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252841 · Große Anfrage

Grüne-Anfrage: Fragen zu den Stellungnahmen der Verwaltung, des Deutschen Instituts für Urbanistik und der Kommunalaufsicht bei der Bezirksregierung Köln nach DS 231582-14 ST zum Baumschutzsatzungsrecht

Nummer
252841
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
31.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  • Kottenforst siedlung· Röttgen, Bonn
  • Ennert siedlung· Ramersdorf, Beuel
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 03.12.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 231582 Neufassung der Bonner Baumschutzsatzung (BSchS)

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Große Anfrage
öffentlich
252841
Fragesteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Bad Godesberg
Dr. Christian Möller
28.03.2025, gez. BBM Wenzel
Grüne-Anfrage: Fragen zu den Stellungnahmen der
Verwaltung, des Deutschen Instituts für Urbanistik
und der Kommunalaufsicht bei der
Bezirksregierung Köln nach DS 231582-14 ST zum
Baumschutzsatzungsrecht
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Kenntnisnahme
Fragestellung
Die Verwaltung wird gebeten, im Anschluss an ihre eigene Stellungnahme und
an die Stellungnahmen des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu, Berlin) und
der Bezirksregierung Köln folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist mit diesem geänderten Wortlaut für § 9 Abs. 1 BSchS-E (siehe
Anlage zu DS 231582-11 AA) das Problem der Unvereinbarkeit von
Regelungen zum Baumschutz in der Bauleitplanung mit dem
Abwägungsgebot hinreichend behoben: „In der Abwägung zur
Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des
Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne sollen die Vorschriften
der Baumschutzsatzung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit
sie einen Rahmen für die durchzuführenden und refinanzierbaren
Maßnahmen setzen“?
2. Was folgt aus der Darstellung der Funktion einer Baumschutzsatzung
als „Lückenfüller“ (s. Zitat in Begründung) für das Abwägungsgebot und
das Satzungsrecht in Bezug auf die Aspekte der Bauleitplanung?
3. Unterliegt die Fällung von Bäumen, die durch eine Baumschutzsatzung
geschützt sind, dem Anwendungsbereich der städtebaulichen
Eingriffsregelung?
4. Darf eine Gemeinde im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit Regelungen
zu Kompensationsmaßnahmen in einer Baumschutzsatzung nach dem
Vorbild des Bundes- oder Landesrechts treffen, oder verstößt sie damit
gegen höherrangiges Gesetzesrecht?
Begründung
Die Antragsteller gehen bei Beantwortung der Großen Anfrage in der
Stoßrichtung der Fragen und ihrer Begründung davon aus, dass die Bonner
Baumschutzsatzung in der Fassung der Globalalternative nach DS 231582-11
AA auf der Grundlage der naturschutzrechtlichen ErmächtigungsgrundlageSeite 1 von 7
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beschlossen werden kann, also entgegen der Stellungnahme der Verwaltung
nach DS 231582-14 ST. Das Difu-Gutachten stellt nämlich ablehnend heraus,
dass die dazu vorgeschlagene baurechtliche Satzungsermächtigung in § 135c
Nr. 1 BauGB lediglich fachliche Hilfestellungen für die Ausgestaltung des
Eingriffsausgleichs vorsieht, welche den Abwägungsprozess im Rahmen der
städtebaulichen Eingriffsregelung unterstützen können. Entsprechend erhebt es
Bedenken zu Abwägungserfordernissen in der Bauleitplanung zu § 9 Abs. 1
und Abs. 2 BSchS-E. Vorliegend werden zu den zentralen Bedenken der
Abwägungserfordernisse und zu den Aspekten des Ökokontos und des
Ausgleichsbebauungsplans Verständnis- und Rechtsfragen gestellt. Vor allem
aber werden im Anschluss an die Stellungnahme der Kommunalaufsicht bei der
Bezirksregierung Köln vom 13.03.2025 neue Fragen zur Gestaltungsfreiheit
des kommunalen Satzungsgebers aufgeworfen. Es geht darum, die
Möglichkeiten eines tatsächlich wirksamen Baumschutzes zu hinterfragen,
auch und gerade für Bad Godesberg. Dies setzt aus Sicht der Antragsteller
eine stärkere Berücksichtigung der Aspekte des Baumschutzes in der
Bauleitplanung voraus.
Zunächst wird aber wie folgt zusammenfassend festgestellt:
Für die in § 9 Abs. 4 BSchS-E behandelten Aspekte des Ökokontos und des
Ausgleichsbebauungsplans hinterfragt das Difu-Gutachten nur den „Mehrwert“
der vorgeschlagenen Satzungsregelung über das Ökokonto, da es ein solches
für den (städtebaulichen) Ausgleich in der Bundesstadt Bonn bereits gäbe.
Nach der Stellungnahme der Verwaltung ist allerdings grundsätzlich strittig, ob
dieses auf § 135a Abs. 2 BauGB beruhende Ökokonto für den Ausgleich von
Eingriffen in den geschützten Baumbestand nutzbar ist, da die Eingriffsregelung
des BNatSchG hier nicht gelten soll.
Zu der Regelung nach § 9 Abs. 5 BSchS-E über das vereinfachte bzw.
beschleunigte Bauleitplanverfahren nach § 13 und § 13a BauGB ist, abgesehen
von der strittigen Frage der Ermächtigungsgrundlage des § 135c Nr. 1 BauGB,
von einer grundsätzlichen Zulässigkeit der Regelung auszugehen. Die
Verwaltung bestätigt, dass zur Stärkung der Umweltbelange möglichst viele
Bebauungsplanverfahren im Vollverfahren gemäß § 2 Abs. 4 BauGB
durchgeführt werden sollten. Eingriffe in Natur und Landschaft müssen dazu
ermittelt, bewertet, reduziert und kompensiert werden. Allerdings kann laut
Verwaltung über die Eingriffsregelung keine Kompensation von Baumfällungen
erfolgen. In dem Fall hat die kommunale Baumschutzsatzung eine ergänzende
Funktion.
Unbestritten ist, dass der Inhalt des § 9 Abs. 6 BSchS-E betreffend den Erwerb
oder die Pacht von Flächen bzw. geeigneten Baumstandorten zur
Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Geltungsbereich der
Bebauungspläne und der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Kern
bereits Gegenstand eines Runderlasses der Landesregierung NRW war. Das
spricht für die grundsätzliche Zulässigkeit der beabsichtigten Vorschrift.
zu Fragen 1 und 2: Abwägungserfordernisse
Zentrales Problem ist aus Sicht des Difu-Gutachtens, dass „eine strikte
Vorgabe zur Ausgestaltung des Eingriffsausgleichs mit dem bauleitplanerischen
Abwägungsgebot unvereinbar wäre“. Dies ist vollkommen unstreitig.
Entsprechende Hinweise auf eine mögliche Kollision der Regelungen nach § 9Seite 2 von 7
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Abs. 1 und 2 BSchS-E mit dem Abwägungsgebot sind zu beachten.
Unter Berücksichtigung der Kommentierung (Stemmler, Berliner Kommentar, 3.
Aufl., § 135c, Rn. 8) und zum sicheren Ausschluss einer Unvereinbarkeit mit
dem planerischen Abwägungsgebot wird zur Klarstellung für § 9 Abs. 1
folgender Wortlaut vorgeschlagen:
„(1) In der Abwägung zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung
des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne sollen die Vorschriften der
Baumschutzsatzung als Grundsätze berücksichtigt werden, soweit sie einen
Rahmen für die durchzuführenden und refinanzierbaren Maßnahmen setzen.“
In diesem Zusammenhang wird aber auch darauf hingewiesen, dass § 9 Abs. 2
ausdrücklich als „Soll-Vorschrift“ formuliert ist:
„(2) Bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans mit
Darstellung der Bauflächen nach Art und Maß (Eingriffsbebauungsplan) sollen
die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur städtebaulichen Funktionssicherung
des Baumbestandes (Erhaltungsmaßnahmen) und zur Kompensation von
Eingriffen (Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen i.S.d. §§ 1a Abs. 3, 200a
BauGB) gemäß § 9 Abs. 1 Ziffern 20 und 25 nach Maßgabe der Schutzzwecke
und Vorschriften dieser Satzung festgesetzt werden. Zu diesem Zweck
berücksichtigt der Umweltbericht nach § 2 Absatz 4 BauGB die Anforderungen
des § 8 Abs. 1.“
Die so formulierte „Soll-Vorschrift“ schließt dem Grunde nach „strikte Vorgaben“
aus. Alternativ ist auch die Formulierung als „Kann“-Vorschrift möglich, um
jegliche Zweifel auszuschließen. Zu dieser Frage werden Hinweise erbeten.
§ 9 Abs. 3, den das Difu-Gutachten leider unbeachtet lässt, widerspricht
allerdings dem Vorbehalt einer Unvereinbarkeit des § 9 BSchS-E mit dem
Abwägungsgebot:
„(3) Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen für den Baumschutz oder
die Kompensation von Eingriffen trifft oder diesen nicht näher konkretisiert oder
dazu keine abweichenden Regelungen beinhaltet, finden die Vorschriften
dieser Satzung Anwendung.“
Es handelt sich bei § 9 Abs. 3 ausdrücklich um eine „Auffangregelung“ (siehe
auch Kurzbegründung in DS 231582-11 AA). Die Vorschrift hat auch eine
„Klarstellungsfunktion“. Insbesondere der Hinweis auf mögliche „abweichende
Regelungen“ zeigt eindeutig, dass der Satzungsgeber des B-Plans nicht durch
die Baumschutzsatzung gebunden ist.
In Sinne der Regelung des Abs. 3 stellt das Difu-Gutachten im Ergebnis sogar
übereinstimmend (?) fest: „Für den Fall, dass im Rahmen der Bauleitplanung
keine baumschützenden Festsetzungen getroffen wurden, kann eine
Baumschutzsatzung diese Lücke füllen“ (vgl. ähnlich BR-Drs. 868/92 vom
03.12.1992, S. 77). Ist dies der Fall, kann in der Baumschutzsatzung gleichsam
das Mindestmaß baumschützender Vorschriften erkannt werden, und dann
stellt sich die Frage, ob dies entsprechend in § 9 Abs. 1 und Abs. 3 BSchS-E
geregelt werden kann?
zu Frage 3: Ökokonto und AusgleichsbebauungsplanSeite 3 von 7
Seite 4
Das Difu-Gutachten lehnt ein neues Ökokonto für Zwecke des Baumschutzes
bzw. entsprechende Kompensationsmaßnahmen nach der vorgeschlagenen
Regelung des § 9 Abs. 4 BSchS-E faktisch ab, da kein „Mehrwert“ gegenüber
dem bestehenden Ökokonto bestehe. Dem wird widersprochen. Der
Satzungsvorschlag nach DS 231582-11 AA beschränkt den Ausgleich auf den
gemeindlichen Innenbereich gemäß Baumschutzsatzung. Dagegen stellt das
Bonner Ökokonto auf Maßnahmen von Wald und Holz NRW im Außenbereich
(Kottenforst, Ennert) ab. Ziel der Neuregelung ist es aber, einer möglichen
Fehlsteuerung von Kompensationsmaßnahmen entgegen zu wirken, vor allem
aber die Durchführung von Ersatzpflanzungen nachvollziehbar zu gestalten und
sicherzustellen.
Entscheidender als die Frage des Mehrwerts eines Baumkontos ist allerdings
die Auffassung der Verwaltung, dass Ökokonten nicht für Ersatzpflanzungen
nach den Bestimmungen von Baumschutzsatzungen herangezogen werden
können. Aus ihrer Sicht können Ökokonten nur zur Kompensation von
Eingriffen in Natur und Landschaft nach BNatSchG angewendet werden (DS
231582-14 ST). Wenn Fällungen etc. von geschütztem Baumbestand aber
keine „Eingriffe in Natur- und Landschaft“ im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB
bzw. der §§ 13 ff. BNatSchG darstellen, können über die städtebauliche
Eingriffsregelung und das Ökokonto nach § 135a Abs. 2 BauGB auch keine
Kompensationsmaßnahmen durchgeführt und abgerechnet werden.
Ausgehend von dem Standpunkt der Verwaltung, der die Nutzung des
naturschutzrechtlichen Ökokontos für Zwecke der Baumschutzsatzung
ausschließt, wäre jedenfalls ein spezielles Ökokonto nur für den Ausgleich von
Baumfällungen – das „Baumkonto“ – erst recht mit einem deutlichen Mehrwert
verbunden. Das gilt entsprechend für den dazu erforderlichen
Ausgleichsbebauungsplan – den „Baumersatzplan“. Besonders relevant ist
daher der Hinweis des Difu-Gutachtens: „Ein Baumkonto für Ersatzpflanzungen
nach der Baumschutzsatzung könnte hingegen eine aus natur-schutzfachlicher
Sicht sinnvolle Ergänzung sein und wäre rechtlich möglicherweise auch
umsetzbar. Hier bedarf es aber einer weitergehenden rechtlichen Prüfung.“
zu Frage 4: Gestaltungsfreiheit der Gemeinde im Satzungsrecht und analoges
Recht
Die Auffassung des Difu-Gutachtens, dass Baumschutzsatzung und
Bebauungsplanung systematisch unterschiedliche Ansätze verfolgen, wird
geteilt. Ob eine Verbindung beider Regelungsansätze in einer Satzung sinnvoll
ist, bleibt jedoch offen. Bereits die geltende Baumschutzsatzung enthält
bauplanungsrechtliche Bezüge, etwa in § 5 Abs. 3 BSchS Bonn im
Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren und dem
Bauvorbescheid (vgl. aktuell Prüfauftrag DS 242020 vom 06.11.2024). Von
besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Stellungnahme der
Bezirksregierung zu den mit DS 231582-11 AA vorgeschlagenen Regelungen.
Diese verweist lediglich auf (a) § 9 Abs. 4 BauGB sowie die Prüfkompetenz der
Bezirksregierung und hebt (b) die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde im
Satzungsrecht hervor. In der Stellungnahme heißt es: „Ein
kommunalaufsichtliches Tätigwerden kommt lediglich dann in Betracht, wenn
Beschlüsse des Rats oder Anordnungen des Bürgermeisters geltendes Recht
verletzen.“ Hinweise auf mögliche Rechtsverletzungen wurden jedoch nicht
erteilt.Seite 4 von 7
Seite 5
(a) Hinsichtlich § 9 Abs. 4 BauGB bleibt offen, ob das Land Nordrhein-
Westfalen durch Rechtsvorschrift bestimmt hat, dass die auf § 49 LNatSchG
NRW basierenden Regelungen der Baumschutzsatzung als Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufgenommen werden können und inwieweit die
Vorschriften des Baugesetzbuchs darauf Anwendung finden. Nach einer
Rechtsauffassung verfolgt § 9 Abs. 4 BauGB das Ziel, aus Gründen des
Sachzusammenhangs, der planerischen und gestalterischen Koordination
sowie der besseren Übersichtlichkeit alle für die bauliche oder sonstige
Nutzung eines Grundstücks relevanten Regelungen in einem Plan
zusammenzuführen (vgl. OVG M-V, Urteil vom 14.06.2016 – 3 L 102/13 –, Rn.
59 unter Verweis auf Gaentzsch, Berliner Kommentar, 2. Aufl., § 9, Rn. 67). In
diesem Sinne werden Vorschriften des Ordnungs- und Planungsrechts in einer
Satzung zusammengeführt. Vorrangiges Ziel ist es, die Berücksichtigung
satzungsgeschützter Bäume im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen.
Die Verwaltung sollte daher zur Bedeutung des § 9 Abs. 4 BauGB für den
Baumschutz in Bauleitplanverfahren Stellung nehmen.
(b) Angesichts der mit dem Difu-Gutachten aufgeworfenen Frage, ob
unterschiedliche Regelungsansätze in einer Satzung sinnvoll kombiniert
werden können, und vor allem nach dem Hinweis der Bezirksregierung Köln auf
die Voraussetzungen ihres Tätigwerdens, nämlich erst bei einem
Rechtsverstoß der Gemeinde, stellt sich die Frage, ob bei der Zulässigkeit einer
Baumschutzregelung in der Bauleitplanung nicht vielmehr die
Gestaltungsfreiheit des kommunalen Satzungsgebers entscheidend ist? Die
Fragestellung zur Reichweite des § 135c Nr. 1 BauGB kehrt sich dann um.
Nicht also die Frage, ob die Vorschriften des BauGB eine
Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Vorschriften zum Baumschutz in der
Bauleitplanung durch die Gemeinde eröffnen ist relevant, sondern vielmehr
umgekehrt die Frage, ob das BauGB und anderes Gesetzesrecht einer
speziellen Satzungsregelung der Gemeinde entgegenstehen. Die wesentliche
Ermächtigungsgrundlage bleibt insoweit wie schon bisher § 49 LNatSchG i. V.
m. § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für die gesamte Baumschutzsatzung.
Die Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus dem Selbstverwaltungsrecht der
Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 GG) und bedeutet, dass sie innerhalb der
gesetzlichen Vorgaben ihre örtlichen Angelegenheiten selbst regeln und dazu
nach eigenen Bedürfnissen Satzungen gestalten und beschließen dürfen. Die
Gestaltungsfreiheit ist jedoch durch übergeordnete Gesetze begrenzt und darf
nicht gegen Bundes- oder Landesrecht verstoßen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, 2.
Halbs. GO NRW). Solche Verstöße sind aufgrund der vorgeschlagenen
Regelungen aber weder ersichtlich noch mit dem Difu-Gutachten oder der
Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde dargetan. Auch werden
aufgrund der vorgeschlagenen Regelungen weder Unklarheiten noch die
Möglichkeit von Zuständigkeits- oder Kompetenzkonflikten innerhalb der
Verwaltung erwähnt.
Nach der Rechtsprechung gilt: „Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
bedeutet für den Gesetz- und Satzungsgeber die allgemeine Weisung, bei
steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches
seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dabei hat der
Gesetz- und Satzungsgeber allerdings gerade im Abgabenrecht eine sehr
weitgehende Gestaltungsfreiheit (…). Eine vom Gesetz oder von der Satzung
vorgenommene Regelung muss sich nur jeweils auf einen vernünftigen oderSeite 5 von 7
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sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in
Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt
sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die
Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (…)“ (BVerwG, Urteil v.
27.9.2000 – 11 CN 1.00 – lexetius.com/2000,2125 –, Rn. 22 m. w. Nw.). „Die
Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender
Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist“
(BVerwG,Beschluss v. 19.12.2007 - 7 BN 6.07 – juris –, Rn. 7; vgl. Urteil vom
01.12.2005 – 10 C 4.04 –lexetius.com/2005,3488 –, Rn. 75).
Nach der Rechtsprechung ist daher zunächst zu prüfen, ob die
vorgeschlagenen Regelungen zum Baumschutz in der Bauleitplanung als
freiwillige Entscheidungen der Gemeinde mit dem höherrangigen
Gesetzesrecht vereinbar sind bzw. damit kollidieren.
Unstrittig wie wesentlich ist, dass Baumschutzsatzungen gemäß § 29 Abs. 2
Satz 2 BNatSchG eigene Vorgaben zur Kompensation von Baumfällungen
durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder Ersatzzahlungen enthalten
dürfen und aus Sachgründen enthalten müssen. Daher kann die Gemeinde
analog zu den Vorgaben des § 135a Abs. 2 und 135c Nr. 2 bis 5 BauGB
Regelungen zur Kompensation erlassen, also insbesondere auch zu einem
eigenen Ökokonto nur für Bäume („Baumkonto“). § 29 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG
enthält als „Kann“-Bestimmung ausdrücklich keine abschließende Regelung.
Dies spricht für die Gestaltungsfreiheit der Gemeinde und verdeutlicht im Sinne
der Stellungnahme der Verwaltung, dass die städtebauliche und die
naturschutzrechtliche Eingriffsregelung hier nicht einschlägig sind. Wäre es
anders, hätte der Gesetzgeber hier auf §§ 13 ff. BNatSchG verweisen müssen
oder gar keine Regelung für die Kompensation darstellen dürfen.
Entscheidend ist, dass weder die Regelungen zum Eingriffsausgleich und
Ökokonto nach BNatSchG oder BauGB noch die Bestimmungen des LNatSchG
und der NRW-Ökokontoverordnung eigenständige kommunale Regelungen zur
Kompensation nach einer Baumschutzsatzung ausschließen. Die §§ 135a–
135c BauGB sind zwar für sich betrachtet abschließend formuliert, beziehen
sich jedoch ausschließlich auf den städtebaulichen Eingriffsausgleich. Laut
Verwaltung sind die Vorschriften der naturschutzrechtlichen und der
städtebaulichen Eingriffsregelung aber wie erwähnt nicht auf den Ausgleich
nach der Baumschutzsatzung anwendbar. Das bedeutet, dass mit den
vorgeschlagenen Regelungen zum Baumschutz in der Bauleitplanung keine
Kollision mit dem höherrangigen Gesetzesrecht erfolgen kann.
Da die gesetzlichen Regelungen des Bundes- und des Landesrechts nicht
darauf abzielen, andere naturschützende Kompensationsregelungen zu
erfassen oder auszuschließen, das wäre auch völlig widersinnig, kann die
Gemeinde im Rahmen ihres Satzungsrechts ergänzende Bestimmungen
erlassen. Diese basieren wie oben erwähnt auf der Ermächtigungsgrundlage
des § 49 LNatSchG i. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 BNatSchG. Es liegt nahe,
dass sich der kommunale Satzungsgeber am Vorbild der
naturschutzrechtlichen und der städtebaulichen Eingriffsregelung orientiert und
analoge Regelungen zur Bewältigung des Eingriffsausgleichs bei geschützten
Bäumen entwickelt und beschließt. Dies betrifft insbesondere auch analoge
Regelungen zur Einführung eines besonderen Ökokontos („Baumkonto“) und
eines besonderen Ausgleichsbebauungsplans („Baumersatzplan“). DiesesSeite 6 von 7
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Vorgehen entspricht nicht nur dem Gleichheitsgedanken, sondern beruht auch
auf sachlich nachvollziehbaren Gründen und wahrt die Verhältnismäßigkeit.
Das in § 9 Abs. 4 BSchS-E vorgeschlagene kommunale „Baumkonto“ ist dann
als eigenständige Lösung für Ersatzpflanzungen oder Ausgleichszahlungen zu
verstehen und steht nicht in Widerspruch zu den Ökokonto-Regelungen des
Naturschutz- bzw. Städtebaurechts nach §§ 135a Abs. 2 und 200a BauGB.
Entscheidend ist dabei, dass eine solche kommunale Regelung mit Bundes-
und Landesrecht harmoniert und keine widersprüchlichen Vorgaben schafft,
vielmehr ist dies eine sinnvolle Ergänzung. Eine Verletzung geltenden Rechts
ist nicht erkennbar. Das gilt entsprechend für die anderen Vorschriften des § 9
BSchS-E. Der Vorteil der Regelungen ist auch, dass Baumpflanzungen der
Stadt, z. B. nach dem Zielbeschluss zum Stadtbaumkonzept (DS 230524), als
Einzahlungen bzw. vorgezogene Ausgleichsmaßnahme gewertet werden
können.
Die Antragsteller*innen gehen abschließend davon aus, dass die für den
Baumschutz in der Bauleitplanung vorgeschlagenen Regelungen mit
entsprechenden Anpassungen, so wie dargelegt, tatsächlich anwendbar sind.
Dies vorausgesetzt kann der Änderungsantrag DS 231582-11 AA ungeändert
beschlossen werden (Ausnahme: Verweis auf § 135c BauGB in der
Eingangsformel, der entfällt). Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des
kommunalen Satzungsgebers ist weder eine Kollision mit dem
Abwägungsgebot noch mit höherrangigem Recht erkennbar. Es kann
offenbleiben, ob eine solche Regelung gesondert von der Baumschutzsatzung
oder innerhalb dieser sinnvoll bzw. möglich ist, für beide Lösungen gibt es ein
Für und ein Wider.
Im Übrigen wird angemerkt, dass die Vorschriften zum Baumschutz in der
Bauleitplanung grundsätzlich nicht drittschützend sind. Sie begründen keine
subjektiv-öffentlichen Rechte Einzelner und entfalten daher keine unmittelbare
Außenwirkung. Vielmehr richten sich die entsprechenden Regelungen an
Verwaltung und politische Entscheidungsträger. Klageverfahren aufgrund
dieser Regelungen sind daher in der Regel nicht zu erwarten. Auch hierzu
sollte die Verwaltung eine Stellungnahme abgeben.
Anlage/n
KeineSeite 7 von 7

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

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Datenstand: 02.11.2026, 19:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de