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252778-02 · Große Anfrage

BBB-Anfrage: Bituminöse Deckenerneuerung der Fahrbahn „An der Ohligsmühle“ in Lengsdorf, Drucksachengruppe 252778

Nummer
252778-02
Art
Große Anfrage
Veröffentlicht
14.04.2026
Letzte Änderung
24.10.2026
  • Lengsdorfer Hauptstraße Straße· Lengsdorf, Hardtberg Hauptort
  • An der Ohligsmühle Straße· Lengsdorf, Hardtberg
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Bonn Stadtbezirk
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 07.07.2026 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252778 CDU-Antrag: Bituminöse Deckenerneuerung der Fahrbahn „An der Ohligsmühle“ in Lengsdorf

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Große Anfrage
öffentlich
252778-02
Fragesteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Wolfgang Lammert
14.04.2026, gez. BBM Schada von Borzyskowski
BBB-Anfrage: Bituminöse Deckenerneuerung der
Fahrbahn „An der Ohligsmühle“ in Lengsdorf,
Drucksachengruppe 252778
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 05.05.2026 Kenntnisnahme
Fragestellung
1. Wurde seitens der Verwaltung zwischenzeitlich ein Entwurf für die
grundhafte Erneuerung des Straßenzuges An der Ohligsmühle zwischen
Lengsdorfer Hauptstraße und Am Mühlenbach erarbeitet und wenn ja, wann
soll dieser der Bezirksvertretung Hardtberg zur Beschlussfassung vorgelegt
werden?
2. Für den Fall, dass der in Rede stehenden Entwurf für einen Neuausbau des
oben genannten Straßenzuges nicht erarbeitet wurde: Warum ist dies noch
nicht erfolgt und bis wann soll dies nachgeholt werden?
Begründung
Auf die einstimmig zur Erneuerung der Fahrbahndecke der Straße „An der
Ohligsmühle“ (Drucksache 252778) erfolgte Beschlussfassung der
Bezirksvertretung Hardtberg vom 6. Mai 2025, zu der der Sachstand abgefragt
werden soll, wird verwiesen:
1. Seitens der Verwaltung wird ein Entwurf für den Straßenzug erarbeitet und
der Bezirksvertretung zur Beschlussfassung vorgelegt.
Diese Grundlage dient für einen Neuausbau des Straßenzugs.
2. Bis zum Zeitpunkt des Ausbaus wird die Straßenunterhaltung mit
einfachen Mitteln den Abschnitt weiterhin verkehrssicher und
barrierefrei halten.
3. Die umlagefähigen Kosten der grundhaften Erneuerung werden nach
§ 8a KAG in Verbindung mit der hierzu erlassenen Erstattungsverordnung
NRW durch das Land NRW erstattet.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 04:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de