252691 · Beschlussvorlage
Stellplatzsatzung
Kerndaten
- Nummer
- 252691
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 252691 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Stellplatzsatzung Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Empfehlung Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Empfehlung Rat 08.05.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen – Stellplatzsatzung – wird in der Fassung von Anlage 1 einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 5 (Anlage 2) beschlossen. Begründung Nach Erlass der Stellplatzsatzung für die Bundesstadt Bonn im Mai 2022 konnten nun die ersten Erfahrungen hierzu ausgewertet werden. Die Stellplatzsatzung ermittelt für Bauvorhaben die nach der Bauordnung NRW erforderliche Zahl der notwendigen Kfz- und Fahrradstellplätze, die dann über die jeweiligen Baugenehmigungen verbindlich festgesetzt werden (siehe auch DS-Nr. 220179). Dabei orientiert sich die Satzung an der Mustersatzung des Zukunftsnetz Mobilität NRW und ist somit sehr ähnlich aufgebaut wie die meisten anderen Stellplatzsatzungen in Nordrhein-Westfalen. Zunächst erfolgt eine Berechnung der Kfz-Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze anhand der Nutzungsart und der Größe des Vorhabens. Dann sind bei Kfz- Stellplätzen Abzüge je nach Lagegunst möglich. Das Stadtgebiet ist dafür auf Grundlage der ÖPNV-Erschließungsqualität und der Erreichbarkeit von Versorgungsbereichen (Einkauf, Ärzte, öffentlicher Einrichtungen, etc.) in drei Zonen aufgeteilt worden. Eine weitere Reduzierung ist bei größeren Vorhaben möglich, wenn vom Bauherrn besondere Maßnahmen zur Stärkung umweltfreundlicher Mobilität ergriffen werden (z.B. Schaffung eines Carsharing- Angebotes). Abzüge bei Fahrradabstellplätzen sind hierbei grundsätzlich nicht möglich. Weitere wesentliche Bestandteile der Satzung sind • Erleichterungen bei Nutzungsänderungen, bzw. An- und Ausbauten im Wohnungsbau, • Vorgaben für eine hohe Qualität der Fahrradabstellanlagen und die • Möglichkeit der Ablösezahlung für Kfz-Stellplätze, wenn diese nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können.Seite 1 von 50 Seite 2 Mit der Satzung kann die Anzahl bauordnungsrechtlich notwendiger Kfz- Stellplätze somit auf das jeweils notwendige Maß reduziert werden. Überdies wurden erstmalig verbindliche Standards für Fahrradabstellplätze definiert. Mit Anwendung der Satzung seit Mai 2022 zeigte sich bei Bauherren und Architekten eine große Akzeptanz. Bei größeren Vorhaben wird häufiger das Instrument der „besonderen Maßnahmen“ (Mobilitätsmaßnahmen) nach § 3, Absatz 7 gewählt, um mit Hilfe alternativer Mobilitätsangebote (z.B. Sharing-Angeboten) die notwendige Stellplatzanzahl zu reduzieren. Überdies hat sich durch die Vorgaben der Satzung, die Qualität und Quantität der Fahrradabstellanlagen bei den Bauvorhaben erhöht. Die neuen Ansätze der Satzung werden demensprechend auch angewendet und zeigen positive Ergebnisse. Die Satzung hat sich somit grundsätzlich bewährt. Die vorgenommenen Änderungen beziehen sich daher nur auf wenige Punkte, die Anpassungen im Detail betreffen. Inhalt der Änderungen Im Wesentlichen wurden Änderungen vorgenommen zur Vervollständigung und besseren Vergleichbarkeit. Anpassungen aus der Musterstellplatzsatzung von 2023 und insbesondere in der Anlage 1, Inhalte aus der Anlage der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW), wurden dabei berücksichtigt. • § 1 Geltungsbereich bleibt unverändert. • in § 2 Absatz 3 wurde lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. • in § 3 Absatz 1 wurde noch eine Regelung zum Anteil barrierefreier Stellplätze eingefügt. • § 3 Absatz 6 wurde noch um Satz 2 ergänzt, wonach die Befreiung von der Errichtung zusätzlicher Stellplätze in Folge von Nutzungsänderungen oder Ausbau oder Neubau von Dach- oder Untergeschossen nicht gilt, wenn dies in mehreren Gebäuden eines Eigentümers in einem Straßenzug oder Siedlungsverbund erfolgt. Diese Ergänzung soll der Missbrauchsprävention dienen. • § 3 Absatz 7 regelt die Aussetzung der Herstellpflicht von Stellplätzen, wenn der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nach Absatz 4 reduziert werden kann. Bislang war hierfür eine Frist von 10 Jahren festgesetzt. Diese Frist wurde aus der Satzung entfernt, da davon auszugehen ist, dass sich diese Maßnahmen bewähren und dann fortgeführt werden. • Die §§ 4 – 7 bleiben unverändert. • § 8 wurde dahingehend angepasst, dass die bisherige Satzung außer Kraft tritt. Weitere wesentliche Änderungen der Anlagen zur Stellplatzsatzung: • Anlage 1 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3) Die Anlage 1 wurde vervollständigt und an die Aufzählung derSeite 2 von 50 Seite 3 StellplatzVO NRW angepasst. • Die Anlagen 2 und 3 bleiben unverändert. • Anlage 4 Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7) In der Aufzählung möglicher Maßnahmen wird jetzt auf ein öffentlich zugängliches und nutzbares Carsharing-Angebot abgestellt. Bisher wurden lediglich öffentlich zugängliche Carsharing-Stellplätze beschrieben. Dies führte gelegentlich zu der Annahme, der Carsharing- Stellplatz könne auch im öffentlichen Raum durch den Bauherrn eingerichtet werden. Zudem wurde deutlich gemacht, dass eine Reduktion von Stellplätzen im Wohnungsbau durch Erhebung von Parkgebühren im Wohnungsbau nicht möglich ist. • Anlage 5 bleibt unverändert. Zusammenfassung Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Satzung etabliert hat. Sie bewegt sich auf der Rechtsgrundlage der Bauordnung NRW (§ 48). In der Funktion als erweiterter Ordnungsrahmen muss auch auf die vorhandene empirische Datenbasis (z.B. zum Pkw-Besitz in Bonn) reagiert werden. Überdies wurde die aktualisierte Musterstellplatzsatzung NRW und die StellplatzVO NRW berücksichtigt, um eine größere Einheitlichkeit in NRW zu gewährleisten. Die Stellplatzsatzung bietet im Rahmen dieser Vorgaben einen größeren Instrumentenkasten, damit bei der Ermittlung der bauordnungsrechtlich notwendigen Anzahl an Pkw-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen auf die unterschiedlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse in den jeweiligen Ortsteilen im gesamten Bonner Stadtgebiet (zentrale Kernbereiche, verdichtete Übergangsbereiche oder periphere Ortslagen) eingegangen werden kann. Überdies liefert die Satzung mit dem Instrument des Mobilitätskonzeptes und den damit verbundenen Reduktionsmöglichkeiten zusätzliche Anreize zur Schaffung von alternativen Mobilitätsangeboten. Ausblick Die Satzung wird auch in den nächsten Jahren immer wieder inhaltlich überprüft und ggf. angepasst. Bei diesen weiteren Evaluationsschritten wird sicherlich das Zusammenspiel zwischen öffentlichen und privaten Mobilitätsangeboten eine Rolle spielen. Das Angebot im öffentlichen Raum soll sukzessive erweitert werden. Die Anzahl der Mobilstations- und Sharing-Standorte soll entsprechend vergrößert werden. Die sich daraus ergebenden Wechselwirkungen zu möglichen Mobilitätsmaßnahmen auf den Privatgrundstücken im Zusammenhang mit Baugenehmigungsverfahren werden somit voraussichtlich immer größer. Die Angebote müssen entsprechend korrespondieren und sich ergänzen, damitSeite 3 von 50 Seite 4 weder Doppelstrukturen geschaffen werden noch Teilbereiche im Stadtgebiet unterversorgt bleiben. Auch zu diesen Prüfergebnissen wird die Verwaltung den zuständigen Gremien entsprechende Vorlagen zur Beratung bzw. Abstimmung vorlegen. Anlage/n 1 Text Stellplatzsatzung nach Evaluierung (öffentlich) 2 Anlagen zur Stellplatzsatzung (öffentlich) 3 Synopse Stellplatzsatzung Evaluierung (öffentlich) 4 Anlagen zur Stellplatzsatzung mit markierten Änderungen (öffentlich)Seite 4 von 50 Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen –Stellplatzsatzung- Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 48 und 89 Abs.1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.Juli.2024 (GV. NRW. S. 444), folgende Satzung beschlossen: § 1 Geltungsbereich 1Die Satzung mit ihren Anlagen 1-5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn. 2Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt. § 2 Herstellungspflicht und Begriffe (1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und Fahrräder (notwendige Fahrradabstellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. 2 Werden Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der geänderten (Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. (2) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) und Fahrrädern (Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3Sie gelten als Stellplätze und Fahrradabstellplätze im Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (3) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.Seite 5 von 50 (4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –GEIG-) ist zu beachten. § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Barrierefreiheit (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen. Von den Stellplätzen ist ein Anteil von mind. 3 % barrierefrei herzustellen, mindestens jedoch ein Stellplatz, wenn in den Richtzahlen nicht anders vermerkt ist. Nr. 1.1 der Richtzahlentabelle (Anlage 1) bleibt hiervon unberührt. (2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. (3) Steht die nach den Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen Bauordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze vorgenommen werden. (4) 1Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung i.S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig. (5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nutzungsarten aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3 a. in Zone I um 40%, b. in Zone II um 25% und c. in Zone III um 10%. 2Dies gilt nicht bei Nutzungsarten nach Anlage 1, Nr. 1.2 und den festgesetzten Mindeststellplätzen. (6) 1Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude 1. in Folge einer Nutzungsänderung oder 2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplätzen und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so gilt:Seite 6 von 50 • Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder bis zu 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt werden. • Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50% dieser notwendigen Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden. 2Dies gilt nicht bei mehreren Gebäuden eines Eigentümers in einem Straßenzug oder in einem Siedlungsverbund. 3Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradabstellplätze nur zum Teil möglich, sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen. (7) 1Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze, im geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur Herstellung für bis zu 30% dieser Stellplätze ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig verringert wird. 2 Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für den die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung. 3Werden eine oder mehrere Maßnahmen nach Satz 1 vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht insoweit als erfüllt. 4Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern und ein etwaiger Ablösebetrag vertraglich zu regeln. 5Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn nach Aufforderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag. (8) 1Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist das Endergebnis der Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5 auf ganze Zahlen abzurunden und bei Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf ganze Zahlen aufzurunden. 2Eine Reduzierung auf null ist nicht möglich. § 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen (1) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich- rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 2Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m Lauflinie. 3Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen. 4Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. (2) Stellplätze (incl. barrierefreier Stellplätze) sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO, Kapitel 1, allgemeine Vorschriften für Garagen) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen. (3) 1Fahrradabstellplätze müssenSeite 7 von 50 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierearm, verkehrssicher und leicht erreichbar sein, 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen, 3. mit ausreichender Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein, 4. grundsätzlich eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche aufweisen. 2Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Fläche reduziert werden. 3Darüber hinaus sind die Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze nach Anlage 5 zu beachten. § 5 Ablösung (1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Ablösung von Stellplatzpflichten in der jeweils geltenden Fassung zahlen. 2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen. (2) Über die Ablösung entscheidet das Bauordnungsamt. § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW 2018 handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. § 7 Übergangsvorschrift 1Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden. 2Für alle vor diesem Tag bereits eingegangenen, noch nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen dieser Satzung Anwendung finden, wenn der Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich beantragt und einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs vorlegt.Seite 8 von 50 § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen vom 13. Mai 2022 außer Kraft.Seite 9 von 50 Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3) (Stand: 16.01.2025) Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 Wohngebäude und Wohnheime 1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1,0 Stpl. je WE siehe Anlage 2 der Satzung 1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) siehe Anlage 2 der Satzung siehe Anlage 2 der Satzung 1.3 Wochenend- und/oder Ferienhäuser 1 Stpl. je Haus 2 je Haus 1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 12 Betten; davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 2 Betten davon 10% Besucheranteil 1.5 Studierenden- und sonstige Wohnheime 1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 10% Besucheranteil 1 Abstpl. je 1 Betten davon 10% BesucheranteilSeite 10 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen, Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen. 2.1 Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche davon 10% Besucheranteil 1 Abstpl. je 40 m² Nutzungsfläche davon 10% Besucheranteil 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.) 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 30 m² Nutzungsfläche davon 75% Besucheranteil 3 Verkaufsstätten 3.1 Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil Bei Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² VK-Fläche müssen gem. § 88 SBauVO 3 % der notwendigen Stellplätze barrierefrei errichtet werden. 1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil 3.3 Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Autohäuser, Möbelhäuser, etc.) 1 Stpl. je 100 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche davon 75% BesucheranteilSeite 11 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 3.4 Dienstleistungsbetriebe der Kosmetik und Körperpflege 1 Stpl je 5 Behandlungsplätze; davon 75 % Besucheranteil 3 Abstpl. je Ladenlokal; davon 75 % Besucheranteil 4 Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen 1 Abstpl. je 30 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil 4.2 Sonstige Versammlungsstätten 1 Stpl. je 10 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen 1 Abstpl. je 10 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil 4.3 Kirchen und andere Räume, die der örtlichen Religionsausübung dienen 1 Stpl. je 30 Plätze davon 90% Besucheranteil 1 Abstpl. je 20 Plätze davon 90% Besucheranteil 4.4 Kirchen und Religionsgemeinschaften von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 Plätze davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 30 Plätze Davon 90% Besucheranteil 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 BesucherplätzeSeite 12 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze 5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksfläche 1 Abstpl. je 50 m² Grundstücksfläche 5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 5 Besucherplätze 5.5 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze 1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze 5.6 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche davon 90% Besucheranteil 1 Abstpl. je 15 m² Sportfläche davon 90% Besucheranteil 5.7 Tennisanlagen 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze 5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 3 Stpl. je Bahn 3 Absttpl. je Bahn 5.9 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 5 Boote 1 Abstpl. je 2 Boote 6 Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe 6.1.1 Gaststätten ohne Außengastronomie 1 Stpl. je 12 m² Gastraum davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 6 m² Gastraum davon 90% BesucheranteilSeite 13 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 6.1.2 Gaststätten mit Außengastronomie 1 Stpl. je 12 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der Fläche der Innengastronomie zur Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die größere Fläche für die Stellplatzermittlung zu berücksichtigen. davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 6 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der Fläche der Innengastronomie zur Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die größere Fläche für die Stellplatzermittlung zu berücksichtigen. davon 90% Besucheranteil 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 4 Betten, davon 75% Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 1 Abstpl. je 8 Betten, mindestens 4 Abstpl., davon 25% Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 6.3 Tanzlokale, Discotheken 1 Stpl. je 8 m² Gastraum davon 90% Besucheranteil 1 Abstpl. je 4 m² Gastraum davon 90% Besucheranteil 6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 12 Betten davon 25% Besucheranteil 1 Abstpl. je 5 Betten davon 25% Besucheranteil 7 Krankenhäuser und Kliniken 7.1 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung, Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser, Privatkliniken 1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Stpl. nach 2.2 davon 50% Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 Betten, zusätzlich Abstpl. nach 2.2 davon 20% BesucheranteilSeite 14 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 7.2 Krankenhäuser, Kliniken 1 Stpl. je 6 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2 davon 60% Besucheranteil 1 Abstpl. je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2 davon 20% Besucheranteil 7.3 Sanatorien, Anlagen für langfristig Erkrankte 1 Stpl. je 4 Betten, davon sind 25 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Stpl. je 10 Betten, davon 20 % Besucheranteil 7.4 vorher 1.4 Wohnheime für Menschen mit Behinderung, Altenwohnheime und Vergleichbares (jeweils im Sinne eines stationären Pflegeheimes) 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl., davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück, Vorher 1 Platz für 5 Betten davon 50 % Besucheranteil 7.5 Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl., davon sind 50 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück, davon 50 % Besucheranteil 8 Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 a Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 50% Besucheranteil 8.1 b Kindertagespflege 1 Stpl. je 10 Kinder 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 50% BesucheranteilSeite 15 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 8.2 Grundschulen 1 Stpl. je 20 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.3 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 1 Stpl. je 30 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.4 Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 20 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre 1 Abstpl. je 5 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.5 Förderschulen für Kinder mit Beeinträchtigungen 1 Stpl. je 15 Schüler 1 Abstpl. je 10 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.6.1 Hochschulen mit Semesterticket incl. ihrer Forschungsbereiche 1 Stpl. je 15 Studierende 1 Abstpl. je 4 Studierende davon 10% Besucheranteil 8.6.2 Hochschulen ohne Semesterticket incl. ihrer Forschungsbereiche 1 Stpl. je 8 Studierende 1 Abstpl. je 2 Studierende davon 20% Besucheranteil 8.7 Sonstige Fortbildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen sind, z.B. Erwachsenenbildung 1 Stpl. je 10 Teilnehmerplätze 1 Abstellplatz je 20 Besucher 8.8 Jugendzentren 1 Stpl. je 200 m² Nutzungsfläche 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche davon 90% BesucheranteilSeite 16 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 9 Gewerbliche Anlagen Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen, Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen. 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 20 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 50 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 7 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände, mindestens 3 9.4 Tankstellen 2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl. nach 3.1 1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1 9.5 Kfz.-Waschstraße/-anlage 3 Stpl. / Waschstraße/-anlage 1Abstpl. 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 4 Kleingärten 1 Abstpl. je 5 Kleingärten davon 80% Besucheranteil 10.2 Begräbnisstätten (z.B. Friedhöfe) 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. 1 Abstpl. je 750 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 4 Abstpl. je EingangSeite 17 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. davon 90 % als Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 qm Spielhallenfläche, jedoch mindestens 5 Abstpl. 10.4 Wettbüros, Shisha-Bars und sonstige Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. davon 90 % als Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Abstpl. 10.5 Sonnenstudios 1 Stpl. je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 3 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 90 % Besucheranteil 10.6 Waschsalons 1 Stpl. je 7 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 90 % Besucheranteil 10.7 Museen und Ausstellungsgebäude 1 Stpl. je 250 m² Ausstellungsfläche davon 80% Besucheranteil 1 Abstpl. je 75 m² Ausstellungsfläche, mindestens 5 Abstpl. davon 80% BesucheranteilSeite 18 von 50 Seite 19 von 50 11 Anlage 2: Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarf (zu § 3) für Wohnen, zu Anlage 1 (Richtzahlentabelle), Pos. 1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) und Fahrradabstellbedarf für Gebäude der Pos. 1.1 Kfz-Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3 Freifinanzierter Wohnungsbau Lagegunst Zone I Zone 2 Zone 3 Größe Wohneinheit (WE)* kleiner 30 qm 0,3 pro WE 0,4 pro WE 0,5 pro WE bis einschl. 55 qm 0,4 pro WE 0,5 pro WE 0,6 pro WE bis einschl. 87 qm 0,6 pro WE 0,7 pro WE 0,8 pro WE bis einschl. 117 qm 0,7 pro WE 0,8 pro WE 0,9 pro WE über 117 qm 0,9 pro WE 1,0 pro WE 1,1 pro WE Geförderter Wohnungsbau Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3 Größe Wohneinheit (WE)* kleiner 30 qm 0,25 pro WE 0,30 pro WE 0,35 pro WE bis einschl. 55 qm 0,30 pro WE 0,35 pro WE 0,40 pro WE bis einschl. 87 qm 0,35 pro WE 0,40 pro WE 0,45 pro WE bis einschl. 117 qm 0,40 pro WE 0,45 pro WE 0,50 pro WE über 117 qm 0,45 pro WE 0,50 pro WE 0,55 pro WE Fahrradabstellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3 Freifinanzierter und geförderter Wohnungsbau Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3 Größe Wohneinheit (WE)* kleiner 30 qm 1,0 pro WE 1,0 pro WE 1,0 pro WE bis einschl. 55 qm 1,5 pro WE 1,5 pro WE 1,5 pro WE bis einschl. 87 qm 2,5 pro WE 2,5 pro WE 2,5 pro WE bis einschl. 117 qm 3,0 pro WE 3,0 pro WE 3,0 pro WE über 117 qm 4,0 pro WE 4,0 pro WE 4,0 pro WE Die Wohnfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.Seite 20 von 50 12 Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5 und 9) , Abbildung 1: Lagezonen zu § 3 Absatz 5 und Sonderzone zu § 3 Absatz 9 der StellplatzsatzungSeite 21 von 50 13 Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7) (1) Wenn die Antragstellenden besondere Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkom- mens i.S. §3 (7) dieser Satzung ergreifen, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach einem vom Bauherrn vorzulegenden und von der Bauaufsichtsbehörde anzuerkennenden Mobilitätskonzept, das folgenden Anforderungen genügen muss: Erstellung durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro. Die Qualifikation ist erforderlichenfalls an Hand der Berufsqualifikation der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss in einem einschlägigen Studien- gang mit verkehrsplanerischem Schwerpunkt) und an Hand von Referenzprojekten zur Ermitt- lung der Verkehrserzeugung nachzuweisen. Anwendung eines etablierten Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens1 ein- schließlich Differenzierung nach Nutzergruppen der baulichen Anlage, die sich hinsichtlich ih- res Verkehrsverhaltens unterscheiden (z.B. für Gewerbebauten: Beschäftigte, Besucher, Kun- den, Lieferanten). Verwendung der aktuellsten verfügbaren empirischen Kenngrößen des Mobilitätsverhaltens, die zur konkreten baulichen Anlage bzw. zu den konkreten Nutzergruppen passen (z.B. Ver- wendung der Ergebnisse der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland‘ für Bonn). Differenzierte Beschreibung der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen. Aus der Beschreibung muss konkret hervorgehen, welchen Nutzergruppen welche Angebote zu welchen Konditionen zur Verfügung stehen und welcher Wirkungsmechanismus auf die Stellplatznachfrage qualitativ und quantitativ angenommen wird. Nachvollziehbare Herleitung des verringerten Stellplatzbedarfs unter Angabe und Begründung aller getroffenen Annahmen. 1 Referenz ist die Verfahrenslogik von: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen [Hg.]: Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln 2006Seite 22 von 50 14 Das Gutachten kann sich unter anderem an folgenden Maßnahmen mit entsprechenden Wir- kungsabschätzungen orientieren: Beschreibung der Maßnahme Anzahl bzw. Anteil der notwendigen Stellplätze gemäß §3 Absatz 1 bis Absatz 7, für die die Herstel- lungspflicht ausgesetzt wird (ermittelter notwendi- ger Stellplatzbedarf) Öffentlich zugängliches und nutzbares Carsharing- Angebot auf dem Baugrundstück bei den Nutzungsarten nach Anlage 1 Ziffer 1.1, 1.2 und 1.5 Ein Carsharing-Fahrzeug ersetzt bis zu 5 Pkw- Stellplätze, maximal jedoch 25% der notwendigen Stellplätze Erhebung von Parkgebühren auf dem Privatgelände unmittelbar bei den Stellplatznutzenden (Dauerpar- kern) in Höhe von mindestens 30 € pro Monat bei offenen Stellplätzen und 60 € pro Monat bei Garagen und sonstigen Stellplatzanlagen Bis zu 15% der notwendigen Stellplätze. (diese Maßnahme gilt nicht für Wohngebäude und Wohnheime) Radverkehrsförderung, wie die Bereitstellung von Duschen und Umkleiden für Beschäftigte, Verleih von Spezialrädern/-anhängern, Reparaturangeboten, etc. Bis zu 10% der notwendigen Stellplätze Erwerb von Jobtickets, Semestertickets oder ähn- lichem für die Nutzenden und Bewohnenden ent- sprechend den aktuellen Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg VRS Bis zu 20% der notwenigen Stellplätze Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, darf in Summe aller Maßnahmen 30% der nach Anlage 1, 2 und 3 ermittelten notwendigen Stellplätze nicht überstei- gen.Seite 23 von 50 15 Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstell- plätze (zu § 4 Abs. 3) (1) Lage der Fahrradabstellplätze und barrierearme Erreichbarkeit Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in der Nähe zu den Eingangsbereichen oder Erschließungskernen herzustellen. Von der öffentlichen Verkehrsfläche müssen die Abstellanlagen aus ebenerdig oder über Rampen bzw. ausreichend große Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Bei Großgaragen mit über 100 Kfz-Stellplätzen sind die Zuwegungen zu den Abstellanlagen getrennt vom Kfz-Verkehr zu führen oder zumindest besonders zu schützen (z.B. durch gekennzeichnete Fahr- streifen). (2) Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und der dazugehörigen Verkehrsflächen Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss grundsätzlich mindestens 2 Meter lang und 0,75 Meter breit sein. Platzsparende Fahrradparksysteme (bspw. Doppelstockparksysteme) erfüllen die Bedingungen für eine problemlose Bedienung grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei innovativen Abstellsystemen und/oder großer Anzahl von notwendigen Abstellplätzen zugelassen werden. In der Regel trifft dies ab 50 Abstellplätzen zu. Dann müssen die Abstellsysteme im Detail beschrieben und der Hersteller-Typ genau bestimmt werden. Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss bei Senkrechtanordnung der Abstellplätze mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, in Fahrgassen grundsätzlich mindestens 2,3 m und im Bereich von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen. (3) Sonderfahrradabstellplätze Bei jedem 10. Abstellplatz soll mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Son- deraufbau vorhanden sein. Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 1,0 Meter breit sein. Der Erschließungsweg muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Me- ter breit sein. (4) Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass in Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahr- radständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist oder der Zugang zu den Fahrradabstell- plätzen nur für Befugte möglich ist (durch eine Schließanlage gesichert o.ä.). Für Sonderfahrräder ist eine Anschließmöglichkeit am Boden oder an der Wand vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfürSeite 24 von 50 16 nicht errichtet werden. Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein. Dienen sie dem längerfristigen Abstellen (z.B. für Bewohner oder Mitarbeiter), müssen sie wetterge- schützt sein. Deshalb sollten sie außerhalb von Gebäuden eingehaust werden (z.B. in Gemeinschafts- fahrradgaragen oder Fahrradboxen). Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für die Bewohner ist in der Regel eine Zugangssicherung (Sammelschließanlage) nötig.Seite 25 von 50 Stand: 06.02.2025 Stellplatzsatzung aktuell Stellplatzsatzung nach Evaluierung § 1 Geltungsbereich 1Die Satzung mit ihren Anlagen 1 - 5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn. 2Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt. § 1 Geltungsbereich 1Die Satzung mit ihren Anlagen 1-5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn. 2Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen, bleiben unberührt. unverändert § 2 Herstellungspflicht und Begriffe (1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und Fahrräder (notwendige Fahrradabstellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. 2Werden Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der geänderten (Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. (2) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) und Fahrrädern § 2 Herstellungspflicht und Begriffe (1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und Fahrräder (notwendige Fahrradabstellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. 2Werden Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen, dass sie die infolge der geänderten (Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. (2) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen (Stellplätze) und Fahrrädern unverändertSeite 26 von 50 Stand: 06.02.2025 (Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3Sie gelten als Stellplätze und Fahrradabstellplätze im Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (3) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG-) ist zu beachten. (Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3Sie gelten als Stellplätze und Fahrradabstellplätze im Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen. (3) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. (4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG-) ist zu beachten. Redaktionelle Anpassung § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen. § 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Barrierefreiheit (1) 1Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen 1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen. 2Von den Stellplätzen ist ein Anteil von mind. 3 % barrierefrei herzustellen, mindestens jedoch ein Stellplatz, wenn in den Richtzahlen nicht anderes vermerkt Ergänzung Neuer Satz 2 und 3Seite 27 von 50 Stand: 06.02.2025 (2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. (3) Steht die nach Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen Bauordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze vorgenommen werden. (4) 1 Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2 Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich- rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung i.S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig. ist. 3Nr. 1.1 der Richtzahlentabelle (Anlage 1) bleibt hiervon unberührt. (2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen. (3) Steht die nach den Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen Bauordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze vorgenommen werden. (4) 1Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2 Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich- rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung i. S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig. Redaktionelle AnpassungSeite 28 von 50 Stand: 06.02.2025 (5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nutzungsarten außer Nr. 1.2 aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3 a. in Zone I um 40 Prozent, b. in Zone II um 25 Prozent und c. in Zone III um 10 Prozent. (6) 1 Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude 1. in Folge einer Nutzungsänderung oder 2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplätzen und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so gilt: • Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder bis zu 5 (5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nutzungsarten aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3 a. in Zone I um 40 Prozent, b. in Zone II um 25 Prozent und c. in Zone III um 10 Prozent. 2Dies gilt nicht bei Nutzungsarten nach Anlage 1, Nr. 1.2 und den festgesetzten Mindeststellplätzen. (6) 1 Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude 1. in Folge einer Nutzungsänderung oder 2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplätzen und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so gilt: • Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder bis zu 5 Verdeutlichung, dass hier keine weitere Reduzierung erfolgt.Seite 29 von 50 Stand: 06.02.2025 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt werden. • Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50 Prozent dieser notwendigen Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden. 2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen. (7) 1 Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze, im geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur Herstellung für bis zu 30 Prozent dieser Stellplätze für die Dauer von maximal 10 Jahren ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig verringert wird. 2Wird eine Maßnahme nach Satz 1 über die Dauer von 10 Jahren vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als erfüllt. 3Der Anteil der notwendigen Stellplätze, notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt werden. • Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50 Prozent dieser notwendigen Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden. 2Dies gilt nicht bei mehreren Gebäuden eines Eigentümers in einem Straßenzug oder in einem Siedlungsverbund. 3Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradabstellplätze nur zum Teil möglich, sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen. (7) 1Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze, im geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur Herstellung für bis zu 30 Prozent dieser Stellplätze ausgesetzt werden, solange und soweit nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig verringert wird. 2 Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für den die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung. 3Werden eine oder mehrere Maßnahmen nach Satz 1 vorgehalten, Ergänzung Redaktionelle Anpassung Änderung Streichung 10 Jahre Tausch von Satz 2 und Satz 3Seite 30 von 50 Stand: 06.02.2025 für den die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung. 4Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern. 5Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn innerhalb des Aussetzungszeitraumes nach Aufforderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag. (8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist das Endergebnis der Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5 auf ganze Zahlen abzurunden und bei Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf ganze Zahlen aufzurunden. gilt die Stellplatzpflicht insoweit als erfüllt. 4Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern und ein etwaiger Ablösebetrag vertraglich zu regeln. 5Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn nach Aufforderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag. (8) 1Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist das Endergebnis der Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5 auf ganze Zahlen abzurunden und bei Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf ganze Zahlen aufzurunden. 2Eine Reduzierung auf null ist nicht möglich. Ergänzung Ergänzung § 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen (1) 1 Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich- rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 2Zumutbar ist eine fußläufige § 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen (1) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich- rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 2Zumutbar ist eine fußläufige unverändertSeite 31 von 50 Stand: 06.02.2025 Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m Lauflinie. 3 Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen. 4Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. (2) 1Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 2. Dezember 2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen. 2Barrierefreie Stellplätze sind nach Maßgabe der §§ 49, 50 Landesbauordnung NRW 2018 zu errichten. (3) 1Fahrradabstellplätze müssen 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierearm, verkehrssicher und leicht erreichbar sein, 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen, 3. Mit ausreichender Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein und 4. 1Grundsätzlich eine Fläche von mindestens 1,5m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. 2Bei Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m Lauflinie. 3Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen. 4Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. (2) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 2. Dezember 2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen. (3) 1Fahrradabstellplätze müssen 1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierearm, verkehrssicher und leicht erreichbar sein, 2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen, 3. mit ausreichender Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein 4. 1Grundsätzlich eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben. 2Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Fläche reduziert werden. 3Darüber hinausSeite 32 von 50 Stand: 06.02.2025 Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese Fläche reduziert werden. 3Darüber hinaus sind die Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze nach Anlage 5 zu beachten. sind die Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze nach Anlage 5 zu beachten. § 5 Ablösung (1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Ablösung von Stellplatzpflichten in der jeweils geltenden Fassung zahlen. 2 Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen. (2) Über die Ablösung entscheidet das Bauordnungsamt § 5 Ablösung (1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die Ablösung von Stellplatzpflichten in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen. 2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen. (2) Über die Ablösung entscheidet das Bauordnungsamt. unverändert § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW 2018 handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder § 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW 2018 handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder unverändertSeite 33 von 50 Stand: 06.02.2025 sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden. sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden. § 7 Übergangsvorschrift Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden. 2 Für alle vor diesem Tag bereits eingegangenen, noch nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen dieser Satzung Anwendung finden, wenn der Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich beantragt und einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs vorlegt. § 7 Übergangsvorschrift Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden. 2 Für alle vor diesem Tag bereits eingegangenen, noch nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen dieser Satzung Anwendung finden, wenn der Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich beantragt und einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs vorlegt. unverändert § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen vom 13. Mai 2022 außer Kraft. Redaktionelle Anpassung zum Außerkrafttreten der alten Satzung.Seite 34 von 50 Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3) (Evaluierung 16.01.2025) Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 Wohngebäude und Wohnheime 1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1,0 Stpl. je WE siehe Anlage 2 der Satzung 1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) siehe Anlage 2 der Satzung siehe Anlage 2 der Satzung 1.3 Wochenend- und/oder Ferienhäuser 1 Stpl. je Haus 2 je Haus 1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 12 Betten; davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 2 Betten davon 10% Besucheranteil 1.5 Studierenden- und sonstige Wohnheime 1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 10% Besucheranteil 1 Abstpl. je 1 Betten davon 10% BesucheranteilSeite 35 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen, Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen. 2.1 Büro- und Verwaltungsgebäude allgemein 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche davon 10% Besucheranteil 1 Abstpl. je 40 m² Nutzungsfläche davon 10% Besucheranteil 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen o.ä.) 1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 30 m² Nutzungsfläche davon 75% Besucheranteil 3 Verkaufsstätten 3.1 Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche 1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil 3.2 Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche 1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil Bei Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² VK-Fläche müssen gem. § 88 SBauVO 3 % der notwendigen Stellplätze barrierefrei errichtet werden. 1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil 3.3 Verkaufsstätten mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Autohäuser, Möbelhäuser, etc.) 1 Stpl. je 100 m² Verkaufsfläche davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche davon 75% BesucheranteilSeite 36 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 3.4 Dienstleistungsbetriebe der Kosmetik und Körperpflege 1 Stpl je 5 Behandlungsplätze; davon 75 % Besucheranteil 3 Abstpl. je Ladenlokal; davon 75 % Besucheranteil 4 Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen 1 Abstpl. je 30 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil 4.2 Sonstige Versammlungsstätten 1 Stpl. je 10 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen 1 Abstpl. je 10 Sitzplätze davon 90% Besucheranteil 4.3 Kirchen und andere Räume, die der örtlichen Religionsausübung dienen 1 Stpl. je 30 Plätze davon 90% Besucheranteil 1 Abstpl. je 20 Plätze davon 90% Besucheranteil 4.4 Kirchen und Religionsgemeinschaften von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 Plätze davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 30 Plätze Davon 90% Besucheranteil 5 Sportstätten 5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10 BesucherplätzeSeite 37 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze 5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksfläche 1 Abstpl. je 50 m² Grundstücksfläche 5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 5 Besucherplätze 5.5 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze 1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze 5.6 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche davon 90% Besucheranteil 1 Abstpl. je 15 m² Sportfläche davon 90% Besucheranteil 5.7 Tennisanlagen 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 10 Besucherplätze 5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 3 Stpl. je Bahn 3 Absttpl. je Bahn 5.9 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 5 Boote 1 Abstpl. je 2 Boote 6 Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe 6.1.1 Gaststätten ohne Außengastronomie 1 Stpl. je 12 m² Gastraum davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 6 m² Gastraum davon 90% BesucheranteilSeite 38 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 6.1.2 Gaststätten mit Außengastronomie 1 Stpl. je 12 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der Fläche der Innengastronomie zur Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die größere Fläche für die Stellplatzermittlung zu berücksichtigen. davon 75% Besucheranteil 1 Abstpl. je 6 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der Fläche der Innengastronomie zur Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die größere Fläche für die Stellplatzermittlung zu berücksichtigen. davon 90% Besucheranteil 6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 Stpl. je 4 Betten, davon 75% Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 1 Abstpl. je 8 Betten, mindestens 4 Abstpl., davon 25% Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 6.3 Tanzlokale, Discotheken 1 Stpl. je 8 m² Gastraum davon 90% Besucheranteil 1 Abstpl. je 4 m² Gastraum davon 90% Besucheranteil 6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 12 Betten davon 25% Besucheranteil 1 Abstpl. je 5 Betten davon 25% Besucheranteil 7 Krankenhäuser und Kliniken 7.1 Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung, Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser, Privatkliniken 1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Stpl. nach 2.2 davon 50% Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 Betten, zusätzlich Abstpl. nach 2.2 davon 20% BesucheranteilSeite 39 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 7.2 Krankenhäuser, Kliniken 1 Stpl. je 6 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2 davon 60% Besucheranteil 1 Abstpl. je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2 davon 20% Besucheranteil 7.3 Sanatorien, Anlagen für langfristig Erkrankte 1 Stpl. je 4 Betten, davon sind 25 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Stpl. je 10 Betten, davon 20 % Besucheranteil 7.4 vorher 1.4 Wohnheime für Menschen mit Behinderung, Altenwohnheime und Vergleichbares (jeweils im Sinne eines stationären Pflegeheimes) 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl., davon sind 75 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück, Vorher 1 Platz für 5 Betten davon 50 % Besucheranteil 7.5 Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl., davon sind 50 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück, davon 50 % Besucheranteil 8 Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 a Kindergärten, Kindertagesstätten 1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 50% Besucheranteil 8.1 b Kindertagespflege 1 Stpl. je 10 Kinder 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 50% BesucheranteilSeite 40 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 8.2 Grundschulen 1 Stpl. je 20 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.3 Sonstige allgemeinbildende Schulen, 1 Stpl. je 30 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.4 Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 20 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre 1 Abstpl. je 5 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.5 Förderschulen für Kinder mit Beeinträchtigungen 1 Stpl. je 15 Schüler 1 Abstpl. je 10 Schüler davon 10% Besucheranteil 8.6.1 Hochschulen mit Semesterticket incl. ihrer Forschungsbereiche 1 Stpl. je 15 Studierende 1 Abstpl. je 4 Studierende davon 10% Besucheranteil 8.6.2 Hochschulen ohne Semesterticket incl. ihrer Forschungsbereiche 1 Stpl. je 8 Studierende 1 Abstpl. je 2 Studierende davon 20% Besucheranteil 8.7 Sonstige Fortbildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen sind, z.B. Erwachsenenbildung 1 Stpl. je 10 Teilnehmerplätze 1 Abstellplatz je 20 Besucher 8.8 Jugendzentren 1 Stpl. je 200 m² Nutzungsfläche 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche davon 90% BesucheranteilSeite 41 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 9 Gewerbliche Anlagen Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen, Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen. 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 Stpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 20 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 50 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte* davon 10 % Besucheranteil 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 7 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände, mindestens 3 9.4 Tankstellen 2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl. nach 3.1 1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1 9.5 Kfz.-Waschstraße/-anlage 3 Stpl. / Waschstraße/-anlage 1Abstpl. 10 Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 4 Kleingärten 1 Abstpl. je 5 Kleingärten davon 80% Besucheranteil 10.2 Begräbnisstätten (z.B. Friedhöfe) 1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. 1 Abstpl. je 750 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 4 Abstpl. je EingangSeite 42 von 50 Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. davon 90 % als Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 qm Spielhallenfläche, jedoch mindestens 5 Abstpl. 10.4 Wettbüros, Shisha-Bars und sonstige Vergnügungsstätten 1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. davon 90 % als Besucheranteil 1 Abstpl. je 10 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 5 Abstpl. 10.5 Sonnenstudios 1 Stpl. je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 3 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 90 % Besucheranteil 10.6 Waschsalons 1 Stpl. je 7 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl. davon 90 % Besucheranteil 1 Abstpl. je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Abstpl. davon 90 % Besucheranteil 10.7 Museen und Ausstellungsgebäude 1 Stpl. je 250 m² Ausstellungsfläche davon 80% Besucheranteil 1 Abstpl. je 75 m² Ausstellungsfläche, mindestens 5 Abstpl. davon 80% BesucheranteilSeite 43 von 50 Seite 44 von 50 11 Anlage 2: Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarf (zu § 3) für Wohnen, zu Anlage 1 (Richtzahlentabelle), Pos. 1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) und Fahrradabstellbedarf für Gebäude der Pos. 1.1 Kfz-Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3 Freifinanzierter Wohnungsbau Lagegunst Zone I Zone 2 Zone 3 Größe Wohneinheit (WE)* kleiner 30 qm 0,3 pro WE 0,4 pro WE 0,5 pro WE bis einschl. 55 qm 0,4 pro WE 0,5 pro WE 0,6 pro WE bis einschl. 87 qm 0,6 pro WE 0,7 pro WE 0,8 pro WE bis einschl. 117 qm 0,7 pro WE 0,8 pro WE 0,9 pro WE über 117 qm 0,9 pro WE 1,0 pro WE 1,1 pro WE Geförderter Wohnungsbau Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3 Größe Wohneinheit (WE)* kleiner 30 qm 0,25 pro WE 0,30 pro WE 0,35 pro WE bis einschl. 55 qm 0,30 pro WE 0,35 pro WE 0,40 pro WE bis einschl. 87 qm 0,35 pro WE 0,40 pro WE 0,45 pro WE bis einschl. 117 qm 0,40 pro WE 0,45 pro WE 0,50 pro WE über 117 qm 0,45 pro WE 0,50 pro WE 0,55 pro WE Fahrradabstellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3 Freifinanzierter und geförderter Wohnungsbau Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3 Größe Wohneinheit (WE)* kleiner 30 qm 1,0 pro WE 1,0 pro WE 1,0 pro WE bis einschl. 55 qm 1,5 pro WE 1,5 pro WE 1,5 pro WE bis einschl. 87 qm 2,5 pro WE 2,5 pro WE 2,5 pro WE bis einschl. 117 qm 3,0 pro WE 3,0 pro WE 3,0 pro WE über 117 qm 4,0 pro WE 4,0 pro WE 4,0 pro WE Die Wohnfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln, wobei Balkone, Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.Seite 45 von 50 12 Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5 und 9) , Abbildung 1: Lagezonen zu § 3 Absatz 5 und Sonderzone zu § 3 Absatz 9 der StellplatzsatzungSeite 46 von 50 13 Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7) (1) Wenn die Antragstellenden besondere Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkom- mens i.S. §3 (7) dieser Satzung ergreifen, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach einem vom Bauherrn vorzulegenden und von der Bauaufsichtsbehörde anzuerkennenden Mobilitätskonzept, das folgenden Anforderungen genügen muss: Erstellung durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro. Die Qualifikation ist erforderlichenfalls an Hand der Berufsqualifikation der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss in einem einschlägigen Studien- gang mit verkehrsplanerischem Schwerpunkt) und an Hand von Referenzprojekten zur Ermitt- lung der Verkehrserzeugung nachzuweisen. Anwendung eines etablierten Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens1 ein- schließlich Differenzierung nach Nutzergruppen der baulichen Anlage, die sich hinsichtlich ih- res Verkehrsverhaltens unterscheiden (z.B. für Gewerbebauten: Beschäftigte, Besucher, Kun- den, Lieferanten). Verwendung der aktuellsten verfügbaren empirischen Kenngrößen des Mobilitätsverhaltens, die zur konkreten baulichen Anlage bzw. zu den konkreten Nutzergruppen passen (z.B. Ver- wendung der Ergebnisse der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland‘ für Bonn). Differenzierte Beschreibung der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen. Aus der Beschreibung muss konkret hervorgehen, welchen Nutzergruppen welche Angebote zu welchen Konditionen zur Verfügung stehen und welcher Wirkungsmechanismus auf die Stellplatznachfrage qualitativ und quantitativ angenommen wird. Nachvollziehbare Herleitung des verringerten Stellplatzbedarfs unter Angabe und Begründung aller getroffenen Annahmen. 1 Referenz ist die Verfahrenslogik von: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen [Hg.]: Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln 2006Seite 47 von 50 14 Das Gutachten kann sich unter anderem an folgenden Maßnahmen mit entsprechenden Wir- kungsabschätzungen orientieren: Beschreibung der Maßnahme Anzahl bzw. Anteil der notwendigen Stellplätze gemäß §3 Absatz 1 bis Absatz 7, für die die Herstel- lungspflicht ausgesetzt wird (ermittelter notwendi- ger Stellplatzbedarf) Öffentlich zugängliches und nutzbares Carsharing- Angebot auf dem Baugrundstück bei den Nutzungsarten nach Anlage 1 Ziffer 1.1, 1.2 und 1.5 Ein Carsharing-Fahrzeug ersetzt bis zu 5 Pkw- Stellplätze, maximal jedoch 25% der notwendigen Stellplätze Erhebung von Parkgebühren auf dem Privatgelände unmittelbar bei den Stellplatznutzenden (Dauerpar- kern) in Höhe von mindestens 30 € pro Monat bei offenen Stellplätzen und 60 € pro Monat bei Garagen und sonstigen Stellplatzanlagen Bis zu 15% der notwendigen Stellplätze. (diese Maßnahme gilt nicht für Wohngebäude und Wohnheime) Radverkehrsförderung, wie die Bereitstellung von Duschen und Umkleiden für Beschäftigte, Verleih von Spezialrädern/-anhängern, Reparaturangeboten, etc. Bis zu 10% der notwendigen Stellplätze Erwerb von Jobtickets, Semestertickets oder ähn- lichem für die Nutzenden und Bewohnenden ent- sprechend den aktuellen Tarifbestimmungen des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg VRS Bis zu 20% der notwenigen Stellplätze Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, darf in Summe aller Maßnahmen 30% der nach Anlage 1, 2 und 3 ermittelten notwendigen Stellplätze nicht überstei- gen.Seite 48 von 50 15 Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstell- plätze (zu § 4 Abs. 3) (1) Lage der Fahrradabstellplätze und barrierearme Erreichbarkeit Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in der Nähe zu den Eingangsbereichen oder Erschließungskernen herzustellen. Von der öffentlichen Verkehrsfläche müssen die Abstellanlagen aus ebenerdig oder über Rampen bzw. ausreichend große Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein. Bei Großgaragen mit über 100 Kfz-Stellplätzen sind die Zuwegungen zu den Abstellanlagen getrennt vom Kfz-Verkehr zu führen oder zumindest besonders zu schützen (z.B. durch gekennzeichnete Fahr- streifen). (2) Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und der dazugehörigen Verkehrsflächen Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss grundsätzlich mindestens 2 Meter lang und 0,75 Meter breit sein. Platzsparende Fahrradparksysteme (bspw. Doppelstockparksysteme) erfüllen die Bedingungen für eine problemlose Bedienung grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei innovativen Abstellsystemen und/oder großer Anzahl von notwendigen Abstellplätzen zugelassen werden. In der Regel trifft dies ab 50 Abstellplätzen zu. Dann müssen die Abstellsysteme im Detail beschrieben und der Hersteller-Typ genau bestimmt werden. Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss bei Senkrechtanordnung der Abstellplätze mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, in Fahrgassen grundsätzlich mindestens 2,3 m und im Bereich von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen. (3) Sonderfahrradabstellplätze Bei jedem 10. Abstellplatz soll mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Son- deraufbau vorhanden sein. Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 1,0 Meter breit sein. Der Erschließungsweg muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Me- ter breit sein. (4) Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass in Laufradgröße und Reifenbreite unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahr- radständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn auf andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist oder der Zugang zu den Fahrradabstell- plätzen nur für Befugte möglich ist (durch eine Schließanlage gesichert o.ä.). Für Sonderfahrräder ist eine Anschließmöglichkeit am Boden oder an der Wand vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfürSeite 49 von 50 16 nicht errichtet werden. Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein. Dienen sie dem längerfristigen Abstellen (z.B. für Bewohner oder Mitarbeiter), müssen sie wetterge- schützt sein. Deshalb sollten sie außerhalb von Gebäuden eingehaust werden (z.B. in Gemeinschafts- fahrradgaragen oder Fahrradboxen). Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für die Bewohner ist in der Regel eine Zugangssicherung (Sammelschließanlage) nötig.Seite 50 von 50
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