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252714 · Beschlussvorlage

Errichtung eines ein- und eines zweigeschossigen Tiny-Houses, Nutzung eines Gartens in Bonn, Tannenbusch, Landsberger Straße - AZ 10665/2024 VO

Nummer
252714
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Landsberger Straße Straße· Tannenbusch, Bonn Hauptort
  • Tannenbusch Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252714
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Errichtung eines ein- und eines zweigeschossigen
Tiny-Houses, Nutzung eines Gartens in Bonn,
Tannenbusch, Landsberger Straße - AZ
10665/2024 VO
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage
negativ bescheiden wird, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.
Begründung
Für das Grundstück wurde eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines
eingeschossigen Tiny-Hauses, eines zweigeschossigen Tiny-Hauses oder
einer Nutzung als eingezäunter Privatgarten gestellt.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7424-10a
vom 03.09.1959, der Straßen- und Baufluchten, öffentliche nicht befahrbare
Fußwege und private Grünflächen ausweist. Das Vorhaben ist insoweit gemäß
§ 30 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen gemäß § 34 BauGB zu
beurteilen.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet.
Baulich wird das betreffende Umfeld durch zweigeschossige Hausgruppen mit
Gesamtbaukörperlängen von mehr als 50 m geprägt (geschlossene Bauweise).
Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den Maßgaben des
o.g. Bebauungsplanes in Form von (Bau-)Fluchtlinien.
Die Fläche zur Errichtung des angefragten Tiny-Hauses liegt vollkommen
außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen in einer ausgewiesenen privaten
Grünfläche und widerspricht damit den Festsetzungen des o.g.
Bebauungsplanes.
Dieser Bebauungsplan hat, neben der Festschreibung der Bestandsbauten
durch Baufluchten sowie der Schaffung von Wohnwegen für die
Bestandsbebauung, die Sicherung der Freiflächen als private Grünflächen imSeite 1 von 3
Seite 2
Blick. Eine Bebauung dieser Freibereiche zu Wohnzwecken tangiert insofern
die Grundzüge der Planung.
Eine Befreiung auf Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB scheidet vor diesem
Hintergrund von vornherein aus. Der § 31 Abs. 3 BauGB bietet zwar die
Möglichkeit zur Erteilung von Befreiungen, auch wenn die Grundzüge der
Planung berührt sind, dies erfordert allerdings den Einzelfall. Hier wäre
hingegen eine nicht abgrenzbare Zahl an Folgefällen zu erwarten. Der
Siedlungscharakter ginge vollkommen verloren.
Auch aus stadtgestalterischen Gründen kann hier kein Tiny-Haus zugelassen
werden. Die Raumwirkung des ursprünglich gemeinschaftlich
wahrgenommenen Bereichs würde dadurch gestört. Vor allem da die
Grünfläche durch Erschließungswege eingerahmt wird, bestehen Bedenken
dagegen, das Gesamtbild durch einen nicht angepassten Fremdkörper zu
verändern.
Als Nutzung der hier ohne nähere Zweckbestimmung festgesetzten Grünfläche
kommt lediglich eine bloße Begrünung bzw. Bepflanzung - vergleichbar dem
Bestand - in Betracht. Ein Geräteschuppen, zur Unterbringung der für die
Pflege dieser Flächen benötigten Werkzeuge und Geräte, erscheint ebenfalls
(in angemessener Größe) vorstellbar. Ein Schuppen mit einer Größe von z.B.
75 m³ ist jedoch aus den gleichen Gründen wie ein Tiny-Haus nicht zulässig.
Darüber hinaus stehen einer Gartennutzung, die über das o. g. Maß hinaus
geht, weitere öffentliche Belange und zu würdigende nachbarliche Interessen
entgegen:
• über die betreffenden Grünflächen laufen Wasseranschlüsse der
nebenliegenden Hausgrundstücke,
• es befinden sich dort den Anwohnern zugeordnete Mülltonnenstellflächen,
• es befinden sich hier die öffentlichen Fußwege begleitende
Laternenstandorte,
• es gibt satzungsgeschützen Baumbestand,
• es müssten zusätzliche Pkw-Verkehre bewältigt werden und notwendige
Stellplätze können nicht nachgewiesen werden.
Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, den Antrag auf Bauvorbescheid
abzulehnen.
Anlage/n
1 LandsbergerStr_ö (öffentlich)
2 LandsbergerStr_nö (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Lageplan öffentlich
Grundstück in Bonn-Tannenbusch,
Landsberger StraßeSeite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 23:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de