252814-01 · Stellungnahme der Verwaltung
Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Kerndaten
- Nummer
- 252814-01
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 20.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252814-01 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Beratungsfolge Rat 03.07.2025 Entscheidung Begründung In der Anlage „Benutzungszeitordnung“ der Mutterdrucksache gab es einen Fehler, diese wird ausgetauscht und sollte in korrigierter Fassung Teil des Beschlusses werden. Unter Ziffer 2. Sportplätze müsste es jeweils 17.00 Uhr statt 16.00 Uhr heißen. Anlage/n 1 Benutzungszeitordnung_neu (öffentlich)Seite 1 von 3 Neu Anlage 1 B e n u t z u n g s z e i t o r d n u n g (Ratsbeschluss vom ) Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für die Durchführung des Schul- und Vereinssportes. Zur Durchführung des Schul- und Vereinssportes werden für die durch das Sport- und Bäderamt belegten Sportstätten der Stadt Bonn folgende Benutzungszeiträume festgesetzt: 1. Sporthallen 1.1 Grund- und Förderschulen montags bis freitags 8.00 bis 16.00 Uhr Schulsport 16.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport 1.2 Andere Schulformen montags bis freitags 8.00 bis 17.00 Uhr Schulsport 17.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport 1.3 samstags und sonntags 8 bis 22 Uhr Vereinssport 1.4 Sollten Schulen über diese Zeiten hinaus Sporthallen zur Durchführung des Sportunterrichtes benötigen, stehen die Sporthallen hierfür vorrangig zur Verfügung. Diese Zeiten müssten aber jeweils bei der Sportverwaltung beantragt werden. Sofern Schulen die zur Verfügung stehenden Zeiten nicht beanspruchen, kann eine Belegung durch Vereine erfolgen. 1.5 Die Zeiten für den offenen Ganztag für alle Sportstätten sind durch die OGS-Träger (und nicht durch die Schulen) zu beantragen. Die Nutzungen durch OGS-Träger sollen gegenüber dem Vereins- und Freizeitsport Vorrang haben. Die Bewilligung von neuen Anträgen erfolgt jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres. 1.6 Sofern eine Hallensportstätte einem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung (Schlüsselgewalt) übertragen ist, kann auf Antrag die Benutzungszeit verlängert werden. 1.7 Das Sport- und Bäderamt ist nur für die sportlichen Belegungen zuständig. Sonstige Belegungen erfolgen durch das Städtische Gebäudemanagement der Stadt Bonn. 2. Sportplätze 2.1 montags - freitags 8 bis 17 Uhr Schulsport 17 bis 22 Uhr VereinssportSeite 2 von 3 2.2 samstags und sonntags 8 bis 22 Uhr Vereinssport 2.3 Bei Nichtausnutzung der Sportplätze durch Schulen und Vereine stehen die Plätze, mit Ausnahme der Naturrasenplätze, während der genannten Zeiten dem Freizeitsport zur Verfügung. Für Schulsportanlagen, die nicht dem Vereinssport dienen, gelten gesonderte Nutzungszeiten. 2. 4 Die Verwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Sportausschuss, insbesondere zum Zweck des Anwohnerschutzes, die Nutzungszeiten abweichend von den vorgenannten Zeiten festzusetzen. 3. Schwimmhallen und Freibäder Die aktuellen Öffnungszeiten der Schwimmsportstätten des Bäderbetriebes der Bundesstadt Bonn sind unter www.baeder.bonn.de/oeffnungszeitenveröffentlicht. 4. Bei allen Zuweisungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonnund Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW) und die Sportstättenlärmschutzverordnung zu beachten.Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de