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252814-01 · Stellungnahme der Verwaltung

Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten

Nummer
252814-01
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 252814 Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252814-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Änderungen in der Benutzungszeitordnung
städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für
die sportliche Benutzung der städtischen
Sportstätten
Beratungsfolge
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Begründung
In der Anlage „Benutzungszeitordnung“ der Mutterdrucksache gab es einen
Fehler, diese wird ausgetauscht und sollte in korrigierter Fassung Teil des
Beschlusses werden.
Unter Ziffer 2. Sportplätze müsste es jeweils 17.00 Uhr statt 16.00 Uhr heißen.
Anlage/n
1 Benutzungszeitordnung_neu (öffentlich)Seite 1 von 3
Neu
Anlage 1
B e n u t z u n g s z e i t o r d n u n g
(Ratsbeschluss vom )
Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für die Durchführung des Schul- und Vereinssportes.
Zur Durchführung des Schul- und Vereinssportes werden für die durch das Sport- und Bäderamt
belegten Sportstätten der Stadt Bonn folgende Benutzungszeiträume festgesetzt:
1. Sporthallen
1.1 Grund- und Förderschulen
montags bis freitags
8.00 bis 16.00 Uhr Schulsport
16.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport
1.2 Andere Schulformen
montags bis freitags
8.00 bis 17.00 Uhr Schulsport
17.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport
1.3 samstags und sonntags
8 bis 22 Uhr Vereinssport
1.4 Sollten Schulen über diese Zeiten hinaus Sporthallen zur Durchführung des
Sportunterrichtes benötigen, stehen die Sporthallen hierfür vorrangig zur Verfügung.
Diese Zeiten müssten aber jeweils bei der Sportverwaltung beantragt werden.
Sofern Schulen die zur Verfügung stehenden Zeiten nicht beanspruchen, kann eine
Belegung durch Vereine erfolgen.
1.5 Die Zeiten für den offenen Ganztag für alle Sportstätten sind durch die OGS-Träger
(und nicht durch die Schulen) zu beantragen. Die Nutzungen durch OGS-Träger sollen
gegenüber dem Vereins- und Freizeitsport Vorrang haben. Die Bewilligung von neuen
Anträgen erfolgt jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres.
1.6 Sofern eine Hallensportstätte einem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung
(Schlüsselgewalt) übertragen ist, kann auf Antrag die Benutzungszeit verlängert
werden.
1.7 Das Sport- und Bäderamt ist nur für die sportlichen Belegungen zuständig. Sonstige
Belegungen erfolgen durch das Städtische Gebäudemanagement der Stadt Bonn.
2. Sportplätze
2.1 montags - freitags
8 bis 17 Uhr Schulsport
17 bis 22 Uhr VereinssportSeite 2 von 3
2.2 samstags und sonntags
8 bis 22 Uhr Vereinssport
2.3 Bei Nichtausnutzung der Sportplätze durch Schulen und Vereine stehen die Plätze,
mit Ausnahme der Naturrasenplätze, während der genannten Zeiten dem
Freizeitsport zur Verfügung.
Für Schulsportanlagen, die nicht dem Vereinssport dienen, gelten gesonderte
Nutzungszeiten.
2. 4 Die Verwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Sportausschuss,
insbesondere zum Zweck des Anwohnerschutzes, die Nutzungszeiten
abweichend von den vorgenannten Zeiten festzusetzen.
3. Schwimmhallen und Freibäder
Die aktuellen Öffnungszeiten der Schwimmsportstätten des Bäderbetriebes der Bundesstadt
Bonn sind unter www.baeder.bonn.de/oeffnungszeitenveröffentlicht.
4. Bei allen Zuweisungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonnund Feiertage des
Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW) und die
Sportstättenlärmschutzverordnung zu beachten.Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de