252820 · Beschlussvorlage
Delegation der Zuständigkeit zur Feststellung der Anforderungen im Sinne des § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 - 7 Baugesetzbuch auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister
Kerndaten
- Nummer
- 252820
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Heerweg
- Steinweg
- Röhfeldstraße
- Grootestraße
- Bonn
- Beuel
- Hardtberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 252820 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Delegation der Zuständigkeit zur Feststellung der Anforderungen im Sinne des § 125 Absatz 2 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 1 Absatz 4 - 7 Baugesetzbuch auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Empfehlung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 18.06.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.06.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Hardtberg 01.07.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Zukünftig werden Abwägungsentscheidungen im Sinne von § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen, soweit diese bereits fertig gestellte Erschließungsanlagen betreffen. Bei entsprechenden Beschlüssen zu noch unfertigen Erschließungsanlagen bleibt es bei der Zuständigkeit des Ausschusses für Mobilität und Verkehr. Ziffer V 2.1 der Zuständigkeitsordnung der Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates der Bundesstadt Bonn vom 11.12.2014 (Stand 12.12.2024) wird am Ende wie folgt ergänzt; „[…], soweit die Zuständigkeit durch Beschluss des Rates nicht abweichend auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen wurde.“ Begründung Voraussetzung für die Erhebung der endgültigen Erschließungsbeiträge gemäß § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) ist die rechtmäßige Herstellung der abzurechnenden Erschließungsanlagen. Eine Erschließungsanlage gilt dann als rechtmäßig hergestellt, wenn sie vollständig in einem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen und zu den angrenzenden Grundstücken durch eine Straßenbegrenzungslinie abgegrenzt ist. Fehlt es auch nur in Teilen an einer solchen planungsrechtlichen Ausweisung, so bedarfSeite 1 von 3 Seite 2 es einer Abwägungsentscheidung, aus der sich ergibt, dass der Ausbau einer Erschließungsanlage den Anforderungen von § 125 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB entspricht und damit rechtmäßig ist. Die Zuständigkeit für diese Abwägungsentscheidung liegt grundsätzlich bei dem Gremium, das über das zu Grunde zu legende Planungsrecht entscheidet. Bei der Bundesstadt Bonn ist dies der Rat. Mit Beschluss vom 14.11.2013 hat der Rat die Zuständigkeit für die Abwägungsentscheidung über die Erfüllung der Anforderungen im Sinne von § 125 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB auf den damaligen Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz übertragen (DS-Nr. 1312282). Inzwischen liegt die Zuständigkeit gemäß Zuständigkeitsordnung für Ausschüsse und Unterausschüsse des Rates beim Ausschuss für Mobilität und Verkehr (Ziffer V 2.1). Soweit Abwägungsentscheidungen im Rahmen einer zu beschließenden Ausbauplanung für noch nicht fertig gestellte Erschließungsanlagen zu treffen sind, liegt es im Ermessen des zuständigen politischen Gremiums zu entscheiden, ob diese überhaupt getroffen wird und wenn ja ob eine Planung tatsächlich den rechtlichen Anforderungen entspricht. Anders stellt sich dies bei bereits fertig gestellten Erschließungsanlagen dar. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine nachträgliche Abwägungsentscheidung auch nach Fertigstellung einer Erschließungsanlage noch zulässig. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung der Kommunen, die ihnen entstehenden Kosten für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren, stellt sich die Frage, ob eine derartige Entscheidung überhaupt zu treffen ist, in diesen Fällen jedoch nicht mehr. Die Kommunen sind verpflichtet, alle Voraussetzungen zu schaffen, um das im Erschließungsbeitragsrecht verankerte Beitragserhebungsgebot umzusetzen. Von daher ist die Abwägungsentscheidung letztlich eine alternativlose Bestätigung der Rechtmäßigkeit einer zuvor bereits beschlossenen Ausbauplanung sowie des daraus resultierenden Ausbaus einer Erschließungsanlage. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Beschlussvorlagen betreffend den Alten Heerweg im Stadtbezirk Hardtberg (DS-Nr 252555), für den Marienforster Steinweg im Stadtbezirk Bad Godesberg (DS-Nr. 252554), für die Röhfeldstraße im Stadtbezirk Beuel (DS-Nr. 252553) und für die Grootestraße im Stadtbezirk Bonn (DS-Nr. 252552). Vor diesem Hintergrund soll die Zuständigkeit für Abwägungsentscheidungen im Sinne von § 125 Absatz 2 BauGB in Verbindung mit § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB gemäß § 41 Absatz 2 GO NRW auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister übertragen werden, soweit diese bereits fertig gestellte Erschließungsanlagen betreffen. Die Delegation des Abwägungsvorgangs vom Rat auf die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister ist nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen zulässig. Bei unfertigen, in Planung befindlichen Straßen bleibt es bei dem bisherigen Verfahren. Das heißt, bei Vorlage der Planung wird auch die Entscheidung über die formelle Rechtmäßigkeit dieser Planung wie gehabt dem zuständigen Ausschuss zur Entscheidung vorgelegt.Seite 2 von 3 Seite 3 Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de