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252685-06 · Mitteilungsvorlage

Vorentwurfsplanung zur grundhaften Erneuerung der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg in Pützchen/ Bechlinghoven

Nummer
252685-06
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
18.08.2025
Letzte Änderung
30.10.2026
  • Müldorfer Straße Straße· Bechlinghoven, Beuel Hauptort
  • Im Bonnet Straße· Pützchen, Beuel
  • Bröhlweg Straße· Pützchen, Beuel
  • Im Blankert Straße· Pützchen, Beuel
  • Kapitelshof Straße· Bechlinghoven, Beuel
  • Pützchen Ortsteil· Beuel
  • Bechlinghoven Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 10.12.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252685 Vorentwurfsplanung zur grundhaften Erneuerung der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg in Pützchen/ Bechlinghoven

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
252685-06
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Vorentwurfsplanung zur grundhaften Erneuerung
der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg in Pützchen/
Bechlinghoven
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 10.12.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung zu Ziffer 5 des Beschlusses:
Am 25.06.2025 hat die Bezirksvertretung Beuel der vorgelegten
Vorentwurfsplanung zugestimmt, verbunden mit dem Auftrag, dass die
Verwaltung rechtlich prüft und darlegt, ob die Merkmale einer erstmaligen
Erschließung der Straßen gegeben sind oder ob die Straßen bereits als
ausgebaut gelten.
Die Beantwortung der Frage, inwieweit der Ausbau von Straßen geeignet ist,
Erschließungsbeitragspflichten auszulösen, richtet sich nach den seit 1960
bestehenden Vorschriften des Baugesetzbuches und der hierzu ergangenen
umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit die Straßen Im Bonnet und Bröhlweg auf der Grundlage der noch zu
beschließenden Ausbauplanung ausgebaut werden sollten, stellt dies eine
erstmalige Herstellung dieser Straßen dar, mit der Folge, dass deren Kosten
durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren sind. Die
Verpflichtung zu Erhebung von Erschließungsbeiträgen basiert auf den
Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches.
Demnach sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, für die erstmalige
Herstellung von Anbaustraßen Erschließungsbeiträge zu erheben. Diese
Beitragserhebungspflicht findet nur unter bestimmten Voraussetzungen keine
Anwendung. Dies wäre dann der Fall, wenn die Straßen Im Bonnet und
Bröhlweg vorhandene, unter Geltung des Preußischen Fluchtlinienrechts bis
1960 hergestellte Anbaustraßen gewesen wären. In diesem Fall wäre eine
Erschließungsbeitragserhebung unzulässig. Außerdem wäre die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg
unzulässig, wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt nach Inkrafttreten des
Bundesbaugesetzes entsprechend den in den einschlägigen
Erschließungsbeitragssatzungen der damaligen Stadt Beuel oder der Stadt
Bonn festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprochen hätte.
Des Weiteren könnten die sogenannte Ausschlussfrist, die Verjährung oder
Verwirkung einer Beitragsfestsetzung entgegenstehen. Alle vier Optionen
führen jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass eineSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
Erschließungsbeitragsfestsetzung unrechtmäßig wäre.
Ausbauentwicklung des Bröhlweges
Tatsächlich wurde mit dem Ausbau eines Teilbereichs des Bröhlweges bereits
Ende der 1950er-Jahre begonnen. Damals wurde der Bereich zwischen den
Straßen Im Blankert und Im Bonnet auf der Grundlage eines 1958
geschlossenen Ausbauvertrages ausgebaut – allerdings auf Wunsch des
damaligen Bauherrn als Privatstraße. Seinerzeit wurde die Fahrbahn
provisorisch befestigt und ein Kanal verlegt, der das auf den Grundstücken
anfallende Schmutzwasser in eine Sickergrube ableitete. Mitte der 1960er-
Jahre wurde dieser Kanal auf der Grundlage einer weiteren Vereinbarung an
den Kanal in der Straße Im Blankert angeschlossen mit dem ausdrücklichen
Hinweis, dass der Kanal im Bröhlweg weiterhin als Privatkanal gilt. Die
Eigenschaft einer Privatstraße behielt der Bröhlweg zwischen Im Blankert und
Im Bonnet ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Ausweisung als öffentliche
Verkehrsfläche in zwei Bebauungsplänen bis zum Erwerb der Straßenflächen
Anfang dieses Jahres. Als Privatstraße war der Bröhlweg dem Rechtsregime
des Erschließungsbeitragsrechts entzogen. Eine Beurteilung nach den
Vorgaben des Erschließungsbeitragsrechts erübrigt sich bis zu diesem
Zeitpunkt. Erst mit Erwerb der privaten Straßenflächen unterliegen auch diese
dem Regime des Erschließungsbeitragsrechts.
Anders stellt sich die Entwicklung für den Teil des Bröhlweges zwischen der
Straße im Bonnet und dem Kapitelshof dar. Dieser Teil des Bröhlweges wurde
im Rahmen von im Laufe der 1960er-Jahre erteilten Baugenehmigungen
zunächst provisorisch befestigt. Eine Herstellung entsprechend dem bis 1960
geltenden Preußischen Fluchtlinienrecht kommt deshalb nicht in Betracht, so
dass dies einer Erschließungsbeitragserhebung auch nicht entgegenstehen
kann.
Aber auch eine Herstellung unter den Bestimmungen der
Erschließungsbeitragssatzungen der Stadt Beuel war nicht gegeben, weil diese
u. a. eine ordnungsmäße Einrichtung für die Straßenentwässerung vorsahen.
Ein dafür notwendiger Kanal wurde jedoch erst 1981 durch die Stadt Bonn
verlegt. Der seitdem bis heute vorhandene Ausbau des Bröhlweges zwischen
Kapitelshof und Im Bonnet kann nur als provisorisch angesehen werden. Dieser
Straßenteil verfügt überwiegend über keine Abgrenzung zu den angrenzenden
Baugrundstücken. Ebenso fehlen Bord und Rinne und dem derzeitigen Ausbau
liegt keine beschlossene Ausbauplanung zu Grunde. Der Eindruck der
Unfertigkeit bestätigt sich für einen objektiven Beobachter bei einem Vergleich
des Ausbauzustandes des Bröhlwegs mit dem anderer Straßen wie zum
Beispiel Im Blankert, Kapitelshof oder Müldorfer Straße.
Nachdem Anfang dieses Jahres der Teilbereich des Bröhlweges zwischen Im
Bonnet und Im Blankert in städtisches Eigentum übergegangen ist, ist auch
dieser zu einer öffentlichen Straße geworden, für welche die gleichen
Erkenntnisse wie für den Bereich zwischen Kapitelshof und Im Bonnet gelten –
dass es sich aus den dargelegten Gründen um ein unfertiges Straßenteilstück
handelt. Mit dem Erwerb ist der Bröhlweg von der Straße Im Blankert bis zum
Kapitelshof zu einer eigenständigen Erschließungsanlage geworden. Da dieseSeite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
in ihrer Gesamtheit noch unfertig ist, unterliegt sie dem Rechtsregime des
Erschließungsbeitragsrecht mit der Folge, dass die Kosten der erstmaligen
Herstellung dieser Straße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu
finanzieren sind.
Ausbauentwicklung Im Bonnet
Ähnlich verhält es sich mit der Straße Im Bonnet mit dem einzigen Unterschied,
dass dort bereits Mitte der 1970er-Jahre ein Regenwasserkanal zur Sicherung
der Oberflächenentwässerung durch die Stadt Bonn verlegt wurde. Letztlich ist
auch die Straße Im Bonnet in ihrer Gesamtheit aus den zuvor genannten
Gründen noch unfertig, weshalb sie in den Rechtskreis des
Erschließungsbeitragsrecht fällt. Daher sind die Kosten der erstmaligen
Herstellung dieser Straße durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu
finanzieren.
Verjährung
Der Beitragserhebung stehen Aspekte einer Verjährung nicht entgegen. Der
Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst mit Entstehung der endgültigen
Beitragspflicht und endet mit Ablauf des vierten Jahres nach deren Entstehung.
Die endgültige Beitragspflicht entsteht jedoch frühestens mit der erstmaligen
Herstellung entsprechend den Merkmalen der endgültigen Herstellung im Sinne
von § 8 der Satzung der Bundesstadt Bonn über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen. Die Einrede der Verjährung kann deshalb nicht
erfolgversprechend vorgetragen werden.
Ausschlussfrist
Der Festsetzung der Beiträge könnte die Ausschlussfrist gem. § 12a
Kommunalabgabengesetz entgegenstehen. Diese tritt ein, wenn die
Vorteilslage, welche der Ausbau einer Erschließungsanlage vermittelt, vor mehr
als 20 Jahren eingetreten ist. Die Vorteilslage tritt nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, ein, wenn
eine Straße entsprechend dem maßgeblichen Bauprogramm hergestellt
worden ist (vgl. BVerwG v. 15.11.2022 – 9 C 4040/19). Der oben beschriebene
Ausbauzustand erfüllt diese Vorgaben nicht. Deshalb steht die Ausschlussfrist
einer Beitragsfestsetzung nicht entgegen.
Verwirkung
Eine Erhebung von Erschließungsbeiträgen wäre außerdem unrechtmäßig,
wenn eine Verwirkung des Beitragsanspruchs eingetreten wäre. Eine
Verwirkung würde eintreten, wenn die Stadt Bonn über einen langen Zeitraum
versäumt, die Rechtsgrundlagen für eine Beitragsentstehung zu schaffen sowie
gegenüber dem Beitragspflichtigen durch Erklärung oder konkludentem
Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Beitragsfestsetzung nicht
mehr erfolgen wird (vgl. OVG NRW v. 24.05.2007 – 3 A 1633/05). Die Stadt
Bonn hat auf Nachfragen von Anliegerinnen und Anliegern sowie bei
Beitragsauskünften stets mitgeteilt, dass Erschließungsbeiträge für den
Bröhlweg sowie Im Bonnet noch ausstehen. Außerdem ist den vorliegenden
Verwaltungsvorgängen – die auch eingesehen werden können – zu
entnehmen, dass die Stadt Bonn den Ausbau der Straßen zu keinem ZeitpunktSeite 3 von 4
Seite 4Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch)
aufgegeben hat. Somit liegt eine Verwirkung in diesem Fall nicht vor und steht
einer Beitragsfestsetzung nicht entgegen.
Fazit
Leider war ein früherer Ausbau der Straßen Im Bonnet und Bröhlweg nicht
möglich, weil sich Teilbereiche der Straßen nicht in städtischem Eigentum
befanden. Erst am 23.01.2025 gelangten die letzten noch fehlende
Straßenflächen in das Eigentum der Stadt Bonn. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte
die Stadt Bonn Zugriff auf sämtliche Straßenflächen, wodurch erst zu diesem
Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet wurde, den Bröhlweg und die Straße Im
Bonnet erstmalig herzustellen.
Letztlich ist zwischen dem subjektiven Interesse der Anliegerinnen und Anlieger
an einem Verzicht auf eine Beitragsveranlagung einerseits und dem Interesse
der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung und damit
einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Finanzierung städtischer
Investitionen (im vorliegenden Fall in Höhe von rund 0,95 Mio. Euro)
andererseits abzuwägen. Letzterem ist schlussendlich der Vorrang
einzuräumen.
Im Ergebnis ist daher an der vorgesehenen Erhebung von
Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung des Bröhlweges und der
Straße Im Bonnet festzuhalten. Sofern bereits Vorausleistungen geleistet
wurden, werden diese bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge
berücksichtigt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 01:02 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de