252700 · Anregungen und Beschwerden
Bürgerantrag: Antrag auf Anordnung von Baumpflege-Maßnahmen gemäß § 3 Baumschutzsatzung
Kerndaten
- Nummer
- 252700
- Art
- Anregungen und Beschwerden
- Veröffentlicht
- 06.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Anregungen und Beschwerden öffentlich 252700 Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und Verwaltungssteue- rung Dezernat: Dez. OB 05.03.2025 Bürgerantrag: Antrag auf Anordnung von Baumpflege-Maßnahmen gemäß § 3 Baumschutzsatzung Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 15.05.2025 Entscheidung Inhalt der Anregungen und Beschwerden Der Antrag lautet: Ich beantrage, dass die Stadtverwaltung der Bundesstadt Bonn zukünftig an- ordnet, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks be- stimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährde- ten Bäumen trifft, wie es im § 3 der Baumschutzsatzung ausdrücklich festgelegt ist. Dies zumindest dann, wenn sie entsprechende Hinweise (z.B. über den Mängelmelder) über unterlassene Pflege- und Erhaltungsmassnahmen be- kommt. Einzelheiten zur Begründung ergeben sich aus dem beigefügten Bürgerantrag. Anlage/n 1 Bürgerantrag (öffentlich) 2 Bürgerantrag - komplett (nichtöffentlich)Seite 1 von 2 Betreff Baumschutzsatzung - Zuständigkeit der Stadtverwaltung Ihr Antrag Ich beantrage, dass die Stadtverwaltung der Bundesstadt Bonn zukünftig anordnet, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen trifft, wie es im § 3 der Baumschutzsatzung ausdrücklich festgelegt ist. Dies zumindest dann, wenn sie entsprechende Hinweise (z.B. über den Mängelmelder) über unterlassene Pflege- und Erhaltungsmassnahmen bekommt. Begründung des Antrags Die Untere Naturschutzbehörde teilte mir auf Nachfrage mit, dass ein stark mit Misteln befallener Baum sich auf privatem Grundstück befinde und die Eigentümer eigenverantwortlich für die Pflege und den Erhalt des Baumes zuständig seien. Als Sachbearbeiter*Innen sei man nicht dazu berechtigt, diese hierzu aufzufordern. Nach meinem Dafürhalten gibt es aber keine fehlende Berechtigung: In § 3 ist ausdrücklich festgelegt, dass "die Bundesstadt Bonn anordnen kann, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 a dieser Satzung trifft;". § 1a (Schutzzweck) der Baumschutzsatzung sagt, dass "Bäume wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln sind." Wenn der in Frage stehende Baum also wegen seiner Seltenheit, Eigenart oder Schönheit (kann ich alles nicht beurteilen) erhaltenswert ist (§1a) - für mich sind in der aktuellen Klimalage alle Bäume erhaltenswert -, dann kann die Stadt Bonn gem. § 3 Anordnungen treffen, dass Pflegemassnahmen durchzuführen sind, da der Baum unstreitig gefährdet ist. Laut Auskunft der Biostation ist es ratsam, die Misteln alle 2-3 Jahre abzuschneiden, um das Leben des Baums zu verlängern. Die Verwaltung der Stadt Bonn will aus welchen Gründen auch immer nicht aktiv werden, formal könnte/müsste sie das nach meiner Einschätzung aber tun, wenn den Vorgaben der Baumschutzsatzung Rechnung getragen werden soll! Hiermit bestätige ich, dass ich seit mindestens drei Monaten in Bonn wohne. Erstellt mit MACH formsolutions Artikel-Nr.: KFAS_01_002Seite 2 von 2
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