252714 · Beschlussvorlage
Errichtung eines ein- und eines zweigeschossigen Tiny-Houses, Nutzung eines Gartens in Bonn, Tannenbusch, Landsberger Straße - AZ 10665/2024 VO
Kerndaten
- Nummer
- 252714
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Landsberger Straße Hauptort
- Tannenbusch
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252714 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Errichtung eines ein- und eines zweigeschossigen Tiny-Houses, Nutzung eines Gartens in Bonn, Tannenbusch, Landsberger Straße - AZ 10665/2024 VO Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung die Bauvoranfrage negativ bescheiden wird, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Begründung Für das Grundstück wurde eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines eingeschossigen Tiny-Hauses, eines zweigeschossigen Tiny-Hauses oder einer Nutzung als eingezäunter Privatgarten gestellt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7424-10a vom 03.09.1959, der Straßen- und Baufluchten, öffentliche nicht befahrbare Fußwege und private Grünflächen ausweist. Das Vorhaben ist insoweit gemäß § 30 Baugesetzbuch (BauGB) und im Übrigen gemäß § 34 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem reinen Wohngebiet. Baulich wird das betreffende Umfeld durch zweigeschossige Hausgruppen mit Gesamtbaukörperlängen von mehr als 50 m geprägt (geschlossene Bauweise). Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich aus den Maßgaben des o.g. Bebauungsplanes in Form von (Bau-)Fluchtlinien. Die Fläche zur Errichtung des angefragten Tiny-Hauses liegt vollkommen außerhalb überbaubarer Grundstücksflächen in einer ausgewiesenen privaten Grünfläche und widerspricht damit den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes. Dieser Bebauungsplan hat, neben der Festschreibung der Bestandsbauten durch Baufluchten sowie der Schaffung von Wohnwegen für die Bestandsbebauung, die Sicherung der Freiflächen als private Grünflächen imSeite 1 von 3 Seite 2 Blick. Eine Bebauung dieser Freibereiche zu Wohnzwecken tangiert insofern die Grundzüge der Planung. Eine Befreiung auf Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB scheidet vor diesem Hintergrund von vornherein aus. Der § 31 Abs. 3 BauGB bietet zwar die Möglichkeit zur Erteilung von Befreiungen, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt sind, dies erfordert allerdings den Einzelfall. Hier wäre hingegen eine nicht abgrenzbare Zahl an Folgefällen zu erwarten. Der Siedlungscharakter ginge vollkommen verloren. Auch aus stadtgestalterischen Gründen kann hier kein Tiny-Haus zugelassen werden. Die Raumwirkung des ursprünglich gemeinschaftlich wahrgenommenen Bereichs würde dadurch gestört. Vor allem da die Grünfläche durch Erschließungswege eingerahmt wird, bestehen Bedenken dagegen, das Gesamtbild durch einen nicht angepassten Fremdkörper zu verändern. Als Nutzung der hier ohne nähere Zweckbestimmung festgesetzten Grünfläche kommt lediglich eine bloße Begrünung bzw. Bepflanzung - vergleichbar dem Bestand - in Betracht. Ein Geräteschuppen, zur Unterbringung der für die Pflege dieser Flächen benötigten Werkzeuge und Geräte, erscheint ebenfalls (in angemessener Größe) vorstellbar. Ein Schuppen mit einer Größe von z.B. 75 m³ ist jedoch aus den gleichen Gründen wie ein Tiny-Haus nicht zulässig. Darüber hinaus stehen einer Gartennutzung, die über das o. g. Maß hinaus geht, weitere öffentliche Belange und zu würdigende nachbarliche Interessen entgegen: • über die betreffenden Grünflächen laufen Wasseranschlüsse der nebenliegenden Hausgrundstücke, • es befinden sich dort den Anwohnern zugeordnete Mülltonnenstellflächen, • es befinden sich hier die öffentlichen Fußwege begleitende Laternenstandorte, • es gibt satzungsgeschützen Baumbestand, • es müssten zusätzliche Pkw-Verkehre bewältigt werden und notwendige Stellplätze können nicht nachgewiesen werden. Aus diesen Gründen ist beabsichtigt, den Antrag auf Bauvorbescheid abzulehnen. Anlage/n 1 LandsbergerStr_ö (öffentlich) 2 LandsbergerStr_nö (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Lageplan öffentlich Grundstück in Bonn-Tannenbusch, Landsberger StraßeSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de