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252718-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Wiederherstellung Vorfahrtsregelung im Bereich der Kreuzung Dorotheenstraße/Heerstraße

Nummer
252718-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
23.04.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Dorotheenstraße Straße· Castell, Bonn Hauptort
  • Heerstraße Straße· Nordstadt, Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252718 Bürgerantrag: Wiederherstellung Vorfahrtsregelung im Bereich der Kreuzung Dorotheenstraße/Heerstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252718-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Bürgerantrag: Wiederherstellung Vorfahrtsregelung
im Bereich der Kreuzung
Dorotheenstraße/Heerstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 17.06.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Heerstraße ist seit einigen Jahren als Fahrradstraße ausgewiesen. Um
dem Radverkehr dort eine sichere und klare Verkehrsführung zu ermöglichen,
wurde die Heerstraße an der genannten Kreuzung als vorfahrtsberechtigt
ausgeschildert. Damit wurde die bisherige Regelung „rechts vor links“, die
grundsätzlich in Tempo-30-Zonen gilt, durch eine beschilderte Vorfahrt
aufgehoben.
Die Stadtverwaltung hat bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Sichtbarkeit
der Vorfahrtsregelung eingeleitet. Das Verkehrszeichen „Vorfahrt“ (Zeichen
301) wird an dieser Stelle versetzt und vergrößert, um klarer auf die veränderte
Regelung hinzuweisen und die Sicherheit an der Kreuzung zu erhöhen.
Eine Rücknahme der geänderten Vorfahrt ist derzeit nicht vorgesehen, da die
bestehende Regelung der Funktion der Heerstraße als Fahrradstraße
entspricht und eine sichere, durchgängige Führung des Radverkehrs
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bonn:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bonn ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. sicherstellen
soll.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:42 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de