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252781-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Rechtliche Prüfung und mögliche kommunale Regelungen zum Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige

Nummer
252781-001 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252781 Große Anfrage der CDU-Fraktion: Rechtliche Prüfung und mögliche kommunale Regelungen zum Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252781-001 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Rechtliche Prüfung und mögliche kommunale
Regelungen zum Verbot des Verkaufs sowie der
Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme
Antwort:
Die Thematik ist in Bonn präsent und der Stadtverwaltung als problematisch
bekannt. Lachgas wird regelmäßig verkauft, insbesondere in Geschäften,
welche auf den Verkauf von Tabakwaren spezialisiert sind, aber auch in
gängigen Kiosken. Statistiken bzw. Daten speziell zu Bonn liegen hier nicht vor.
In der Regel werden die Hinterlassenschaften (leere Gaskartuschen, schwarze
Luftballons,…) aufgefunden.
Das Ordnungsamt der Stadt Bonn hat zur Problematik im Kriminalpräventiven
Rat der Stadt Bonn berichtet. Dieser unterstützt, bis zu einer gesetzlichen
Regelung, die Plakat- und Flyerkampagne der Stadt Langenfeld zu
übernehmen, sowie Aufklärungsarbeit zu betreiben.
In diesem Zuge wurden Plakate (s. Anlage) entworfen und diese bereits
diversen Einzelhändlern angeboten. Ein Aufklärungsflyer befindet sich derzeit
noch in der ämterübergreifenden Abstimmung. Die Stadt Bonn hat darüber
hinaus auch eine Pressemitteilung veröffentlicht, um über die Problematik des
Konsums aufzuklären, denn oftmals ist dieser aufgrund der kurzen
Rauschwirkung durch Eltern oder andere Aufsichtspersonen nur schwer zu
bemerken.
Die Stadtverwaltung befindet sich zudem mit verschiedenen Kommunen aus
NRW aber auch bspw. mit dem Drogenreferat der Stadt Frankfurt im
Austausch. Zudem hat das Präsidium des Städtetags eine bundeseinheitliche
Lösung eingefordert.
Da eine gesetzliche Lösung sicherlich noch eine gewisse Zeit benötigen wird,
wird ein Verkaufs- und/oder Konsumverbot für Minderjährige unter
Berücksichtigung des Vorgehens der Stadt Dortmund, welche per
ordnungsbehördlicher Verordnung ein Ab- und Weitergabeverbot an
Minderjährige erlassen hat, vorbereitet und den politischen Gremien vor der
Sommerpause vorgelegt.Seite 1 von 3
Seite 2
Zudem setzt die Stadtverwaltung auch einen Schwerpunkt auf
Aufklärungsarbeit. Sollte die Ab- und Weitergabe an Minderjährige entweder
durch eine bundesgesetzliche Regelung oder durch ordnungsbehördliche
Verordnung verboten werden, werden hierdurch zwar besonders schutzwürdige
minderjährige Menschen geschützt, Lachgas ist jedoch gerade auch bei jungen
volljährigen Menschen eine beliebte Partydroge. Problematisch ist hierbei die
intensive Verbreitung über social media, beispielsweise durch beliebte Musiker,
insbesondere in der Rap Szene.
Für diese Personengruppe wären der Erwerb sowie der Konsum weiterhin
möglich und legal, weshalb aus Sicht der Stadtverwaltung junge Menschen
dabei unterstützt werden sollen, sich niederschwellig über Risiken und
Hilfsangebote zu informieren.
Lachgaskartuschen bzw. -flaschen sind Verpackungen im Sinne des
Verpackungsgesetzes.
Die vollständig restentleerten Lachgaskartuschen bzw. -flaschen sollen daher
über die Gelbe Tonne entsorgt werden; nicht vollständig restentleerte
Behältnisse sind als gefährliche Abfälle einzustufen und sollen im Handel oder
an den Wertstoffhöfen der bonnOrange AöR (in haushaltsüblichen Mengen)
abgegeben werden, um eine umwelt- und fachgerechte Entsorgung zu
gewährleisten.
Auf keinen Fall dürfen die Lachgaskartuschen bzw. -flaschen über die
Restmülltonne entsorgt werden.
Anlage/n
1 Plakat Lachgas (öffentlich)Seite 2 von 3
In diesem Geschäft gilt:
Kein Verkauf von
Lachgas-Kartuschen an
Kinder und Jugendliche!
Abgabe nur bei Vorlage
eines Personalausweises!Seite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 02:01 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de