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252636-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung

CDU Große Anfrage: Rückstand bei der Versendung von Gewerbesteuerbescheiden

Nummer
252636-001 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
17.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Rates 20.03.2025 Kenntnisnahme
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  1. 252636 CDU Große Anfrage: Rückstand bei der Versendung von Gewerbesteuerbescheiden

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252636-001
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
21 Kassen- und Steueramt
Dezernat:
Dez. II
CDU Große Anfrage: Rückstand bei der
Versendung von Gewerbesteuerbescheiden
Beratungsfolge
Rat 20.03.2025 Kenntnisnahme
Zu den Fragen der CDU-Fraktion wird wie folgt Stellung genommen:
Frage 1: Gibt es in der Verwaltung der Stadt Bonn einen Rückstand bei
der Versendung von Gewerbesteuerbescheiden?
In der Bearbeitung der von den Finanzämtern übermittelten
Gewerbesteuermessbescheide haben sich seit Mitte 2021 Rückstände
aufgebaut. Hintergrund für diesen Rückstandsaufbau waren die sehr
umfangreichen, zusätzlichen Arbeiten durch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17
sowie die personelle Situation in dem betreffenden Sachgebiet. Das
Rechnungsprüfungsamt hat den Sachstand in den Prüfbericht des
Jahresabschlusses für das Jahr 2023 aufgenommen, weshalb bezüglich der
näheren Hintergründe für die Rückstandssituation auf DS 242109 verwiesen
wird.
Frage 2: Wie hoch ist das betroffene Gewerbesteuervolumen?
Aktuell ergibt sich ein noch zu veranlagender Gesamtbetrag in Höhe von ca. 39
Millionen Euro. Diese Einnahmen sind jedoch bereits im Haushaltsansatz
berücksichtigt und stellen keine Mehreinnahmen dar.
Frage 3: Welche Kalenderjahre betrifft der Rückstau?
Es werden unterschiedliche Veranlagungsjahre bearbeitet – hier kommt es
immer darauf an, welche Jahre das Finanzamt im Einzelfall festsetzt bzw.
ändert. Größtenteils erfolgen derzeit Veranlagungen für die Jahre 2021 bis
2023.
Frage 4: Gibt es Fälle, in denen bereits eine Festsetzungsverjährung
eingetreten ist?
Nein, die Bearbeitung der Gewerbesteuermessbescheide erfolgt rechtlich
zulässig innerhalb der Festsetzungsfrist. Diese endet nicht vor Ablauf von zwei
Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides – hier des
Gewerbesteuermessbescheides.
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Datenstand: 03.11.2026, 12:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de