252739 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Bahnhofstraße 105 - Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau Az.: 10031/2022
Kerndaten
- Nummer
- 252739
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.04.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bahnhofstraße Hauptort
- Duisdorf
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252739 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Bahnhofstraße 105 - Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau Az.: 10031/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines Anbaus mit einer Carportanlage auf dem Grundstück Bahnhofstraße 105, in Bonn-Duisdorf be- absichtigt. Danach soll gartenseitig an das bestehende Einfamilienhaus ein zweigeschossiges Wohnhaus (auf einer Grundfläche von 11,85 m x 7,43 m) mit Flachdach angebaut werden. In dem Antrag wird um Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gebeten. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist pla- nungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Im vorliegenden Fall setzt der qualifizierte Bebauungsplan 7321-18 vom 09.08.1985 für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet mit ge- schlossener Bauweise und durch Baugrenzen die überbaubare Grundstücks- fläche fest. Straßenseitig sind bis zu einer Tiefe von 12 m zwei Vollgeschosse zulässig und daran anschließend eine eingeschossige Bebauung (7 m tief). Abweichend von diesen Festsetzungen befindet sich das geplante zweige- schossige Wohnhaus größtenteils in der lediglich eingeschossig überbaubaren Grundstücksfläche und verstößt somit gegen § 30 BauGB. Eine Befreiung für die planungsrechtlichen Abweichungen kann ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB nicht vorliegen.Seite 1 von 3 Seite 2 Mit dem Bebauungsplan von 1985 wollte der Plangeber nur straßenseitig zwei- geschossige Baukörper mit einer maximalen Tiefe von 12 m und dahinter im Gartenbereich eine höhenmäßige Abstufung mittels eingeschossiger Anbauten ermöglichen. In diesem Rahmen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass auf dem südlich angrenzenden Grundstück keine bauliche Erwiderung im betreffenden Bereich erfolgen kann, da dort als Mittelgrundstück keine seitliche Belich- tungsmöglichkeit besteht. Insofern würde sich für diesen Angrenzer die derzei- tige bauliche Situation - durch eine deutliche Erhöhung der Grenzwand - merk- lich negativ verändern. Unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange kann einer Befreiung daher nicht zugestimmt werden. Darüber hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung, so dass die Überschreitung der Geschossigkeit im rückwärtigen (eingeschossigen) Bereich in ähnlichen Fällen nicht verhindert werden könnte. Vor diesem Hinter- grund ist auch das in § 31 Abs. 3 BauGB erwähnte Einzelfallerfordernis nicht gegeben. Auch eine im Verfahren erwogene Umplanung ist nicht genehmigungsfähig, da die zulässige Geschossigkeit weiterhin überschritten werden soll. Eine absch- ließende Prüfung dieser Umplanung war jedoch u. a. wegen eines fehlenden amtlichen Lageplans nicht möglich und die Antragsteller sind auf Änderungs- vorschläge nicht eingegangen. Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und somit ein positiver Vorbescheid wegen Verstoß gegen § 30 BauGB nicht erteilt werden. Daher ist die Ablehnung der Bauvoranfrage beabsichtigt. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Bahnhofstraße 105 (öffentlich) 2 Lageplan Bahnhofstraße 105 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de