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252739 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bahnhofstraße 105 - Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau Az.: 10031/2022

Nummer
252739
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.04.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bahnhofstraße Straße· Brüser Berg, Hardtberg Hauptort
  • Duisdorf Ortsteil· Hardtberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252739
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bahnhofstraße 105
- Errichtung eines Einfamilienhauses als Anbau
Az.: 10031/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Nach der vorliegenden Bauvoranfrage ist die Errichtung eines Anbaus mit einer
Carportanlage auf dem Grundstück Bahnhofstraße 105, in Bonn-Duisdorf be-
absichtigt. Danach soll gartenseitig an das bestehende Einfamilienhaus ein
zweigeschossiges Wohnhaus (auf einer Grundfläche von 11,85 m x 7,43 m) mit
Flachdach angebaut werden.
In dem Antrag wird um Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit gebeten.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und ist pla-
nungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.
Im vorliegenden Fall setzt der qualifizierte Bebauungsplan 7321-18 vom
09.08.1985 für den betreffenden Bereich ein allgemeines Wohngebiet mit ge-
schlossener Bauweise und durch Baugrenzen die überbaubare Grundstücks-
fläche fest. Straßenseitig sind bis zu einer Tiefe von 12 m zwei Vollgeschosse
zulässig und daran anschließend eine eingeschossige Bebauung (7 m tief).
Abweichend von diesen Festsetzungen befindet sich das geplante zweige-
schossige Wohnhaus größtenteils in der lediglich eingeschossig überbaubaren
Grundstücksfläche und verstößt somit gegen § 30 BauGB.
Eine Befreiung für die planungsrechtlichen Abweichungen kann ebenfalls nicht
in Aussicht gestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen
gemäß § 31 Abs. 2 und 3 BauGB nicht vorliegen.Seite 1 von 3
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Mit dem Bebauungsplan von 1985 wollte der Plangeber nur straßenseitig zwei-
geschossige Baukörper mit einer maximalen Tiefe von 12 m und dahinter im
Gartenbereich eine höhenmäßige Abstufung mittels eingeschossiger Anbauten
ermöglichen.
In diesem Rahmen ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass auf dem
südlich angrenzenden Grundstück keine bauliche Erwiderung im betreffenden
Bereich erfolgen kann, da dort als Mittelgrundstück keine seitliche Belich-
tungsmöglichkeit besteht. Insofern würde sich für diesen Angrenzer die derzei-
tige bauliche Situation - durch eine deutliche Erhöhung der Grenzwand - merk-
lich negativ verändern. Unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange kann
einer Befreiung daher nicht zugestimmt werden.
Darüber hinaus hätte die Genehmigung des Vorhabens eine Vorbildwirkung, so
dass die Überschreitung der Geschossigkeit im rückwärtigen (eingeschossigen)
Bereich in ähnlichen Fällen nicht verhindert werden könnte. Vor diesem Hinter-
grund ist auch das in § 31 Abs. 3 BauGB erwähnte Einzelfallerfordernis nicht
gegeben.
Auch eine im Verfahren erwogene Umplanung ist nicht genehmigungsfähig, da
die zulässige Geschossigkeit weiterhin überschritten werden soll. Eine absch-
ließende Prüfung dieser Umplanung war jedoch u. a. wegen eines fehlenden
amtlichen Lageplans nicht möglich und die Antragsteller sind auf Änderungs-
vorschläge nicht eingegangen.
Aus den angegebenen Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und
somit ein positiver Vorbescheid wegen Verstoß gegen § 30 BauGB nicht erteilt
werden. Daher ist die Ablehnung der Bauvoranfrage beabsichtigt.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Bahnhofstraße 105 (öffentlich)
2 Lageplan Bahnhofstraße 105 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 18:59 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de