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252693-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Koalitionsantrag: Änderung Bebauungsplan 8423-16

Nummer
252693-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
08.05.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte Hauptort
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Sportausschusses 09.07.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.09.2025 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Hauptausschusses 28.08.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252693 Koalitionsantrag: Änderung Bebauungsplan 8423-16

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252693-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Koalitionsantrag: Änderung Bebauungsplan 8423-
16
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 21.05.2025 Kenntnisnahme
Sportausschuss 22.05.2025 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 25.06.2025 Kenntnisnahme
Hauptausschuss 26.06.2025 Kenntnisnahme
Der seit dem 08.04.1983 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8423-16 der Bun-
destadt Bonn setzt die Freifläche nördlich des Sportplatzes Roleber als öffentli-
che Grünfläche mit der Zweckbestimmung –Sportanlagen- fest. Abgesehen von
einer straßenbegleitenden Fläche für Stellplätze trifft der Bebauungsplan keine
Festsetzungen zur Zulässigkeit von baulichen Anlagen.
Die Errichtung einer ein- oder zweigeschossigen Turnhalle am Standort Role-
ber bedarf insofern der Änderung des bestehenden Bebauungsplanes.
Es wird jedoch bereits jetzt darauf hingewiesen, dass zweigeschossige Turn-
hallen äußerst selten sind und neben Baukosten und statischen Erfordernissen
i.d.R. Bauhöhen erfordern, die am Standort Roleber, d.h. in einem Umfeld von
ein- bis zweigeschossigen Einfamilienhäusern nicht unproblematisch sind.
Vgl.: Turnhalle des Heinrich-von-Gagern-Gymnasiums in Frankfurt:
https://www.turkali-architekten.de/de/turnhalle-gagern/
Unabhängig von der konkreten Vorhabenplanung und der Dimensionierung der
Sporthalle liegen die Voraussetzungen des § 13 a Baugesetzbuch (Bebau-
ungspläne der Innenentwicklung) vor, so dass abweichend von der Antragstel-
lung keine zwingende Notwendigkeit gesehen wird, den Bebauungsplan im
Vollverfahren zu ändern. Aufgrund der Verfahrensabläufe nach Baugesetzbuch
(BauGB), den zu erstellenden Fachgutachten und den erforderlichen Abstim-
mungsprozessen ist bereits bei einem beschleunigten Verfahren nach § 13 a
BauGB mit einer Verfahrensdauer von 3-4 Jahren zu rechnen. Personelle Ka-
pazitäten stehen aufgrund der gesamtstädtischen Fokusprojekte, insbesondere
zur Wohnraumschaffung, jedoch nicht zur Verfügung, so dass eher mit einer
längeren Verfahrensdauer zu rechnen ist. Da die umweltrelevanten Gesichts-
punkte auch bei einem beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB Berück-
sichtigung finden, wird angesichts der Auswirkungen auf die Verfahrensdauer
und den zu erwartenden Mehrkosten verwaltungsseitig empfohlen, von einem
Vollverfahren abzusehen.
Beschleunigungsmöglichkeiten werden darüber hinaus grundsätzlich in der
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gesehen, bei dem derSeite 1 von 2
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Verein als Vorhabenträger auftritt und durch die Beauftragung entsprechender
Fachplanungsbüros und Gutachter den Planungsprozess aktiv unterstützt und
vor dem Satzungsbeschluss auch eine städtebauliche Vereinbarung zur Reali-
sierung des Vorhabens unterzeichnet.
Bei Annahme des Antrages wird die Verwaltung mit dem BSV Roleber erörtern,
ob die Bereitschaft zur Einleitung zur eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
planverfahrens besteht und neben der Vorhabenträgerschaft auch eine mehr-
jährige Verfahrensdauer mitgetragen werden kann.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:13 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de