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252746-02 · Beschlussvorlage

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt

Nummer
252746-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
18.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Obernierstraße Straße· Castell, Bonn Hauptort
  • Lievelingsweg Straße· Castell, Bonn
  • Kölnstraße Straße· Castell, Bonn
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 252746 Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt

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Beschlussvorlage
öffentlich
252746-02
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Nordstadt
Beratungsfolge
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
In Kenntnis des ablehnenden Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom
17.06.2025 im Rahmen der Anhörung zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 6423-3 (DS-Nr. 252746) hält der Rat an seinem Beschluss vom 20.03.2025
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn,
Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, für einen Bereich zwischen der
nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der
Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der
Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 gemäß § 2 ff Baugesetzbuch fest.
Begründung
Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.03.2025 die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 6423-3 „Lievelingsweg“ vorbehaltlich der Beratung in der
BV Bonn am 08.04.2025 beschlossen. Hinsichtlich der mit dem
Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele und der städtebaulichen
Erforderlichkeit wird hiermit auf diese ursprüngliche Beschlussvorlage DS-Nr.
252746 verwiesen.
Nachdem die Bezirksvertretung Bonn den Tagesordnungspunkt in ihrer Sitzung
am 08.04.2025 trotz der Dringlichkeit jedoch vertagt hat, erfolgte aufgrund
ablaufender Fristen im Rahmen des Verfahrens zur Bearbeitung der
Bauvoranfrage zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit
Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel auf dem Grundstück
Lievelingsweg 82 die Anhörung der Bezirksvertretung im Wege einer
Dringlichkeitsentscheidung durch den Bezirksbürgermeister und einer
Bezirksverordneten am 16.04.2025 (DS-Nr. 252746-01). Nach deren
Zustimmung wurde der Aufstellungsbeschluss am 23.04.2025 im Amtsblatt
bekanntgemacht und die o.g. Bauvoranfrage nach § 15 Abs. 1 BauGB mit
Bescheid vom 30.05.2025, sowie aufgrund eines Zustellungsmangels mit
Bescheid vom 04.08.2025 erneut zurückgestellt.Seite 1 von 4
Seite 2
In der Sitzung am 17.06.2025 hat die Bezirksvertretung Bonn jedoch den
Beschluss zur Anhörung zum Aufstellungsbeschluss des Rates abgelehnt und
die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung mehrheitlich verweigert (DS-
Nr. 252746 sowie 252746-01).
Um die Rechtssicherheit des bereits öffentlich bekannt gemachten
Aufstellungsbeschlusses zu bekräftigen, wird der Rat gebeten, seinen
Aufstellungsbeschluss in Kenntnis der Entscheidung der Bezirksvertretung zu
bestätigen.
Im Folgendem werden hier weiterführende Informationen gegeben:
Das vorgenannte Plangebiet stellt sich heute als Gemengelage mehrheitlich
umgeben von wohnbaulicher Nutzung dar und lässt in den vergangenen Jahren
bauliche und nutzungsstrukturelle Veränderungen bzw. Transformations- und
Weiterentwicklungsabsichten erkennen. So wurden im Jahr 2022
konzeptionelle Überlegungen zur wohnbaulichen Weiterentwicklung des
Grundstücks Lievelingsweg 82 bekannt und im Jahr 2022 eine Bauvoranfrage
zur mehrheitlichen wohnbaulichen Weiterentwicklung zur Errichtung von 122
Wohneinheiten sowie einer Geschäftseinheit in insgesamt vier Baukörpern
positiv entschieden (AZ: 10085/2022). Der Bauvorbescheid datiert vom
08.12.2022 ist bis Dezember 2025 gültig. Eine Verlängerung dieses
Bauvorbescheides ist bereits beantragt.
Für selbiges Grundstück wurde jüngst eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Lebensmittelmarktes eingereicht. Die Bauvoranfrage betrifft die Neuerrichtung
eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück
Lievelingsweg 82. Nach Aussagen des Antragsstellers handelt es sich hierbei
um eine Verlagerung des Betriebs, welcher heute auf dem Grundstück
Kölnstraße 333 mit 1.007 qm Verkaufsfläche ansässig ist (fußläufige
Entfernung ca. 600 m).
Die heute im Plangebiet vorhandene Nutzungsstruktur, das anzutreffende hohe
Maß der Versiegelung und die aufgrund einer hohen Anzahl oberirdischer
Stellplätze wenig effiziente Flächennutzung begründen die Absicht und bergen
die Chance, das Plangebiet in der Art der baulichen Nutzung neu zu ordnen.
Die vorgenannte Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes würde die
Weiterentwicklung des in seiner Größe für den Standort signifikanten
Grundstücks Lievelingsweg 82 einschränken und einer den Zielen des
Aufstellungsbeschlusses entsprechenden Entwicklung des Plangebiets
zuwiderlaufen.
In seiner Bauvoranfrage führt der Antragsteller aus, dass er den Altstandort
aufgeben wird und einem Investor für die Entwicklung einer Wohnbebauung zur
Verfügung stellen würde. Abgesehen davon, dass eine baurechtliche Prüfung
dieses Ansinnens mangels Vorliegen einer Bauvoranfrage noch nicht erfolgt ist,
ist diese Absichtserklärung öffentlich-rechtlich nicht gesichert und nicht
sicherungsfähig. Da eine Baugenehmigung grundstücksbezogen erteilt wird,
könnten sich auch Dritte auf diese Altgenehmigung berufen. Eine weitere
Nutzung des Altstandorts zu Einzelhandelszwecken genießt insoweit
Bestandsschutz.
Bei der eingangs beschriebenen Neuerrichtung eines großflächigenSeite 2 von 4
Seite 3
Einzelhandelsbetriebes handelt es sich um einen Lebensmittelmarkt mit
nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. Solche
Einzelhandelsbetriebe sind gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept in
zentralen Versorgungsbereichen vorzusehen. Dieser grundlegende
Steuerungsleitsatz ist landes- wie raumordnerischen Vorgaben entlehnt und
findet sich gleichermaßen im bestehenden wie in dem in Fortschreibung
befindlichen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (DS-Nr. 0811198, DS-
Nr. 111354 und DS-Nr. 240726). Der für die Neuerrichtung des
Lebensmittelmarktes avisierte Standort liegt in keinem zentralen
Versorgungsbereich. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zur
Sicherung der Nahversorgung auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche
angesiedelt werden. Allerdings befindet sich bereits in unmittelbar
angrenzender Nachbarschaft zum Planstandort ein Lebensmittelmarkt zur
Sicherung der Nahversorgung, sodass die Ausnahme nicht angenommen
werden kann. Zudem haben Gemeinden nach dem Ziel 6.5-8 des
Landesentwicklungsplanes dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und
Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten
Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Mit
Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufsfläche unmittelbar
angrenzend an einen bereits bestehenden Lebensmittelmarkt scheint dieses
Ziel des Landesentwicklungsplanes gefährdet.
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Zielgefährdung gemäß
Landesentwicklungsplan und der beantragten Größe der Verkaufsfläche
empfiehlt auch die Bezirksregierung Köln im Sinne einer geordneten
städtebaulichen Entwicklung bauleitplanerisch tätig zu werden und entspricht
der Absicht der Gemeinde eine zukunftsfähige städtebauliche Neuordnung des
beschriebenen Plangebietes vorzunehmen.
Mit Aufstellung des Bebauungsplanes besteht demzufolge die Absicht, den
planungsrechtlich als Gemengelage zu beurteilenden Raum städtebaulich zu
ordnen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gegen den o.g. Zurückstellungsbescheid der
Bauvoranfrage nach § 15 Abs. 1 BauGB Klage beim Verwaltungsgericht Köln
erhoben sowie ein Eilantrag gestellt wurde. Hiermit verbunden ist für die
Bundesstadt Bonn im rechtlichen Erfolgsfall der Klagenden das Risiko einer
Schadenersatzzahlung.
Aus den vorgenannten Gründen ist nach Einschätzung der Verwaltung an dem
Beschluss des Rates vom 20.03.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes
festzuhalten, um die beabsichtigte Entwicklung in diesem Bereich nicht zu
gefährden.
Anlage/n
1 Übersichtsplan BPlan Nr. 6423-3 (öffentlich)Seite 3 von 4
Bebauungsplan Nr. 6423-3
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Nordstadt
Maßstab 1: 5000 Datum: 17.03.2025
150 m 300 mSeite 4 von 4

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Datenstand: 02.11.2026, 23:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de