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252820 · Beschlussvorlage

Delegation der Zuständigkeit zur Feststellung der Anforderungen im Sinne des § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 - 7 Baugesetzbuch auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister

Nummer
252820
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
08.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Heerweg Straße· Endenich, Bonn
  • Steinweg Straße· Endenich, Bonn
  • Röhfeldstraße Straße· Limperich, Beuel
  • Grootestraße Straße· Meßdorf, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 11.03.2026 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 01.07.2025 Empfehlung
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Empfehlung
  4. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Empfehlung
  5. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 09.07.2025 Empfehlung
  6. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
252820
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Delegation der Zuständigkeit zur Feststellung der
Anforderungen im Sinne des § 125 Absatz 2
Baugesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 - 7
Baugesetzbuch auf die Oberbürgermeisterin / den
Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Empfehlung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 18.06.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Hardtberg 01.07.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Zukünftig werden Abwägungsentscheidungen im Sinne von § 125 Absatz 2 des
Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB auf die
Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen, soweit diese bereits
fertig gestellte Erschließungsanlagen betreffen. Bei entsprechenden
Beschlüssen zu noch unfertigen Erschließungsanlagen bleibt es bei der
Zuständigkeit des Ausschusses für Mobilität und Verkehr. Ziffer V 2.1 der
Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der
Bundesstadt Bonn vom 11.12.2014 (Stand 12.12.2024) wird am Ende wie folgt
ergänzt; „[…], soweit die Zuständigkeit durch Beschluss des Rates nicht
abweichend auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen
wurde.“
Begründung
Voraussetzung für die Erhebung der endgültigen Erschließungsbeiträge gemäß
§ 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die rechtmäßige Herstellung
der abzurechnenden Erschließungsanlagen. Eine Erschließungsanlage gilt
dann als rechtmäßig hergestellt, wenn sie vollständig in einem Bebauungsplan
als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und zu den angrenzenden
Grundstücken durch eine Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt ist. Fehlt es
auch nur in Teilen an einer solchen planungsrechtlichen Ausweisung, so bedarfSeite 1 von 3
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es einer Abwägungsentscheidung, aus der sich ergibt, dass der Ausbau einer
Erschließungsanlage den Anforderungen von § 125 Absatz 2 BauGB in
Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB entspricht und damit rechtmäßig ist.
Die Zuständigkeit für diese Abwägungsentscheidung liegt grundsätzlich bei
dem Gremium, das über das zu Grunde zu legende Planungsrecht entscheidet.
Bei der Bundesstadt Bonn ist dies der Rat.
Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat der Rat die Zuständigkeit für die
Abwägungsentscheidung über die Erfüllung der Anforderungen im Sinne von §
125 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB auf den
damaligen Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz übertragen
(DS-Nr. 1312282). Inzwischen liegt die Zuständigkeit gemäß
Zuständigkeitsordnung für Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates beim
Ausschuss für Mobilität und Verkehr (Ziffer V 2.1).
Soweit Abwägungsentscheidungen im Rahmen einer zu beschließenden
Ausbauplanung für noch nicht fertig gestellte Erschließungsanlagen zu treffen
sind, liegt es im Ermessen des zuständigen politischen Gremiums zu
entscheiden, ob diese überhaupt getroffen wird und wenn ja ob eine Planung
tatsächlich den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Anders stellt sich dies bei bereits fertig gestellten Erschließungsanlagen dar.
Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
eine nachträgliche Abwägungsentscheidung auch nach Fertigstellung einer
Erschließungsanlage noch zulässig. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung
der Kommunen, die ihnen entstehenden Kosten für die erstmalige Herstellung
von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu
finanzieren, stellt sich die Frage, ob eine derartige Entscheidung überhaupt zu
treffen ist, in diesen Fällen jedoch nicht mehr. Die Kommunen sind verpflichtet,
alle Voraussetzungen zu schaffen, um das im Erschließungsbeitragsrecht
verankerte Beitragserhebungsgebot umzusetzen. Von daher ist die
Abwägungsentscheidung letztlich eine alternativlose Bestätigung der
Rechtmäßigkeit einer zuvor bereits beschlossenen Ausbauplanung sowie des
daraus resultierenden Ausbaus einer Erschließungsanlage. Verwiesen wird in
diesem Zusammenhang auf die aktuellen Beschlussvorlagen betreffend den
Alten Heerweg im Stadtbezirk Hardtberg (DS-Nr 252555), für den Marienforster
Steinweg im Stadtbezirk Bad Godesberg (DS-Nr. 252554), für die
Röhfeldstraße im Stadtbezirk Beuel (DS-Nr. 252553) und für die Grootestraße
im Stadtbezirk Bonn (DS-Nr. 252552).
Vor diesem Hintergrund soll die Zuständigkeit für Abwägungsentscheidungen
im Sinne von § 125 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7
BauGB gemäß § 41 Absatz 2 GO NRW auf die Oberbürgermeisterin / den
Oberbürgermeister übertragen werden, soweit diese bereits fertig gestellte
Erschließungsanlagen betreffen. Die Delegation des Abwägungsvorgangs vom
Rat auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister ist nach einer
Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen
zulässig. Bei unfertigen, in Planung befindlichen Straßen bleibt es bei dem
bisherigen Verfahren. Das heißt, bei Vorlage der Planung wird auch die
Entscheidung über die formelle Rechtmäßigkeit dieser Planung wie gehabt dem
zuständigen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.Seite 2 von 3
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Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de