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach dieser Wahlordnung, den für die Wahl geltenden Grundsätzen der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und den für die Integrationsratswahl geltenden Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) gewählt. (2) Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und sechs Beisitzer(n)/innen. Die Mitglieder des Integrationsrates werden nach Maßgabe der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (§ 27 GO NRW), den dort in Bezug genommenen Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes Nordrhein-Westfalen (KWahIG NRW) sowie nach dieser Wahlordnung gewählt. § 1 Abs. 2 der alten Fassung findet sich nun in § 5 neuSeite 18 von 42 § 2 Wahlgebiet neu Das Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesstadt Bonn. § 3 Wahlorgane neu Wahlorgane sind a. für das Wahlgebiet der/die Wahlleiter*in, b. für das Wahlgebiet der Wahlausschuss, c. für jeden Stimmbezirk der Wahlvorstand, d. der für die zentrale Auszählung der in den Stimmbezirken abgegebenen Stimmen einberufene Wahlvorstand und e. für die Gemeinde der Briefwahlvorstand. § 4 Wahlleiter*in neu Der/die Wahlleiter*in ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl zuständig, soweit nicht gesetzliche Vorgaben und/oder diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.Seite 19 von 42 § 1 Abs. 2 (Wahlausschuss) § 5 Wahlausschuss Der Wahlausschuss besteht aus dem/der Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und sechs Beisitzer(n)/innen. Der Wahlausschuss für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder ist identisch mit dem Wahlausschuss für die Kommunalwahlen. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Gesamtergebnis der Wahl fest. § 4 Wahlvorstand, Wahlorganisation § 6 Wahlvorstand, Wahlorganisation (1) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die korrekte Ergebnisermittlung im Wahlraum, der (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem/der Wahlvorsteher*in, dem/der stellvertretenden Wahlvorsteher*in und drei bis sieben Beisitzer*innen. Aus dem Kreis der Beisitzer*innen wird ein/eine Schriftführer*in und ein/eine stellvertretende/r Schriftführer*in bestellt. (2) Für den Briefwahlvorstand gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der jeweilige Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Wahlhandlung und für die korrekte Ergebnisermittlung im WahlraumSeite 20 von 42 Briefwahlvorstand für die korrekte Ergebnisermittlung der Briefwahl, verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch mindestens vier Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher/in oder sein/ihre Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in oder sein/ihre Stellvertreter/in darunter sein. (2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Wahlvorsteher/in zu Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt- gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind. verantwortlich. Im Fall einer verbundenen Wahl (§ 17) ist der jeweilige Wahlvorstand im Wahlraum für die Feststellung der Anzahl der Wähler*innen und der abgegebenen Stimmzettelumschläge verantwortlich, ein zusätzlich gebildeter Wahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung am Tag nach der Wahl verantwortlich. Der Briefwahlvorstand ist für die korrekte Ergebnisermittlung der per Briefwahl abgegebenen Stimmen verantwortlich. Um die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes zu gewährleisten, müssen während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Zählung der Stimmen und bei der Ergebnisermittlung sollen alle, es müssen jedoch mindestens fünf Mitglieder zugegen sein. In beiden Fällen müssen der/die Wahlvorsteher*in oder sein/ihr Stellvertreter*in und der/die Schriftführer*in oder sein/ihr Stellvertreter*in darunter sein. (4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den/die Oberbürgermeister*in berufen und durch den/die Wahlvorsteher*in zu Beginn der Wahlhandlung darauf hingewiesen, dass sie zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle demSeite 21 von 42 (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsent- schädigung, die der/die Wahlleiter/in festlegt. (4) Die Wahlorganisation und - durchführung obliegen den Bürgerdiensten, Sachgebiet Wahlen. (5) Alle öffentlichen Bekanntmachungen, Vordrucke und der gesamte Schriftverkehr werden in deutscher Sprache abgefasst. Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet sind. (5) Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Wahlvorsteher*in den Ausschlag. (6) Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit ein Erfrischungsgeld, dessen Höhe der/die Wahlleiter*in festlegt. (7) Die Wahlorganisation und -durchführung obliegt dem/der Oberbürgermeister*in. § 7 Wahlberechtigung neu (1) Wahlberechtigt ist, wer a. nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, b. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, c. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oderSeite 22 von 42 d. die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a. 16 Jahre alt sein, b. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c. mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre Hauptwohnung haben. (3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer, a. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder b. die Asylbewerber sind.Seite 23 von 42 § 8 Wählbarkeit neu (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 7 sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn. (2) Darüber hinaus muss die Person am Wahltag a. 18 Jahre alt sein, b. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und c. seit mindestens drei Monaten vor der Wahl in der Bundesstadt Bonn ihre Hauptwohnung haben. (3) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 5 Wahltag, Wahlzeit § 9 Wahltag und WahlzeitSeite 24 von 42 Die Wahl findet regelmäßig am Tag der Kommunalwahl statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates findet am Tag der Kommunalwahl statt. (3) Die Wahlzeit dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr. § 6 Wahlvorschläge/Wählerverzeichnis § 10 Wahlvorschläge § 6 Abs. 7 alt findet sich nun in § 13 Abs. 6 neu (1) Spätestens am 120. Tag vor der Wahl fordert der/die Wahlleiter/in durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er/sie darauf hin, dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen Einwohner/innen als auch für alle Bürger/innen der Gemeinde Wahlvorschläge eingereicht werden können. (2) Wahlvorschläge sind bis zum 59. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18.00 Uhr, bei dem/bei der Wahlleiter/in einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter/in Vordrucke zur Verfügung, die zwingend zu verwenden sind. In Listenwahlvorschlägen ist durch Wählergruppen/ Parteien zu bestätigen, dass die Aufstellung der (1) Unmittelbar nach Bekanntmachung des Wahltages fordert der/die Wahlleiter*in durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Dabei weist er/sie darauf hin, dass sowohl für alle wahlberechtigten ausländischen Einwohner*innen als auch für alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn Wahlvorschläge eingereicht werden können, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen. (2) Die Wahlvorschläge können von Gruppen von Wahlberechtigten oder Bürger*innen (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten sowie einzelnen Bürger*innen (Einzelbewerber*innen) eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlagsberechtigte kann jeweils nur einen Wahlvorschlag einreichen.Seite 25 von 42 Bewerber/innen und persönlichen Stellvertreter/innen nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson als Ansprechpartner/in für den/die Wahlleiter/in zu benennen. (3) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei der/die wahlberechtigte Wahlbewerber/in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls unterstützen kann. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die zwingend zu verwenden sind, werden von der Verwaltung zur Verfügung gestellt,. In diesen sind außer der Unterschrift Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift anzugeben. (4) Im Zusammenhang mit dem Wahlvorschlag hat jede(r) Bewerber/in zu erklären, dass er/sie (3) Als Wahlbewerber*in können alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger*innen der Bundesstadt Bonn benannt werden, sofern sie die Voraussetzungen des § 8 erfüllen und ihre Zustimmung schriftlich erteilt haben; die Zustimmung ist unwiderruflich. (4) Für die Wahlvorschläge nach Listen und die Einzelbewerber*innen können persönliche Stellvertreter*innen (Ersatzbewerber*innen) benannt werden. (5) Wahlvorschläge sind bis zum 69. Tag vor der Wahl, spätestens bis 18 Uhr, bei dem/der Wahlleiter*in zur Prüfung einzureichen. Hierfür stellt der/die Wahlleiter*in Vordrucke zur Verfügung, die zwingend zu verwenden sind. In Listenwahlvorschlägen ist durch Wählergruppen/Parteien zu bestätigen, dass die Aufstellung der Bewerber*innen und persönlichen Stellvertreter*innen nach demokratischen Grundsätzen, insbesondere nach geheimer Abstimmung, erfolgt ist. In jeder Liste sind eine Vertrauensperson und eine stellvertretendeSeite 26 von 42 • der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, • weiß, dass die Sitzungssprache Deutsch ist, • die Voraussetzungen der Wählbarkeit entsprechend der GO NRW erfüllt, • keiner nach deutschem Recht verbotenen Vereinigung angehört, • bereit ist, im Falle seiner/ihrer Wahl die Grundwerte und Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland zu achten und diese bei seiner/ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. (5) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn • sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/bei der Wahlleiter/in eingegangen sind, • sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht werden, • sie nicht mindestens von der in Abs. 3 vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten mit vollständigen und lesbaren Personalangaben und Unterschrift unterstützt werden, die keinen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe Abs. 3 Satz 2), • sie sonst unvollständig oder unlesbar sind, • sie aufgrund einer Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes Vertrauensperson als Ansprechpartner*in für den/die Wahlleiter*in zu benennen. (6) Wahlvorschläge sind von mindestens 20 Wahlberechtigten zu unterzeichnen, wobei der/die wahlberechtigte Wahlbewerber*in seinen/ihren eigenen Wahlvorschlag ebenfalls unterstützen kann. Wahlberechtigte dürfen mit ihrer Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Vordrucke für die Unterstützungsunterschriften, die zwingend zu verwenden sind, werden von der Verwaltung zur Verfügung gestellt. In diesen sind außer der Unterschrift Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und Tag der Unterschrift in Block- oder Maschinenschrift anzugeben. (7) Wahlvorschläge sind ungültig, wenn a. sie nach Ende der Einreichungsfrist bei dem/ Wahlleiter*in eingegangen sind, b. sie auf anderen als den von der Verwaltung überlassenen Vordrucken eingereicht werden, c. sie nicht mindestens von der in Absatz 6 vorgeschriebenen Zahl von Wahlberechtigten mit vollständigen undSeite 27 von 42 oder Art. 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter/in bis zum Ende der Einreichungs- frist zu beseitigen. (6) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 47. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber(n)/innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen mit der Folge, dass der/die nächste aus der Liste auf den freigewordenen Platz vorrückt. Sind die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei der/dem persönlichen Stellvertreter/in nicht erfüllt, so wird deren/dessen Name aus dem Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des vertretenen Bewerbers/der vertretenen Bewerberin berührt würde. In einem solchen Fall ist eine persönliche Stellvertretung bis Ende der Wahlperiode nicht möglich. Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst und spätestens 27. Tage vor der Wahl öffentlich lesbaren Personalangaben und Unterschrift unterstützt werden, die keinen weiteren Wahlvorschlag unterzeichnet haben (siehe Absatz 6 Satz 2) d. sie sonst unvollständig oder unlesbar sind, e. sie aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind. Mängel sind nach Aufforderung durch den/die Wahlleiter*in bis zum Ende der Einreichungsfrist zu beseitigen. (8) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Sind in einer Liste die Anforderungen hinsichtlich der Wählbarkeit nur bei einzelnen Bewerber*innen nicht erfüllt, so werden ihre Namen sowie die ihrer etwaigen Stellvertreter*innen aus der Liste gestrichen mit der Folge, dass der/die nächste Bewerber*in aus der Liste auf den freigewordenen Platz vorrückt. Sind die Anforderungen hinsichtlich der WählbarkeitSeite 28 von 42 bekannt gemacht. (7) Die für die Wähler/innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln. nur bei dem/der persönlichen Stellvertreter*in nicht erfüllt, so wird dessen/deren Name aus dem Wahlvorschlag gestrichen, ohne dass dadurch die Gültigkeit des Wahlvorschlags des/der vertretenen Bewerber*in berührt würde. Die gültigen Wahlvorschläge werden in einer alphabetischen Liste bei der Verwaltung zusammengefasst und spätestens 37 Tage vor der Wahl bekannt gemacht. Für die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des KWahlG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 7 Wahlverfahren, Stimmzettel § 11 Wahlverfahren, Stimmzettel § 7 Abs. 1 Satz 4 und 5 alt ist nun in § 18 Abs. 4 neu (1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Dabei können auch Listenwahlvor- schläge mit nur einem/ einer Bewerber/in und einem/einer persönlichen Stellvertreter/in eingereicht werden. Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerber(n)/innen ein, so findet die Wahl als Persönlichkeitswahl statt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt nach dem (1) Die Wahl findet nach dem Listenwahlsystem statt. Die Einzelbewerber*innen und ihre etwaigen Stellvertreter*innen werden wie eine Liste behandelt. Gehen ausschließlich Wahlvorschläge von Einzelbewerber*innen ein, so findet die Wahl als Persönlichkeitswahl statt.Seite 29 von 42 Divisorverfahren mit Standardrundung nach Sainte-Laguë/Schepers. Entfallen auf eine Liste mehr Sitze als Bewerber/-innen in ihr enthalten sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. (2) Die Einzelbewerber/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen werden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail- Adresse oder Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail-Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt. Bei Listenbewerber(n)/innen sowie deren persönliche Stellvertreter/innen erscheint anstelle dessen die Partei/ Wählergruppe, für die sie antreten und deren Kurzbezeichnung. Für einen (2) Auf dem Stimmzettel werden bei Listenwahlvorschlägen neben der Partei/Wählergruppe und deren Kurzbezeichnung lediglich die ersten drei auf der Liste benannten Bewerber*innen sowie deren etwaige Stellvertreter*innen namentlich angegeben. (3) Die Einzelbewerber*innen sowie deren persönliche Stellvertreter*innen werden mit Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort mit Postleitzahl und E-Mail-Adresse oder Wohnort mit Postfach in den Stimmzettel aufgenommen. Weist ein/eine Bewerber*in bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem/der Wahlleiter*in nach, dass für ihn/sie im Melderegister eine Auskunftssperre nach den melderechtlichen Vorschriften eingetragen ist, ist anstelle von Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden, die sich ebenfalls aus der Angabe einer Gemeinde mit Postleitzahl und einer E-Mail- Adresse oder eines Postfachs zusammensetzt.Seite 30 von 42 Listenwahlvorschlag werden maximal die ersten drei auf der Liste genannten Bewerber/innen in den Stimmzettel aufgenommen. Die Einzel- /Listenbewerber/innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen auf dem Stimmzettel. (4) Die Einzel- /Listenbewerber*innen erscheinen in alphabetischer Reihenfolge der Namen auf dem Stimmzettel. § 3 Stimmbezirke § 12 Stimmbezirke Der/Die Oberbürgermeister/in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. In jedem Stadtbezirk soll mindestens ein Stimmbezirk gebildet werden. Findet die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl statt, entsprechen die Stimmbezirke den Stimmbezirken der Kommunalwahl. Der/die Oberbürgermeister*in legt die Stimmbezirke vor jeder Wahl fest. Hierbei berücksichtigt er/sie die Verteilung der Wahlberechtigten auf das Stadtgebiet. Da die Wahl gemeinsam mit der Kommunalwahl stattfindet, entsprechen die Stimmbezirke den Stimmbezirken der Kommunalwahl. § 6 Abs. 7 Wählerverzeichnis § 13 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung zu § 13 neu kommt § 6 Abs. 7 alt (1) (2) (3) (4) (5) (1) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt.Seite 31 von 42 (6) (7) (8) (9) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) (19) (20) (21) (22) (23) (24) (25) (26) (27) (2) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. (3) Wahlberechtigte Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einen Wahlschein. (4) Die Wahlberechtigten werden am 42. Tag vor der Wahl von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten. Wahlberechtigte, die nicht in dem Wählerverzeichnis eingetragen sind, können sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über ihre Wahlberechtigung zu führen. (5) Wahlberechtigte Personen nach § 7 Absatz 1 Buchstaben c. und d. müssen bis zum zwölften Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.Seite 32 von 42 (28) (6) Die für die Wähler/innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln. (6) Die für die Wähler*innen zu führenden Wählerverzeichnisse sind am 2. Tag vor der Wahl abzuschließen, um die Zahl der Wahlberechtigten zu ermitteln. (7) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwaltung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zeit und Ort der Bereithaltung zur Einsichtnahme werden öffentlich bekannt gemacht. (8) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Stadtverwaltung Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet der/die Oberbürgermeister*in. Gegen die Entscheidung des/der Oberbürgermeister*in kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet. (9) Die Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum Tag vor der öffentlichen Auslegung desSeite 33 von 42 Wählerverzeichnisses eine schriftliche Wahlbenachrichtigung. § 8 Wahlbekanntmachung § 14 Wahlbekanntmachung § 14 neu zu § 8 alt (1) Der/Die Wahlleiter/in macht spätestens am 6. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt • den Wahltermin und die Wahlzeit, • den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl mitzubringen sind, • den Hinweis, dass jede(r) Wahlberechtigte nur eine Stimme hat, • in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann. (2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt. (1) Der/die Wahlleiter*in macht spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt a. den Wahltermin und die Wahlzeit, b. den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung und ein gültiger Pass zur Wahl mitzubringen sind, c. den Hinweis, dass alle Wahlberechtigten nur eine Stimme haben, d. in welcher Weise mit Wahlschein und insbesondere durch Briefwahl gewählt werden kann. (2) Die Wahlbekanntmachung wird am Wahltag am Wahlraum ausgehängt. § 9 Stimmabgabe im Wahlraum § 15 Stimmabgabe im Wahlraum § 15 neu zu § 9 alt (1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu (1) Gewählt wird in Wahlräumen durch Einwurf von Stimmzetteln, die in Stimmzettelumschläge zu stecken sind, in die Wahlurne. Die Wahlurne wird zu BeginnSeite 34 von 42 Beginn der Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden. Jede(r) Wähler/in hat seinen/ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen. (2) Ein/e Wähler/in ist zurückzuweisen, wenn • er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, • für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat, • er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann, • er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet. (3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist vom/von der Wahlvorsteher/in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen. (4) Die Stimmabgabe ist vom/von der Schriftführer/in im Wählerverzeichnis zu vermerken. der Wahlhandlung verschlossen und darf bis zum Ende der Wahlzeit nicht geöffnet werden. Alle Wähler*innen haben ihren Stimmzettel in der Wahlkabine auszufüllen. (2) Ein/eine Wähler*in ist zurückzuweisen, wenn a. er/sie nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, b. für ihn/sie bereits ein Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis eingetragen ist, es sei denn, er/sie weist nach, dass er/sie noch nicht gewählt hat, c. er/sie sich auf Verlangen nicht durch ein amtliches Dokument ausweisen kann, d. er/sie den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine kennzeichnet. (3) Ein versehentlich unbrauchbar gemachter Stimmzettel ist von dem/der Wahlvorsteher*in durch Ausgabe eines neuen Stimmzettels zu ersetzen. (4) Die Stimmabgabe ist von dem/der Schriftführer*in im Wählerverzeichnis zu vermerken.Seite 35 von 42 (5) Um 18.00 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher/in die Wahlhandlung für geschlossen. Im Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch abgeben. (5) Um 18 Uhr erklärt der/die Wahlvorsteher*in die Wahlhandlung für geschlossen. Im Wahlraum noch anwesende Wahlberechtigte können ihre Stimme jedoch noch abgeben. § 10 Briefwahl § 16 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler/in dem Oberbürgermeister/der Oberbürger- meisterin in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a) seinen/ihren Wahlschein, b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 16.00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist. (2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler/in oder die Hilfsperson dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten (1) Bei der Briefwahl hat der/die Briefwähler*in dem/der Oberbürgermeister*in in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag a. seinen/ihren Wahlschein, b. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen/ihren Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen ist. (2) Auf dem Wahlschein hat der/die Briefwähler*in oder die Hilfsperson dem/der Oberbürgermeister*in an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärtenSeite 36 von 42 Willen der Briefwählerin/des Briefwählers gekennzeichnet worden ist. (3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes über die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der Kommunalwahlordnung entsprechende Anwendung. Willen des/der Briefwähler(s)*in gekennzeichnet worden ist. (3) Im Übrigen finden auf das Briefwahlverfahren die Vorschriften des KWahlG NRW über die Briefwahl und den Wahlschein sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der Kommunalwahlordnung NRW entsprechende Anwendung. § 10 a Besonderheiten bei verbundenen Wahlen § 17 Besonderheiten bei verbundenen Wahlen § 17 neu zu § 10a alt (1) Findet die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl statt, so können in allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl abgegeben werden. Die eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der Wahlhandlung mit den Haken im Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer gesonderten Niederschrift die Zahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge und Haken im Wählerverzeichnis zur Stimmabgabe vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu (1) Da die Integrationsratswahl zeitgleich mit der Kommunalwahl stattfindet, können in allen Wahlräumen im Stadtgebiet die Stimmen auch für die Integrationsratswahl abgegeben werden. Die Anzahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge werden nach der Wahlhandlung mit der Anzahl der Haken im Wählerverzeichnis abgeglichen und in einer gesonderten Niederschrift werden die Zahl der eingenommenen Stimmzettelumschläge und der Haken im Wählerverzeichnis zur StimmabgabeSeite 37 von 42 erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in den jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in der Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet. (2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet dann öffentlich im Stadthaus, Berliner Platz 2, 53111 Bonn durch einen einzuberufenden Wahlvorstand statt, wo das vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem Wahlleiter/der Wahlleiterin auch bekannt gegeben wird. vermerkt. Unstimmigkeiten sind zu erläutern. Die gesonderte Niederschrift wird mit den Stimmzettelumschlägen nach Rückgabe der Wahlunterlagen für die anderen Wahlen in den jeweiligen Stadtbezirken den zuständigen Stellen übergeben und die Übergabe in der Niederschrift vermerkt. Die dort zusammengeführten Stimmzettelumschläge und Niederschriften werden sodann am Tag nach der Wahl dem Wahlamt bis 9 Uhr zugeleitet. (2) Die Auszählung der per Briefwahl und per Urnenwahl abgegebenen Stimmen findet am Tag nach der Wahl öffentlich durch einen separat einzuberufenden Wahlvorstand für die Urnenwahl und durch den Briefwahlvorstand für die Briefwahl statt, wo das vorläufige Endergebnis der Integrationsratswahl von dem/der Wahlleiter*in im Anschluss bekannt gegeben wird. (3) Für das Verfahren der Stimmenzählung gelten §§ 29 und 30 KWahlG NRW in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.Seite 38 von 42 § 11 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses § 18 Feststellung und Veröffentlichung des Wahlergebnisses Abs. 4 neu zu § 7 Abs. 1 Satz 4 u 5 alt (1) Der/Die Wahlleiter/in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. (2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter/in für die Gesamtstadt folgendes fest: • Zahl der Wahlberechtigten, • Zahl der Wähler/innen, • Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, • Zahl der für jede(n) Bewerber/in abgegebenen Stimmen und • welche Bewerber/innen und welche persönlichen Stellvertreter/innen gewählt sind. (3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht der/die Wahlleiter/in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist er/sie darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichen Endergebnisses die Einspruchsfrist (1) Der/die Wahlleiter*in prüft die Wahlniederschriften aller Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. (2) Der Wahlausschuss stellt nach Vorprüfung durch den/die Wahlleiter*in für die Bundesstadt Bonn Folgendes fest: a. Zahl der Wahlberechtigten, b. Zahl der Wähler*innen, c. Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, d. Zahl der für alle Bewerber*innen abgegebenen Stimmen und e. welche Bewerber*innen und welche persönlichen Stellvertreter*innen gewählt sind. (3) Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses durch den Wahlausschuss macht der/die Wahlleiter*in das Ergebnis öffentlich bekannt. In dieser Bekanntmachung weist er/sie darauf hin, dass mit Veröffentlichung des amtlichenSeite 39 von 42 beginnt. Endergebnisses die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt. (4) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem in § 33 KWahlG NRW normierten Verfahren. § 19 Stellvertretung bei Mandatsausübung neu Soweit ein Mitglied des Integrationsrates für einen absehbaren Zeitraum sein/ihr Mandat nicht ausüben kann, wird er/sie durch seine(n)/ihre(n) im Wahlvorschlag benannte(n) Ersatzbewerber*in vertreten. Ist ein/e Ersatzbewerber*in nicht benannt oder verhindert, findet keine Stellvertretung statt. § 12 Verlust des Mandats § 20 Verlust des Mandats Ein/e Vertreter/in bzw. ein/e persönliche/r Stellvertreter/in verliert seinen/ ihren Sitz, wenn mindestens einer der in § 37 KWahlG NW genannten Gründe vorliegt. Ein Mitglied des Integrationsrates verliert seinen/ihren Sitz, wenn mindestens einer der in § 37 KWahlG NRW genannten Gründe vorliegt. Die Nachbesetzung richtet sich in diesem und anderen Fällen eines endgültigen Ausfalls nach § 45 KWahlG NRW entsprechend.Seite 40 von 42 § 13 Wahlprüfung § 21 Wahlprüfung Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 Kommunalwahlgesetz. Für die Wahlprüfung gelten die §§ 39 bis 44 KWahlG NRW entsprechend. § 22 Fristen neu Die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder der Termin auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen oder staatlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. § 4 Abs. 5 (Wahlvorstand, Wahlorganisation) § 23 Amtssprache § 4 Abs. 5 ersetzt durch § 23 neu (5) (5) Alle öffentlichen Bekanntmachungen, Vordrucke und der gesamte Schriftverkehr werden in deutscher Sprache abgefasst. Die Amtssprache ist deutsch. § 14 Inkrafttreten § 24 InkrafttretenSeite 41 von 42 Diese Wahlordnung tritt nach Beschluss durch den Rat der Bundesstadt Bonn in Kraft. Die Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 6. Februar 2020, zuletzt geändert am 22. Juni 2022 (ABl. S. 264), außer Kraft.Seite 42 von 42
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de