252814 · Beschlussvorlage
Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten
Kerndaten
- Nummer
- 252814
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.05.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Pennenfeld Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Sportausschusses Empfehlung
- Sitzung des Schulausschusses Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 252814 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 52 Sport- und Bäderamt Dezernat: Dez. IV Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Beratungsfolge Sportausschuss 22.05.2025 Empfehlung Schulausschuss 12.06.2025 Empfehlung Rat 03.07.2025 Entscheidung Begründung der Eilbedürftigkeit: Die beabsichtigten Änderungen in der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten und der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten sollten zu Beginn des neuen Schuljahres in Kraft treten. Mit der vorgeschlagenen Neuordnung wird eine flexiblere Vergabe von Nutzungszeiten und eine höhere Auslastung der Sporthallen insbesondere zu Gunsten des Vereinssports erreicht. Um diese positiven Effekte zu erzielen, ist eine Beschlussfassung in der Sitzung des Rates am 03.07.2025 erforderlich. Aufgrund von verwaltungsinternen Abstimmungen und Gesprächen mit den Vertreter*innen der verschiedenen Schulformen war eine fristgerechte Einbringung der Vorlage nicht möglich. Beschlussvorschlag 1. Der Rat beschließt die Neufassung der Benutzungszeitordnung städtischer Sportstätten in der als Anlage 1 beigefügten Fassung. Die Benutzungszeitordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 18.07.2013 außer Kraft. 2. Der Rat beschließt die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten in der als Anlage 2 beigefügten Fassung. Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung vom 12.12.2019 außer Kraft. Begründung Die Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für die Durchführung des Schul- und Vereinssportes sind in der vom Rat der Stadt am 18.07.2013 beschlossenen Benutzungszeitordnung geregelt (DS 1213762NV5).Seite 1 von 8 Seite 2 Danach sind für Sporthallen, Schulturnhallen und Gymnastikhallen von montags bis freitags folgende Benutzungszeiträume festgesetzt: für Grund-, Haupt- und Förderschulen • 8.00 – 16.30 Uhr Schulsport • 16.30 – 22.00 Uhr Vereinssport für andere Schulformen • 8.00 – 18.00 Uhr Schulsport • 18.00 – 22.00 Uhr Vereinssport Die Bonner Sporthallen weisen im Durchschnitt eine sehr hohe Auslastung auf. Dies haben auch die Ergebnisse der Sportentwicklungsplanung belegt. Die Sportvereine verfügen aber oft nicht über ausreichende Hallenzeiten, insbesondere, wenn sie auf Schulturnhallen angewiesen sind. Es wird daher ein auf Multifunktionalität und Flexibilität ausgerichtetes Hallenkonzept, welches möglichst vielen Sporttreibenden zur Verfügung steht, benötigt. Deshalb hatten die politischen Gremien bereits 2021 beschlossen, eine bessere Auslastung der Nutzungszeiten zu erreichen und keine freien Kapazitäten, insbesondere am Nachmittag beim Übergang vom Schul- zum Vereinssport, entstehen zu lassen (DS 210784). Besonders in der jetzigen Phase (Sperrungen wegen baulicher Mängel, unvorhergesehener Ereignisse und notwendiger Sanierungsarbeiten) bei denen Schließungen der Sporthallen die Folge sind und Ersatzzeiten nach den derzeit gültigen Belegungsplänen nicht zur Verfügung stehen, sind Veränderungen unabdingbar notwendig. Um den steigenden Bedarfen des Vereins- und Freizeitsportes an Trainings- und Spielflächen Rechnung zu tragen, beabsichtigt die Sportverwaltung die außerschulischen Nutzungszeiten von Sporthallen zu erweitern. Die Verwaltung schlägt aus diesem Grunde vor, dass die weiterführenden Schulen vorrangig die Sporthallen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr nutzen sollen. Diese Schulen führen in der Regel auch am Nachmittag den Pflichtschulsport in den Hallen durch. Die Benutzungszeit der Grund- und Förderschulen soll dahingehend abgeändert werden, dass sie die Sporthallen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorrangig belegen können. Sofern Schulen die zur Verfügung stehenden Zeiten nicht beanspruchen, kann eine Belegung durch Vereine erfolgen. Sollten Schulen über diese Zeiten hinaus Sporthallen zur Durchführung des Sportunterrichtes benötigen, stehen die Sporthallen hierfür vorrangig zur Verfügung. Diese Zeiten müssten aber jeweils bei der Sportverwaltung beantragt werden.Seite 2 von 8 Seite 3 Im Vergleich zu der bisherigen Regelung können die Sporthallen somit grundsätzlich länger als bisher für den Vereinssport genutzt werden. Am Nachmittag werden die Hallen an den Grundschulen durch die Träger des offenen Ganztages belegt. Diese Zeiten werden bisher jedoch nicht bei der Sportverwaltung beantragt, da dieser Zeitblock nach den bisherigen Regelungen pauschal den Schulen zur Nutzung zugewiesen ist. Dies führt dazu, dass der Sportverwaltung die Belegung der Sporthallen durch die OGS- Träger am Nachmittag nicht bekannt ist. Die Sportverwaltung schlägt daher vor, dass die Zeiten künftig durch die OGS- Träger (und nicht durch die Schulen) für alle Sportstätten beantragt werden. Die Nutzungen durch OGS-Träger sollen dabei gegenüber dem Vereins- und Freizeitsport Vorrang haben. Die dann noch verbleibenden Zeiten am Nachmittag könnten dem Vereins- und Freizeitsport zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten, zuletzt beschlossen durch den Rat am 12.12.2019 (DS 190209), wäre für die OGS-Träger als gemeinnützige Organisationen ein Entgelt für die Nutzergruppe B (ermäßigtes Entgelt) zu erheben. Nach dem Erlass des Landes NRW „Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich“ stellt der Schulträger die erforderliche Infrastruktur für die offene Ganztagsschule sowie für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote an Schulen bereit. Für Angebote außerschulischer Träger sollen Schulräume kostenfrei zur Verfügung gestellt werden (Ziffern 6.1 und 6.2 des Erlasses). Die OGS-Träger sollten deshalb künftig der Nutzergruppe A angehören und somit kostenfrei die Sportstätten nutzen dürfen. Die Verwaltung schlägt deshalb eine Änderung der Entgeltordnung vor. Durch eine Neuordnung der Benutzungszeiten wird eine flexiblere Vergabe von Nutzungszeiten und eine höhere Auslastung der Sporthallen erreicht. Die so vorgeschlagene Änderung der Benutzungszeitordnung soll mit Beginn des neuen Schuljahres 2025/26 umgesetzt werden. Den Schulformsprechern sind diese Änderungen bereits vorab vorgestellt worden. Nach einer Beschlussfassung werden die Schulen über die Änderungen informiert. Durch die Neufassung der Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da die OGS-Träger bislang keine Nutzungszeiten wahrgenommen haben. Anlage/nSeite 3 von 8 Seite 4 1 Benutzungszeitordnung (öffentlich) 2 Entgeltordnung_Neu (öffentlich)Seite 4 von 8 Neu Anlage 1 B e n u t z u n g s z e i t o r d n u n g (Ratsbeschluss vom ) Benutzungszeiten der städtischen Sportstätten für die Durchführung des Schul- und Vereinssportes. Zur Durchführung des Schul- und Vereinssportes werden für die durch das Sport- und Bäderamt belegten Sportstätten der Stadt Bonn folgende Benutzungszeiträume festgesetzt: 1. Sporthallen 1.1 Grund- und Förderschulen montags bis freitags 8.00 bis 16.00 Uhr Schulsport 16.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport 1.2 Andere Schulformen montags bis freitags 8.00 bis 17.00 Uhr Schulsport 17.00 bis 22.00 Uhr Vereinssport 1.3 samstags und sonntags 8 bis 22 Uhr Vereinssport 1.4 Sollten Schulen über diese Zeiten hinaus Sporthallen zur Durchführung des Sportunterrichtes benötigen, stehen die Sporthallen hierfür vorrangig zur Verfügung. Diese Zeiten müssten aber jeweils bei der Sportverwaltung beantragt werden. Sofern Schulen die zur Verfügung stehenden Zeiten nicht beanspruchen, kann eine Belegung durch Vereine erfolgen. 1.5 Die Zeiten für den offenen Ganztag für alle Sportstätten sind durch die OGS-Träger (und nicht durch die Schulen) zu beantragen. Die Nutzungen durch OGS-Träger sollen gegenüber dem Vereins- und Freizeitsport Vorrang haben. Die Bewilligung von neuen Anträgen erfolgt jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres. 1.6 Sofern eine Hallensportstätte einem Verein zur eigenverantwortlichen Nutzung (Schlüsselgewalt) übertragen ist, kann auf Antrag die Benutzungszeit verlängert werden. 1.7 Das Sport- und Bäderamt ist nur für die sportlichen Belegungen zuständig. Sonstige Belegungen erfolgen durch das Städtische Gebäudemanagement der Stadt Bonn. 2. Sportplätze 2.1 montags - freitags 8 bis 16 Uhr Schulsport 16 bis 22 Uhr VereinssportSeite 5 von 8 2.2 samstags und sonntags 8 bis 22 Uhr Vereinssport 2.3 Bei Nichtausnutzung der Sportplätze durch Schulen und Vereine stehen die Plätze, mit Ausnahme der Naturrasenplätze, während der genannten Zeiten dem Freizeitsport zur Verfügung. Für Schulsportanlagen, die nicht dem Vereinssport dienen, gelten gesonderte Nutzungszeiten. 2. 4 Die Verwaltung wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Sportausschuss, insbesondere zum Zweck des Anwohnerschutzes, die Nutzungszeiten abweichend von den vorgenannten Zeiten festzusetzen. 3. Schwimmhallen und Freibäder Die aktuellen Öffnungszeiten der Schwimmsportstätten des Bäderbetriebes der Bundesstadt Bonn sind unter www.baeder.bonn.de/oeffnungszeitenveröffentlicht. 4. Bei allen Zuweisungen sind die Vorschriften des Gesetzes über die Sonnund Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW) und die Sportstättenlärmschutzverordnung zu beachten.Seite 6 von 8 Entgeltordnung für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten Der Rat der Stadt Bonn hat in seiner Sitzung am folgende Entgeltordnung beschlossen: 1 Entgeltpflicht für die sportliche Benutzung der Bonner Sportstätten 1.1 Für die sportliche Benutzung der Sportstätten werden grundsätzlich privatrechtliche Entgelte nach dem beigefügten Entgelttarif erhoben, der Bestandteil dieser Entgeltordnung ist. 1.2 Das zu zahlende Entgelt wird dem Veranstalter nach Prüfung der Unterlagen, unter Angabe der Zahlungsfrist mitgeteilt. 1.3 Die Stadt Bonn kann verlangen, dass eine Vorausleistung bis zur Höhe des voraussichtlichen Entgeltes spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung an die Stadtkasse zu überweisen ist. 1.4 Bei dem Benutzerentgelt handelt es sich um einen Bruttobetrag. 1.5 Für die nicht sportliche Benutzung der Sportstätten wird auf die Mietordnung für temporäre Vermietungen von schulisch genutzten Liegenschaften / städtischen Schulen und städtischen Sport- und Mehrzweckhallen verwiesen. 2 Nutzergruppen Die Höhe des Entgeltes ist nach folgenden Nutzergruppen gestaffelt: 2.1 Nutzergruppe A: (entgeltfreie Nutzung) städtische Schulen öffentlich geförderte Kindertageseinrichtungen förderfähige Sportvereine im Stadtsportbund Bonn e.V. (SSB) Bonner Sportverbände, Bundes- und Landesleistungsstützpunkte in Bonn Betriebssport- und Freizeitsportgruppen im Betriebssport Kreisverband Bonn/ Rhein-Sieg e.V. (BKV) Bonner Karnevalsvereine OGS-Träger 2.2 Nutzergruppe B: (ermäßigtes Entgelt) Sportvereine außerhalb des SSB und sonstige Bonner Vereine auswärtige Sportvereine und Sportverbände private Bonner Schulen städtische Dienststellen und Bonner Behörden Rheinische-Friedrich-Wilhelms-Universität kirchliche Nutzer gemeinnützige OrganisationenSeite 7 von 8 2.3 Nutzergruppe C: gewerbliche Anbieter von Sportveranstaltungen auswärtige Behörden und Schulen Firmen/Unternehmen und sonstige Nutzer Eine Vermietung von Sportstätten an Privatpersonen ist ausgeschlossen. 3 Ausnahmetatbestände 3.1 In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Fußballplätze und Stadien für nichtsportliche Veranstaltungen genutzt werden, soweit deren Durchführung im Interesse der Bundesstadt Bonn liegt. 3.2 In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung des Entgeltes ganz oder teilweise abgesehen werden. Entscheidungsbefugt sind, bis 2.000 EUR die Leitung des Sport- und Bäderamtes, für Beträge von 2.000 bis 10.000 EUR die Oberbürgermeisterin, über Beträge von mehr als 10.000 EUR der Sportausschuss. 4 Inkrafttreten Die Entgeltordnung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Entgelttarif für die sportliche Benutzung der städtischen Sportstätten 1. Art der Sportstätte Entgelt nach Nutzergruppen (EUR inkl. MWSt., je Stunde) Sporthallen A B C 1.1 Einfach- und Gymnastikhallen 0,00 8,30 18,10 1.2 Großturnhallen 0,00 11,00 24,20 1.3 Mehrfachhallen pro Segment 0,00 16,50 36,30 1.4 Hardtberghalle ohne Ringerzentrum 0,00 66,10 145,20 Fußballplätze und Stadien 1.5 Tennenplätze 0,00 8,30 18,10 1.6 Naturrasenplätze 0,00 11,00 24,20 1.7 Kunstrasenplätze 0,00 16,50 36,30 1.8 Stadien Bonn und Pennenfeld 0,00 55,10 121,00 1.9 Flutlichtbenutzung im Stadion Bonn 0,00 20,00 40,00Seite 8 von 8
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:44 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de