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252700 · Anregungen und Beschwerden

Bürgerantrag: Antrag auf Anordnung von Baumpflege-Maßnahmen gemäß § 3 Baumschutzsatzung

Nummer
252700
Art
Anregungen und Beschwerden
Veröffentlicht
06.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Einreichung erledigt · 06.03.2025
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 03.09.2025

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 03.09.2025 Entscheidung federführend
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Untergeordnet

  1. 252700-01 ST Bürgerantrag: Antrag auf Anordnung von Baumpflege-Maßnahmen gemäß § 3 Baumschutzsatzung

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Anregungen und Beschwerden
öffentlich
252700
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue-
rung
Dezernat:
Dez. OB
05.03.2025
Bürgerantrag: Antrag auf Anordnung von
Baumpflege-Maßnahmen gemäß § 3
Baumschutzsatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
15.05.2025 Entscheidung
Inhalt der Anregungen und Beschwerden
Der Antrag lautet:
Ich beantrage, dass die Stadtverwaltung der Bundesstadt Bonn zukünftig an-
ordnet, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks be-
stimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährde-
ten Bäumen trifft, wie es im § 3 der Baumschutzsatzung ausdrücklich festgelegt
ist. Dies zumindest dann, wenn sie entsprechende Hinweise (z.B. über den
Mängelmelder) über unterlassene Pflege- und Erhaltungsmassnahmen be-
kommt.
Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag.
Anlage/n
1 Bürgerantrag (öffentlich)
2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 2
Betreff
Baumschutzsatzung - Zuständigkeit der Stadtverwaltung
Ihr Antrag
Ich beantrage, dass die Stadtverwaltung der Bundesstadt Bonn zukünftig anordnet, dass der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von
gefährdeten Bäumen trifft, wie es im § 3 der Baumschutzsatzung ausdrücklich festgelegt ist. Dies zumindest
dann, wenn sie entsprechende Hinweise (z.B. über den Mängelmelder) über unterlassene Pflege- und
Erhaltungsmassnahmen bekommt.
Begründung des Antrags
Die Untere Naturschutzbehörde teilte mir auf Nachfrage mit, dass ein stark mit Misteln befallener Baum sich auf
privatem Grundstück befinde und die Eigentümer eigenverantwortlich für die Pflege und den Erhalt des Baumes
zuständig seien. Als Sachbearbeiter*Innen sei man nicht dazu berechtigt, diese hierzu aufzufordern.
Nach meinem Dafürhalten gibt es aber keine fehlende Berechtigung: In § 3 ist ausdrücklich festgelegt, dass "die
Bundesstadt Bonn anordnen kann, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks
bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 a
dieser Satzung trifft;". § 1a (Schutzzweck) der Baumschutzsatzung sagt, dass "Bäume wegen ihrer Seltenheit,
Eigenart und Schönheit zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln sind."
Wenn der in Frage stehende Baum also wegen seiner Seltenheit, Eigenart oder Schönheit (kann ich alles nicht
beurteilen) erhaltenswert ist (§1a) - für mich sind in der aktuellen Klimalage alle Bäume erhaltenswert -, dann
kann die Stadt Bonn gem. § 3 Anordnungen treffen, dass Pflegemassnahmen durchzuführen sind, da der Baum
unstreitig gefährdet ist. Laut Auskunft der Biostation ist es ratsam, die Misteln alle 2-3 Jahre abzuschneiden, um
das Leben des Baums zu verlängern.
Die Verwaltung der Stadt Bonn will aus welchen Gründen auch immer nicht aktiv werden, formal könnte/müsste
sie das nach meiner Einschätzung aber tun, wenn den Vorgaben der Baumschutzsatzung Rechnung getragen
werden soll!
Hiermit bestätige ich, dass ich seit mindestens drei Monaten in Bonn wohne.
Erstellt mit MACH formsolutions
Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 19:29 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de