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252814 · Beschlussvorlage

Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten

Nummer
252814
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Pennenfeld Ortsteil· Bad Godesberg Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 03.07.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung des Sportausschusses 22.05.2025 Empfehlung
  3. Sitzung des Schulausschusses 12.06.2025 Empfehlung
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  1. 252814-01 Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten

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Beschlussvorlage
öffentlich
252814
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
52 Sport- und Bäderamt
Dezernat:
Dez. IV
Änderungen in der Benutzungszeitordnung
städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für
die sportliche Benutzung der städtischen
Sportstätten
Beratungsfolge
Sportausschuss 22.05.2025 Empfehlung
Schulausschuss 12.06.2025 Empfehlung
Rat 03.07.2025 Entscheidung
Begründung der Eilbedürftigkeit:
Die beabsichtigten Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer
Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der
städtischen Sportstätten sollten zu Beginn des neuen Schuljahres in Kraft
treten. Mit der vorgeschlagenen Neuordnung wird eine flexiblere Vergabe von
Nutzungszeiten und eine höhere Auslastung der Sporthallen insbesondere zu
Gunsten des Vereinssports erreicht. Um diese positiven Effekte zu erzielen, ist
eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 03.07.2025 erforderlich.
Aufgrund von verwaltungsinternen Abstimmungen und Gesprächen mit den
Vertreter*innen der verschiedenen Schulformen war eine fristgerechte
Einbringung der Vorlage nicht möglich.
Beschlussvorschlag
1. Der Rat beschließt die Neufassung der Benutzungszeitordnung
städtischer Sportstätten in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Die
Benutzungszeitordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Benutzungsordnung vom 18.07.2013 außer Kraft.
2. Der Rat beschließt die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche
Benutzung der städtischen Sportstätten in der als Anlage 2 beigefügten
Fassung. Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Entgeltordnung vom 12.12.2019 außer Kraft.
Begründung
Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für die Durchführung des
Schul- und Vereinssportes sind in der vom Rat der Stadt am 18.07.2013
beschlossenen Benutzungszeitordnung geregelt (DS 1213762NV5).Seite 1 von 8
Seite 2
Danach sind für Sporthallen, Schulturnhallen und Gymnastikhallen von
montags bis freitags folgende Benutzungszeiträume festgesetzt:
für Grund-, Haupt- und Förderschulen
• 8.00 – 16.30 Uhr Schulsport
• 16.30 – 22.00 Uhr Vereinssport
für andere Schulformen
• 8.00 – 18.00 Uhr Schulsport
• 18.00 – 22.00 Uhr Vereinssport
Die Bonner Sporthallen weisen im Durchschnitt eine sehr hohe Auslastung auf.
Dies haben auch die Ergebnisse der Sportentwicklungsplanung belegt. Die
Sportvereine verfügen aber oft nicht über ausreichende Hallenzeiten,
insbesondere, wenn sie auf Schulturnhallen angewiesen sind. Es wird daher
ein auf Multifunktionalität und Flexibilität ausgerichtetes Hallenkonzept, welches
möglichst vielen Sporttreibenden zur Verfügung steht, benötigt.
Deshalb hatten die politischen Gremien bereits 2021 beschlossen, eine
bessere Auslastung der Nutzungszeiten zu erreichen und keine freien
Kapazitäten, insbesondere am Nachmittag beim Übergang vom Schul- zum
Vereinssport, entstehen zu lassen (DS 210784).
Besonders in der jetzigen Phase (Sperrungen wegen baulicher Mängel,
unvorhergesehener Ereignisse und notwendiger Sanierungsarbeiten) bei denen
Schließungen der Sporthallen die Folge sind und Ersatzzeiten nach den derzeit
gültigen Belegungsplänen nicht zur Verfügung stehen, sind Veränderungen
unabdingbar notwendig.
Um den steigenden Bedarfen des Vereins- und Freizeitsportes an Trainings-
und Spielflächen Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Sportverwaltung die
außerschulischen Nutzungszeiten von Sporthallen zu erweitern.
Die Verwaltung schlägt aus diesem Grunde vor, dass die weiterführenden
Schulen vorrangig die Sporthallen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr nutzen
sollen. Diese Schulen führen in der Regel auch am Nachmittag den
Pflichtschulsport in den Hallen durch.
Die Benutzungszeit der Grund- und Förderschulen soll dahingehend
abgeändert werden, dass sie die Sporthallen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00
Uhr vorrangig belegen können.
Sofern Schulen die zur Verfügung stehenden Zeiten nicht beanspruchen, kann
eine Belegung durch Vereine erfolgen.
Sollten Schulen über diese Zeiten hinaus Sporthallen zur Durchführung des
Sportunterrichtes benötigen, stehen die Sporthallen hierfür vorrangig zur
Verfügung. Diese Zeiten müssten aber jeweils bei der Sportverwaltung
beantragt werden.Seite 2 von 8
Seite 3
Im Vergleich zu der bisherigen Regelung können die Sporthallen somit
grundsätzlich länger als bisher für den Vereinssport genutzt werden.
Am Nachmittag werden die Hallen an den Grundschulen durch die Träger des
offenen Ganztages belegt. Diese Zeiten werden bisher jedoch nicht bei der
Sportverwaltung beantragt, da dieser Zeitblock nach den bisherigen
Regelungen pauschal den Schulen zur Nutzung zugewiesen ist. Dies führt
dazu, dass der Sportverwaltung die Belegung der Sporthallen durch die OGS-
Träger am Nachmittag nicht bekannt ist.
Die Sportverwaltung schlägt daher vor, dass die Zeiten künftig durch die OGS-
Träger (und nicht durch die Schulen) für alle Sportstätten beantragt werden. Die
Nutzungen durch OGS-Träger sollen dabei gegenüber dem Vereins- und
Freizeitsport Vorrang haben. Die dann noch verbleibenden Zeiten am
Nachmittag könnten dem Vereins- und Freizeitsport zur Verfügung gestellt
werden.
Nach der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen
Sportstätten, zuletzt beschlossen durch den Rat am 12.12.2019 (DS 190209),
wäre für die OGS-Träger als gemeinnützige Organisationen ein Entgelt für die
Nutzergruppe B (ermäßigtes Entgelt) zu erheben.
Nach dem Erlass des Landes NRW „Offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“
stellt der Schulträger die erforderliche Infrastruktur für die offene
Ganztagsschule sowie für außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote an Schulen bereit. Für Angebote außerschulischer Träger
sollen Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (Ziffern 6.1 und 6.2
des Erlasses). Die OGS-Träger sollten deshalb künftig der Nutzergruppe A
angehören und somit kostenfrei die Sportstätten nutzen dürfen. Die Verwaltung
schlägt deshalb eine Änderung der Entgeltordnung vor.
Durch eine Neuordnung der Benutzungszeiten wird eine flexiblere Vergabe von
Nutzungszeiten und eine höhere Auslastung der Sporthallen erreicht.
Die so vorgeschlagene Änderung der Benutzungszeitordnung soll mit Beginn
des neuen Schuljahres 2025/26 umgesetzt werden.
Den Schulformsprechern sind diese Änderungen bereits vorab vorgestellt
worden.
Nach einer Beschlussfassung werden die Schulen über die Änderungen
informiert.
Durch die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der
städtischen Sportstätten ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die
OGS-Träger bislang keine Nutzungszeiten wahrgenommen haben.
Anlage/nSeite 3 von 8
Seite 4
1 Benutzungszeitordnung (öffentlich)
2 Entgeltordnung_Neu (öffentlich)Seite 4 von 8
Neu
Anlage 1
B e n u t z u n g s z e i t o r d n u n g
(Ratsbeschluss vom )
Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für die Durchführung des Schul- und Vereinssportes.
Zur Durchführung des Schul- und Vereinssportes werden für die durch das Sport- und Bäderamt
belegten Sportstätten der Stadt Bonn folgende Benutzungszeiträume festgesetzt:
1. Sporthallen
1.1 Grund- und Förderschulen
montags bis freitags
8.00 bis 16.00 Uhr Schulsport
16.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport
1.2 Andere Schulformen
montags bis freitags
8.00 bis 17.00 Uhr Schulsport
17.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport
1.3 samstags und sonntags
8 bis 22 Uhr Vereinssport
1.4 Sollten Schulen über diese Zeiten hinaus Sporthallen zur Durchführung des
Sportunterrichtes benötigen, stehen die Sporthallen hierfür vorrangig zur Verfügung.
Diese Zeiten müssten aber jeweils bei der Sportverwaltung beantragt werden.
Sofern Schulen die zur Verfügung stehenden Zeiten nicht beanspruchen, kann eine
Belegung durch Vereine erfolgen.
1.5 Die Zeiten für den offenen Ganztag für alle Sportstätten sind durch die OGS-Träger
(und nicht durch die Schulen) zu beantragen. Die Nutzungen durch OGS-Träger sollen
gegenüber dem Vereins- und Freizeitsport Vorrang haben. Die Bewilligung von neuen
Anträgen erfolgt jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres.
1.6 Sofern eine Hallensportstätte einem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung
(Schlüsselgewalt) übertragen ist, kann auf Antrag die Benutzungszeit verlängert
werden.
1.7 Das Sport- und Bäderamt ist nur für die sportlichen Belegungen zuständig. Sonstige
Belegungen erfolgen durch das Städtische Gebäudemanagement der Stadt Bonn.
2. Sportplätze
2.1 montags - freitags
8 bis 16 Uhr Schulsport
16 bis 22 Uhr VereinssportSeite 5 von 8
2.2 samstags und sonntags
8 bis 22 Uhr Vereinssport
2.3 Bei Nichtausnutzung der Sportplätze durch Schulen und Vereine stehen die Plätze,
mit Ausnahme der Naturrasenplätze, während der genannten Zeiten dem
Freizeitsport zur Verfügung.
Für Schulsportanlagen, die nicht dem Vereinssport dienen, gelten gesonderte
Nutzungszeiten.
2. 4 Die Verwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Sportausschuss,
insbesondere zum Zweck des Anwohnerschutzes, die Nutzungszeiten
abweichend von den vorgenannten Zeiten festzusetzen.
3. Schwimmhallen und Freibäder
Die aktuellen Öffnungszeiten der Schwimmsportstätten des Bäderbetriebes der Bundesstadt
Bonn sind unter www.baeder.bonn.de/oeffnungszeitenveröffentlicht.
4. Bei allen Zuweisungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonnund Feiertage des
Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW) und die
Sportstättenlärmschutzverordnung zu beachten.Seite 6 von 8
Entgeltordnung
für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am folgende Entgeltordnung beschlossen:
1 Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten
1.1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich privatrechtliche
Entgelte nach dem beigefügten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser
Entgeltordnung ist.
1.2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter
Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt.
1.3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des
voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die
Stadtkasse zu überweisen ist.
1.4 Bei dem Benutzerentgelt handelt es sich um einen Bruttobetrag.
1.5 Für die nicht sportliche Benutzung der Sportstätten wird auf die Mietordnung für
temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen
Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen verwiesen.
2 Nutzergruppen
Die Höhe des Entgeltes ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt:
2.1 Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung)
 städtische Schulen
 öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen
 förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB)
 Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn
 Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/
Rhein-Sieg e.V. (BKV)
 Bonner Karnevalsvereine
 OGS-Träger
2.2 Nutzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt)
 Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine
 auswärtige Sportvereine und Sportverbände
 private Bonner Schulen
 städtische Dienststellen und Bonner Behörden
 Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität
 kirchliche Nutzer
 gemeinnützige OrganisationenSeite 7 von 8
2.3 Nutzergruppe C:
 gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen
 auswärtige Behörden und Schulen
 Firmen/Unternehmen und sonstige Nutzer
Eine Vermietung von Sportstätten an Privatpersonen ist ausgeschlossen.
3 Ausnahmetatbestände
3.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien für
nichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchführung
im Interesse der Bundesstadt Bonn liegt.
3.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz
oder teilweise abgesehen werden.
Entscheidungsbefugt sind,
 bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes,
 für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR die Oberbürgermeisterin,
  über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss.
4 Inkrafttreten
Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft.
Entgelttarif für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
1. Art der Sportstätte Entgelt nach Nutzergruppen
(EUR inkl. MWSt., je Stunde)
Sporthallen A B C
1.1 Einfach- und Gymnastikhallen 0,00 8,30 18,10
1.2 Großturnhallen 0,00 11,00 24,20
1.3 Mehrfachhallen pro Segment 0,00 16,50 36,30
1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0,00 66,10 145,20
Fußballplätze und Stadien
1.5 Tennenplätze 0,00 8,30 18,10
1.6 Naturrasenplätze 0,00 11,00 24,20
1.7 Kunstrasenplätze 0,00 16,50 36,30
1.8 Stadien Bonn und Pennenfeld 0,00 55,10 121,00
1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0,00 20,00 40,00Seite 8 von 8

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Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de