252667 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Maxstraße 43 - Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Event Location - nachträgliche Legalisierung Az.: 10848/2024
Kerndaten
- Nummer
- 252667
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Maxstraße Hauptort
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252667 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Maxstraße 43 - Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Event Location - nachträgliche Legalisierung Az.: 10848/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da sich die beantragte Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Baugesetzbuch – BauGB einfügt. Begründung Der Verwaltung liegt ein Bauantrag zur nachträglichen Legalisierung einer be- reits erfolgten Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Eventlocation „Smash-Club“ auf dem Grundstück „Maxstr. 43“ vor. Die auf dem Grundstück vorhandene Lagerhalle wird bereits seit etwa einem Jahr als sog. „Rage-Room“ (= Wutraum) genutzt. Hier können Personen mithilfe von Werkzeugen (Vor- schlaghämmer, Baseballschläger etc.) Gegenstände wie z.B. ausrangierte Mö- bel, Elektrogeräte und Einrichtungsgegenstände zerstören. Als Betriebszeit wurde werktags von 12:30 bis 21:30 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 21:00 Uhr angegeben. Das Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, so dass das Vorhaben nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Der betreffende Bereich der Maxstraße wird durch eine bis zu IV-geschossige Be- bauung in vorwiegend geschlossener Bauweise geprägt. Die überbaubaren Grundstücksflächen ergeben sich straßenseits und rückwärtig aus den fakti- schen vorderen und hinteren Baufluchten der Umgebungsbebauung. Aufgrund des vorhandenen Nutzungsmixes wird die Umgebung als Mischgebiet einge- stuft. Bauplanungsrechtlich ist die Nutzung unzulässig. Die angefragte Nutzung ist als Vergnügungsstätte der Kategorie Geselligkeit/Unterhaltung zu werten, da hier die (kommerzielle) Unterhaltung der Besuchenden im Vordergrund steht. Die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten regelt sich in einem faktischen Misch- gebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. § 4aSeite 1 von 3 Seite 2 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Danach sind lediglich nichtkerngebietstypische Vergnü- gungsstätten und zwar nur in den Teilen des Gebietes zulässig, die überwie- gend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Eine derartige vorranginge Gewerbeprägung liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor, so dass diese Maßgabe nicht erfüllt ist und somit dem Vorhaben entgegensteht. Zudem ist anzunehmen, dass ein derart spezielles Angebot wohl ein überörtli- ches Publikum anspricht, was als Indiz für eine Kerngebietstypik gewertet wer- den kann. Darüber hinaus spricht die aktuelle Beschwerdelage für ein unver- trägliches Nebeneinander mit Wohnen am aktuellen Standort. Daher ist das Vorhaben unzulässig und die Erteilung einer Ausnahme kann nach § 6 Abs. 3 BauNVO nicht in Betracht kommen. Hinzukommt, dass die notwendigen Stellplätze nicht nachgewiesen wurden. Daher beabsichtigt die Verwaltung das Vorhaben negativ zu bescheiden und eine Aufgabe der Nutzung ggf. durch ordnungsbehördliche Maßnahmen zu fordern. Anlage/n 1 Lageplan Maxstraße 43 (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de