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252746 · Beschlussvorlage

Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt

Nummer
252746
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
19.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Obernierstraße Straße· Castell, Bonn Hauptort
  • Lievelingsweg Straße· Castell, Bonn
  • Kölnstraße Straße· Castell, Bonn
  • Nordstadt Ortsteil· Bonn
  • Weststadt Ortsteil· Bonn
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  • Alt-Tannenbusch siedlung· Tannenbusch, Bonn
  1. Sitzung des Rates 20.03.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Anhörung
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  1. 252746-01 Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Nordstadt
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Beschlussvorlage
öffentlich
252746
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.
6423-3 "Lievelingsweg 82", Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Nordstadt
Beratungsfolge
Rat 20.03.2025 Entscheidung
Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Anhörung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Beratung dieser Beschlussvorlage ist dringlich, da hiermit die städtebauli-
chen Ziele für das Plangebiet präzisiert und aktualisiert werden. Dies ist erfor-
derlich, da für das Baugrundstück Lievelingsweg 82 eine Voranfrage (vom
24.01.2025) zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm Verkaufs-
fläche vorliegt, die auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15
BauGB zurückgestellt werden soll. Die verwaltungsinterne Abstimmung über
die Zurückstellung konnte erst jetzt abgeschlossen werden. Das Vorhaben wi-
derspricht den Zielen des vom Rat beschlossenen Bonner Einzelhandels- und
Zentrenkonzept und damit den Zielen des aufzustellenden Bebauungsplanes.
Die Zurückstellung muss innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang dem
Bauherrn zugestellt sein. Zuvor ist der Aufstellungsbeschluss im Amtsblatt be-
kanntzumachen und der Bauherr zur beabsichtigten Zurückstellung gemäß §
28 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW anzuhören. Zur Wahrung dieser Fristen
ist jetzt eine Entscheidung ohne weitere Vorberatungen erforderlich. Andern-
falls wäre die Umsetzung der beschlossenen Ziele des Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzepts gefährdet.
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplans Nr. 6423-3 der Bundesstadt Bonn, Stadtbezirk Bonn,
Ortsteil Nordstadt, ist für einen Bereich zwischen der nordwestlichen Grenze
des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der Obernierstraße, des
Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der Grundstücke Lievelingsweg
84 bis 90 gemäß §2 ff Baugesetzbuch aufzustellen.
Begründung
Plangebiet und bestehendes PlanungsrechtSeite 1 von 6
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Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Bonner Nordstadt zwischen der
nordwestlichen Grenze des Grundstücks Kölnstraße 335, der Kölnstraße, der
Obernierstraße, des Lievelingsweg und der nordwestlichen Grenze der
Grundstücke Lievelingsweg 84 bis 90. Das Plangebiet stellt sich in seiner
baulichen Struktur als heterogen dar. Mehrgeschossige Wohngebäude
wechseln sich mit ein- bis mehrgeschossigen Gewerbe- und
Einzelhandelsimmobilien ab. Nördlich des Plangebiets setzt sich diese
heterogene Baustruktur bis zur BAB 565 fort, während im Süden jenseits des
Lievelingsweg das Wohnquartier um den Gerhardplatz anschließt.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Großteil des Plangebiets
als Gemischte Baufläche dar. An diese grenzt im Westen eine als Grünfläche -
Sportplatz gekennzeichnete Fläche (altes Poststadion) an sowie im Norden
eine Wohnbaufläche. Für das Plangebiet liegt aktuell kein Bebauungsplan vor,
sodass sich planungsrechtlich die Bebaubarkeit der Grundstücke aktuell
hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des §
34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) beurteilt. Hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung wird das Plangebiet als Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1
BauGB eingestuft.
Planungsanlass und -ziele
Mit Schreiben vom 24.01.2025 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf
Vorbescheid für das Grundstück Lievelingsweg 82 gestellt. Zielsetzung des
beabsichtigten Bauvorhabens ist, nach Niederlegung des Bestandsgebäudes
einen Lebensmittelmarkt mit 1.750 qm Verkaufsfläche zu errichten. Der das
Grundstück Lievelingsweg 82 umgebende Bereich wird durch mehrere
Einzelhandelsnutzungen geprägt – unter anderem durch den großflächigen
Lebensmittelmarkt Lievelingsweg 84. Aufgrund dieser Vorprägung fügt sich der
angefragte Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.750 qm
insbesondere mit Blick auf den großflächigen Lebensmittelmarkt in direkter
Nachbarschaft hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der
näheren Umgebung ein und wäre daher planungsrechtlich zulässig.
Der beantragte Lebensmittelmarkt stellt sich als ein großflächiger
Einzelhandelsbetrieb mit Hauptsortiment Nahrungs- und Genussmittel dar.
Nach den Zielsetzungen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept
(BEZK) 2008 (DS 0811198) sowie einer Ergänzung von 2012 (DS
1113540EB22), sind diese Betriebe innerhalb von zentralen
Versorgungsbereichen anzusiedeln. Darüber hinaus können diese Betriebe in
Ausnahmefällen, zur Sicherung der wohnortnahen Nahversorgung, auch
außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ermöglicht werden, wenn sie
der Nahversorgung im unmittelbaren Umfeld in einem Radius von 500 m
dienen, durch das Vorhaben kein benachbarter zentraler Versorgungsbereich
beeinträchtigt wird, der Standort fußläufig gut zu erreichen ist, der Standort
städtebaulich integriert ist und durch das Vorhaben Wohn- und
Erschließungsstraßen nicht deutlich belastet werden.
Das Vorhaben liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches des
BEZK 2008/2012. Die zentralen Versorgungsbereiche das C-Zentrum
Nordstadt, das D-Zentrum Weststadt, das D-Zentrum Alt-Tannenbusch und dasSeite 2 von 6
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D-Zentrum Dransdorf könnten negativ beeinflusst werden.
Die oben dargestellte Ausnahme zur Sicherstellung der Nahversorgung wurde
auf Grundlage einer Tragfähigkeitsberechnung rechnerisch ermittelt. Demnach
ergibt sich am Standort ein maximal tragfähiger Verkaufsflächenbedarf von
rund 380 qm, mit einem erweiterten Einzugsradius, rund 720 qm. Entsprechend
des Ergebnisses wird deutlich, dass das Vorhaben in der Dimensionierung den
Zielen des BEZK entgegensteht und nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf
die in der räumlichen Umgebung bestehenden Zentren nach BEZK und deren
zugewiesenen Versorgungsfunktionen hätte.
Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben.
Die bisherigen genannten Zielsetzungen sollen im Wesentlichen beibehalten,
jedoch unter Berücksichtigung geänderter rechtlicher und
wirtschaftsstruktureller Rahmenbedingungen sowie von Veränderungen in der
Siedlungsstruktur aktualisiert werden. Der Entwurf des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes sieht für das von der Aufstellung betroffene Plangebiet im
Bereich des bestehenden LIDL-Marktes Kölnstraße 335 einen
Nahversorgungsstandort vor. Innerhalb eines solchen
Nahversorgungsstandortes sollen Lebensmittelmärkte primär als Solitär,
Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger), nahversorgungsrelevante
Fachgeschäfte (z.B. Zeitschriften), Tankstellenshops und Kioske oder Hofläden
zulässig sein. Die Dimensionierung insbesondere der Lebensmittelmärkte soll,
orientiert am Einzelhandelserlass NRW 2021, zunächst mit einer Vorprüfung
abgeschätzt werden und anschließend mit einer auf das jeweilige Vorhaben
bezogenen Verträglichkleitsuntersuchung geprüft werden. Drogeriefachmärkte
sollen nicht zugelassen werden. Ebenso wird zentrenrelevanter Einzelhandel
ausgeschlossen.
Damit wird der Entwurf der Fortschreibung auch den bundesrechtlichen
Vorgaben gerecht. Mit § 11 Abs. 3 Baunutzungsverordnung sind sogenannte
großflächige Betriebe mit Verkaufsflächen über 800 qm in für sie festgesetzten
Sondergebieten zulässig, wenn negative Auswirkungen auf zentrale
Versorgungsbereiche und die Versorgung der Bevölkerung ausgeschlossen
werden können bzw. durch diese Betriebe ein positiver Beitrag insbesondere
zur Nahversorgung der Bevölkerung geleistet wird. Dazu bedarf es jeweils einer
Einzelfallbetrachtung (Verträglichkeitsanalyse); weiterhin muss ein besonderer
Begründungszusammenhang gegeben sein.
Vor diesem Hintergrund soll - der Überarbeitung des BEZK vorgreifend –
bereits jetzt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans der
planerischen Zielsetzung, die umgebenden zentralen Versorgungsbereiche
sowie die Versorgung in Bonn und den Nachbarkommunen zu schützen,
Vorrang eingeräumt und hier zukünftig die Ansiedlung von
Einzelhandelsbetrieben in einem verträglichen Maß gesteuert werden. Die
Einschränkungen oder Zulässigkeiten für den nahversorgungsrelevanten
Einzelhandel sind im weiteren Verfahren zu prüfen.
Nach dem für die Bundesstadt Bonn erstellten Zentrenkonzept 2008 sind die
Sortimente (Schnitt-) Blumen, Bad- und Sanitärzubehör, Bastel- und
Geschenkartikel, Bekleidung aller Art, Beleuchtungskörper, Lampen,Seite 3 von 6
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Briefmarken, Bücher, Campingartikel, Computer, Kommunikationselektronik,
Drogeriewaren (nahversorgungsrelevant), Elektrokleingeräte, Fahrräder und
Zubehör, Foto, Video, Gardinen und Zubehör, Glas, Porzellan, Keramik, Haus-
und Heimtextilien, Stoffe, Haushaltswaren/Bestecke, Kosmetika und
Parfümerieartikel, Kunstgewerbe/Bilder- und Bilderrahmen, Kurzwaren,
Handarbeiten, Wolle, Leder- und Kürschnerwaren, Musikalien, Nähmaschinen,
Nahrungs- und Genussmittel (nahversorgungsrelevant), Optik und Akustik,
Papier-, Schreibwaren, Schulbedarf, Pharmazeutika, Reformwaren,
Sanitätswaren, Schmuck, Gold- und Silberwaren, Schuhe und Zubehör,
Spielwaren, Sportartikel einschl. Sportgeräte, Tonträger, Uhren,
Unterhaltungselektronik und Zubehör, Waffen, Jagdbedarf, Wasch- und
Putzmittel sowie Zeitungen/Zeitschriften als zentren- bzw.
nahversorgungsrelevant einzustufen.
Zu den Sortimenten der Einzelhandelsbetriebe, die in der Regel keine
Auswirkungen auf Zentren und Nahversorgungsbereiche haben, zählen
Elektrogroßgeräte, Bad-, Sanitäreinrichtungen, Bauelemente, Baustoffe,
Beschläge, Eisenwaren, Bodenbeläge, Tapeten, Teppiche, Boote und Zubehör,
Brennstoffe, Mineralölerzeugnisse, Büromaschinen (ohne Computer), Erde,
Torf, Kraftfahrzeuge aller Art und Zubehör, Farben, Lacke, Fliesen,
Gartenhäuser, -geräte, Herde/Öfen, Holz, Installationsmaterial, Küchen, Möbel
(incl. Büromöbel), Pflanzen und -gefäße, Rollläden und Markisen, Werkzeuge,
Zäune sowie Zooartikel.
Im Plangebiet vorhandene Betriebe, die aufgrund ihrer Standortlage bzw. ihres
Sortiments nicht den vorgenannten Zielsetzungen entsprechen, genießen
grundsätzlich Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die
genehmigte Funktion. Um einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist
eine sogenannte „Fremdkörperfestsetzung“ gemäß § 1 Abs. 10
Baunutzungsverordnung (BauNVO) möglich. Hiermit können auch
Erweiterungen, Erneuerungen, Nutzungsänderungen und Änderungen dieser
Anlagen zugelassen werden (Änderungen beziehen sich auf die äußere Gestalt
oder das Innere der Anlage). Die Fremdkörperfestsetzung bietet den Vorteil,
dass die Bestandsnutzungen, die nicht den grundsätzlichen Zielen des
Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes entsprechen, nicht verfestigt werden und
die Fläche nach Betriebsaufgabe fortan den Festsetzungen des neu
aufzustellenden Bebauungsplans unterliegen, wonach hier eine eingeschränkte
Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben vorgesehen ist. Ob eine solche
Fremdkörperfestsetzung zu treffen ist, ist im weiteren Verfahren zu prüfen.
Der mit Eingang vom 24.01.2025 der Verwaltung vorliegende Antrag auf
Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 1.750 qm
Verkaufsfläche auf dem Grundstück Lievelingsweg 82 soll auf Grundlage des
Aufstellungsbeschlusses gemäß § 15 BauGB zurückgestellt werden.
Planungsablauf/Planverfahren
Der Bebauungsplan Nr. 6423-3 soll im vereinfachten Verfahren gemäß § 13
BauGB aufgestellt werden, da lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a
vorgesehen sind. Auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3
Abs. 1 BauGB soll aufgrund des § 13 Abs. 2 Ziffer 1. BauGB verzichtet werden.
Bei Bebauungsplänen, die im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, ist
eine förmliche Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB bzw. die ErarbeitungSeite 4 von 6
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eines Umweltberichtes gemäß § 2a BauGB nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht erforderlich.
Anlage/n
1 Übersichtsplan BPlan Nr. 6423-3 (öffentlich)Seite 5 von 6
Bebauungsplan Nr. 6423-3
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich des Bebauungsplans
Stadtbezirk Bonn
Ortsteil Nordstadt
Maßstab 1: 5000 Datum: 17.03.2025
150 m 300 mSeite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 22:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de