252746 · Beschlussvorlage
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt
Kerndaten
- Nummer
- 252746
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 19.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Obernierstraße Hauptort
- Lievelingsweg
- Kölnstraße
- Nordstadt
- Weststadt
- Dransdorf
- Bonn
- Alt-Tannenbusch
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 252746 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt Beratungsfolge Rat 20.03.2025 Entscheidung Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Anhörung Begründung der Dringlichkeit: Die Beratung dieser Beschlussvorlage ist dringlich, da hiermit die städtebauli- chen Ziele für das Plangebiet präzisiert und aktualisiert werden. Dies ist erfor- derlich, da für das Baugrundstück Lievelingsweg 82 eine Voranfrage (vom 24.01.2025) zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufs- fläche vorliegt, die auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden soll. Die verwaltungsinterne Abstimmung über die Zurückstellung konnte erst jetzt abgeschlossen werden. Das Vorhaben wi- derspricht den Zielen des vom Rat beschlossenen Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept und damit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplanes. Die Zurückstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang dem Bauherrn zugestellt sein. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt be- kanntzumachen und der Bauherr zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen ist jetzt eine Entscheidung ohne weitere Vorberatungen erforderlich. Andern- falls wäre die Umsetzung der beschlossenen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gefährdet. Beschlussvorschlag Der Bebauungsplans Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt, ist für einen Bereich zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90 gemäß §2 ff Baugesetzbuch aufzustellen. Begründung Plangebiet und bestehendes PlanungsrechtSeite 1 von 6 Seite 2 Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Bonner Nordstadt zwischen der nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90. Das Plangebiet stellt sich in seiner baulichen Struktur als heterogen dar. Mehrgeschossige Wohngebäude wechseln sich mit ein- bis mehrgeschossigen Gewerbe- und Einzelhandelsimmobilien ab. Nördlich des Plangebiets setzt sich diese heterogene Baustruktur bis zur BAB 565 fort, während im Süden jenseits des Lievelingsweg das Wohnquartier um den Gerhardplatz anschließt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Großteil des Plangebiets als Gemischte Baufläche dar. An diese grenzt im Westen eine als Grünfläche - Sportplatz gekennzeichnete Fläche (altes Poststadion) an sowie im Norden eine Wohnbaufläche. Für das Plangebiet liegt aktuell kein Bebauungsplan vor, sodass sich planungsrechtlich die Bebaubarkeit der Grundstücke aktuell hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wird das Plangebiet als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB eingestuft. Planungsanlass und -ziele Mit Schreiben vom 24.01.2025 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Lievelingsweg 82 gestellt. Zielsetzung des beabsichtigten Bauvorhabens ist, nach Niederlegung des Bestandsgebäudes einen Lebensmittelmarkt mit 1.750 qm Verkaufsfläche zu errichten. Der das Grundstück Lievelingsweg 82 umgebende Bereich wird durch mehrere Einzelhandelsnutzungen geprägt – unter anderem durch den großflächigen Lebensmittelmarkt Lievelingsweg 84. Aufgrund dieser Vorprägung fügt sich der angefragte Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.750 qm insbesondere mit Blick auf den großflächigen Lebensmittelmarkt in direkter Nachbarschaft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein und wäre daher planungsrechtlich zulässig. Der beantragte Lebensmittelmarkt stellt sich als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel dar. Nach den Zielsetzungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) 2008 (DS 0811198) sowie einer Ergänzung von 2012 (DS 1113540EB22), sind diese Betriebe innerhalb von zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln. Darüber hinaus können diese Betriebe in Ausnahmefällen, zur Sicherung der wohnortnahen Nahversorgung, auch außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ermöglicht werden, wenn sie der Nahversorgung im unmittelbaren Umfeld in einem Radius von 500 m dienen, durch das Vorhaben kein benachbarter zentraler Versorgungsbereich beeinträchtigt wird, der Standort fußläufig gut zu erreichen ist, der Standort städtebaulich integriert ist und durch das Vorhaben Wohn- und Erschließungsstraßen nicht deutlich belastet werden. Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches des BEZK 2008/2012. Die zentralen Versorgungsbereiche das C-Zentrum Nordstadt, das D-Zentrum Weststadt, das D-Zentrum Alt-Tannenbusch und dasSeite 2 von 6 Seite 3 D-Zentrum Dransdorf könnten negativ beeinflusst werden. Die oben dargestellte Ausnahme zur Sicherstellung der Nahversorgung wurde auf Grundlage einer Tragfähigkeitsberechnung rechnerisch ermittelt. Demnach ergibt sich am Standort ein maximal tragfähiger Verkaufsflächenbedarf von rund 380 qm, mit einem erweiterten Einzugsradius, rund 720 qm. Entsprechend des Ergebnisses wird deutlich, dass das Vorhaben in der Dimensionierung den Zielen des BEZK entgegensteht und nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die in der räumlichen Umgebung bestehenden Zentren nach BEZK und deren zugewiesenen Versorgungsfunktionen hätte. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben. Die bisherigen genannten Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten, jedoch unter Berücksichtigung geänderter rechtlicher und wirtschaftsstruktureller Rahmenbedingungen sowie von Veränderungen in der Siedlungsstruktur aktualisiert werden. Der Entwurf des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sieht für das von der Aufstellung betroffene Plangebiet im Bereich des bestehenden LIDL-Marktes Kölnstraße 335 einen Nahversorgungsstandort vor. Innerhalb eines solchen Nahversorgungsstandortes sollen Lebensmittelmärkte primär als Solitär, Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger), nahversorgungsrelevante Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften), Tankstellenshops und Kioske oder Hofläden zulässig sein. Die Dimensionierung insbesondere der Lebensmittelmärkte soll, orientiert am Einzelhandelserlass NRW 2021, zunächst mit einer Vorprüfung abgeschätzt werden und anschließend mit einer auf das jeweilige Vorhaben bezogenen Verträglichkleitsuntersuchung geprüft werden. Drogeriefachmärkte sollen nicht zugelassen werden. Ebenso wird zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen. Damit wird der Entwurf der Fortschreibung auch den bundesrechtlichen Vorgaben gerecht. Mit § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung sind sogenannte großflächige Betriebe mit Verkaufsflächen über 800 qm in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig, wenn negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche und die Versorgung der Bevölkerung ausgeschlossen werden können bzw. durch diese Betriebe ein positiver Beitrag insbesondere zur Nahversorgung der Bevölkerung geleistet wird. Dazu bedarf es jeweils einer Einzelfallbetrachtung (Verträglichkeitsanalyse); weiterhin muss ein besonderer Begründungszusammenhang gegeben sein. Vor diesem Hintergrund soll - der Überarbeitung des BEZK vorgreifend – bereits jetzt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans der planerischen Zielsetzung, die umgebenden zentralen Versorgungsbereiche sowie die Versorgung in Bonn und den Nachbarkommunen zu schützen, Vorrang eingeräumt und hier zukünftig die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem verträglichen Maß gesteuert werden. Die Einschränkungen oder Zulässigkeiten für den nahversorgungsrelevanten Einzelhandel sind im weiteren Verfahren zu prüfen. Nach dem für die Bundesstadt Bonn erstellten Zentrenkonzept 2008 sind die Sortimente (Schnitt-) Blumen, Bad- und Sanitärzubehör, Bastel- und Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper, Lampen,Seite 3 von 6 Seite 4 Briefmarken, Bücher, Campingartikel, Computer, Kommunikationselektronik, Drogeriewaren (nahversorgungsrelevant), Elektrokleingeräte, Fahrräder und Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus- und Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/Bestecke, Kosmetika und Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/Bilder- und Bilderrahmen, Kurzwaren, Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nähmaschinen, Nahrungs- und Genussmittel (nahversorgungsrelevant), Optik und Akustik, Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren, Sanitätswaren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, Schuhe und Zubehör, Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Tonträger, Uhren, Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen, Jagdbedarf, Wasch- und Putzmittel sowie Zeitungen/Zeitschriften als zentren- bzw. nahversorgungsrelevant einzustufen. Zu den Sortimenten der Einzelhandelsbetriebe, die in der Regel keine Auswirkungen auf Zentren und Nahversorgungsbereiche haben, zählen Elektrogroßgeräte, Bad-, Sanitäreinrichtungen, Bauelemente, Baustoffe, Beschläge, Eisenwaren, Bodenbeläge, Tapeten, Teppiche, Boote und Zubehör, Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Büromaschinen (ohne Computer), Erde, Torf, Kraftfahrzeuge aller Art und Zubehör, Farben, Lacke, Fliesen, Gartenhäuser, -geräte, Herde/Öfen, Holz, Installationsmaterial, Küchen, Möbel (incl. Büromöbel), Pflanzen und -gefäße, Rollläden und Markisen, Werkzeuge, Zäune sowie Zooartikel. Im Plangebiet vorhandene Betriebe, die aufgrund ihrer Standortlage bzw. ihres Sortiments nicht den vorgenannten Zielsetzungen entsprechen, genießen grundsätzlich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Um einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich. Hiermit können auch Erweiterungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen und Änderungen dieser Anlagen zugelassen werden (Änderungen beziehen sich auf die äußere Gestalt oder das Innere der Anlage). Die Fremdkörperfestsetzung bietet den Vorteil, dass die Bestandsnutzungen, die nicht den grundsätzlichen Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechen, nicht verfestigt werden und die Fläche nach Betriebsaufgabe fortan den Festsetzungen des neu aufzustellenden Bebauungsplans unterliegen, wonach hier eine eingeschränkte Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen ist. Ob eine solche Fremdkörperfestsetzung zu treffen ist, ist im weiteren Verfahren zu prüfen. Der mit Eingang vom 24.01.2025 der Verwaltung vorliegende Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufsfläche auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 soll auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden. Planungsablauf/Planverfahren Der Bebauungsplan Nr. 6423-3 soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden, da lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a vorgesehen sind. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. BauGB verzichtet werden. Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, ist eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die ErarbeitungSeite 4 von 6 Seite 5 eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Anlage/n 1 Übersichtsplan BPlan Nr. 6423-3 (öffentlich)Seite 5 von 6 Bebauungsplan Nr. 6423-3 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Nordstadt Maßstab 1: 5000 Datum: 17.03.2025 150 m 300 mSeite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de