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252720-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Große Anfrage der CDU-Fraktion: Genehmigung und Kontrolle von Anbauvereinen nach KCanG

Nummer
252720-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
03.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 08.05.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252720 Große Anfrage der CDU-Fraktion: Genehmigung und Kontrolle von Anbauvereinen nach KCanG

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252720-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Große Anfrage der CDU-Fraktion: Genehmigung
und Kontrolle von Anbauvereinen nach KCanG
Beratungsfolge
Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung kann die Fragen 1., 2., 3. und 6. nicht beantworten, da die
Genehmigung von Anbauvereinigungen nach dem KCanG nicht in die
Zuständigkeit der Stadt fällt.
Die Zuständigkeiten hat das Land festgelegt, konkret über das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Demnach ist die Bezirksregierung Köln seit dem 01.07.2024 für die Erteilung
der Erlaubnis von Anbauvereinigungen zum Anbau und zur Weitergabe von
Cannabis zum Eigenkonsum an die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 KCanG
zuständig. Sie ist ferner für die behördliche Überwachung der
Anbauvereinigungen nach § 27 KCanG zuständig, die ihren Sitz im
Regierungsbezirk Köln haben.
Die grundsätzliche Landeszuständigkeit der Bezirksregierungen umfasst auch
das Führen von Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 bis 36
KCanG.
Die stoffliche Überwachung obliegt hingegen dem Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz (LANUV). Als Landesbeauftragte oder
Landesbeauftragter ist die Direktorin oder der Direktor der
Landwirtschaftskammer für die Einhaltung der Regeln der guten Landwirtschaft
zuständig.
Zu den Fragen 4, 5, 6 und 7 wird wie folgt Stellung bezogen:
Antwort zu Frage 4 und 5:
Die Verwaltung erreichte bislang lediglich ein Bauantrag zur Installation eines
Cannabis-Anbauvereins, den wir im März genehmigt haben. Hierbei handelte
es sich um eine baurechtlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung eines
ehemaligen Sonnenstudios in einen Cannabis-Club.
Eine baurechtliche Einordnung zur Nutzungsart eines solchen Clubs gibt es
bislang ebenso wenig wie Rechtsprechung zu diesem Thema. In der
Ämterbesprechung wurde im Rahmen des o.g. Bauantrags festgehalten, dass
die dort beschriebene Nutzungsart vergleichbar mit einer sozialen Einrichtung
eingestuft werden kann. Grundsätzlich ist jede wesentliche Änderung der
Nutzung eines Objekts baugenehmigungspflichtig. Das gilt insbesondere auchSeite 1 von 3
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bei Nutzungsänderungen von Wohnen in Gewerbe oder in eine soziale
Einrichtung, aber auch von einem Ladenlokal oder einer sonstigen
gewerblichen Einrichtung in einen Cannabis-Club. Ob eine solche Nutzung in
dem jeweiligen Baugebiet zulässig ist, muss dann im Rahmen eines
Bauantrages geprüft werden. Dabei kommt es insbesondere auch auf die
Betriebsbeschreibung, also Angaben zu Betriebszeiten, Anzahl der Besucher,
eventuelle Immissionen, etc. an.
Voraussetzung für den Betrieb eines Cannabis-Clubs ist jedoch eine von der
Bezirksregierung zu erteilende Erlaubnis. In dem eingangs genannten
Bauantragsverfahren lag die Erlaubnis der Bezirksregierung vor. Es wird darauf
hingewiesen, dass die Beachtung der Erlaubnis zur Anbauvereinigung der
Bezirksregierung und der darin enthaltenen Nebenstimmungen und Hinweise
nicht der Überwachungspflicht durch die Bauaufsichtsbehörde unterliegen.
Detaillierte Informationen findet man auf der Seite des Ministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales NRW:
https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zu-anbauvereinigungen
Hinweis zu Frage 6:
Verweis auf die Antwort der Bezirksregierung als erlaubniserteilende Behörde.
Bisher ist keine Kontaktaufnahme zum Gesundheitsamt Bonn durch den
Präventionsbeauftragten der Anbauvereinigung erfolgt.
Antwort zu Frage 7:
Dem Kommunalen Ordnungsdienst sind bislang keine Verstöße gegen das
Cannabiskonsumverbot in Sichtweite und auf dem befriedeten Gelände der
Anbauvereinigung bekannt.
Sollte der Kommunale Ordnungsdienst Kenntnis erlangen, werden derlei
Konsumverbote ebenso kontrolliert wie auch die anderen Konsumverbote des §
5 KCanG, wobei dies vornehmlich auf Beschwerden hin erfolgen wird.
Die Verwaltung hat die Bezirksregierung Köln angeschrieben und gebeten,
ebenfalls die Fragen aus der Großen Anfrage zu beantworten. Dieser Bitte ist
die Bezirksregierung Köln mit folgendem Inhalt nachgekommen:
„Zu der Großen Anfrage der CDU in Bonn finden Sie nachfolgend die
Antworten auf die gestellten Fragen, sofern eine Auskunft möglich ist.
Zu 1.:
Die Bezirksregierung Köln ist die erlaubniserteilende Behörde. Anträge sind
dementsprechend bei der Bezirksregierung Köln einzureichen.
Zu 2.:
Im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn gibt es eine genehmigte
Anbauvereinigung. Auf Grund der geltenden Bestimmungen bezüglich des
Datenschutzes (Vgl. § 28 Abs. 5 KCanG) weise ich Sie daraufhin, dass Daten
nur zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist,
weitergegeben werden dürfen.
Zu 3.:
Im Regierungsbezirk Köln 20 Anbauvereinigungen.
Im Stadtgebiet der Bundesstadt Bonn eine Anbauvereinigung.Seite 2 von 3
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Zu 4.:
Das KCanG besitzt keine Konzentrationswirkung.
Baurechtliche Fragen sind kein Bestandteil des Genehmigungsverfahrens.
Baurechtliche Aspekte sind durch das Bauamt zu prüfen.
Zu 5.:
Ich verweise auf meine Antwort unter 4..
Zu 6.:
Ich verweise auf § 23 KCanG. Insbesondere ist § 23 Abs. 4 KCanG zu nennen.
Des Weiteren verweise ich auf die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nr. 6
KCanG.
Zu 7.:
Hierzu kann keine Auskunft seitens der Bezirksregierung Köln erfolgen, da die
angesprochene Thematik in der Zuständigkeit des Ordnungsamtes liegt.“
(Anm.: S. oben die Antworten der Verwaltung zu den Fragen 4, 5, 6 und 7)
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 21:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de