252636-001 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU Große Anfrage: Rückstand bei der Versendung von Gewerbesteuerbescheiden
Kerndaten
- Nummer
- 252636-001 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 17.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252636-001 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II CDU Große Anfrage: Rückstand bei der Versendung von Gewerbesteuerbescheiden Beratungsfolge Rat 20.03.2025 Kenntnisnahme Zu den Fragen der CDU-Fraktion wird wie folgt Stellung genommen: Frage 1: Gibt es in der Verwaltung der Stadt Bonn einen Rückstand bei der Versendung von Gewerbesteuerbescheiden? In der Bearbeitung der von den Finanzämtern übermittelten Gewerbesteuermessbescheide haben sich seit Mitte 2021 Rückstände aufgebaut. Hintergrund für diesen Rückstandsaufbau waren die sehr umfangreichen, zusätzlichen Arbeiten durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 sowie die personelle Situation in dem betreffenden Sachgebiet. Das Rechnungsprüfungsamt hat den Sachstand in den Prüfbericht des Jahresabschlusses für das Jahr 2023 aufgenommen, weshalb bezüglich der näheren Hintergründe für die Rückstandssituation auf DS 242109 verwiesen wird. Frage 2: Wie hoch ist das betroffene Gewerbesteuervolumen? Aktuell ergibt sich ein noch zu veranlagender Gesamtbetrag in Höhe von ca. 39 Millionen Euro. Diese Einnahmen sind jedoch bereits im Haushaltsansatz berücksichtigt und stellen keine Mehreinnahmen dar. Frage 3: Welche Kalenderjahre betrifft der Rückstau? Es werden unterschiedliche Veranlagungsjahre bearbeitet – hier kommt es immer darauf an, welche Jahre das Finanzamt im Einzelfall festsetzt bzw. ändert. Größtenteils erfolgen derzeit Veranlagungen für die Jahre 2021 bis 2023. Frage 4: Gibt es Fälle, in denen bereits eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist? Nein, die Bearbeitung der Gewerbesteuermessbescheide erfolgt rechtlich zulässig innerhalb der Festsetzungsfrist. Diese endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides – hier des Gewerbesteuermessbescheides. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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