252841 · Große Anfrage
Grüne-Anfrage: Fragen zu den Stellungnahmen der Verwaltung, des Deutschen Instituts für Urbanistik und der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln nach DS 231582-14 ST zum Baumschutzsatzungsrecht
Kerndaten
- Nummer
- 252841
- Art
- Große Anfrage
- Veröffentlicht
- 31.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Bonn
- Kottenforst
- Ennert
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Große Anfrage öffentlich 252841 Fragesteller/in: Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg Dr. Christian Möller 28.03.2025, gez. BBM Wenzel Grüne-Anfrage: Fragen zu den Stellungnahmen der Verwaltung, des Deutschen Instituts für Urbanistik und der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln nach DS 231582-14 ST zum Baumschutzsatzungsrecht Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Kenntnisnahme Fragestellung Die Verwaltung wird gebeten, im Anschluss an ihre eigene Stellungnahme und an die Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu, Berlin) und der Bezirksregierung Köln folgende Fragen zu beantworten: 1. Ist mit diesem geänderten Wortlaut für § 9 Abs. 1 BSchS-E (siehe Anlage zu DS 231582-11 AA) das Problem der Unvereinbarkeit von Regelungen zum Baumschutz in der Bauleitplanung mit dem Abwägungsgebot hinreichend behoben: „In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne sollen die Vorschriften der Baumschutzsatzung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen für die durchzuführenden und refinanzierbaren Maßnahmen setzen“? 2. Was folgt aus der Darstellung der Funktion einer Baumschutzsatzung als „Lückenfüller“ (s. Zitat in Begründung) für das Abwägungsgebot und das Satzungsrecht in Bezug auf die Aspekte der Bauleitplanung? 3. Unterliegt die Fällung von Bäumen, die durch eine Baumschutzsatzung geschützt sind, dem Anwendungsbereich der städtebaulichen Eingriffsregelung? 4. Darf eine Gemeinde im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit Regelungen zu Kompensationsmaßnahmen in einer Baumschutzsatzung nach dem Vorbild des Bundes- oder Landesrechts treffen, oder verstößt sie damit gegen höherrangiges Gesetzesrecht? Begründung Die Antragsteller gehen bei Beantwortung der Großen Anfrage in der Stoßrichtung der Fragen und ihrer Begründung davon aus, dass die Bonner Baumschutzsatzung in der Fassung der Globalalternative nach DS 231582-11 AA auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen ErmächtigungsgrundlageSeite 1 von 7 Seite 2 beschlossen werden kann, also entgegen der Stellungnahme der Verwaltung nach DS 231582-14 ST. Das Difu-Gutachten stellt nämlich ablehnend heraus, dass die dazu vorgeschlagene baurechtliche Satzungsermächtigung in § 135c Nr. 1 BauGB lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs vorsieht, welche den Abwägungsprozess im Rahmen der städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen können. Entsprechend erhebt es Bedenken zu Abwägungserfordernissen in der Bauleitplanung zu § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BSchS-E. Vorliegend werden zu den zentralen Bedenken der Abwägungserfordernisse und zu den Aspekten des Ökokontos und des Ausgleichsbebauungsplans Verständnis- und Rechtsfragen gestellt. Vor allem aber werden im Anschluss an die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln vom 13.03.2025 neue Fragen zur Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers aufgeworfen. Es geht darum, die Möglichkeiten eines tatsächlich wirksamen Baumschutzes zu hinterfragen, auch und gerade für Bad Godesberg. Dies setzt aus Sicht der Antragsteller eine stärkere Berücksichtigung der Aspekte des Baumschutzes in der Bauleitplanung voraus. Zunächst wird aber wie folgt zusammenfassend festgestellt: Für die in § 9 Abs. 4 BSchS-E behandelten Aspekte des Ökokontos und des Ausgleichsbebauungsplans hinterfragt das Difu-Gutachten nur den „Mehrwert“ der vorgeschlagenen Satzungsregelung über das Ökokonto, da es ein solches für den (städtebaulichen) Ausgleich in der Bundesstadt Bonn bereits gäbe. Nach der Stellungnahme der Verwaltung ist allerdings grundsätzlich strittig, ob dieses auf § 135a Abs. 2 BauGB beruhende Ökokonto für den Ausgleich von Eingriffen in den geschützten Baumbestand nutzbar ist, da die Eingriffsregelung des BNatSchG hier nicht gelten soll. Zu der Regelung nach § 9 Abs. 5 BSchS-E über das vereinfachte bzw. beschleunigte Bauleitplanverfahren nach § 13 und § 13a BauGB ist, abgesehen von der strittigen Frage der Ermächtigungsgrundlage des § 135c Nr. 1 BauGB, von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Regelung auszugehen. Die Verwaltung bestätigt, dass zur Stärkung der Umweltbelange möglichst viele Bebauungsplanverfahren im Vollverfahren gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden sollten. Eingriffe in Natur und Landschaft müssen dazu ermittelt, bewertet, reduziert und kompensiert werden. Allerdings kann laut Verwaltung über die Eingriffsregelung keine Kompensation von Baumfällungen erfolgen. In dem Fall hat die kommunale Baumschutzsatzung eine ergänzende Funktion. Unbestritten ist, dass der Inhalt des § 9 Abs. 6 BSchS-E betreffend den Erwerb oder die Pacht von Flächen bzw. geeigneten Baumstandorten zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Geltungsbereich der Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Kern bereits Gegenstand eines Runderlasses der Landesregierung NRW war. Das spricht für die grundsätzliche Zulässigkeit der beabsichtigten Vorschrift. zu Fragen 1 und 2: Abwägungserfordernisse Zentrales Problem ist aus Sicht des Difu-Gutachtens, dass „eine strikte Vorgabe zur Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs mit dem bauleitplanerischen Abwägungsgebot unvereinbar wäre“. Dies ist vollkommen unstreitig. Entsprechende Hinweise auf eine mögliche Kollision der Regelungen nach § 9Seite 2 von 7 Seite 3 Abs. 1 und 2 BSchS-E mit dem Abwägungsgebot sind zu beachten. Unter Berücksichtigung der Kommentierung (Stemmler, Berliner Kommentar, 3. Aufl., § 135c, Rn. 8) und zum sicheren Ausschluss einer Unvereinbarkeit mit dem planerischen Abwägungsgebot wird zur Klarstellung für § 9 Abs. 1 folgender Wortlaut vorgeschlagen: „(1) In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne sollen die Vorschriften der Baumschutzsatzung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen Rahmen für die durchzuführenden und refinanzierbaren Maßnahmen setzen.“ In diesem Zusammenhang wird aber auch darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 2 ausdrücklich als „Soll-Vorschrift“ formuliert ist: „(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans mit Darstellung der Bauflächen nach Art und Maß (Eingriffsbebauungsplan) sollen die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur städtebaulichen Funktionssicherung des Baumbestandes (Erhaltungsmaßnahmen) und zur Kompensation von Eingriffen (Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen i.S.d. §§ 1a Abs. 3, 200a BauGB) gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 20 und 25 nach Maßgabe der Schutzzwecke und Vorschriften dieser Satzung festgesetzt werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt der Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB die Anforderungen des § 8 Abs. 1.“ Die so formulierte „Soll-Vorschrift“ schließt dem Grunde nach „strikte Vorgaben“ aus. Alternativ ist auch die Formulierung als „Kann“-Vorschrift möglich, um jegliche Zweifel auszuschließen. Zu dieser Frage werden Hinweise erbeten. § 9 Abs. 3, den das Difu-Gutachten leider unbeachtet lässt, widerspricht allerdings dem Vorbehalt einer Unvereinbarkeit des § 9 BSchS-E mit dem Abwägungsgebot: „(3) Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen für den Baumschutz oder die Kompensation von Eingriffen trifft oder diesen nicht näher konkretisiert oder dazu keine abweichenden Regelungen beinhaltet, finden die Vorschriften dieser Satzung Anwendung.“ Es handelt sich bei § 9 Abs. 3 ausdrücklich um eine „Auffangregelung“ (siehe auch Kurzbegründung in DS 231582-11 AA). Die Vorschrift hat auch eine „Klarstellungsfunktion“. Insbesondere der Hinweis auf mögliche „abweichende Regelungen“ zeigt eindeutig, dass der Satzungsgeber des B-Plans nicht durch die Baumschutzsatzung gebunden ist. In Sinne der Regelung des Abs. 3 stellt das Difu-Gutachten im Ergebnis sogar übereinstimmend (?) fest: „Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung keine baumschützenden Festsetzungen getroffen wurden, kann eine Baumschutzsatzung diese Lücke füllen“ (vgl. ähnlich BR-Drs. 868/92 vom 03.12.1992, S. 77). Ist dies der Fall, kann in der Baumschutzsatzung gleichsam das Mindestmaß baumschützender Vorschriften erkannt werden, und dann stellt sich die Frage, ob dies entsprechend in § 9 Abs. 1 und Abs. 3 BSchS-E geregelt werden kann? zu Frage 3: Ökokonto und AusgleichsbebauungsplanSeite 3 von 7 Seite 4 Das Difu-Gutachten lehnt ein neues Ökokonto für Zwecke des Baumschutzes bzw. entsprechende Kompensationsmaßnahmen nach der vorgeschlagenen Regelung des § 9 Abs. 4 BSchS-E faktisch ab, da kein „Mehrwert“ gegenüber dem bestehenden Ökokonto bestehe. Dem wird widersprochen. Der Satzungsvorschlag nach DS 231582-11 AA beschränkt den Ausgleich auf den gemeindlichen Innenbereich gemäß Baumschutzsatzung. Dagegen stellt das Bonner Ökokonto auf Maßnahmen von Wald und Holz NRW im Außenbereich (Kottenforst, Ennert) ab. Ziel der Neuregelung ist es aber, einer möglichen Fehlsteuerung von Kompensationsmaßnahmen entgegen zu wirken, vor allem aber die Durchführung von Ersatzpflanzungen nachvollziehbar zu gestalten und sicherzustellen. Entscheidender als die Frage des Mehrwerts eines Baumkontos ist allerdings die Auffassung der Verwaltung, dass Ökokonten nicht für Ersatzpflanzungen nach den Bestimmungen von Baumschutzsatzungen herangezogen werden können. Aus ihrer Sicht können Ökokonten nur zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft nach BNatSchG angewendet werden (DS 231582-14 ST). Wenn Fällungen etc. von geschütztem Baumbestand aber keine „Eingriffe in Natur- und Landschaft“ im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB bzw. der §§ 13 ff. BNatSchG darstellen, können über die städtebauliche Eingriffsregelung und das Ökokonto nach § 135a Abs. 2 BauGB auch keine Kompensationsmaßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden. Ausgehend von dem Standpunkt der Verwaltung, der die Nutzung des naturschutzrechtlichen Ökokontos für Zwecke der Baumschutzsatzung ausschließt, wäre jedenfalls ein spezielles Ökokonto nur für den Ausgleich von Baumfällungen – das „Baumkonto“ – erst recht mit einem deutlichen Mehrwert verbunden. Das gilt entsprechend für den dazu erforderlichen Ausgleichsbebauungsplan – den „Baumersatzplan“. Besonders relevant ist daher der Hinweis des Difu-Gutachtens: „Ein Baumkonto für Ersatzpflanzungen nach der Baumschutzsatzung könnte hingegen eine aus natur-schutzfachlicher Sicht sinnvolle Ergänzung sein und wäre rechtlich möglicherweise auch umsetzbar. Hier bedarf es aber einer weitergehenden rechtlichen Prüfung.“ zu Frage 4: Gestaltungsfreiheit der Gemeinde im Satzungsrecht und analoges Recht Die Auffassung des Difu-Gutachtens, dass Baumschutzsatzung und Bebauungsplanung systematisch unterschiedliche Ansätze verfolgen, wird geteilt. Ob eine Verbindung beider Regelungsansätze in einer Satzung sinnvoll ist, bleibt jedoch offen. Bereits die geltende Baumschutzsatzung enthält bauplanungsrechtliche Bezüge, etwa in § 5 Abs. 3 BSchS Bonn im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren und dem Bauvorbescheid (vgl. aktuell Prüfauftrag DS 242020 vom 06.11.2024). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der Bezirksregierung zu den mit DS 231582-11 AA vorgeschlagenen Regelungen. Diese verweist lediglich auf (a) § 9 Abs. 4 BauGB sowie die Prüfkompetenz der Bezirksregierung und hebt (b) die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde im Satzungsrecht hervor. In der Stellungnahme heißt es: „Ein kommunalaufsichtliches Tätigwerden kommt lediglich dann in Betracht, wenn Beschlüsse des Rats oder Anordnungen des Bürgermeisters geltendes Recht verletzen.“ Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen wurden jedoch nicht erteilt.Seite 4 von 7 Seite 5 (a) Hinsichtlich § 9 Abs. 4 BauGB bleibt offen, ob das Land Nordrhein- Westfalen durch Rechtsvorschrift bestimmt hat, dass die auf § 49 LNatSchG NRW basierenden Regelungen der Baumschutzsatzung als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden können und inwieweit die Vorschriften des Baugesetzbuchs darauf Anwendung finden. Nach einer Rechtsauffassung verfolgt § 9 Abs. 4 BauGB das Ziel, aus Gründen des Sachzusammenhangs, der planerischen und gestalterischen Koordination sowie der besseren Übersichtlichkeit alle für die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks relevanten Regelungen in einem Plan zusammenzuführen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 14.06.2016 – 3 L 102/13 –, Rn. 59 unter Verweis auf Gaentzsch, Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 9, Rn. 67). In diesem Sinne werden Vorschriften des Ordnungs- und Planungsrechts in einer Satzung zusammengeführt. Vorrangiges Ziel ist es, die Berücksichtigung satzungsgeschützter Bäume im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen. Die Verwaltung sollte daher zur Bedeutung des § 9 Abs. 4 BauGB für den Baumschutz in Bauleitplanverfahren Stellung nehmen. (b) Angesichts der mit dem Difu-Gutachten aufgeworfenen Frage, ob unterschiedliche Regelungsansätze in einer Satzung sinnvoll kombiniert werden können, und vor allem nach dem Hinweis der Bezirksregierung Köln auf die Voraussetzungen ihres Tätigwerdens, nämlich erst bei einem Rechtsverstoß der Gemeinde, stellt sich die Frage, ob bei der Zulässigkeit einer Baumschutzregelung in der Bauleitplanung nicht vielmehr die Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers entscheidend ist? Die Fragestellung zur Reichweite des § 135c Nr. 1 BauGB kehrt sich dann um. Nicht also die Frage, ob die Vorschriften des BauGB eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Vorschriften zum Baumschutz in der Bauleitplanung durch die Gemeinde eröffnen ist relevant, sondern vielmehr umgekehrt die Frage, ob das BauGB und anderes Gesetzesrecht einer speziellen Satzungsregelung der Gemeinde entgegenstehen. Die wesentliche Ermächtigungsgrundlage bleibt insoweit wie schon bisher § 49 LNatSchG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für die gesamte Baumschutzsatzung. Die Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) und bedeutet, dass sie innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ihre örtlichen Angelegenheiten selbst regeln und dazu nach eigenen Bedürfnissen Satzungen gestalten und beschließen dürfen. Die Gestaltungsfreiheit ist jedoch durch übergeordnete Gesetze begrenzt und darf nicht gegen Bundes- oder Landesrecht verstoßen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. GO NRW). Solche Verstöße sind aufgrund der vorgeschlagenen Regelungen aber weder ersichtlich noch mit dem Difu-Gutachten oder der Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde dargetan. Auch werden aufgrund der vorgeschlagenen Regelungen weder Unklarheiten noch die Möglichkeit von Zuständigkeits- oder Kompetenzkonflikten innerhalb der Verwaltung erwähnt. Nach der Rechtsprechung gilt: „Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetz- und Satzungsgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei hat der Gesetz- und Satzungsgeber allerdings gerade im Abgabenrecht eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit (…). Eine vom Gesetz oder von der Satzung vorgenommene Regelung muss sich nur jeweils auf einen vernünftigen oderSeite 5 von 7 Seite 6 sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (…)“ (BVerwG, Urteil v. 27.9.2000 – 11 CN 1.00 – lexetius.com/2000,2125 –, Rn. 22 m. w. Nw.). „Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist“ (BVerwG,Beschluss v. 19.12.2007 - 7 BN 6.07 – juris –, Rn. 7; vgl. Urteil vom 01.12.2005 – 10 C 4.04 –lexetius.com/2005,3488 –, Rn. 75). Nach der Rechtsprechung ist daher zunächst zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Regelungen zum Baumschutz in der Bauleitplanung als freiwillige Entscheidungen der Gemeinde mit dem höherrangigen Gesetzesrecht vereinbar sind bzw. damit kollidieren. Unstrittig wie wesentlich ist, dass Baumschutzsatzungen gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG eigene Vorgaben zur Kompensation von Baumfällungen durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen enthalten dürfen und aus Sachgründen enthalten müssen. Daher kann die Gemeinde analog zu den Vorgaben des § 135a Abs. 2 und 135c Nr. 2 bis 5 BauGB Regelungen zur Kompensation erlassen, also insbesondere auch zu einem eigenen Ökokonto nur für Bäume („Baumkonto“). § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG enthält als „Kann“-Bestimmung ausdrücklich keine abschließende Regelung. Dies spricht für die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde und verdeutlicht im Sinne der Stellungnahme der Verwaltung, dass die städtebauliche und die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hier nicht einschlägig sind. Wäre es anders, hätte der Gesetzgeber hier auf §§ 13 ff. BNatSchG verweisen müssen oder gar keine Regelung für die Kompensation darstellen dürfen. Entscheidend ist, dass weder die Regelungen zum Eingriffsausgleich und Ökokonto nach BNatSchG oder BauGB noch die Bestimmungen des LNatSchG und der NRW-Ökokontoverordnung eigenständige kommunale Regelungen zur Kompensation nach einer Baumschutzsatzung ausschließen. Die §§ 135a– 135c BauGB sind zwar für sich betrachtet abschließend formuliert, beziehen sich jedoch ausschließlich auf den städtebaulichen Eingriffsausgleich. Laut Verwaltung sind die Vorschriften der naturschutzrechtlichen und der städtebaulichen Eingriffsregelung aber wie erwähnt nicht auf den Ausgleich nach der Baumschutzsatzung anwendbar. Das bedeutet, dass mit den vorgeschlagenen Regelungen zum Baumschutz in der Bauleitplanung keine Kollision mit dem höherrangigen Gesetzesrecht erfolgen kann. Da die gesetzlichen Regelungen des Bundes- und des Landesrechts nicht darauf abzielen, andere naturschützende Kompensationsregelungen zu erfassen oder auszuschließen, das wäre auch völlig widersinnig, kann die Gemeinde im Rahmen ihres Satzungsrechts ergänzende Bestimmungen erlassen. Diese basieren wie oben erwähnt auf der Ermächtigungsgrundlage des § 49 LNatSchG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG. Es liegt nahe, dass sich der kommunale Satzungsgeber am Vorbild der naturschutzrechtlichen und der städtebaulichen Eingriffsregelung orientiert und analoge Regelungen zur Bewältigung des Eingriffsausgleichs bei geschützten Bäumen entwickelt und beschließt. Dies betrifft insbesondere auch analoge Regelungen zur Einführung eines besonderen Ökokontos („Baumkonto“) und eines besonderen Ausgleichsbebauungsplans („Baumersatzplan“). DiesesSeite 6 von 7 Seite 7 Vorgehen entspricht nicht nur dem Gleichheitsgedanken, sondern beruht auch auf sachlich nachvollziehbaren Gründen und wahrt die Verhältnismäßigkeit. Das in § 9 Abs. 4 BSchS-E vorgeschlagene kommunale „Baumkonto“ ist dann als eigenständige Lösung für Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen zu verstehen und steht nicht in Widerspruch zu den Ökokonto-Regelungen des Naturschutz- bzw. Städtebaurechts nach §§ 135a Abs. 2 und 200a BauGB. Entscheidend ist dabei, dass eine solche kommunale Regelung mit Bundes- und Landesrecht harmoniert und keine widersprüchlichen Vorgaben schafft, vielmehr ist dies eine sinnvolle Ergänzung. Eine Verletzung geltenden Rechts ist nicht erkennbar. Das gilt entsprechend für die anderen Vorschriften des § 9 BSchS-E. Der Vorteil der Regelungen ist auch, dass Baumpflanzungen der Stadt, z. B. nach dem Zielbeschluss zum Stadtbaumkonzept (DS 230524), als Einzahlungen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gewertet werden können. Die Antragsteller*innen gehen abschließend davon aus, dass die für den Baumschutz in der Bauleitplanung vorgeschlagenen Regelungen mit entsprechenden Anpassungen, so wie dargelegt, tatsächlich anwendbar sind. Dies vorausgesetzt kann der Änderungsantrag DS 231582-11 AA ungeändert beschlossen werden (Ausnahme: Verweis auf § 135c BauGB in der Eingangsformel, der entfällt). Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers ist weder eine Kollision mit dem Abwägungsgebot noch mit höherrangigem Recht erkennbar. Es kann offenbleiben, ob eine solche Regelung gesondert von der Baumschutzsatzung oder innerhalb dieser sinnvoll bzw. möglich ist, für beide Lösungen gibt es ein Für und ein Wider. Im Übrigen wird angemerkt, dass die Vorschriften zum Baumschutz in der Bauleitplanung grundsätzlich nicht drittschützend sind. Sie begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte Einzelner und entfalten daher keine unmittelbare Außenwirkung. Vielmehr richten sich die entsprechenden Regelungen an Verwaltung und politische Entscheidungsträger. Klageverfahren aufgrund dieser Regelungen sind daher in der Regel nicht zu erwarten. Auch hierzu sollte die Verwaltung eine Stellungnahme abgeben. Anlage/n KeineSeite 7 von 7
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de