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252778-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU-Antrag: Bituminöse Deckenerneuerung der Fahrbahn „An der Ohligsmühle“ in Lengsdorf

Nummer
252778-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
04.04.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • An der Ohligsmühle Straße· Lengsdorf, Hardtberg Hauptort
  • Hauptstraße Straße· Holzlar, Beuel
  • Lengsdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Hardtberg Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 06.05.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252778 CDU-Antrag: Bituminöse Deckenerneuerung der Fahrbahn „An der Ohligsmühle“ in Lengsdorf

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252778-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
66 Tiefbauamt
Dezernat:
Dez. III
CDU-Antrag: Bituminöse Deckenerneuerung der
Fahrbahn „An der Ohligsmühle“ in Lengsdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 06.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Bei dem Abschnitt des Straßenzugs An der Ohligsmühle zwischen Lengsdorfer
Hauptstraße und Am Mühlenbach handelt es sich um eine noch nicht erstmalig
ausgebaute Straße.
Die vorliegende bauliche Substanz des Straßenkörpers entspricht nicht den
gültigen Regeln der Technik, sondern weist eine nachkriegszeitliche Befesti-
gungsbauweise auf.
Die Restnutzungsdauer ist ausgelaufen und der damit verbundene Restwert
des Straßenzugs abgeschrieben. Demnach ist eine weitere Unterhaltungsmaß-
nahme wirtschaftlich als nicht mehr sinnvoll einzustufen und neues Bilanzver-
mögen sollte gebildet werden.
Zudem bietet die vorliegende Substanz keine Ansätze für eine wirtschaftliche
Unterhaltungsmaßnahme mit einem zufriedenstellenden, im Verhältnis stehen-
den Nutzungszeitraum.
Demnach wird folgende Variante zur weiteren Vorgehensweise empfohlen:
- Wirtschaftlich und unterhaltungstechnisch sinnvollste Alternative:
- Seitens der Verwaltung wird ein Entwurf für den Straßenzug erarbeitet
und der Bezirksvertretung zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese
Grundlage dient für einen Neuausbau des Straßenzugs.
- Bis zum Zeitpunkt des Ausbaus wird die Straßenunterhaltung mit einfa-
chen Mittel den Abschnitt weiterhin verkehrssicher halten.
- Die umlagefähigen Kosten der grundhaften Erneuerung werden nach §
8a KAG in Verbindung mit der hierzu erlassenen Erstattungsverordnung
NRW durch das Land NRW erstattet.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 06:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de