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252779 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr 47 - Aufstockung einer Gewerbehalle mit zweiter Gewerbeeinheit und Betriebswohnung Az.: 10736/2024

Nummer
252779
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
26.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Auf der Kaiserfuhr Straße· Lengsdorf, Hardtberg Hauptort
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252779
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Lengsdorf, Auf der Kaiserfuhr
47
- Aufstockung einer Gewerbehalle mit zweiter
Gewerbeeinheit und Betriebswohnung
Az.: 10736/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, da das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Aufstockung einer Gewerbehalle
mit einer weiteren Gewerbeeinheit mit Betriebsleiterwohnung für das
Grundstück „Auf der Kaiserfuhr 47“ in 53127 Bonn beabsichtigt. Auf dem
Grundstück befinden sich eine eingeschossige Gewerbehalle mit einem
Außenlager und ein zugehöriges zweigeschossiges Betriebsleiterwohnhaus mit
einer Büro- und Archivfläche. Geplant ist die Aufstockung der Gewerbehalle mit
zwei Vollgeschossen, die durch ein weiteres Gewerbe und eine
Dienstleiterwohnung genutzt werden sollen.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
7519-13 vom 17.10.1980, so dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit
nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) richtet. Im vorliegenden Fall setzt der
einschlägige Bebauungsplan für den betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet
fest. Gemäß der zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung geltenden
Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1977 dienen Gewerbegebiete
vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden
Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO 1977). Zulässig sind demnach
Gewerbebetriebe aller Art, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie
Tankstellen. Nur ausnahmsweise können Wohnungen im Zusammenhang mit
dem jeweiligen Gewerbebetrieb (z. B. für Betriebsinhaber*innen und
Betriebsleitungen, Aufsichts- und Bereitschaftspersonen) zugelassen werden –
gem. § 8 Abs. 3 BauNVO 1977.Seite 1 von 3
Seite 2
Geplant ist eine Coaching- und Personaltraining-Nutzung mit zugehöriger
Betriebsleiterwohnung. Für diese Nutzung ergibt sich die Notwendigkeit einer
Betriebsleiterwohnung jedoch nicht. Da bereits heute ein zweigeschossiges
Wohnhaus für die Betriebsinhaber*innen des vorhandenen Betriebs – Kärcher
Shop und Service – existiert, obwohl der vorhandene Betrieb nicht unbedingt
die Notwendigkeit einer ständigen Präsenz erkennen lässt und da die
erforderliche deutliche Unterordnung gegenüber der gewerblichen Nutzung
nicht gewährleistet ist, sind die Kriterien für die Zulassung einer Ausnahme
gem. § 8 Absatz 1 und 3 BauNVO 1977) somit nicht erfüllt. Die Umsetzung der
geplanten Wohnung im zweiten Obergeschoss ist damit planungsrechtlich
unzulässig.
Es ist daher geplant die Bauvoranfrage negativ zu bescheiden.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Auf der Kaiserfuhr 47 (öffentlich)
2 Auszug Liegenschaftskataster A. d. Kaiserfuhr 47 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:04 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de