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252691 · Beschlussvorlage

Stellplatzsatzung

Nummer
252691
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 08.05.2025 Entscheidung federführend
  3. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252691
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Stellplatzsatzung
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Empfehlung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Empfehlung
Rat 08.05.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl,
Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und Fahrradabstellplätze
einschließlich deren Zubehörnutzungen – Stellplatzsatzung – wird in der
Fassung von Anlage 1 einschließlich ihrer Anlagen 1 bis 5 (Anlage 2)
beschlossen.
Begründung
Nach Erlass der Stellplatzsatzung für die Bundesstadt Bonn im Mai 2022
konnten nun die ersten Erfahrungen hierzu ausgewertet werden.
Die Stellplatzsatzung ermittelt für Bauvorhaben die nach der Bauordnung NRW
erforderliche Zahl der notwendigen Kfz- und Fahrradstellplätze, die dann über
die jeweiligen Baugenehmigungen verbindlich festgesetzt werden (siehe auch
DS-Nr. 220179). Dabei orientiert sich die Satzung an der Mustersatzung des
Zukunftsnetz Mobilität NRW und ist somit sehr ähnlich aufgebaut wie die
meisten anderen Stellplatzsatzungen in Nordrhein-Westfalen.
Zunächst erfolgt eine Berechnung der Kfz-Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze
anhand der Nutzungsart und der Größe des Vorhabens. Dann sind bei Kfz-
Stellplätzen Abzüge je nach Lagegunst möglich. Das Stadtgebiet ist dafür auf
Grundlage der ÖPNV-Erschließungsqualität und der Erreichbarkeit von
Versorgungsbereichen (Einkauf, Ärzte, öffentlicher Einrichtungen, etc.) in drei
Zonen aufgeteilt worden. Eine weitere Reduzierung ist bei größeren Vorhaben
möglich, wenn vom Bauherrn besondere Maßnahmen zur Stärkung
umweltfreundlicher Mobilität ergriffen werden (z.B. Schaffung eines Carsharing-
Angebotes). Abzüge bei Fahrradabstellplätzen sind hierbei grundsätzlich nicht
möglich.
Weitere wesentliche Bestandteile der Satzung sind
• Erleichterungen bei Nutzungsänderungen, bzw. An- und Ausbauten im
Wohnungsbau,
• Vorgaben für eine hohe Qualität der Fahrradabstellanlagen und die
• Möglichkeit der Ablösezahlung für Kfz-Stellplätze, wenn diese nicht mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden können.Seite 1 von 50
Seite 2
Mit der Satzung kann die Anzahl bauordnungsrechtlich notwendiger Kfz-
Stellplätze somit auf das jeweils notwendige Maß reduziert werden. Überdies
wurden erstmalig verbindliche Standards für Fahrradabstellplätze definiert.
Mit Anwendung der Satzung seit Mai 2022 zeigte sich bei Bauherren und
Architekten eine große Akzeptanz.
Bei größeren Vorhaben wird häufiger das Instrument der „besonderen
Maßnahmen“ (Mobilitätsmaßnahmen) nach § 3, Absatz 7 gewählt, um mit Hilfe
alternativer Mobilitätsangebote (z.B. Sharing-Angeboten) die notwendige
Stellplatzanzahl zu reduzieren. Überdies hat sich durch die Vorgaben der
Satzung, die Qualität und Quantität der Fahrradabstellanlagen bei den
Bauvorhaben erhöht.
Die neuen Ansätze der Satzung werden demensprechend auch angewendet
und zeigen positive Ergebnisse.
Die Satzung hat sich somit grundsätzlich bewährt. Die vorgenommenen
Änderungen beziehen sich daher nur auf wenige Punkte, die Anpassungen im
Detail betreffen.
Inhalt der Änderungen
Im Wesentlichen wurden Änderungen vorgenommen zur Vervollständigung und
besseren Vergleichbarkeit. Anpassungen aus der Musterstellplatzsatzung von
2023 und insbesondere in der Anlage 1, Inhalte aus der Anlage der Verordnung
über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO
NRW), wurden dabei berücksichtigt.
• § 1 Geltungsbereich bleibt unverändert.
• in § 2 Absatz 3 wurde lediglich eine redaktionelle Anpassung
vorgenommen.
• in § 3 Absatz 1 wurde noch eine Regelung zum Anteil barrierefreier
Stellplätze eingefügt.
• § 3 Absatz 6 wurde noch um Satz 2 ergänzt, wonach die Befreiung von
der Errichtung zusätzlicher Stellplätze in Folge von
Nutzungsänderungen oder Ausbau oder Neubau von Dach- oder
Untergeschossen nicht gilt, wenn dies in mehreren Gebäuden eines
Eigentümers in einem Straßenzug oder Siedlungsverbund erfolgt. Diese
Ergänzung soll der Missbrauchsprävention dienen.
• § 3 Absatz 7 regelt die Aussetzung der Herstellpflicht von Stellplätzen,
wenn der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen nach Absatz 4
reduziert werden kann. Bislang war hierfür eine Frist von 10 Jahren
festgesetzt. Diese Frist wurde aus der Satzung entfernt, da davon
auszugehen ist, dass sich diese Maßnahmen bewähren und dann
fortgeführt werden.
• Die §§ 4 – 7 bleiben unverändert.
• § 8 wurde dahingehend angepasst, dass die bisherige Satzung außer
Kraft tritt.
Weitere wesentliche Änderungen der Anlagen zur Stellplatzsatzung:
• Anlage 1 Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3)
Die Anlage 1 wurde vervollständigt und an die Aufzählung derSeite 2 von 50
Seite 3
StellplatzVO NRW angepasst.
• Die Anlagen 2 und 3
bleiben unverändert.
• Anlage 4 Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl
notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7)
In der Aufzählung möglicher Maßnahmen wird jetzt auf ein öffentlich
zugängliches und nutzbares Carsharing-Angebot abgestellt. Bisher
wurden lediglich öffentlich zugängliche Carsharing-Stellplätze
beschrieben. Dies führte gelegentlich zu der Annahme, der Carsharing-
Stellplatz könne auch im öffentlichen Raum durch den Bauherrn
eingerichtet werden.
Zudem wurde deutlich gemacht, dass eine Reduktion von Stellplätzen
im Wohnungsbau durch Erhebung von Parkgebühren im Wohnungsbau
nicht möglich ist.
• Anlage 5
bleibt unverändert.
Zusammenfassung
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Satzung etabliert
hat. Sie bewegt sich auf der Rechtsgrundlage der Bauordnung NRW (§ 48). In
der Funktion als erweiterter Ordnungsrahmen muss auch auf die vorhandene
empirische Datenbasis (z.B. zum Pkw-Besitz in Bonn) reagiert werden.
Überdies wurde die aktualisierte Musterstellplatzsatzung NRW und die
StellplatzVO NRW berücksichtigt, um eine größere Einheitlichkeit in NRW zu
gewährleisten.
Die Stellplatzsatzung bietet im Rahmen dieser Vorgaben einen größeren
Instrumentenkasten, damit bei der Ermittlung der bauordnungsrechtlich
notwendigen Anzahl an Pkw-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen auf die
unterschiedlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse in den jeweiligen Ortsteilen
im gesamten Bonner Stadtgebiet (zentrale Kernbereiche, verdichtete
Übergangsbereiche oder periphere Ortslagen) eingegangen werden kann.
Überdies liefert die Satzung mit dem Instrument des Mobilitätskonzeptes und
den damit verbundenen Reduktionsmöglichkeiten zusätzliche Anreize zur
Schaffung von alternativen Mobilitätsangeboten.
Ausblick
Die Satzung wird auch in den nächsten Jahren immer wieder inhaltlich
überprüft und ggf. angepasst.
Bei diesen weiteren Evaluationsschritten wird sicherlich das Zusammenspiel
zwischen öffentlichen und privaten Mobilitätsangeboten eine Rolle spielen. Das
Angebot im öffentlichen Raum soll sukzessive erweitert werden. Die Anzahl der
Mobilstations- und Sharing-Standorte soll entsprechend vergrößert werden. Die
sich daraus ergebenden Wechselwirkungen zu möglichen
Mobilitätsmaßnahmen auf den Privatgrundstücken im Zusammenhang mit
Baugenehmigungsverfahren werden somit voraussichtlich immer größer. Die
Angebote müssen entsprechend korrespondieren und sich ergänzen, damitSeite 3 von 50
Seite 4
weder Doppelstrukturen geschaffen werden noch Teilbereiche im Stadtgebiet
unterversorgt bleiben.
Auch zu diesen Prüfergebnissen wird die Verwaltung den zuständigen Gremien
entsprechende Vorlagen zur Beratung bzw. Abstimmung vorlegen.
Anlage/n
1 Text Stellplatzsatzung nach Evaluierung (öffentlich)
2 Anlagen zur Stellplatzsatzung (öffentlich)
3 Synopse Stellplatzsatzung Evaluierung (öffentlich)
4 Anlagen zur Stellplatzsatzung mit markierten Änderungen (öffentlich)Seite 4 von 50
Neufassung der Satzung der Bundesstadt Bonn über die
erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und
Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen
–Stellplatzsatzung-
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 48 und 89 Abs.1 Nr.
4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.07.2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172) und des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994
S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 01.Juli.2024 (GV. NRW. S. 444), folgende
Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1Die Satzung mit ihren Anlagen 1-5 gilt für das gesamte Gebiet der Bundesstadt Bonn.
2Regelungen in Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor Inkrafttreten dieser Satzung
abgeschlossenen städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser Satzung abweichen,
bleiben unberührt.
§ 2 Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet
werden, wenn Stellplätze für Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und Fahrräder
(notwendige Fahrradabstellplätze) in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter
Beschaffenheit hergestellt werden. 2 Werden Anlagen, bei denen Zu- und Abgangsverkehr zu
erwarten ist, geändert oder ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige Stellplätze und
notwendige Fahrradabstellplätze in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit herzustellen,
dass sie die infolge der geänderten (Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge
und Fahrräder aufnehmen können.
(2) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
(Stellplätze) und Fahrrädern (Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder Carports sind Gebäude oder Gebäudeteile zum
Abstellen von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3Sie gelten als Stellplätze und
Fahrradabstellplätze im Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und
Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(3) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der
Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt
sein.Seite 5 von 50
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die
Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –GEIG-) ist zu beachten.
§ 3 Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze, Barrierefreiheit
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen
1 und 2 zu dieser Satzung und den nachfolgenden Absätzen. Von den Stellplätzen ist ein
Anteil von mind. 3 % barrierefrei herzustellen, mindestens jedoch ein Stellplatz, wenn in den
Richtzahlen nicht anders vermerkt ist. Nr. 1.1 der Richtzahlentabelle (Anlage 1) bleibt
hiervon unberührt.
(2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist,
richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem
voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei sind die in der Anlage 1 für vergleichbare
Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Steht die nach den Anlagen 1 und 2 ermittelte Gesamtanzahl in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann nach Maßgabe der zuständigen
Bauordnungsbehörde alternativ eine Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze vorgenommen werden.
(4) 1Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf,
wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. 2Eine solche wechselseitige Benutzung
ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen
Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer
Entfernung i.S. § 4 (1) dieser Satzung zulässig.
(5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen Stellplätze verringert sich bei allen Nutzungsarten
aufgrund der Lage des Baugrundstücks nach Anlage 3
a. in Zone I um 40%,
b. in Zone II um 25% und
c. in Zone III um 10%.
2Dies gilt nicht bei Nutzungsarten nach Anlage 1, Nr. 1.2 und den festgesetzten
Mindeststellplätzen.
(6) 1Wird in einem vor dem Inkrafttreten der Satzung fertiggestellten Gebäude
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach- oder Untergeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen und ist die Herstellung von Stellplätzen
und/oder Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen
Schwierigkeiten möglich, so gilt:Seite 6 von 50
• Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder bis
zu 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen diese nicht hergestellt werden.
• Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten notwendigen Stellplätzen und/oder
mehr als 5 notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen 50% dieser notwendigen
Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze hergestellt werden.
2Dies gilt nicht bei mehreren Gebäuden eines Eigentümers in einem Straßenzug oder in
einem Siedlungsverbund. 3Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
Fahrradabstellplätze nur zum Teil möglich, sind grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt
herzustellen.
(7) 1Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen mehr als 10 notwendige Stellplätze, im
geförderten Wohnungsbau mehr als 5 notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur
Herstellung für bis zu 30% dieser Stellplätze ausgesetzt werden, solange und soweit
nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4
dieser Satzung nachhaltig verringert wird. 2 Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für den
die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, bemisst sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser Satzung.
3Werden eine oder mehrere Maßnahmen nach Satz 1 vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht
insoweit als erfüllt. 4Die besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich zu sichern und ein
etwaiger Ablösebetrag vertraglich zu regeln. 5Die Aussetzung ist zu widerrufen, wenn nach
Aufforderung durch die zuständige Bauordnungsbehörde der Nachweis, dass die
Voraussetzungen für die Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr
erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt
der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
(8) 1Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze
Nachkommastellen, ist das Endergebnis der Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5 auf
ganze Zahlen abzurunden und bei Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf ganze
Zahlen aufzurunden. 2Eine Reduzierung auf null ist nicht möglich.
§ 4 Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf einem
Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-
rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. 2Zumutbar ist eine
fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 500 m, bei
Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m Lauflinie. 3Bei notwendigen
Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 100 m betragen.
4Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die
Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze (incl. barrierefreier Stellplätze) sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb
von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO, Kapitel 1, allgemeine Vorschriften für
Garagen) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.
(3) 1Fahrradabstellplätze müssenSeite 7 von 50
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus barrierearm, verkehrssicher und leicht
erreichbar sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
3. mit ausreichender Manövrierfläche einzeln leicht zugänglich sein,
4. grundsätzlich eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils
notwendigen Verkehrsfläche aufweisen. 2Bei Nachweis innovativer Abstellsysteme
kann diese Fläche reduziert werden.
3Darüber hinaus sind die Anforderungen an notwendige Fahrradabstellplätze nach Anlage 5 zu
beachten.
§ 5 Ablösung
(1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht
oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung verzichtet
werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag nach
Maßgabe der Satzung der Stadt über die Ablösung von Stellplatzpflichten in der jeweils
geltenden Fassung zahlen. 2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
(2) Über die Ablösung entscheidet das Bauordnungsamt.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22 Landesbauordnung NRW 2018 handelt, wer
entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder
sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder
Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu
haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
§ 7 Übergangsvorschrift
1Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens
der Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden. 2Für alle vor diesem Tag bereits
eingegangenen, noch nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen dieser Satzung
Anwendung finden, wenn der Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich beantragt und einen
neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs vorlegt.Seite 8 von 50
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl, Größe und Beschaffenheit
der Stellplätze und Fahrradabstellplätze einschließlich deren Zubehörnutzungen vom 13. Mai
2022 außer Kraft.Seite 9 von 50
Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3) (Stand: 16.01.2025)
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
1 Wohngebäude und Wohnheime
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1,0 Stpl. je WE siehe Anlage 2 der Satzung
1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) siehe Anlage 2 der Satzung siehe Anlage 2 der Satzung
1.3 Wochenend- und/oder
Ferienhäuser
1 Stpl. je Haus 2 je Haus
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 12 Betten;
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 2 Betten
davon 10% Besucheranteil
1.5 Studierenden- und sonstige
Wohnheime
1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 1 Betten
davon 10% BesucheranteilSeite 10 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen,
Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen.
2.1 Büro- und Verwaltungsgebäude
allgemein
1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Nutzungsfläche
davon 10% Besucheranteil
2.2 Räume mit erheblichem
Besucher/innenverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, Arztpraxen
o.ä.)
1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 30 m² Nutzungsfläche
davon 75% Besucheranteil
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche
1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
Bei Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² VK-Fläche müssen gem. § 88 SBauVO
3 % der notwendigen Stellplätze barrierefrei errichtet werden.
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
3.3 Verkaufsstätten mit großen
Ausstellungsflächen (z.B.
Autohäuser, Möbelhäuser, etc.)
1 Stpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% BesucheranteilSeite 11 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
3.4 Dienstleistungsbetriebe der
Kosmetik und Körperpflege
1 Stpl je 5 Behandlungsplätze; davon 75 % Besucheranteil 3 Abstpl. je Ladenlokal; davon 75 % Besucheranteil
4 Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von
überörtlicher Bedeutung (z. B.
Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen)
1 Stpl. je 5 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen
1 Abstpl. je 30 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
4.2 Sonstige Versammlungsstätten 1 Stpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen
1 Abstpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
4.3 Kirchen und andere Räume, die
der örtlichen Religionsausübung
dienen
1 Stpl. je 30 Plätze
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Plätze
davon 90% Besucheranteil
4.4 Kirchen und
Religionsgemeinschaften von
überörtlicher Bedeutung
1 Stpl. je 10 Plätze
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 30 Plätze
Davon 90% Besucheranteil
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10
BesucherplätzeSeite 12 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 10
Besucherplätze
5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksfläche 1 Abstpl. je 50 m² Grundstücksfläche
5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich
1 Stpl. je 5 Besucherplätze
5.5 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze 1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze
5.6 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
5.7 Tennisanlagen 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 10
Besucherplätze
5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 3 Stpl. je Bahn 3 Absttpl. je Bahn
5.9 Bootshäuser und
Bootsliegeplätze
1 Stpl. je 5 Boote 1 Abstpl. je 2 Boote
6 Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe
6.1.1 Gaststätten ohne
Außengastronomie
1 Stpl. je 12 m² Gastraum
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 6 m² Gastraum
davon 90% BesucheranteilSeite 13 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
6.1.2 Gaststätten mit
Außengastronomie
1 Stpl. je 12 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der Fläche der Innengastronomie
zur Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die größere Fläche für die
Stellplatzermittlung zu berücksichtigen.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 6 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der
Fläche der Innengastronomie zur
Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die
größere Fläche für die Stellplatzermittlung zu
berücksichtigen.
davon 90% Besucheranteil
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere
Beherbergungsbetriebe
1 Stpl. je 4 Betten,
davon 75% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1
1 Abstpl. je 8 Betten, mindestens 4 Abstpl.,
davon 25% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr.
6.1
6.3 Tanzlokale, Discotheken 1 Stpl. je 8 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 4 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 12 Betten
davon 25% Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Betten
davon 25% Besucheranteil
7 Krankenhäuser und Kliniken
7.1 Krankenhäuser von
überörtlicher Bedeutung,
Universitätskliniken und
ähnliche Lehrkrankenhäuser,
Privatkliniken
1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Stpl. nach 2.2
davon 50% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 Betten, zusätzlich Abstpl. nach 2.2
davon 20% BesucheranteilSeite 14 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
7.2 Krankenhäuser, Kliniken 1 Stpl. je 6 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2
davon 60% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil
7.3 Sanatorien, Anlagen für
langfristig Erkrankte
1 Stpl. je 4 Betten, davon sind 25 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Stpl. je 10 Betten,
davon 20 % Besucheranteil
7.4 vorher
1.4
Wohnheime für Menschen mit
Behinderung, Altenwohnheime
und Vergleichbares (jeweils im
Sinne eines stationären
Pflegeheimes)
1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl., davon sind 75 % als
Besucherstellplätze auszuweisen,
1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück, Vorher 1
Platz für 5 Betten
davon 50 % Besucheranteil
7.5 Hospize, Einrichtungen der
Tages- und Nachtpflege sowie
der Kurzzeitpflege
1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl., davon sind 50 % als
Besucherstellplätze auszuweisen,
1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück,
davon 50 % Besucheranteil
8 Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 a Kindergärten,
Kindertagesstätten
1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 50% Besucheranteil
8.1 b Kindertagespflege 1 Stpl. je 10 Kinder 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 50% BesucheranteilSeite 15 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
8.2 Grundschulen 1 Stpl. je 20 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.3 Sonstige allgemeinbildende
Schulen,
1 Stpl. je 30 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.4 Berufsschulen,
Berufsfachschulen
1 Stpl. je 20 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre 1 Abstpl. je 5 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.5 Förderschulen für Kinder mit
Beeinträchtigungen
1 Stpl. je 15 Schüler 1 Abstpl. je 10 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.6.1 Hochschulen mit Semesterticket
incl. ihrer Forschungsbereiche
1 Stpl. je 15 Studierende 1 Abstpl. je 4 Studierende
davon 10% Besucheranteil
8.6.2 Hochschulen ohne
Semesterticket incl. ihrer
Forschungsbereiche
1 Stpl. je 8 Studierende 1 Abstpl. je 2 Studierende
davon 20% Besucheranteil
8.7 Sonstige
Fortbildungseinrichtungen, die
nicht Hochschulen sind, z.B.
Erwachsenenbildung
1 Stpl. je 10 Teilnehmerplätze 1 Abstellplatz je 20 Besucher
8.8 Jugendzentren 1 Stpl. je 200 m² Nutzungsfläche 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche
davon 90% BesucheranteilSeite 16 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
9 Gewerbliche Anlagen
Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen,
Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen.
9.1 Handwerks- und
Industriebetriebe
1 Stpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 20 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 50 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
9.2 Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und
Verkaufsplätze
1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 7 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände,
mindestens 3
9.4 Tankstellen 2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl. nach 3.1 1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1
9.5 Kfz.-Waschstraße/-anlage 3 Stpl. / Waschstraße/-anlage 1Abstpl.
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 4 Kleingärten 1 Abstpl. je 5 Kleingärten
davon 80% Besucheranteil
10.2 Begräbnisstätten (z.B.
Friedhöfe)
1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. 1 Abstpl. je 750 m² Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 4 Abstpl. je EingangSeite 17 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
davon 90 % als Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 qm Spielhallenfläche, jedoch mindestens
5 Abstpl.
10.4 Wettbüros, Shisha-Bars und
sonstige Vergnügungsstätten
1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
davon 90 % als Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 5
Abstpl.
10.5 Sonnenstudios 1 Stpl. je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 3 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
10.6 Waschsalons 1 Stpl. je 7 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2
Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
10.7 Museen und
Ausstellungsgebäude
1 Stpl. je 250 m² Ausstellungsfläche
davon 80% Besucheranteil
1 Abstpl. je 75 m² Ausstellungsfläche, mindestens 5
Abstpl.
davon 80% BesucheranteilSeite 18 von 50
Seite 19 von 50
11
Anlage 2: Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarf (zu § 3) für
Wohnen, zu Anlage 1 (Richtzahlentabelle), Pos. 1.2
Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) und Fahrradabstellbedarf für
Gebäude der Pos. 1.1
Kfz-Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter Wohnungsbau
Lagegunst Zone I Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 0,3 pro WE 0,4 pro WE 0,5 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,4 pro WE 0,5 pro WE 0,6 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,6 pro WE 0,7 pro WE 0,8 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,7 pro WE 0,8 pro WE 0,9 pro WE
über 117 qm 0,9 pro WE 1,0 pro WE 1,1 pro WE
Geförderter Wohnungsbau
Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 0,25 pro WE 0,30 pro WE 0,35 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,30 pro WE 0,35 pro WE 0,40 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,35 pro WE 0,40 pro WE 0,45 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,40 pro WE 0,45 pro WE 0,50 pro WE
über 117 qm 0,45 pro WE 0,50 pro WE 0,55 pro WE
Fahrradabstellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter und geförderter Wohnungsbau
Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 1,0 pro WE 1,0 pro WE 1,0 pro WE
bis einschl. 55 qm 1,5 pro WE 1,5 pro WE 1,5 pro WE
bis einschl. 87 qm 2,5 pro WE 2,5 pro WE 2,5 pro WE
bis einschl. 117 qm 3,0 pro WE 3,0 pro WE 3,0 pro WE
über 117 qm 4,0 pro WE 4,0 pro WE 4,0 pro WE
 Die Wohnfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln, wobei Balkone,
Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.Seite 20 von 50
12
Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5 und 9)
,
Abbildung 1: Lagezonen zu § 3 Absatz 5 und Sonderzone zu § 3 Absatz 9 der StellplatzsatzungSeite 21 von 50
13
Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl
notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7)
(1) Wenn die Antragstellenden besondere Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkom-
mens i.S. §3 (7) dieser Satzung ergreifen, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze nach einem vom Bauherrn vorzulegenden und von der Bauaufsichtsbehörde
anzuerkennenden Mobilitätskonzept, das folgenden Anforderungen genügen muss:
 Erstellung durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro.
Die Qualifikation ist erforderlichenfalls an Hand der Berufsqualifikation der Bearbeiterinnen
und Bearbeiter (Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss in einem einschlägigen Studien-
gang mit verkehrsplanerischem Schwerpunkt) und an Hand von Referenzprojekten zur Ermitt-
lung der Verkehrserzeugung nachzuweisen.
 Anwendung eines etablierten Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens1 ein-
schließlich Differenzierung nach Nutzergruppen der baulichen Anlage, die sich hinsichtlich ih-
res Verkehrsverhaltens unterscheiden (z.B. für Gewerbebauten: Beschäftigte, Besucher, Kun-
den, Lieferanten).
 Verwendung der aktuellsten verfügbaren empirischen Kenngrößen des Mobilitätsverhaltens,
die zur konkreten baulichen Anlage bzw. zu den konkreten Nutzergruppen passen (z.B. Ver-
wendung der Ergebnisse der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland‘ für Bonn).
 Differenzierte Beschreibung der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.
Aus der Beschreibung muss konkret hervorgehen, welchen Nutzergruppen welche Angebote
zu welchen Konditionen zur Verfügung stehen und welcher Wirkungsmechanismus auf die
Stellplatznachfrage qualitativ und quantitativ angenommen wird.
 Nachvollziehbare Herleitung des verringerten Stellplatzbedarfs unter Angabe und Begründung
aller getroffenen Annahmen.
1 Referenz ist die Verfahrenslogik von: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen [Hg.]: Hinweise
zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln 2006Seite 22 von 50
14
Das Gutachten kann sich unter anderem an folgenden Maßnahmen mit entsprechenden Wir-
kungsabschätzungen orientieren:
Beschreibung der Maßnahme Anzahl bzw. Anteil der notwendigen Stellplätze
gemäß §3 Absatz 1 bis Absatz 7, für die die Herstel-
lungspflicht ausgesetzt wird (ermittelter notwendi-
ger Stellplatzbedarf)
Öffentlich zugängliches und nutzbares Carsharing-
Angebot auf dem Baugrundstück bei den
Nutzungsarten nach Anlage 1 Ziffer 1.1, 1.2 und 1.5
Ein Carsharing-Fahrzeug ersetzt bis zu 5 Pkw-
Stellplätze,
maximal jedoch 25% der notwendigen Stellplätze
Erhebung von Parkgebühren auf dem Privatgelände
unmittelbar bei den Stellplatznutzenden (Dauerpar-
kern) in Höhe von mindestens 30 € pro Monat bei
offenen Stellplätzen und 60 € pro Monat bei Garagen
und sonstigen Stellplatzanlagen
Bis zu 15% der notwendigen Stellplätze.
(diese Maßnahme gilt nicht für Wohngebäude und
Wohnheime)
Radverkehrsförderung, wie die Bereitstellung von
Duschen und Umkleiden für Beschäftigte, Verleih von
Spezialrädern/-anhängern, Reparaturangeboten, etc.
Bis zu 10% der notwendigen Stellplätze
Erwerb von Jobtickets, Semestertickets oder ähn-
lichem für die Nutzenden und Bewohnenden ent-
sprechend den aktuellen Tarifbestimmungen des
Verkehrsverbunds Rhein-Sieg VRS
Bis zu 20% der notwenigen Stellplätze
Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, darf in Summe
aller Maßnahmen 30% der nach Anlage 1, 2 und 3 ermittelten notwendigen Stellplätze nicht überstei-
gen.Seite 23 von 50
15
Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstell-
plätze (zu § 4 Abs. 3)
(1) Lage der Fahrradabstellplätze und barrierearme Erreichbarkeit
Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in der Nähe zu den Eingangsbereichen
oder Erschließungskernen herzustellen.
Von der öffentlichen Verkehrsfläche müssen die Abstellanlagen aus ebenerdig oder über Rampen
bzw. ausreichend große Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein.
Bei Großgaragen mit über 100 Kfz-Stellplätzen sind die Zuwegungen zu den Abstellanlagen getrennt
vom Kfz-Verkehr zu führen oder zumindest besonders zu schützen (z.B. durch gekennzeichnete Fahr-
streifen).
(2) Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und der dazugehörigen Verkehrsflächen
Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss grundsätzlich mindestens 2 Meter lang und
0,75 Meter breit sein.
Platzsparende Fahrradparksysteme (bspw. Doppelstockparksysteme) erfüllen die Bedingungen für
eine problemlose Bedienung grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei innovativen Abstellsystemen
und/oder großer Anzahl von notwendigen Abstellplätzen zugelassen werden. In der Regel trifft dies ab
50 Abstellplätzen zu. Dann müssen die Abstellsysteme im Detail beschrieben und der Hersteller-Typ
genau bestimmt werden.
Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss bei Senkrechtanordnung
der Abstellplätze mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre
lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, in Fahrgassen grundsätzlich mindestens 2,3 m und im Bereich
von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.
(3) Sonderfahrradabstellplätze
Bei jedem 10. Abstellplatz soll mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Son-
deraufbau vorhanden sein.
Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 1,0 Meter
breit sein. Der Erschließungsweg muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Me-
ter breit sein.
(4) Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass in Laufradgröße und Reifenbreite
unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahr-
radständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn auf
andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei
angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist oder der Zugang zu den Fahrradabstell-
plätzen nur für Befugte möglich ist (durch eine Schließanlage gesichert o.ä.). Für Sonderfahrräder ist
eine Anschließmöglichkeit am Boden oder an der Wand vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfürSeite 24 von 50
16
nicht errichtet werden.
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein.
Dienen sie dem längerfristigen Abstellen (z.B. für Bewohner oder Mitarbeiter), müssen sie wetterge-
schützt sein. Deshalb sollten sie außerhalb von Gebäuden eingehaust werden (z.B. in Gemeinschafts-
fahrradgaragen oder Fahrradboxen). Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für die Bewohner ist in
der Regel eine Zugangssicherung (Sammelschließanlage) nötig.Seite 25 von 50
Stand: 06.02.2025
Stellplatzsatzung aktuell Stellplatzsatzung nach Evaluierung
§ 1
Geltungsbereich
1Die Satzung mit ihren Anlagen 1 - 5 gilt für das gesamte
Gebiet der Bundesstadt Bonn. 2Regelungen in
Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor
Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen
städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser
Satzung abweichen, bleiben unberührt.
§ 1
Geltungsbereich
1Die Satzung mit ihren Anlagen 1-5 gilt für das gesamte
Gebiet der Bundesstadt Bonn. 2Regelungen in
Bebauungsplänen, sonstigen Satzungen oder vor
Inkrafttreten dieser Satzung abgeschlossenen
städtebaulichen Verträgen, die von Regelungen dieser
Satzung abweichen, bleiben unberührt.
unverändert
§ 2
Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur
errichtet werden, wenn Stellplätze für
Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und
Fahrräder (notwendige Fahrradabstellplätze) in
ausreichender Zahl und Größe sowie in
geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.
2Werden Anlagen, bei denen Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder
ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige
Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze
in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit
herzustellen, dass sie die infolge der geänderten
(Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen
können.
(2) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind Flächen,
die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
(Stellplätze) und Fahrrädern
§ 2
Herstellungspflicht und Begriffe
(1) 1Anlagen, bei denen ein Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur
errichtet werden, wenn Stellplätze für
Kraftfahrzeuge (notwendige Stellplätze) und
Fahrräder (notwendige Fahrradabstellplätze) in
ausreichender Zahl und Größe sowie in
geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden.
2Werden Anlagen, bei denen Zu- und
Abgangsverkehr zu erwarten ist, geändert oder
ändert sich ihre Nutzung, so sind notwendige
Stellplätze und notwendige Fahrradabstellplätze
in solcher Anzahl, Größe und Beschaffenheit
herzustellen, dass sie die infolge der geänderten
(Nutz-)Fläche zusätzlich zu erwartenden
Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen
können.
(2) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind
Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen
(Stellplätze) und Fahrrädern
unverändertSeite 26 von 50
Stand: 06.02.2025
(Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder Carports
sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3Sie
gelten als Stellplätze und Fahrradabstellplätze im
Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-,
Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind
keine Stellplätze oder Garagen.
(3) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze
müssen spätestens zum Zeitpunkt der
Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der
baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt
sein.
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer
gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude- Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –
GEIG-) ist zu beachten.
(Fahrradabstellplätze) außerhalb der öffentlichen
Verkehrsflächen dienen. 2Garagen oder Carports
sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen
von Kraftfahrzeugen und/oder Fahrrädern. 3Sie
gelten als Stellplätze und Fahrradabstellplätze im
Sinne dieser Satzung. 4Ausstellungs-, Verkaufs-,
Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind
keine Stellplätze oder Garagen.
(3) Notwendige Stellplätze und Fahrradabstellplätze
müssen spätestens zum Zeitpunkt der
Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der
baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt
sein.
(4) Das Gesetz zum Aufbau einer
gebäudeintegrierten Lade- und
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität
(Gebäude- Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz –
GEIG-) ist zu beachten.
Redaktionelle Anpassung
§ 3
Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen
1 und 2 zu dieser Satzung und den
nachfolgenden Absätzen.
§ 3
Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze, Barrierefreiheit
(1) 1Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze ergibt sich aus den Anlagen
1 und 2 zu dieser Satzung und den
nachfolgenden Absätzen. 2Von den Stellplätzen
ist ein Anteil von mind. 3 % barrierefrei
herzustellen, mindestens jedoch ein Stellplatz,
wenn in den Richtzahlen nicht anderes vermerkt
Ergänzung
Neuer Satz 2 und 3Seite 27 von 50
Stand: 06.02.2025
(2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren
Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist,
richtet sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem
voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei
sind die in der Anlage 1 für vergleichbare
Nutzungen festgesetzten Zahlen als
Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Steht die nach Anlagen 1 und 2 ermittelte
Gesamtanzahl in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so
kann nach Maßgabe der zuständigen
Bauordnungsbehörde alternativ eine
Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze
und Fahrradabstellplätze vorgenommen werden.
(4) 1 Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen
bemisst sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze und notwendigen
Fahrradabstellplätze nach dem größten
gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige
Benutzung sichergestellt ist. 2 Eine solche
wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-
rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung
der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der
notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener
Vorhaben in zumutbarer Entfernung i.S. § 4 (1)
dieser Satzung zulässig.
ist. 3Nr. 1.1 der Richtzahlentabelle (Anlage 1)
bleibt hiervon unberührt.
(2) 1Für bauliche und sonstige Anlagen, deren
Nutzungsart in der Anlage 1 nicht aufgeführt ist,
richtet sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem
voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. 2Dabei
sind die in der Anlage 1 für vergleichbare
Nutzungen festgesetzten Zahlen als
Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Steht die nach den Anlagen 1 und 2 ermittelte
Gesamtanzahl in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so
kann nach Maßgabe der zuständigen
Bauordnungsbehörde alternativ eine
Einzelermittlung der notwendigen Stellplätze
und Fahrradabstellplätze vorgenommen werden.
(4) 1Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen
bemisst sich die Anzahl der notwendigen
Stellplätze und notwendigen
Fahrradabstellplätze nach dem größten
gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige
Benutzung sichergestellt ist. 2 Eine solche
wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-
rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung
der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der
notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener
Vorhaben in zumutbarer Entfernung i. S. § 4 (1)
dieser Satzung zulässig.
Redaktionelle AnpassungSeite 28 von 50
Stand: 06.02.2025
(5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen
Stellplätze verringert sich bei allen
Nutzungsarten außer Nr. 1.2 aufgrund der Lage
des Baugrundstücks nach Anlage 3
a. in Zone I um 40 Prozent,
b. in Zone II um 25 Prozent und
c. in Zone III um 10 Prozent.
(6) 1 Wird in einem vor dem Inkrafttreten der
Satzung fertiggestellten Gebäude
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach-
oder Untergeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen
und ist die Herstellung von Stellplätzen und/oder
Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht
oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,
so gilt:
• Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten
notwendigen Stellplätzen und/oder bis zu 5
(5) Die Anzahl der nach Anlage 1 notwendigen
Stellplätze verringert sich bei allen
Nutzungsarten aufgrund der Lage des
Baugrundstücks nach Anlage 3
a. in Zone I um 40 Prozent,
b. in Zone II um 25 Prozent und
c. in Zone III um 10 Prozent.
2Dies gilt nicht bei Nutzungsarten nach Anlage
1, Nr. 1.2 und den festgesetzten
Mindeststellplätzen.
(6) 1 Wird in einem vor dem Inkrafttreten der
Satzung fertiggestellten Gebäude
1. in Folge einer Nutzungsänderung oder
2. durch Ausbau und/oder Neubau des Dach-
oder Untergeschosses
erstmalig oder zusätzlich Wohnfläche geschaffen
und ist die Herstellung von Stellplätzen und/oder
Fahrradabstellplätzen auf dem Grundstück nicht
oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,
so gilt:
• Bei bis zu 5 nach Abs. 1, 3 und 5 ermittelten
notwendigen Stellplätzen und/oder bis zu 5
Verdeutlichung, dass hier
keine weitere
Reduzierung erfolgt.Seite 29 von 50
Stand: 06.02.2025
notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen
diese nicht hergestellt werden.
• Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5
ermittelten notwendigen Stellplätzen
und/oder mehr als 5 notwendigen
Fahrradabstellplätzen müssen 50 Prozent
dieser notwendigen Stellplätze bzw.
Fahrradabstellplätze hergestellt werden.
2Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
Fahrradstellplätze nur zum Teil möglich, sind
grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt
herzustellen.
(7) 1 Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen
mehr als 10 notwendige Stellplätze, im
geförderten Wohnungsbau mehr als 5
notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur
Herstellung für bis zu 30 Prozent dieser
Stellplätze für die Dauer von maximal 10 Jahren
ausgesetzt werden, solange und soweit
nachgewiesen wird, dass der Stellplatzbedarf
durch besondere Maßnahmen gem. Anlage 4
dieser Satzung nachhaltig verringert wird. 2Wird
eine Maßnahme nach Satz 1 über die Dauer von
10 Jahren vorgehalten, gilt die Stellplatzpflicht
nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit als
erfüllt. 3Der Anteil der notwendigen Stellplätze,
notwendigen Fahrradabstellplätzen müssen
diese nicht hergestellt werden.
• Bei mehr als 5 nach Abs. 1, 3 und 5
ermittelten notwendigen Stellplätzen
und/oder mehr als 5 notwendigen
Fahrradabstellplätzen müssen 50 Prozent
dieser notwendigen Stellplätze bzw.
Fahrradabstellplätze hergestellt werden.
2Dies gilt nicht bei mehreren Gebäuden eines
Eigentümers in einem Straßenzug oder in einem
Siedlungsverbund.
3Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
Fahrradabstellplätze nur zum Teil möglich, sind
grundsätzlich Fahrradabstellplätze bevorzugt
herzustellen.
(7) 1Ergeben sich aus den vorstehenden Regelungen
mehr als 10 notwendige Stellplätze, im
geförderten Wohnungsbau mehr als 5
notwendige Stellplätze, kann die Pflicht zur
Herstellung für bis zu 30 Prozent dieser
Stellplätze ausgesetzt werden, solange und
soweit nachgewiesen wird, dass der
Stellplatzbedarf durch besondere Maßnahmen
gem. Anlage 4 dieser Satzung nachhaltig
verringert wird. 2 Der Anteil der notwendigen
Stellplätze, für den die Herstellungspflicht
ausgesetzt wird, bemisst sich ebenfalls nach
Anlage 4 dieser Satzung. 3Werden eine oder
mehrere Maßnahmen nach Satz 1 vorgehalten,
Ergänzung
Redaktionelle Anpassung
Änderung
Streichung 10 Jahre
Tausch von Satz 2 und
Satz 3Seite 30 von 50
Stand: 06.02.2025
für den die Herstellungspflicht ausgesetzt wird,
bemisst sich ebenfalls nach Anlage 4 dieser
Satzung. 4Die besonderen Maßnahmen sind
öffentlich-rechtlich zu sichern. 5Die Aussetzung
ist zu widerrufen, wenn innerhalb des
Aussetzungszeitraumes nach Aufforderung
durch die zuständige Bauordnungsbehörde der
Nachweis, dass die Voraussetzungen für die
Aussetzung der Stellplatzpflicht noch erfüllt
sind, nicht mehr erbracht wird. 6Sofern
ausgesetzte Stellplätze abgelöst werden sollen,
gilt der zum Zeitpunkt der Ablösung
maßgebliche Ablösungsbetrag.
(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der
Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze
Nachkommastellen, ist das Endergebnis der
Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5 auf
ganze Zahlen abzurunden und bei
Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf
ganze Zahlen aufzurunden.
gilt die Stellplatzpflicht insoweit als erfüllt. 4Die
besonderen Maßnahmen sind öffentlich-rechtlich
zu sichern und ein etwaiger Ablösebetrag
vertraglich zu regeln. 5Die Aussetzung ist zu
widerrufen, wenn nach Aufforderung durch die
zuständige Bauordnungsbehörde der Nachweis,
dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der
Stellplatzpflicht noch erfüllt sind, nicht mehr
erbracht wird. 6Sofern ausgesetzte Stellplätze
abgelöst werden sollen, gilt der zum Zeitpunkt
der Ablösung maßgebliche Ablösungsbetrag.
(8) 1Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der
Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze
Nachkommastellen, ist das Endergebnis der
Berechnungen bei Bruchteilen kleiner 0,5 auf
ganze Zahlen abzurunden und bei
Nachkommastellen größer oder gleich 0,5 auf
ganze Zahlen aufzurunden. 2Eine Reduzierung
auf null ist nicht möglich.
Ergänzung
Ergänzung
§ 4
Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen
und Fahrradabstellplätzen
(1) 1 Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind
vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf
einem Grundstück in zumutbarer Entfernung,
dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-
rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft
zu unterhalten. 2Zumutbar ist eine fußläufige
§ 4
Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen
und Fahrradabstellplätzen
(1) 1Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind
vorrangig auf dem Baugrundstück, sonst auf
einem Grundstück in zumutbarer Entfernung,
dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-
rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft
zu unterhalten. 2Zumutbar ist eine fußläufige
unverändertSeite 31 von 50
Stand: 06.02.2025
Entfernung notwendiger Stellplätze zum
Baugrundstück von maximal 500 m, bei
Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m
Lauflinie. 3 Bei notwendigen
Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum
Baugrundstück maximal 100 m betragen. 4Wenn
Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im
Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze
auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen
Grundstück herzustellen sind.
(2) 1Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau
und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 2.
Dezember 2016 in der jeweils gültigen Fassung
herzustellen. 2Barrierefreie Stellplätze sind nach
Maßgabe der §§ 49, 50 Landesbauordnung
NRW 2018 zu errichten.
(3) 1Fahrradabstellplätze müssen
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
barrierearm, verkehrssicher und leicht erreichbar
sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung gegen
Diebstahl ermöglichen,
3. Mit ausreichender Manövrierfläche einzeln
leicht zugänglich sein und
4. 1Grundsätzlich eine Fläche von mindestens
1,5m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils
notwendigen Verkehrsfläche haben. 2Bei
Entfernung notwendiger Stellplätze zum
Baugrundstück von maximal 500 m, bei
Wohnungsbauvorhaben von maximal 400 m
Lauflinie. 3Bei notwendigen
Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum
Baugrundstück maximal 100 m betragen.
4Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern,
kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die
Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf
einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(2) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau
und Betrieb von Sonderbauten
(Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 2.
Dezember 2016 in der jeweils gültigen
Fassung herzustellen.
(3) 1Fahrradabstellplätze müssen
1. von der öffentlichen Verkehrsfläche aus
barrierearm, verkehrssicher und leicht
erreichbar sein,
2. einen sicheren Stand und die Sicherung
gegen Diebstahl ermöglichen,
3. mit ausreichender Manövrierfläche einzeln
leicht zugänglich sein
4. 1Grundsätzlich eine Fläche von mindestens
1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils
notwendigen Verkehrsfläche haben. 2Bei
Nachweis innovativer Abstellsysteme kann
diese Fläche reduziert werden. 3Darüber hinausSeite 32 von 50
Stand: 06.02.2025
Nachweis innovativer Abstellsysteme kann diese
Fläche reduziert werden. 3Darüber hinaus sind
die Anforderungen an notwendige
Fahrradabstellplätze nach Anlage 5 zu beachten.
sind die Anforderungen an notwendige
Fahrradabstellplätze nach Anlage 5 zu
beachten.
§ 5
Ablösung
(1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder
notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur
unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann
auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet
werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten
an die Stadt einen Geldbetrag nach Maßgabe der
Satzung der Stadt über die Ablösung von
Stellplatzpflichten in der jeweils geltenden
Fassung zahlen. 2 Ist die Herstellung
notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze
nur zum Teil möglich, sind Fahrradabstellplätze
bevorzugt herzustellen.
(2) Über die Ablösung entscheidet das
Bauordnungsamt
§ 5
Ablösung
(1) 1Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze
oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht
oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich,
so kann auf die Herstellung von Stellplätzen
verzichtet werden, wenn die zur Herstellung
Verpflichteten an die Stadt einen Geldbetrag
nach Maßgabe der Satzung der Stadt über die
Ablösung von Stellplatzpflichten in der jeweils
geltenden Fassung zu zahlen. 2Ist die Herstellung
notwendiger Stellplätze oder Fahrradstellplätze
nur zum Teil möglich, sind
Fahrradabstellplätze bevorzugt herzustellen.
(2) Über die Ablösung entscheidet das
Bauordnungsamt.
unverändert
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 22
Landesbauordnung NRW 2018 handelt, wer
entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung einer baulichen oder
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr.
22 Landesbauordnung NRW 2018 handelt, wer
entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung einer baulichen oder
unverändertSeite 33 von 50
Stand: 06.02.2025
sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch
ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an
Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in
ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 15.000 € geahndet werden.
sonstigen Anlage vornimmt, ohne den
hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder
Mehrbedarf an Stellplätzen und
Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl
hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet
werden.
§ 7 Übergangsvorschrift
Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle
Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der
Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden.
2 Für alle vor diesem Tag bereits eingegangenen, noch
nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen
dieser Satzung Anwendung finden, wenn der
Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich beantragt und
einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs
vorlegt.
§ 7 Übergangsvorschrift
Die Regelungen dieser Satzung gelten für alle
Bauanträge, die ab dem Tag des Inkrafttretens der
Satzung (§ 8) bei dem Bauordnungsamt gestellt werden.
2 Für alle vor diesem Tag bereits eingegangenen, noch
nicht genehmigten Bauanträge können die Regelungen
dieser Satzung Anwendung finden, wenn der
Bauherr/die Bauherrin dies nachträglich beantragt und
einen neuen Nachweis hinsichtlich des Stellplatzbedarfs
vorlegt.
unverändert
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung
der Bundesstadt Bonn über die erforderliche Zahl,
Größe und Beschaffenheit der Stellplätze und
Fahrradabstellplätze einschließlich deren
Zubehörnutzungen vom 13. Mai 2022 außer Kraft.
Redaktionelle Anpassung
zum Außerkrafttreten der
alten Satzung.Seite 34 von 50
Anlage 1: Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (zu § 3) (Evaluierung 16.01.2025)
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
1 Wohngebäude und Wohnheime
1.1 Ein- und Zweifamilienhäuser 1,0 Stpl. je WE siehe Anlage 2 der Satzung
1.2 Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) siehe Anlage 2 der Satzung siehe Anlage 2 der Satzung
1.3 Wochenend- und/oder
Ferienhäuser
1 Stpl. je Haus 2 je Haus
1.4 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 12 Betten;
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 2 Betten
davon 10% Besucheranteil
1.5 Studierenden- und sonstige
Wohnheime
1 Stpl. je 5 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 1 Betten
davon 10% BesucheranteilSeite 35 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
2 Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen
Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen,
Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen.
2.1 Büro- und Verwaltungsgebäude
allgemein
1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche
davon 10% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Nutzungsfläche
davon 10% Besucheranteil
2.2 Räume mit erheblichem
Besucher/innenverkehr
(Schalter-, Abfertigungs- oder
Beratungsräume, Arztpraxen
o.ä.)
1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 30 m² Nutzungsfläche
davon 75% Besucheranteil
3 Verkaufsstätten
3.1 Verkaufsstätten bis 800 m²
Verkaufsfläche
1 Stpl. je 50 m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
3.2 Verkaufsstätten mit mehr als
800 m² Verkaufsfläche
1 Stpl. je 30 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
Bei Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m² VK-Fläche müssen gem. § 88 SBauVO
3 % der notwendigen Stellplätze barrierefrei errichtet werden.
1 Abstpl. je 40 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
3.3 Verkaufsstätten mit großen
Ausstellungsflächen (z.B.
Autohäuser, Möbelhäuser, etc.)
1 Stpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 100 m² Verkaufsfläche
davon 75% BesucheranteilSeite 36 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
3.4 Dienstleistungsbetriebe der
Kosmetik und Körperpflege
1 Stpl je 5 Behandlungsplätze; davon 75 % Besucheranteil 3 Abstpl. je Ladenlokal; davon 75 % Besucheranteil
4 Versammlungsstätten außer Sportstätten, Kirchen
4.1 Versammlungsstätten von
überörtlicher Bedeutung (z. B.
Konzerthäuser,
Mehrzweckhallen)
1 Stpl. je 5 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen
1 Abstpl. je 30 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
4.2 Sonstige Versammlungsstätten 1 Stpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
Die Anzahl barrierefreier Stellplätze ist nach § 13 SBauVO zu bemessen
1 Abstpl. je 10 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil
4.3 Kirchen und andere Räume, die
der örtlichen Religionsausübung
dienen
1 Stpl. je 30 Plätze
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Plätze
davon 90% Besucheranteil
4.4 Kirchen und
Religionsgemeinschaften von
überörtlicher Bedeutung
1 Stpl. je 10 Plätze
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 30 Plätze
Davon 90% Besucheranteil
5 Sportstätten
5.1 Sportplätze 1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 10
BesucherplätzeSeite 37 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
5.2 Spiel- und Sporthallen 1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 10
Besucherplätze
5.3 Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 300 m² Grundstücksfläche 1 Abstpl. je 50 m² Grundstücksfläche
5.4 Hallenbäder 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je 5 Kleiderablagen, zusätzlich
1 Stpl. je 5 Besucherplätze
5.5 Reitanlagen 1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze 1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze
5.6 Fitnesscenter 1 Stpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil
5.7 Tennisanlagen 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze 1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 10
Besucherplätze
5.8 Kegel- und Bowlingbahnen 3 Stpl. je Bahn 3 Absttpl. je Bahn
5.9 Bootshäuser und
Bootsliegeplätze
1 Stpl. je 5 Boote 1 Abstpl. je 2 Boote
6 Gaststätten, Vergnügungsstätten und Beherbergungsbetriebe
6.1.1 Gaststätten ohne
Außengastronomie
1 Stpl. je 12 m² Gastraum
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 6 m² Gastraum
davon 90% BesucheranteilSeite 38 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
6.1.2 Gaststätten mit
Außengastronomie
1 Stpl. je 12 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der Fläche der Innengastronomie
zur Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die größere Fläche für die
Stellplatzermittlung zu berücksichtigen.
davon 75% Besucheranteil
1 Abstpl. je 6 m² Gastfläche. Sofern das Verhältnis der
Fläche der Innengastronomie zur
Außengastronomiefläche abweicht, ist jeweils die
größere Fläche für die Stellplatzermittlung zu
berücksichtigen.
davon 90% Besucheranteil
6.2 Hotels, Pensionen, Kurheime
und andere
Beherbergungsbetriebe
1 Stpl. je 4 Betten,
davon 75% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1
1 Abstpl. je 8 Betten, mindestens 4 Abstpl.,
davon 25% Besucheranteil
für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr.
6.1
6.3 Tanzlokale, Discotheken 1 Stpl. je 8 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
1 Abstpl. je 4 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil
6.4 Jugendherbergen 1 Stpl. je 12 Betten
davon 25% Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Betten
davon 25% Besucheranteil
7 Krankenhäuser und Kliniken
7.1 Krankenhäuser von
überörtlicher Bedeutung,
Universitätskliniken und
ähnliche Lehrkrankenhäuser,
Privatkliniken
1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Stpl. nach 2.2
davon 50% Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 Betten, zusätzlich Abstpl. nach 2.2
davon 20% BesucheranteilSeite 39 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
7.2 Krankenhäuser, Kliniken 1 Stpl. je 6 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2
davon 60% Besucheranteil
1 Abstpl. je 20 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil
7.3 Sanatorien, Anlagen für
langfristig Erkrankte
1 Stpl. je 4 Betten, davon sind 25 % als Besucherstellplätze auszuweisen, 1 Stpl. je 10 Betten,
davon 20 % Besucheranteil
7.4 vorher
1.4
Wohnheime für Menschen mit
Behinderung, Altenwohnheime
und Vergleichbares (jeweils im
Sinne eines stationären
Pflegeheimes)
1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 3 Stpl., davon sind 75 % als
Besucherstellplätze auszuweisen,
1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück, Vorher 1
Platz für 5 Betten
davon 50 % Besucheranteil
7.5 Hospize, Einrichtungen der
Tages- und Nachtpflege sowie
der Kurzzeitpflege
1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl., davon sind 50 % als
Besucherstellplätze auszuweisen,
1 Abstpl. je 20 Betten, mindestens 3 Stück,
davon 50 % Besucheranteil
8 Bildungseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendförderung
8.1 a Kindergärten,
Kindertagesstätten
1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 50% Besucheranteil
8.1 b Kindertagespflege 1 Stpl. je 10 Kinder 1 Abstpl. je 5 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 50% BesucheranteilSeite 40 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
8.2 Grundschulen 1 Stpl. je 20 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.3 Sonstige allgemeinbildende
Schulen,
1 Stpl. je 30 Schüler 1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.4 Berufsschulen,
Berufsfachschulen
1 Stpl. je 20 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahre 1 Abstpl. je 5 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.5 Förderschulen für Kinder mit
Beeinträchtigungen
1 Stpl. je 15 Schüler 1 Abstpl. je 10 Schüler
davon 10% Besucheranteil
8.6.1 Hochschulen mit Semesterticket
incl. ihrer Forschungsbereiche
1 Stpl. je 15 Studierende 1 Abstpl. je 4 Studierende
davon 10% Besucheranteil
8.6.2 Hochschulen ohne
Semesterticket incl. ihrer
Forschungsbereiche
1 Stpl. je 8 Studierende 1 Abstpl. je 2 Studierende
davon 20% Besucheranteil
8.7 Sonstige
Fortbildungseinrichtungen, die
nicht Hochschulen sind, z.B.
Erwachsenenbildung
1 Stpl. je 10 Teilnehmerplätze 1 Abstellplatz je 20 Besucher
8.8 Jugendzentren 1 Stpl. je 200 m² Nutzungsfläche 1 Abstpl. je 10 m² Nutzungsfläche
davon 90% BesucheranteilSeite 41 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
9 Gewerbliche Anlagen
Die Nutzfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln. Flächen für Sozial- und Sanitärräume, Funktionsflächen für betriebstechnische Anlagen, Verkehrsflächen,
Kantinen, Erfrischungsräume, Cafeterien oder Vergleichbares bleiben unberücksichtigt, da diese keinen eigenen Stellplatzbedarf erzeugen.
9.1 Handwerks- und
Industriebetriebe
1 Stpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 20 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 50 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
9.2 Lagerräume, Lagerplätze,
Ausstellungs- und
Verkaufsplätze
1 Stpl. je 100 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 70 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte*
davon 10 % Besucheranteil
9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 7 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände,
mindestens 3
9.4 Tankstellen 2 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl. nach 3.1 1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1
9.5 Kfz.-Waschstraße/-anlage 3 Stpl. / Waschstraße/-anlage 1Abstpl.
10 Verschiedenes
10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 4 Kleingärten 1 Abstpl. je 5 Kleingärten
davon 80% Besucheranteil
10.2 Begräbnisstätten (z.B.
Friedhöfe)
1 Stpl. je 2000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. 1 Abstpl. je 750 m² Grundstücksfläche, jedoch
mindestens 4 Abstpl. je EingangSeite 42 von 50
Nr. Nutzungsart Zahl der Stellplätze für Pkw … Zahl der Abstellplätze für Fahrräder
10.3 Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 20 m² Spielhallenfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
davon 90 % als Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 qm Spielhallenfläche, jedoch mindestens
5 Abstpl.
10.4 Wettbüros, Shisha-Bars und
sonstige Vergnügungsstätten
1 Stpl. je 10 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.
davon 90 % als Besucheranteil
1 Abstpl. je 10 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 5
Abstpl.
10.5 Sonnenstudios 1 Stpl. je 5 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 3 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
10.6 Waschsalons 1 Stpl. je 7 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl.
davon 90 % Besucheranteil
1 Abstpl. je 5 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2
Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil
10.7 Museen und
Ausstellungsgebäude
1 Stpl. je 250 m² Ausstellungsfläche
davon 80% Besucheranteil
1 Abstpl. je 75 m² Ausstellungsfläche, mindestens 5
Abstpl.
davon 80% BesucheranteilSeite 43 von 50
Seite 44 von 50
11
Anlage 2: Stellplatz- und Fahrradabstellplatzbedarf (zu § 3) für
Wohnen, zu Anlage 1 (Richtzahlentabelle), Pos. 1.2
Mehrfamilienhäuser (ab 3 WE) und Fahrradabstellbedarf für
Gebäude der Pos. 1.1
Kfz-Stellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter Wohnungsbau
Lagegunst Zone I Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 0,3 pro WE 0,4 pro WE 0,5 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,4 pro WE 0,5 pro WE 0,6 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,6 pro WE 0,7 pro WE 0,8 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,7 pro WE 0,8 pro WE 0,9 pro WE
über 117 qm 0,9 pro WE 1,0 pro WE 1,1 pro WE
Geförderter Wohnungsbau
Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 0,25 pro WE 0,30 pro WE 0,35 pro WE
bis einschl. 55 qm 0,30 pro WE 0,35 pro WE 0,40 pro WE
bis einschl. 87 qm 0,35 pro WE 0,40 pro WE 0,45 pro WE
bis einschl. 117 qm 0,40 pro WE 0,45 pro WE 0,50 pro WE
über 117 qm 0,45 pro WE 0,50 pro WE 0,55 pro WE
Fahrradabstellplatzbedarf in Verbindung mit der Zonierung nach Anlage 3
Freifinanzierter und geförderter Wohnungsbau
Lagegunst Zone 1 Zone 2 Zone 3
Größe Wohneinheit (WE)*
kleiner 30 qm 1,0 pro WE 1,0 pro WE 1,0 pro WE
bis einschl. 55 qm 1,5 pro WE 1,5 pro WE 1,5 pro WE
bis einschl. 87 qm 2,5 pro WE 2,5 pro WE 2,5 pro WE
bis einschl. 117 qm 3,0 pro WE 3,0 pro WE 3,0 pro WE
über 117 qm 4,0 pro WE 4,0 pro WE 4,0 pro WE
 Die Wohnfläche ist nach den einschlägigen Vorschriften der DIN zu ermitteln, wobei Balkone,
Loggien und Kellerräume unberücksichtigt bleiben.Seite 45 von 50
12
Anlage 3: Gebietszonen (zu § 3 Abs. 5 und 9)
,
Abbildung 1: Lagezonen zu § 3 Absatz 5 und Sonderzone zu § 3 Absatz 9 der StellplatzsatzungSeite 46 von 50
13
Anlage 4: Verfahren zur Ermittlung einer abweichenden Anzahl
notwendiger Stellplätze (zu § 3 Abs. 7)
(1) Wenn die Antragstellenden besondere Maßnahmen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkom-
mens i.S. §3 (7) dieser Satzung ergreifen, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und
Fahrradabstellplätze nach einem vom Bauherrn vorzulegenden und von der Bauaufsichtsbehörde
anzuerkennenden Mobilitätskonzept, das folgenden Anforderungen genügen muss:
 Erstellung durch ein unabhängiges und qualifiziertes Ingenieurbüro.
Die Qualifikation ist erforderlichenfalls an Hand der Berufsqualifikation der Bearbeiterinnen
und Bearbeiter (Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss in einem einschlägigen Studien-
gang mit verkehrsplanerischem Schwerpunkt) und an Hand von Referenzprojekten zur Ermitt-
lung der Verkehrserzeugung nachzuweisen.
 Anwendung eines etablierten Verfahrens zur Ermittlung des Verkehrsaufkommens1 ein-
schließlich Differenzierung nach Nutzergruppen der baulichen Anlage, die sich hinsichtlich ih-
res Verkehrsverhaltens unterscheiden (z.B. für Gewerbebauten: Beschäftigte, Besucher, Kun-
den, Lieferanten).
 Verwendung der aktuellsten verfügbaren empirischen Kenngrößen des Mobilitätsverhaltens,
die zur konkreten baulichen Anlage bzw. zu den konkreten Nutzergruppen passen (z.B. Ver-
wendung der Ergebnisse der Untersuchung ‚Mobilität in Deutschland‘ für Bonn).
 Differenzierte Beschreibung der zu ergreifenden besonderen Maßnahmen.
Aus der Beschreibung muss konkret hervorgehen, welchen Nutzergruppen welche Angebote
zu welchen Konditionen zur Verfügung stehen und welcher Wirkungsmechanismus auf die
Stellplatznachfrage qualitativ und quantitativ angenommen wird.
 Nachvollziehbare Herleitung des verringerten Stellplatzbedarfs unter Angabe und Begründung
aller getroffenen Annahmen.
1 Referenz ist die Verfahrenslogik von: Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen [Hg.]: Hinweise
zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen. Köln 2006Seite 47 von 50
14
Das Gutachten kann sich unter anderem an folgenden Maßnahmen mit entsprechenden Wir-
kungsabschätzungen orientieren:
Beschreibung der Maßnahme Anzahl bzw. Anteil der notwendigen Stellplätze
gemäß §3 Absatz 1 bis Absatz 7, für die die Herstel-
lungspflicht ausgesetzt wird (ermittelter notwendi-
ger Stellplatzbedarf)
Öffentlich zugängliches und nutzbares Carsharing-
Angebot auf dem Baugrundstück bei den
Nutzungsarten nach Anlage 1 Ziffer 1.1, 1.2 und 1.5
Ein Carsharing-Fahrzeug ersetzt bis zu 5 Pkw-
Stellplätze,
maximal jedoch 25% der notwendigen Stellplätze
Erhebung von Parkgebühren auf dem Privatgelände
unmittelbar bei den Stellplatznutzenden (Dauerpar-
kern) in Höhe von mindestens 30 € pro Monat bei
offenen Stellplätzen und 60 € pro Monat bei Garagen
und sonstigen Stellplatzanlagen
Bis zu 15% der notwendigen Stellplätze.
(diese Maßnahme gilt nicht für Wohngebäude und
Wohnheime)
Radverkehrsförderung, wie die Bereitstellung von
Duschen und Umkleiden für Beschäftigte, Verleih von
Spezialrädern/-anhängern, Reparaturangeboten, etc.
Bis zu 10% der notwendigen Stellplätze
Erwerb von Jobtickets, Semestertickets oder ähn-
lichem für die Nutzenden und Bewohnenden ent-
sprechend den aktuellen Tarifbestimmungen des
Verkehrsverbunds Rhein-Sieg VRS
Bis zu 20% der notwenigen Stellplätze
Der Anteil der notwendigen Stellplätze, für die die Herstellungspflicht ausgesetzt wird, darf in Summe
aller Maßnahmen 30% der nach Anlage 1, 2 und 3 ermittelten notwendigen Stellplätze nicht überstei-
gen.Seite 48 von 50
15
Anlage 5: Weitere Anforderungen an notwendige Fahrradabstell-
plätze (zu § 4 Abs. 3)
(1) Lage der Fahrradabstellplätze und barrierearme Erreichbarkeit
Notwendige Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück in der Nähe zu den Eingangsbereichen
oder Erschließungskernen herzustellen.
Von der öffentlichen Verkehrsfläche müssen die Abstellanlagen aus ebenerdig oder über Rampen
bzw. ausreichend große Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein.
Bei Großgaragen mit über 100 Kfz-Stellplätzen sind die Zuwegungen zu den Abstellanlagen getrennt
vom Kfz-Verkehr zu führen oder zumindest besonders zu schützen (z.B. durch gekennzeichnete Fahr-
streifen).
(2) Größe der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder und der dazugehörigen Verkehrsflächen
Die Grundfläche eines Regelfahrradabstellplatzes muss grundsätzlich mindestens 2 Meter lang und
0,75 Meter breit sein.
Platzsparende Fahrradparksysteme (bspw. Doppelstockparksysteme) erfüllen die Bedingungen für
eine problemlose Bedienung grundsätzlich nicht. Ausnahmen können bei innovativen Abstellsystemen
und/oder großer Anzahl von notwendigen Abstellplätzen zugelassen werden. In der Regel trifft dies ab
50 Abstellplätzen zu. Dann müssen die Abstellsysteme im Detail beschrieben und der Hersteller-Typ
genau bestimmt werden.
Die Breite der Erschließungswege zu den Abstellplätzen für Fahrräder muss bei Senkrechtanordnung
der Abstellplätze mindestens 1,8 Meter, bei Schrägaufstellung mindestens 1,3 Meter betragen. Ihre
lichte Höhe muss mindestens 2 Meter, in Fahrgassen grundsätzlich mindestens 2,3 m und im Bereich
von Doppelstockanlagen mindestens 2,7 Meter betragen.
(3) Sonderfahrradabstellplätze
Bei jedem 10. Abstellplatz soll mehr Fläche für Lastenräder, Fahrradanhänger oder Fahrräder mit Son-
deraufbau vorhanden sein.
Die Grundfläche eines Sonderfahrradabstellplatzes muss mindestens 2,75 Meter lang und 1,0 Meter
breit sein. Der Erschließungsweg muss im Bereich der Sonderfahrradabstellplätze mindestens 2,5 Me-
ter breit sein.
(4) Beschaffenheit und Gestaltung der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sind so zu gestalten, dass in Laufradgröße und Reifenbreite
unterscheidende Fahrradtypen standsicher abgestellt und sicher angeschlossen werden können. Fahr-
radständer sind fest mit dem Boden oder mit dem Gebäude zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn auf
andere Weise, zum Beispiel durch Gewicht oder Größe des Fahrradständers, sichergestellt ist, dass bei
angeschlossenen Fahrrädern keine Ortsveränderung möglich ist oder der Zugang zu den Fahrradabstell-
plätzen nur für Befugte möglich ist (durch eine Schließanlage gesichert o.ä.). Für Sonderfahrräder ist
eine Anschließmöglichkeit am Boden oder an der Wand vorzusehen; Fahrradständer müssen hierfürSeite 49 von 50
16
nicht errichtet werden.
Notwendige Abstellplätze für Fahrräder sollen ausreichend beleuchtet sein.
Dienen sie dem längerfristigen Abstellen (z.B. für Bewohner oder Mitarbeiter), müssen sie wetterge-
schützt sein. Deshalb sollten sie außerhalb von Gebäuden eingehaust werden (z.B. in Gemeinschafts-
fahrradgaragen oder Fahrradboxen). Bei öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für die Bewohner ist in
der Regel eine Zugangssicherung (Sammelschließanlage) nötig.Seite 50 von 50

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Datenstand: 03.11.2026, 02:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de