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252835 · Mitteilungsvorlage

Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus Bächen

Nummer
252835
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
02.04.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Naturschutzbeirates 07.05.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 04.06.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
252835
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Allgemeinverfügung zur Untersagung von
Wasserentnahmen aus Bächen
Beratungsfolge
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
04.06.2025 Kenntnisnahme
Naturschutzbeirat 07.05.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Untere Wasserbehörde im Amt für Umwelt und Stadtgrün der Bundesstadt
Bonn behält sich vor, sofern es langanhaltende Trockenphasen erforderlich
machen, eine Allgemeinverfügung zur Untersagung von Wasserentnahmen aus
oberirdischen Fließgewässern (Bäche) im Stadtgebiet Bonn zu erlassen. Ein
Entwurf der Allgemeinverfügung befindet sich in der Anlage.
Langanhaltende Trockenphasen, wie sie in den letzten Jahren in den
Sommermonaten vermehrt vorkamen, führen zu geringen Abflüssen bis hin
zum Trockenfallen der Bäche. Die niedrigen Abflüsse sind eine starke
ökologische Belastung der Bäche. Einzelne Niederschläge sorgen nur
kurzfristig zu einer Erhöhung des Abflusses.
Durch die Allgemeinverfügung wird die Entnahme von Wasser im Zuge des
Gemein-, Anlieger- und Eigentümergebrauchs befristet eingeschränkt. Es ist
untersagt Wasser mit mechanischen oder elektrischen Pump- oder
Saugvorrichtungen oder fahrbaren Behältnissen sowie durch Schöpfen mit
Handgeräten zu entnehmen. Die Allgemeinverfügung wird bei entsprechender
Notwendigkeit kurzfristig im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am Folgetag der
Veröffentlichung in Kraft. Durch die Allgemeinverfügung wird die Entnahme von
Wasser aus den Bächen im Stadtgebiet voraussichtlich bis zum 31.10.2025
befristet. Es wird erwartet, dass die Gewässer im Oktober wieder mehr Wasser
führen. Die Untere Wasserbehörde prüft jedoch fortlaufend, ob eine Aufhebung
der Allgemeinverfügung schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist.
Anlage/n
1 250314-2-Allgemeinverfügung_Wasserentnahme_Entwurf (öffentlich)Seite 1 von 4
Allgemeinverfügung
der Bundesstadt Bonn
zur Untersagung von Wasserentnahmen aus oberirdischen Fließgewässern (Bäche) im
Stadtgebiet Bonn
Auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz – WHG) i. V. m. § 93 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW) i. V. m. § 25 WHG i. V. m. §§ 19, 20 LWG
NRW i. V. m. § 26 WHG i. V. m. § 21 LWG NRW i. V. m. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Bundesstadt Bonn folgende
Allgemeinverfügung:
I. Anordnung
1. Der erlaubnisfreie Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch oberirdischer
Fließgewässer (Bäche) wird wie folgt beschränkt:
Die Entnahme von Wasser mit mechanischen oder elektrischen Pump- und/oder
Saugvorrichtungen oder fahrbaren Behältnissen sowie das Schöpfen mit
Handgefäßen aus oberirdischen Fließgewässern (Bäche) auf dem Gebiet der
Bundesstadt Bonn wird untersagt.
Ausgenommen ist das Tränken von Vieh.
2. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
3. Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt
gemacht. Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im
Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft.
Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2025 außer Kraft.
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Aufhebung oder Änderung dieser
Verfügung vor dem 31. Oktober 2025.
II. Hinweise
1. Bei Entnahmen auf Grundlage einer bestehenden Erlaubnis oder Bewilligung sind
Nebenbestimmungen zu beachten, welche bei einem vorgegebenen Pegelstand oder
bei Erreichen sonstiger Grenzwerte die Entnahme beschränken. Auch sind
Entnahmen aus Oberflächengewässern auf Grundlage bestehender Erlaubnisse oder
Bewilligungen so gering wie möglich auszuführen.
2. Die Einhaltung der Untersagung der Wasserentnahme wird überwacht. Es wird auf die
Bußgeldvorschrift des § 103 Abs. 1 Nr. 1 WHG hingewiesen. Verstöße können mit
einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
III. Begründung
1. Zu I.1 und I.3:
Ermächtigungsgrundlage für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sind § 100 Abs. 1
WHG i.V.m. § 93 Abs. 1 LWG NRW i.V.m. § 25 WHG i.V.m. § 19, 20 LWG NRW i.V.m.
§ 26 WHG i.V.m. § 21 LWG NRW i.V.m. § 35 S. 2 VwVfG.
Gemäß § 100 Abs.1 WHG ist es die Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer
sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach
oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die
zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, dieSeite 2 von 4
im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu
vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1
sicherzustellen.
Die Zuständigkeit der Unteren Wasserbehörde ergibt sich aus § 100 Abs. 1, S. 2 WHG,
§§ 93 Abs. 1, 114 Abs. 3, 115 und 117 Abs. 2 LWG NRW i. V. m. der
Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) in der jeweils gültigen Fassung.
Die zuständige Behörde kann gemäß § 20 LWG NRW, auch durch
ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch oberirdischer Gewässer
nach § 25 WHG i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 LWG NRW beschränken oder verbieten, um
zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche
Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird sowie das Verhalten im
Uferbereich regeln.
Weiter kann die zuständige Behörde den Eigentümer- und Anliegergebrauch
oberirdischer Gewässer gem. § 26 WHG i. V. m. § 21 LWG NRW durch
ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um
zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden, schädliche
Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung sind gegeben, da die
Oberflächengewässer auf dem Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn in den
Sommermonaten durch die langanhaltenden Trockenphasen sehr geringe
Wasserstände aufweisen. Das Niedrigwasser führt zu einer starken ökologischen
Belastung der Gewässer und es besteht die Gefahr, dass die im und am Gewässer
lebende Flora und Fauna nachhaltig gestört wird. Durch die Entnahme von Wasser
aus den Oberflächengewässern im Stadtgebiet Bonn mit mechanischen oder
elektrischen Pump- und/oder Saugvorrichtungen oder fahrbaren Behältnissen sowie
durch das Schöpfen mit Handgefäßen wird der Gewässerzustand zusätzlich
beeinträchtigt. Der geringe Niederschlag führt nur kurzfristig zu einer Erhöhung des
Abflusses in den Gewässern. Es wird erwartet, dass die Pegelstände der
Fließgewässer weiter niedrig bleiben oder sinken werden. Dadurch ist eine
nachhaltige Schädigung des Gewässerökosystems zu erwarten und das Erreichen der
Gewässerbewirtschaftungsziele der §§ 6 Abs. 1, 27-31 WHG ist gefährdet.
Eine Beschränkung des Gemeingebrauchs sowie des Eigentümer- und
Anliegergebrauchs ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der
Ordnung des Wasserhaushalts und des Schutzes der Natur erforderlich.
Die Entnahme von Wasser mittels mechanischer oder elektrischer Pumpvorrichtungen
oder fahrbarer Behältnisse sowie das Schöpfen mit Handgefäßen aus den
Fließgewässern auf dem Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn wird untersagt.
Diese Allgemeinverfügung ist geeignet die oberirdischen Gewässer vor weiteren
Störungen durch einen geringen Wasserstand zu schützen. Sie wird aufgrund der
aktuellen Wetterprognose zunächst bis zum 31.10.2025 befristet. Es wird erwartet,
dass die Oberflächengewässer im Oktober wieder mehr Wasser führen. Die Untere
Wasserbehörde prüft fortlaufend, ob eine Aufhebung oder Änderung der
Allgemeinverfügung vor dem 31.10.2025 erforderlich ist. Ein milderes Mittel zur
Erreichung des angestrebten Gewässerzustandes ist nicht ersichtlich. Durch dieSeite 3 von 4
zeitliche Befristung und die Möglichkeit einer vorzeitigen Aufhebung beschränkt die
Allgemeinverfügung die Wasserentnahme nur auf den notwendigen Zeitraum.
2. Zu I.2:
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Eine gegen sie gerichtete Klage
hat daher keine aufschiebende Wirkung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Durch das Einlegen von Rechtsmitteln würde die weitere
Entnahme von Wasser aus den Oberflächengewässern der Stadt Bonn fortgesetzt
werden, wodurch der Wasserhaushalt zusätzlich beeinträchtigt würde. Die sofortige
Vollziehung der Anordnung ermöglicht es, eine weitere Verschlechterung der
Gewässerökologie zu vermeiden.
IV. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei
dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, erhoben werden.
Bonn, den XX.XX.2025
Die Oberbürgermeisterin
Im Auftrag
gez. D. Baier
Amtsleiter
Amt für Umwelt und StadtgrünSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 18:34 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de