252746-02 · Beschlussvorlage
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt
Kerndaten
- Nummer
- 252746-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 18.08.2025
- Letzte Änderung
- 30.10.2026
Orte
- Obernierstraße Hauptort
- Lievelingsweg
- Kölnstraße
- Nordstadt
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 252746-02 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Beratungsfolge Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag In Kenntnis des ablehnenden Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn vom 17.06.2025 im Rahmen der Anhörung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 (DS-Nr. 252746) hält der Rat an seinem Beschluss vom 20.03.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, für einen Bereich zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 gemäß § 2 ff Baugesetzbuch fest. Begründung Der Rat hat in seiner Sitzung am 20.03.2025 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6423-3 „Lievelingsweg“ vorbehaltlich der Beratung in der BV Bonn am 08.04.2025 beschlossen. Hinsichtlich der mit dem Aufstellungsbeschluss verfolgten Planungsziele und der städtebaulichen Erforderlichkeit wird hiermit auf diese ursprüngliche Beschlussvorlage DS-Nr. 252746 verwiesen. Nachdem die Bezirksvertretung Bonn den Tagesordnungspunkt in ihrer Sitzung am 08.04.2025 trotz der Dringlichkeit jedoch vertagt hat, erfolgte aufgrund ablaufender Fristen im Rahmen des Verfahrens zur Bearbeitung der Bauvoranfrage zur Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 die Anhörung der Bezirksvertretung im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung durch den Bezirksbürgermeister und einer Bezirksverordneten am 16.04.2025 (DS-Nr. 252746-01). Nach deren Zustimmung wurde der Aufstellungsbeschluss am 23.04.2025 im Amtsblatt bekanntgemacht und die o.g. Bauvoranfrage nach § 15 Abs. 1 BauGB mit Bescheid vom 30.05.2025, sowie aufgrund eines Zustellungsmangels mit Bescheid vom 04.08.2025 erneut zurückgestellt.Seite 1 von 4 Seite 2 In der Sitzung am 17.06.2025 hat die Bezirksvertretung Bonn jedoch den Beschluss zur Anhörung zum Aufstellungsbeschluss des Rates abgelehnt und die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung mehrheitlich verweigert (DS- Nr. 252746 sowie 252746-01). Um die Rechtssicherheit des bereits öffentlich bekannt gemachten Aufstellungsbeschlusses zu bekräftigen, wird der Rat gebeten, seinen Aufstellungsbeschluss in Kenntnis der Entscheidung der Bezirksvertretung zu bestätigen. Im Folgendem werden hier weiterführende Informationen gegeben: Das vorgenannte Plangebiet stellt sich heute als Gemengelage mehrheitlich umgeben von wohnbaulicher Nutzung dar und lässt in den vergangenen Jahren bauliche und nutzungsstrukturelle Veränderungen bzw. Transformations- und Weiterentwicklungsabsichten erkennen. So wurden im Jahr 2022 konzeptionelle Überlegungen zur wohnbaulichen Weiterentwicklung des Grundstücks Lievelingsweg 82 bekannt und im Jahr 2022 eine Bauvoranfrage zur mehrheitlichen wohnbaulichen Weiterentwicklung zur Errichtung von 122 Wohneinheiten sowie einer Geschäftseinheit in insgesamt vier Baukörpern positiv entschieden (AZ: 10085/2022). Der Bauvorbescheid datiert vom 08.12.2022 ist bis Dezember 2025 gültig. Eine Verlängerung dieses Bauvorbescheides ist bereits beantragt. Für selbiges Grundstück wurde jüngst eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes eingereicht. Die Bauvoranfrage betrifft die Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück Lievelingsweg 82. Nach Aussagen des Antragsstellers handelt es sich hierbei um eine Verlagerung des Betriebs, welcher heute auf dem Grundstück Kölnstraße 333 mit 1.007 qm Verkaufsfläche ansässig ist (fußläufige Entfernung ca. 600 m). Die heute im Plangebiet vorhandene Nutzungsstruktur, das anzutreffende hohe Maß der Versiegelung und die aufgrund einer hohen Anzahl oberirdischer Stellplätze wenig effiziente Flächennutzung begründen die Absicht und bergen die Chance, das Plangebiet in der Art der baulichen Nutzung neu zu ordnen. Die vorgenannte Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes würde die Weiterentwicklung des in seiner Größe für den Standort signifikanten Grundstücks Lievelingsweg 82 einschränken und einer den Zielen des Aufstellungsbeschlusses entsprechenden Entwicklung des Plangebiets zuwiderlaufen. In seiner Bauvoranfrage führt der Antragsteller aus, dass er den Altstandort aufgeben wird und einem Investor für die Entwicklung einer Wohnbebauung zur Verfügung stellen würde. Abgesehen davon, dass eine baurechtliche Prüfung dieses Ansinnens mangels Vorliegen einer Bauvoranfrage noch nicht erfolgt ist, ist diese Absichtserklärung öffentlich-rechtlich nicht gesichert und nicht sicherungsfähig. Da eine Baugenehmigung grundstücksbezogen erteilt wird, könnten sich auch Dritte auf diese Altgenehmigung berufen. Eine weitere Nutzung des Altstandorts zu Einzelhandelszwecken genießt insoweit Bestandsschutz. Bei der eingangs beschriebenen Neuerrichtung eines großflächigenSeite 2 von 4 Seite 3 Einzelhandelsbetriebes handelt es sich um einen Lebensmittelmarkt mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten. Solche Einzelhandelsbetriebe sind gemäß Einzelhandels- und Zentrenkonzept in zentralen Versorgungsbereichen vorzusehen. Dieser grundlegende Steuerungsleitsatz ist landes- wie raumordnerischen Vorgaben entlehnt und findet sich gleichermaßen im bestehenden wie in dem in Fortschreibung befindlichen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (DS-Nr. 0811198, DS- Nr. 111354 und DS-Nr. 240726). Der für die Neuerrichtung des Lebensmittelmarktes avisierte Standort liegt in keinem zentralen Versorgungsbereich. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetriebe zur Sicherung der Nahversorgung auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche angesiedelt werden. Allerdings befindet sich bereits in unmittelbar angrenzender Nachbarschaft zum Planstandort ein Lebensmittelmarkt zur Sicherung der Nahversorgung, sodass die Ausnahme nicht angenommen werden kann. Zudem haben Gemeinden nach dem Ziel 6.5-8 des Landesentwicklungsplanes dem Entstehen neuer sowie der Verfestigung und Erweiterung bestehender Einzelhandelsagglomerationen mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb zentraler Versorgungsbereiche entgegenzuwirken. Mit Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufsfläche unmittelbar angrenzend an einen bereits bestehenden Lebensmittelmarkt scheint dieses Ziel des Landesentwicklungsplanes gefährdet. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Zielgefährdung gemäß Landesentwicklungsplan und der beantragten Größe der Verkaufsfläche empfiehlt auch die Bezirksregierung Köln im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bauleitplanerisch tätig zu werden und entspricht der Absicht der Gemeinde eine zukunftsfähige städtebauliche Neuordnung des beschriebenen Plangebietes vorzunehmen. Mit Aufstellung des Bebauungsplanes besteht demzufolge die Absicht, den planungsrechtlich als Gemengelage zu beurteilenden Raum städtebaulich zu ordnen. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen den o.g. Zurückstellungsbescheid der Bauvoranfrage nach § 15 Abs. 1 BauGB Klage beim Verwaltungsgericht Köln erhoben sowie ein Eilantrag gestellt wurde. Hiermit verbunden ist für die Bundesstadt Bonn im rechtlichen Erfolgsfall der Klagenden das Risiko einer Schadenersatzzahlung. Aus den vorgenannten Gründen ist nach Einschätzung der Verwaltung an dem Beschluss des Rates vom 20.03.2025 zur Aufstellung des Bebauungsplanes festzuhalten, um die beabsichtigte Entwicklung in diesem Bereich nicht zu gefährden. Anlage/n 1 Übersichtsplan BPlan Nr. 6423-3 (öffentlich)Seite 3 von 4 Bebauungsplan Nr. 6423-3 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Nordstadt Maßstab 1: 5000 Datum: 17.03.2025 150 m 300 mSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de