252779 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 47 - Aufstockung einer Gewerbehalle mit zweiter Gewerbeeinheit und Betriebswohnung Az.: 10736/2024
Kerndaten
- Nummer
- 252779
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 26.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Auf der Kaiserfuhr Hauptort
- Lengsdorf
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252779 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 47 - Aufstockung einer Gewerbehalle mit zweiter Gewerbeeinheit und Betriebswohnung Az.: 10736/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Aufstockung einer Gewerbehalle mit einer weiteren Gewerbeeinheit mit Betriebsleiterwohnung für das Grundstück „Auf der Kaiserfuhr 47“ in 53127 Bonn beabsichtigt. Auf dem Grundstück befinden sich eine eingeschossige Gewerbehalle mit einem Außenlager und ein zugehöriges zweigeschossiges Betriebsleiterwohnhaus mit einer Büro- und Archivfläche. Geplant ist die Aufstockung der Gewerbehalle mit zwei Vollgeschossen, die durch ein weiteres Gewerbe und eine Dienstleiterwohnung genutzt werden sollen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes 7519-13 vom 17.10.1980, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Im vorliegenden Fall setzt der einschlägige Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet fest. Gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977 dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1977). Zulässig sind demnach Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Tankstellen. Nur ausnahmsweise können Wohnungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B. für Betriebsinhaber*innen und Betriebsleitungen, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen) zugelassen werden – gem. § 8 Abs. 3 BauNVO 1977.Seite 1 von 3 Seite 2 Geplant ist eine Coaching- und Personaltraining-Nutzung mit zugehöriger Betriebsleiterwohnung. Für diese Nutzung ergibt sich die Notwendigkeit einer Betriebsleiterwohnung jedoch nicht. Da bereits heute ein zweigeschossiges Wohnhaus für die Betriebsinhaber*innen des vorhandenen Betriebs – Kärcher Shop und Service – existiert, obwohl der vorhandene Betrieb nicht unbedingt die Notwendigkeit einer ständigen Präsenz erkennen lässt und da die erforderliche deutliche Unterordnung gegenüber der gewerblichen Nutzung nicht gewährleistet ist, sind die Kriterien für die Zulassung einer Ausnahme gem. § 8 Absatz 1 und 3 BauNVO 1977) somit nicht erfüllt. Die Umsetzung der geplanten Wohnung im zweiten Obergeschoss ist damit planungsrechtlich unzulässig. Es ist daher geplant die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Auf der Kaiserfuhr 47 (öffentlich) 2 Auszug Liegenschaftskataster A. d. Kaiserfuhr 47 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de