252619 · Mitteilungsvorlage
Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6524-1 "Herseler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf
Kerndaten
- Nummer
- 252619
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.04.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Schwarzrheindorf Hauptort
- Herseler Straße
- Am Bonner Berg
- Keltenweg
- Kopenhagener Straße
- Quirinusplatz
- Hauptbahnhof
- Römerstraße
- Werftstraße
- Friesenweg
- Graurheindorf
- Auerberg
- Dottendorf
- Ramersdorf
- Tannenbusch
- Bonn
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 252619 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6524-1 "Herseler Straße", Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf Beratungsfolge Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: In seiner Sitzung am 09.02.2023 fasste der Rat unter Berücksichtigung des Änderungsantrages (DS-Nr. 212255-01 AA) den folgenden Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplans Nr. 6524-1 Herseler Straße im Ortsteil Graurheindorf, Stadtbezirk Bonn: „Der Beschlussvorlage wird unter folgenden Maßgaben entsprochen: 1) Die Tiefgarageneinfahrt soll zur Herseler Straße hin verlegt und in das geplante Gebäude integriert werden. 2) Soweit möglich soll Regenwasser auf der Fläche, auch unterhalb der Tiefgarage, versickert werden (bspw. durch Rohrrigolen oder Sickerboxen). Es soll eine zumindest anteilige Versickerung erreicht werden. 3) Ein größtmöglicher Anteil an Ersatzpflanzungen auf dem Plangebiet, jedoch nicht auf der Tiefgarage wird angestrebt. 4) Die Anzahl der Stellplätze ist auf ein Minimum zu reduzieren.“ Die Maßgaben des Änderungsantrags hatten zur Folge, dass die Planung angepasst werden musste. Zu 1) Die Einfahrt der Tiefgarage wurde entsprechend an die Herseler Straße verlegt. Zu 2) Es werden Retentions- und Einstaudächer sowie Überflutungsflächen im Gartenbereich und unterirdische Stauräume für die Starkregenvorsorge vorgesehen (Kap. 2.4.4.3 und 3.3.4.3 der Begründung). Durch die Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt und Minimierung der Stellplätze (siehe zu 4)) wurde die unterbaute Grundstücksfläche reduziert. Dementsprechend steht mehr Grundstücksfläche für eine natürliche Versickerung zur Verfügung. Zu 3) Durch die Verlagerung der Tiefgaragenzufahrt und Reduzierung der Tiefgarage müssen 5 Satzungsbäume entfallen (zuvor 9), Von den Ersatzpflanzungen werden vier im Plangebiet mit Bodenanschluss und eine im unmittelbarem Umfeld des Plangebiets umgesetzt (Kap. 2.2, 2.3.5.3).Seite 1 von 31 Seite 2 Zu 4) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze wurde auf Grundlage der aktuellen Stellplatzsatzung ermittelt. Dabei wurde als Mobilitätsmaßnahme ein Car-Sharing-Stellplatz berücksichtigt. Auf dieser Grundlage sind nun 32 Stellplätze geplant (Kap. 2.4.3). Zuvor waren 37 Stellplätze vorgesehen. Die Anzahl von 32 Stellplätzen stellt auf Grundlage der Stellplatzsatzung das Minimum an notwendigen Stellplätzen für das Vorhaben dar. Die aufgrund der Maßgaben erforderlichen Anpassungen der Bebauungsplanunterlagen konnten jetzt abgeschlossen werden. Daher erfolgt nun zeitnah die Veröffentlichung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 6524-1 Herseler Straße gem. § 3 (2) BauGB. Die angepassten Planunterlagen sind als Anlage beigefügt. Anlage/n 1 Übersichtsplan 6524-1 (öffentlich) 2 Begründung Bebauungsplan Nr. 6524-1 (öffentlich) 3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6524-1 (öffentlich) 4 Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 6524-1 (öffentlich)Seite 2 von 31 Bebauungsplan Nr. 6524-1 Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Bonn Ortsteil Graurheindorf Maßstab 1: 2500 Datum: 16.06.2020 100 mSeite 3 von 31 Bundesstadt Bonn Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6524-1 Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf BegründungSeite 4 von 31 Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 1 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 1 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 1 1.2.1 Regionalplan .................................................................................................... 1 1.2.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................... 2 1.2.3 Geltendes Planungsrecht ................................................................................. 2 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen ..................................................................... 2 1.2.4.1 Öffentlich geförderter Wohnraum/Baulandmodell Bonn ............................. 2 1.2.4.2 Denkmalschutz/Erhaltungs- und Gestaltungssatzung ............................... 2 1.2.4.3 Baumschutzsatzung .................................................................................. 2 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung............................................... 3 1.4 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 3 1.5 Nutzungseignung des Standorts.............................................................................. 4 2 Inhalt der Planung ................................................................................................ 5 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 5 2.2 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 5 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6 2.3.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 6 2.3.1.1 Allgemeines Wohngebiet ........................................................................... 6 2.3.1.2 Ferienwohnungen ..................................................................................... 6 2.3.1.3 Öffentlich geförderter Wohnraum .............................................................. 7 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 7 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl.................................................. 7 2.3.2.2 Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhen................................................ 8 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................... 9 2.3.3.1 Bauweise .................................................................................................. 9 2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................. 9 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen .......................................................................... 9 2.3.5 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote / Belange des Klimaschutzes ................. 9 2.3.5.1 Begrünung von Flachdächern ..................................................................10 2.3.5.2 Begrünung von Tiefgaragendächern ........................................................10 2.3.5.3 Ersatzpflanzungen ...................................................................................10 2.3.5.4 Nutzung der Dachflächen für Solaranlagen ..............................................11 2.3.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ..................................................11Seite 5 von 31 2.3.7 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr......................................12 2.3.8 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................12 2.4 Erschließung ..........................................................................................................13 2.4.1 Äußere Erschließung.......................................................................................13 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) ........................................................13 2.4.1.2 ÖPNV .......................................................................................................13 2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung..........................................................13 2.4.2 Innere Erschließung ........................................................................................13 2.4.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept .............................................................14 2.4.4 Technische Infrastruktur ..................................................................................15 2.4.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation ......................15 2.4.4.2 Energiekonzept ........................................................................................15 2.4.4.3 Entwässerung / Kanal ..............................................................................15 2.4.4.4 Abfallsammelplätze ..................................................................................15 3 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 16 3.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................16 3.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................16 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................17 3.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................17 3.3.1.1 Verkehrslärm ............................................................................................17 3.3.1.2 Gewerbelärm ...........................................................................................17 3.3.1.3 Fluglärm ...................................................................................................18 3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart ...............................................................18 3.3.1.5 Verschattung ............................................................................................18 3.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................18 3.3.2.1 Klima ........................................................................................................18 3.3.2.2 Luftschadstoffe .........................................................................................19 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................19 3.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................20 3.3.4.1 Boden ......................................................................................................20 3.3.4.2 Niederschlagswasser ...............................................................................20 3.3.4.3 Starkregen ...............................................................................................20 3.3.4.4 Altlasten / Altablagerung ..........................................................................20 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................21 3.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................21 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................21Seite 6 von 31 3.5 Kosten und Finanzierung........................................................................................21 Anhang ..................................................................................................................... 22 3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten ...................................................................22Seite 7 von 31 1 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Das circa 0,23 ha große Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Graurheindorf an der Herseler Straße innerhalb eines weiträumigen Wohngebiets. Allerdings erstreckt sich in westlicher Angrenzung an der Herseler Straße das Gelände des Heinrich-Hertz-Europakol- legs. Die Herseler Straße übernimmt die Funktion als Sammelstraße und ist Teil des Straßen- bahnnetzes Dottenberg-Auerberg. Der Planbereich wird umgrenzt durch die Herseler Straße im Westen, die Wohnbauten südlich der Straße Am Bonner Berg (Hausnr. 2-6) im Norden, den Keltenweg mit den Grundstücken Keltenweg 11 und 13 im Osten sowie einem nördlich der Häuser Herseler Straße Nr. 10 -12 verlaufenden Erschließungsweg im Süden. Die Plangebietsflächen sind Teil einer Miethaus- siedlung der RheinHaus Wohnbau GmbH & Co KG, Bonn. Im Plangebiet befindet sich derzeit ein Garagenhof mit einer brachgefallenen Grünfläche auf dem Flurstück 2724 sowie einer durch die Anwohner der Häuser Am Bonner Berg 2-6 genutz- ten Rasenfläche. Innerhalb dieser Fläche ist ein Spielbereich für Kinder auf dem Flurstück 2641 angelegt. Das Plangebiet ist mit insgesamt neun Bäumen bestanden und weist auch Strauchbestand auf. Rückwärtig des Hauses Am Bonner Berg 2 befindet sich eine Feuerweh- raufstellfläche, welche über die Herseler Straße angefahren werden kann. Das Geländeniveau ist relativ eben, teilweise wurde zum südlich gelegenen Fußweg hin das Gelände angeschüt- tet. Rückwärtig des Garagenhofes befindet sich ein Kiosk im Bestand. In direkter Nachbarschaft des Plangebietes befinden sich südausgerichtete Wohnzeilen der im Besitz der RheinHaus Wohnbau GmbH & Co KG befindlichen Siedlung mit vier bis fünf Vollgeschossen plus Staffelgeschoss. Die östlich angrenzenden Bestandsgebäude Keltenweg 11 und 13 sind als Teil einer Einzel- und Doppelhausbebauung zweigeschossig mit Satteldach gebaut. Bis auf die dreigeschossigen Häuser Herseler Straße 8a-8d, die 2005 errichtet wurden, stam- men die Wohngebäude der Siedlung vom Anfang der 1960er Jahre. Für die seinerzeit vierge- schossigen Bestandsgebäude mit geneigtem Dach wurden, mit Ausnahme der 2005 errichte- ten Zeile Herseler Straße 8a-8d, im Jahr 2017 Bauanträge zur Aufstockung um jeweils ein Staffelgeschoss mit Flachdach gestellt und auf der Grundlage des bestehenden Baurechts genehmigt. Hierdurch konnten 28 zusätzliche Wohnungen unabhängig von der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 6524-1 geschaffen werden. Durch den Einbau von Aufzugsanlagen in einem Teil der Bestandsgebäude wurde die Wohnqualität auch für die bereits vorhandenen Wohnungen erhöht. Zudem wurden die Bestandsgebäude durch Wärme- dämmung und neue Fenster von 2007 bis 2008 modernisiert. 1.2 Planungsvorgaben 1.2.1 Regionalplan Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Bonn/Rhein- Sieg ist das Plan- gebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) ausgewiesen. Die Planung entspricht damit den Zielen der Raumordnung.Seite 8 von 31 2 1.2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Bundesstadt Bonn stellt das Plangebiet und den umliegenden Planungsraum östlich der Herseler Straße als Wohnbaufläche dar. Der vor- habenbezogene Bebauungsplan lässt sich daher aus dem FNP entwickeln. 1.2.3 Geltendes Planungsrecht Für das Plangebiet gilt derzeit der übergeleitete Durchführungsplan Nr. 7624-84 als qualifizier- ter Bebauungsplan. Dieser Plan ist am 22.03.1962 in Kraft getreten und wurde zuletzt am 24.07.1965 (geringfügig) geändert. Er setzt für die gesamte Wohnsiedlung der RheinHaus Wohnbau GmbH & Co KG ein Wohngebiet in vier- bis fünf geschossiger, geschlossener Zei- lenbauweise fest und gibt die Dachneigung mit 23° vor. Entlang des Keltenwegs ist eine ma- ximal zweigeschossige Bebauung für Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Innerhalb des Plangebiets ist neben nicht überbaubaren Grundstücksflächen auch eine Fläche für 19 Garagen festgesetzt. Die vorhandene Wegeverbindung zwischen Keltenweg und Herseler Straße ist als öffentlicher Fußweg bestimmt. Bis auf die über ihn führende Zufahrt zu den Sammelgaragen ist dieser Weg nur fußläufig begehbar oder mit dem Fahrrad befahrbar. 1.2.4 Sonstige Planungen / Satzungen 1.2.4.1 Öffentlich geförderter Wohnraum/Baulandmodell Bonn Die Bundesstadt Bonn verfolgt das sozialpolitische Ziel, Wohnraum für finanzschwache Be- völkerungsgruppen in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen und hat hierzu einen entsprechenden Ratsbeschluss gefasst. Demnach sind 40 % der Bruttogrundfläche (BGF „Wohnen“) des Wohnungsbauvorhabens als geförderte Mietwohnungsbau zu errichten, min- destens 20 % im Förderweg A. Zudem wird der Planbegünstigte verpflichtet, sich an den Fol- gekosten für die Schaffung von Kinderbetreuungsplätzen zu beteiligen. Die mittels Angemes- senheitsprüfung ermittelten und zu erbringenden Leistungen des Planungsbegünstigen wer- den in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart. 1.2.4.2 Denkmalschutz/Erhaltungs- und Gestaltungssatzung In unmittelbarer Umgebung liegen keine Boden- oder Baudenkmäler vor. Erhaltungs- und Ge- staltungssatzungen sind nicht zu beachten. 1.2.4.3 Baumschutzsatzung Nach der Bonner Baumschutzsatzung sind Bäume mit einem Stammumfang von 100 cm und mehr, bei Nadelbäumen 150 cm und mehr - gemessen in einer Höhe von 100 cm - geschützt. Die derzeitige Satzung stammt aus dem Jahr 2000, eine Neufassung wird derzeit aufgestellt. Die neun im Plangebiet befindlichen Bäume fallen sowohl unter die Bestimmungen der Baum- schutzsatzung aus dem Jahr 2000 als auch unter die derzeit in Aufstellung befindliche neue Baumschutzsatzung Bonn. Für alle Bäume, die unter die Baumschutzsatzung fallen und die nicht erhalten werden können, ist eine Fällgenehmigung bei der Unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Über die Fäll- genehmigung von privaten Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 200 cm berät die Baumkommission und entscheidet die Bezirksvertretung.Seite 9 von 31 3 Wird die Rodung der satzungsgeschützten Bäume gestattet, so ist der Antragsteller gem. § 7 der Satzung verpflichtet Ersatzpflanzungen im Plangebiet, auf gewachsenem Boden außer- halb des Bereiches von Tiefgaragen, vorzunehmen. Des Weiteren sind für die Wurzel- und Kronen-/Traufbereiche genügend Platz einzuplanen (Ausreichende Entfernung zu Fassa- den/Leitungen/Grundstücksgrenzen) damit eine Ausgleichpflanzung anerkannt werden kann. Neben dem Ziel der dauerhaften Erhaltung ist eine regelmäßige Pflege und Ersatz bei Abgang verpflichtend. 1.3 Planungsanlass und Erfordernis der Planaufstellung Die RheinHaus Wohnbau GmbH & Co KG - im weiteren auch RheinHaus genannt - ist Eigen- tümerin der Liegenschaften Herseler Straße Nr. 2-20, Nr. 8a- 8d und Am Bonner Berg Nr. 2- 6. Die anhaltend hohe Nachfrage nach Wohnungen an diesem Standort, speziell im preisgünsti- gen Segment und das bestehende Potenzial einer weiteren baulichen Innenentwicklung hat die Eigentümerin dazu veranlasst, über die Aufstockung der Bestandsgebäude hinaus, Pla- nungen für eine ergänzende Bebauung mit zwei aneinandergebauten zusätzlichen Gebäuden zu betreiben. Dieses Vorhaben ist zwischen den Häusern Am Bonner Berg 2-6 und Herseler Straße 10-12 auf einem ca. 2.250 qm großen Grundstücksteil geplant. Mit der Planung wird ein Beitrag dazu geleistet, bezahlbaren Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung bereitzustellen. In dem Neubau sind ca. 28 Wohneinheiten geplant. Um die beschriebenen Planungsziele einer Innenentwicklung umsetzen zu können, ist die Än- derung des Bebauungsplanes Nr. 7624-84 erforderlich, da am geplanten Standort des Vorha- bens keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt ist. Der vorhandene Garagenhof ist, zusammen mit dem Kiosk, im Rahmen der Baulandfreimachung niederzulegen. 1.4 Planungsablauf / Planverfahren Die RheinHaus hat als Eigentümerin der Baugrundstücke im Plangebiet mit Schreiben vom 05.10.2017 den Antrag auf Änderung des Bebauungsplans Nr. 7624-84 (1962) zur Errichtung von zwei neuen Mehrfamilienhäusern gestellt. Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Bundesstadt Bonn hat am 20.06.2018 den Zielbeschluss für diese Planung mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 6524-1 „Herseler Straße/ Keltenweg“ gefasst (DS-Nr. 1713203). Aufgrund der geringen Auswirkungen auf das Umfeld wurde auf die Durchführung einer for- malen frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet. Stattdessen wurde durch die Vorha- benträgerin in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern der Verwaltung und des beauf- tragten Stadtplanungs- und Architekturbüros mit den betroffenen Mieterinnen und Mietern und Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke am 23.01.2020 ortsnah im „Haus Müllestumpe“ eine Informationsveranstaltung zum geplanten Vorhaben durchgeführt. Anregungen und Bedenken zur Bauleitplanung wurden nicht vorgebracht. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Zeitraum zwischen dem 16.06.2020 und dem 24.07.2020. Stellungnahmen, die zu einer Änderung des geplanten Bauvorhabens führen mussten, wurden nicht vorgebracht. Da eine Nachverdichtung eines bereits bestehenden Siedlungsgebietes und somit eine Innen- entwicklung beabsichtigt ist, kann die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in einem Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für dieSeite 10 von 31 4 Durchführung des Verfahrens sind gegeben. So wird der Schwellenwert gemäß § 13a Absatz 1 Ziffer 1 BauGB eingehalten, Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB sowie evtl. vorhandener FFH- bzw. Vogelschutzgebiete liegen ebenfalls nicht vor. Außerdem liegt das Plangebiet nicht im relevanten Abstand eines Störfall- betriebes. Ein Umweltbericht gemäß § 2a Nr. 2 BauGB ist nicht erforderlich. Die umweltrele- vanten Gesichtspunkte werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Abwägung eingestellt. Grundlage der Prüfung sind die Ziele des vorhaben- bezogenen Bebauungsplanes sowie die allgemeinen Grundsätze und Ziele für die einzelnen Schutzgüter aus den jeweiligen Fachgesetzen. Da die Vorhabenträgerin über das Grundstück verfügt, wird der Bebauungsplan auf deren An- trag hin, als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) auf- gestellt. Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans. Die Durchführung von Vorhaben und Erschließung werden vor dem Satzungs- beschluss im Durchführungsvertrag vertraglich sichergestellt. Mit Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6524-1 soll der bishe- rige Bebauungsplan Nr. 7624-84 innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgehoben werden. 1.5 Nutzungseignung des Standorts Aufgrund der mittlerweile brachgefallenen und ungenutzten Grünfläche und der ersetzbaren Garagenanlage inmitten einer Zeilenhausbebauung ist das Plangebiet im Rahmen der Innen- entwicklung prädestiniert, eine weitere Wohnbebauung aufzunehmen. Störende oder emittie- rende Gewerbebetriebe im direkten Umfeld sind nicht vorhanden. Der Standort ist durch Ver- kehrslärm vorbelastet. Es ist jedoch möglich, geeignete Schallschutzmaßnahmen vorzusehen, mit denen gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet werden können.Seite 11 von 31 5 2 Inhalt der Planung 2.1 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Das Ziel des Bebauungsplanes ist eine nachhaltige Bebauung im innerstädtischen Raum bei Schaffung einer mit dem Stadtbild verträglichen Baudichte und gleichzeitig hoher Aufenthalts- qualität im privaten Raum. Der aus zwei Gebäuden bestehende Neubau soll die vorhandene Lücke zwischen den Häusern Am Bonner Berg 2-6 und Herseler Straße 10-12 schließen. Mit der Festlegung einer überbaubaren Grundstücksfläche, der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der Tiefgarage mit ihrer Ein- und -ausfahrt kann eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gewährleistet werden. Die Kompaktheit der Gebäude und die Südostausrichtung tragen zu einer energieeffizienten Stadtplanung bei. Die Anordnung der Gebäude und der belebte Weg können zur Erhöhung des subjektiven Sicherheitsempfindens führen. Es sind insgesamt 28 Mietwohnungen vorgesehen. Dabei sind auf 40% der zulässigen Brut- togrundfläche BGF „Wohnen“ förderfähige Wohnungen nach den Wohnraumförderbestim- mungen des Landes NRW geplant. 2.2 Vorhabenbeschreibung Die Neubebauung ist zwischen den Häusern Am Bonner Berg 2-4 und Herseler Straße 10-12 geplant. Anders als die rein nach Südosten ausgerichtete Zeilenhausbebauung ist das Neu- bauvorhaben leicht L-förmig angeordnet. An Stelle des heute vorhandenen Garagenhofs ist ein fünfgeschossiger Bau vorgesehen, der die Straßenflucht der Herseler Straße aufnimmt. Die Geschossigkeit ist an dem ebenfalls fünfgeschossigen Bestand (plus Staffelgeschoss) auf der Ecke Herseler Straße/ Am Bonner Berg orientiert. In den rückwärtigen Grundstücksteil erstreckt sich im rechten Winkel zu der straßenseitigen Bebauung ein viergeschossiges Ge- bäude. Die Gesamtlänge der nach Südosten orientierten Außenwände bemisst sich auf ca. 40 m und entspricht damit dem südlich angrenzenden Bestand. Als Dachform ist das Flach- dach vorgesehen. Die notwendigen Stellplätze sowie der Ersatz der entfallenden Stellplätze werden in einer Tief- garage vorgesehen. Die Tiefgarage wird angrenzend an die Kellerräume des Wohngebäudes so geplant, dass die Grundstücksversiegelung so gering wie möglich gehalten wird und vier Bestandsbäume, darunter die drei ortsbildprägenden Platanen am Keltenweg –im Gegensatz zu früheren Fassungen der Planung- erhalten bleiben. Die Oberflächen der Tiefgarage wer- den, soweit sie nicht mit Terrassen, Wegen und anderen notwendigen befestigten Flächen überbaut sind, intensiv begrünt und zur gemeinsamen Nutzung der Bewohnerschaft gärtne- risch angelegt. Vier neue Bäume mit Bodenanschluss werden als Ersatzpflanzung für die fünf zu fällenden Bäume im Plangebiet angepflanzt. Eine weitere Ersatzpflanzung erfolgt auf einem Grundstück der RheinHaus in der Nähe des Plangebiets (Herseler Straße 10). Vier weitere Bäume werden aus gestalterischen Gründen auf der Tiefgarage gepflanzt. Die Pflanzungen auf der Tiefgarage sind keine Ersatzpflanzungen. Der vorhandene Kleinkinderspielplatz wird nach Fertigstellung der Baumaßnahme wiederhergerichtet. Mit der Begrünung werden ein an- genehmes Wohnumfeld und ein günstiges Mikroklima gefördert. Eine Dachbegrünung sowie eine Fassadenbegrünung sind ebenfalls vorgesehen.Seite 12 von 31 6 2.3 Festsetzungen des Bebauungsplans 2.3.1 Art der baulichen Nutzung 2.3.1.1 Allgemeines Wohngebiet Gemäß § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO ist innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes ein allgemeines Wohngebiet (WA) zeichnerisch festgesetzt, um eine Wohn- bebauung mit Mehrfamilienhäusern zu ermöglichen. Die beabsichtigte Planung sieht jedoch, gestützt auf ein konkretes Bauvorhaben, ausschließ- lich Wohnungsbau vor. Daher werden nur solche Nutzungen zulässig sein, wie sie im Vorha- ben- und Erschließungsplan vorgesehen sind. Diese Nutzungen werden mit dem Durchfüh- rungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Bonn verbindlich vereinbart. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist daher festgesetzt, dass im Rahmen der zulässigen Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträ- gerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig, sofern die Nutzungen dem fest- gesetzten Zulässigkeitskatalog des Bebauungsplans entsprechen. Allgemeine Wohngebiete dienen vorrangig dem Wohnen. Mit der Festsetzung eines WA wird ein beschränktes Maß an Nutzungsmischung auch nach der Umsetzung des Bebauungspla- nes ermöglicht, so dass eine gewisse Durchmischung der Wohnnutzung mit wohnverträgli- chen anderen Nutzungen grundsätzlich für die Zukunft ermöglicht werden soll. Gemäß der Baugebietskategorie WA bleiben neben Räumen für freie Berufe, die der Versor- gung des Gebiets dienenden, Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sport- liche Zwecke allgemein zulässig. Die ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen: - Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe - Anlagen für Verwaltungen - Gartenbaubetriebe - Tankstellen werden nicht zugelassen. Durch diese Festsetzung werden potenziell flächen- und verkehrsintensive Nutzungen ausge- schlossen, die dem vorrangigen Planungsziel, der Nachverdichtung des Wohngebietes durch Wohnbebauung, entgegenstehen. Die grundlegende Zweckbestimmung der allgemeinen Wohngebiete, die vorwiegend dem Wohnen dienen, bleibt mit dieser Festsetzung gewahrt. Die Verkehrsmengen bleiben durch den Ausschluss der vorgenannten Nutzungen auf ein verträg- liches Maß begrenzt. 2.3.1.2 Ferienwohnungen Ferienwohnungen können planungsrechtlich zu den Beherbergungsbetrieben, und zu den sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieben gehören (§ 13a BauNVO). Eine Zweckentfrem- dung von Wohnraum soll grundsätzlich verhindert werden. Wesentliches Ziel des Bebauungs- planes ist es, Wohnraum für dauerhaftes Wohnen zu schaffen und so dem bestehenden Wohnbedarf in Bonn Rechnung zu tragen. Die Feriennutzung von Wohnungen hat gegenüber einer dauerhaften Wohnnutzung deutliche wirtschaftliche Vorteile für den Eigentümer. ZudemSeite 13 von 31 7 bietet das Plangebiet aufgrund seiner Innenstadtlage günstige Voraussetzungen für eine tou- ristische Nutzung. Insofern muss ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebietes Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und damit dem allgemeinen Wohnungsmarkt ent- zogen werden. Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (hierunter können auch Ferienwohnungen fallen), werden daher im Plangebiet ausgeschlossen (siehe auch Ka- pitel 2.3.1.1). 2.3.1.3 Öffentlich geförderter Wohnraum Um auf das starke Bevölkerungswachstum in Bonn mit einem differenzierten Angebot von Wohnbebauung und bezahlbaren Wohnungen zu reagieren, ist es Zielsetzung der Stadt Bonn, möglichst in allen Bonner Stadtteilen mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Vor diesem Hintergrund verfolgt die Bundesstadt Bonn das sozialpolitische Ziel, geförderten Wohnraum in notwendigem Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies ist vor allem im Hinblick auf auslaufende städtische Mietpreisbindungen wichtig. Angesichts der im Bonner Stadtgebiet nur noch weni- gen vorhandenen bebaubaren Flächenpotentiale für den Wohnungsbau, liegt die Schaffung von gefördertem Wohnungsbau vornehmlich im Bereich baulich bereits genutzter Flächen, in der Verdichtung vorhandener baulicher Strukturen und in der Baulückenschließung. Dement- sprechend werden mit dem durch Ratsbeschluss vom 10.07.2018 anzuwendenden Bonner Baulandmodell Planungsbegünstigte verpflichtet, bis zu 40% der Bruttogrundfläche (BGF) des Wohnungsbauvorhabens als geförderten Mietwohnungsbau zu errichten. Mit einer Angemes- senheitsprüfung stellt die Stadt Bonn sicher, dass der Umfang der vereinbarten Leistungen – entsprechend den Vorgaben des BauGB – in der Summe angemessen ist. Unter Beachtung dieser Berechnungen, trifft der Bebauungsplan die Festsetzung, dass inner- halb des WA mindestens 980 m² Bruttogrundfläche so herzustellen sind, dass sie mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.01.2006 in der zurzeit geltenden Fassung) gefördert werden könnten. In dem noch vor dem Satzungsbeschluss abzuschließenden Durch- führungsvertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, den festgesetzten Anteil an Bruttogrund- fläche in gefördertem Wohnungsbau zu errichten. Ausnahmsweise kann auf die Einhaltung des Wohnflächenanteils unterschritten werden, wenn der dadurch entfallende förderfähige Wohnraum in einem anderen Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nachgewiesen wird. 2.3.2 Maß der baulichen Nutzung 2.3.2.1 Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes wird das Maß der baulichen Nutzung unter dem Gesichtspunkt festgelegt, das Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden mög- lichst wirksam umzusetzen. Die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 entspricht dem Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und ermöglicht eine Bebauung mit den im städtebaulichen Konzept vorgesehenen Gebäudetypologien. Für die Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Wegeflächen, und Nebenanlagen gilt die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO, wonach die gemäß der GRZ zulässige Grundfläche um bis zu 50% überschritten werden darf. Die zulässige GRZ darf zudem durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau- grundstück lediglich unterbaut wird (Tiefgarage), sowie durch teilversiegelnde, versickerungs- fähige Oberflächen wie zum Beispiel Rasenpflaster oder wassergebundene Wegedecken bisSeite 14 von 31 8 zu einer GRZ von insgesamt 0,8 überschritten werden. Damit ist gewährleistet, dass eine aus- reichend groß dimensionierte Tiefgarage für den Bedarf der neuen Bebauung und als Ersatz auch für den entfallenden Garagenhof, sowie die erforderlichen Zuwegungen realisiert werden können. Die Beeinträchtigungen der Bodenfunktion werden durch eine Überdeckung der Tiefgaragen mit einer entsprechenden Bepflanzung kompensiert. Außerdem werden die Anlagen des ru- henden Verkehrs dem Blick entzogen, so dass ein optisch ansprechender Gesamteindruck entstehen wird. Gleichzeitig bleibt mit der Verlagerung des ruhenden Verkehrs in eine Tiefga- rage der entstehende Freiraum für andere Nutzungen offen, so dass die Überschreitung der GRZ verträglich ist. Ergänzend zur Regelung des Maßes der baulichen Nutzung über die Festsetzung der Grund- flächenzahl ist in dem allgemeinen Wohngebiet eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 fest- gesetzt. Der Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 BauNVO von 1,2 wird nicht überschritten, was mit der vorgesehenen Architektur vereinbar ist und sich insofern auch in das städtebauliche Gesamtbild einfügt. 2.3.2.2 Vollgeschosse / maximale Gebäudehöhen Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstgrenze dient vorrangig der städtebau- lichen Steuerung von Wohngebäuden, die mehrere Geschossebenen aufweisen. Die maximal vier bzw. fünf zulässigen Vollgeschosse entsprechen der umgebend vorhandenen und der mit dem Vorhaben geplanten Bebauung. Das oberste Geschoss des geplanten Gebäudes an der Herseler Straße wirkt im Sinne einer Gesamtbetrachtung der L-förmig aneinander gesetzten Gebäude jedoch wie ein gestaffeltes oberstes Geschoss. In Bezug zur festgesetzten Geländehöhe von 56,2 m ü. NHN sind Gebäudehöhen zwischen rund 13 m (IV Geschosse) und 16 m (V Geschosse) möglich. Hierzu werden die zulässigen Höhen mit 69,2 m über NHN bei IV Geschossen und 72,2 m über NHN bei V Geschossen festgesetzt. Staffelgeschosse über der obersten Vollgeschossebene sind somit nicht möglich. Die Gebäu- dehöhen dienen hier als konkrete Maßfestlegung, die eine übermäßige Höhenentwicklung im Verhältnis zu den umgebenden Gebäuden vermeidet. Um die Herstellung der notwendigen technischen Anlagen einschließlich der Anlagen zur Nut- zung solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik und/oder Solarthermie) zu ermöglichen, werden Überschreitungen der festgesetzten Gebäudehöhen durch dem Gebäude untergeordnete technische Anlagen, sowie durch Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie um bis zu 1,5 m zugelassen. Zu den Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie gehören auch die notwendigen Absturzsicherungen. Mit Ausnahme von Fahrschächten und Absturzsicherungen müssen die Anlagen, die die Gebäudehöhe überschreiten mindestens um das Maß ihrer Höhe über Attika von der Gebäudeaußenkante des obersten Geschosses zurücktreten. Dies ist da- mit begründet, dass diese Anlagen keine wesentlichen Auswirkungen auf das Erscheinungs- bild des Gebäudes und das Ortsbild haben sollen.Seite 15 von 31 9 2.3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche 2.3.3.1 Bauweise Für das allgemeine Wohngebiet ist eine offene Bauweise festgesetzt, die eine Gebäudelänge bis zu 50 m zulässt und Grenzabstände vorsieht. Dies ermöglicht die Realisierung des Vorha- bens, das max. 40 m Längenausdehnung aufweist und entspricht auch der überwiegenden Bauweise im angrenzenden Bestand. Lediglich am Bonner Berg sind Gebäude in geschlosse- ner Bauweise vorhanden, nicht jedoch an der Herseler Straße. 2.3.3.2 Überbaubare Grundstücksflächen Durch die Festsetzung von Baugrenzen wird innerhalb des Baugebietes die überbaubare Grundstücksfläche definiert, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Für jedes Ge- bäude werden einzelne Baufelder festgesetzt, um die angestrebte Anordnung der Gebäude zu erzielen. Die Baugrenzen können ausnahmsweise durch Terrassen um bis zu 4 m überschritten wer- den. Dies dient einer Erhöhung der Gestaltungsfreiheit für die Architektur. Da Terrassen in den Erdgeschosszonen nicht generell als Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen errichtet werden dürfen, ist diese Festsetzung zur Umsetzung von ausreichend großen Terrassen erforderlich. Untergeordnete Bauteile (wie zum Beispiel Erker, Balkone, Vordächer) dürfen die Baugrenzen um bis zu 2,5 m überschreiten. Dadurch wird ein Bau untergeordneter Bauteile ermöglicht ohne das Baufeld zu vergrößern und somit den Bau größerer Gebäude zu ermöglichen. 2.3.4 Höhenlage baulicher Anlagen Die eingemessene Geländeoberfläche liegt an der Herseler Straße bei rund 56,25 m ü. NHN und am Keltenweg bzw. am Fußweg im Süden bei rund 56,10 m ü. NHN. Partiell wurde inmit- ten des Plangebiets ein Wert von rund 56,50 m ü. NHN ermittelt. Zur Gewährleistung einer Grundstückssituation, die sich in den umgebenden Bestand einfügt, wird die geplante Gelän- dehöhe näherungsweise identisch mit der mittleren vorhandenen Geländeoberkante gemäß Höheneinmessung mit 56,20 m ü. NHN festgesetzt. Zur Angleichung der Topographie an die festgesetzte Erdgeschossfußbodenhöhen der Bau- körper bzw. an die umgebenden Straßenhöhen bedarf es teilweise der Durchführung von Ge- ländemodellierungen. Daher wird festgesetzt, dass innerhalb des Plangebietes Aufschüttun- gen und Abgrabungen bis zu 0,50 m zulässig sind. Ebenso werden Stützmauern, Treppen und Rampen zugelassen. Vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren vermehrt vorkommenden Starkregenereignisse müssen auch Vorkehrungen zum Schutz vor Überflutungen in den Festsetzungen des vorha- benbezogenen Bebauungsplanes verankert werden. Hierzu ist es erforderlich, im vorhaben- bezogenen Bebauungsplan die Erdgeschossfußbodenhöhe unter Berücksichtigung der ge- planten Geländehöhe als Mindestanforderung mit 56,50 m ü. NHN festzusetzen. 2.3.5 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote / Belange des Klimaschutzes Zwischen den neuen Wohngebäuden und den Bestandsgebäuden Am Bonner Berg 2-6 sind für die Anwohner gemeinschaftlich nutzbare Garten- und Freiflächen geplant. Diese nehmen auch den bereits vorhandenen und wiederherzustellenden privaten Kleinkinderspielplatz auf. Die nicht überbauten Teilbereiche der Tiefgarage werden begrünt und in die Freianlagen ein- bezogen, die Dachflächen werden extensiv begrünt.Seite 16 von 31 10 2.3.5.1 Begrünung von Flachdächern Zur Verbesserung des Mikroklimas und der Wasserrückhaltung setzt der Bebauungsplan eine mindestens extensive Begrünung von Flachdächern fest. Durch die Begrünung sollen gerin- gere thermische Belastungen, eine Verbesserung der Luftqualität und eine Lärmminderung sichergestellt werden. Zusätzlich kann dort Regenwasser gespeichert werden und so der Was- serabfluss entlastet werden. Die Begrünung erfolgt über Pflanzung und Ansaat von Gräsern, Kräutern und/ oder Wurzelschösslingen von Sedum- Arten. Es sind Pflanzen der Pflanzliste 3: „Beispielhafte Auflistung von geeigneten Pflanzen für eine extensive Dachbegrünung“ der Bundesstadt Bonn zu verwenden, nach Möglichkeit autochthones bzw. regionales Pflanzma- terial. Im Normalfall ist der Pflegeaufwand sehr gering. Eine durchwurzelbare Substratdicke von mindestens 12 cm wird festgesetzt, da erst ab dieser Substratstärke die oben beschriebe- nen Wirkungen der Begrünung gewährleistet sind. Von der Begrünungspflicht sind Glasdä- cher, Belichtungselemente, Dachterrassen sowie technische Aufbauten, nicht jedoch Flächen, die mit Solaranlagen überstellt werden, ausgenommen. Für diese Flächen ist eine Begrünung möglich und sinnvoll. Im Falle einer geplanten Dachbegrünung ist die solarenergetische Nut- zung nicht ausgeschlossen, sondern zusätzlich möglich. Durch eine verminderte Aufheizung der Dachflächen im Sommer aufgrund des kühlenden Effektes der Begrünung wird der Wir- kungsgrad der PV-Anlage erhöht. 2.3.5.2 Begrünung von Tiefgaragendächern Um eine negative städtebauliche Wirkung der flächenmäßig großen Unterbauung des Bau- grundstücks mit Tiefgaragen wirksam zu vermeiden, setzt der Bebauungsplan fest, dass die Flachdächer der Tiefgaragen, sofern sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens 0,5 m Substratschicht zuzüglich einer Drainschicht abzudecken und, soweit sie nicht als Platz- oder Terrassenfläche oder als Zuwegung genutzt werden, als Grünfläche fachgerecht anzulegen und zu pflegen sind. Zur Anpflanzung von kleinkronigen Laubbäumen muss die Substrat- schicht mindestens 100 cm betragen. 2.3.5.3 Ersatzpflanzungen Dem innerhalb des Plangebietes dargestellten Baumbestand liegt eine topographische Auf- nahme zu Grunde. Soweit es sich um Bäume handelt, die der Satzung zum Schutz des Baum- bestandes in der Bundesstadt Bonn unterliegen, sind sie gemäß § 9 Abs. 6 BauGB im Plan nachrichtlich dargestellt. Im Plangebiet sind mit dem Stand vom 17.08.2020 insgesamt 9 Bäume vorhanden, die sämt- lich durch Baumschutzsatzung der Stadt Bonn erfasst werden. Von diesen Bäumen entfallen fünf durch das Bauvorhaben. In der planerischen Abwägung wird hier der Schaffung von dringend benötigtem Mietwohn- raum der Vorrang gegenüber der Erhaltung der Bäume gegeben. Für die Baufeldfreimachung bedarf es einer entsprechenden Fällgenehmigung. Der Verlust der o.g. Bäume muss durch Ersatzpflanzungen ausgeglichen werden. Die Oberflächen der Tiefgarage werden, soweit sie nicht mit Terrassen und anderen notwendigen befestigten Flä- chen überbaut sind, intensiv begrünt und zur gemeinsamen Nutzung der Anwohner gärtne- risch angelegt. Vier neue Bäume mit Bodenanschluss werden als Ersatzpflanzung für die fünf zu fällenden Bäume im Plangebiet angepflanzt. Eine weitere Ersatzpflanzung erfolgt auf einem Grundstück der RheinHaus in der Nähe des Plangebiets (Herseler Straße 10). Vier weitere Bäume werden aus gestalterischen Gründen auf der Tiefgarage gepflanzt. Die vorgesehenen Baumpflanzungen dienen auch der ökologischen Vernetzung im Gebiet und der Verbesserung des Mikroklimas. Die Ersatzpflanzungen werden im Bebauungsplan festgesetzt.Seite 17 von 31 11 2.3.5.4 Nutzung der Dachflächen für Solaranlagen Gemäß den heutigen Anforderungen an eine zeitgemäße Gewinnung erneuerbarer Energien wird festgesetzt, dass auf den entsprechend geeigneten Dachflächen Anlagen für die Gewin- nung von Sonnenenergie anzubringen und zu nutzen sind. Dies können sowohl Anlagen zur Stromerzeugung als auch Anlagen zur Wärmeerzeugung sein. Als geeignete Flächen im Sinne der Festsetzung sind die Teile der Dachflächen zu verstehen, die hinreichend besonnt werden und die nicht mit anderen Anlagen wie zum Beispiel Glasdächern, Belichtungselementen oder anderweitigen technischen Aufbauten genutzt werden, durch die das Aufstellen von Solaran- lagen ausgeschlossen ist. Vorgesehen ist eine Nutzung durch Photovoltaik (PV). 2.3.6 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Das Plangebiet ist durch den Lärmeintrag aus dem Straßenverkehrslärm der umgebenden Straßen, insbesondere der Herseler Straße sowie der Straßenbahnlinien 61 und 65, die am Plangebiet halten, als durch Verkehrslärm vorbelastet zu bewerten. Im Rahmen einer gutachterlichen Untersuchung zeigten sich Überschreitungen der einschlä- gigen Immissionsschutzanforderungen für ein allgemeines Wohngebiet. Zur Gewährleistung annehmbarer Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedarf es daher passiver, d.h. an den Gebäuden selbst vorzunehmender Lärmschutzmaßnahmen. Aktive Maßnahmen wie Wände oder Wälle scheiden aufgrund der innerörtlichen Lage aus städtebaulichen Gründen aus. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist Lärmpegelbereiche von III bis V [maßgeblicher Außenlärmpegel 65-75 dB(A)] gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018) bei freier Schallausbreitung - d.h. ohne Berücksichtigung der abschirmenden Bebauung - aus. Die maximale Belastung ist an der Südwestfassade entlang der Herseler Straße mit Beurteilungspegeln von tagsüber bis zu 69 dB(A) und nachts bis zu 61 dB(A) zu erwarten. Auf der Grundlage der daraus abzuleitenden maßgeblichen Außenlärmpegel setzt der Bebau- ungsplan das erforderliche resultierende Schalldämmmaß für die Außenbauteile (Außen- wände, Fenster, Türen und Dächer) fest. Den Bezug bildet das 1. OG und der höhere Außen- lärmpegel der Nachtzeit. Tagsüber sind um ca. 2-3 dB(A) geringere maßgebliche Außenlärm- pegel zwischen 62 und 73 dB(A) gegeben. Durch die Einhaltung der DIN 4109 wird grundsätzlich die erforderliche Schalldämmung ge- währleistet. Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausreichender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die sog. "Stoßbelüftung" oder indirekte Belüftung über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit ist diese Lüftungsart nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln > 45 dB(A) zur Nachtzeit ein ausreichender Luftwechsel auch bei geschlossenen Fenstern sichergestellt werden muss, z. B. durch Fassadenlüfter oder mechanische Be- und Entlüf- tungsanlagen. Dabei ist zu gewährleisten, dass die durch die Schallschutzmaßnahmen erzielte Lärmdämmung nicht beeinträchtigt wird. Zum Schutz des gesunden Nachtschlafs sind entlang der Herseler Straße Schlafräume auf der lärmabgewandten Seite auszurichten. Hiervon kann abgewichen werden, sofern Schlaf- räume über mindestens ein zur Belüftung ausreichendes Fenster an einer lärmabgewandten Fassade verfügen.Seite 18 von 31 12 Mit der Einführung der DIN 4109 vom Januar 2018, deren Beachtung im Bebauungsplan fest- gesetzt wird, sind die Anforderungen an das Schalldämmmaß der Außenbauteile in hoch schallbelasteten Bereichen insbesondere für den Nachtzeitraum wesentlich erhöht worden. Gegenüber der früher geltenden Regelung der DIN 4109 ist an der Herseler Straße ein um 10 dB(A) höheres Schallschutzmaß zu gewährleisten. Es ist daher nach dem heutigen Stand der Technik auch dann von Innenraumpegeln auszugehen, die einen ungestörten Schlaf gewähr- leisten, wenn der sogenannte Sanierungsschwellenwert der Lärmbelastung von 60 dB(A), wie hier vorliegend, um bis zu 1 dB(A) überschritten ist, denn diese Überschreitung wird durch das höhere anzusetzende Schalldämmmaß mehr als aufgewogen. Daher können Schlafräume in Neubauten nach dem heutigen Stand der Technik auch in Bereichen angeordnet werden, die nach dem früheren Regelwerk ab einem Nachtwert von 60 dB(A) als nicht mehr geeignet an- zusehen waren. Hierbei ist ein ausreichender Luftwechsel durch schallgedämmte Lüftungsan- lagen zu gewährleisten. Es ist nach dem heutigen Stand der Technik nicht mehr erforderlich, die Orientierung von Schlafräumen zur schallbelasteten Gebäudeseite bereits ab einem Beur- teilungspegel von 60 dB(A) vollständig zu untersagen. Wesentlich ist die sichere technische Gewährleistung eines Innenraumpegels von 30 dB(A) bei gleichzeitig ausreichendem Luft- wechsel in den Schlafräumen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes auf den erforderli- chen Innenraumpegel von 30 dB(A) nachts in Verbindung mit dem Bauschalldämmmaß nach DIN 4109 abzustellen ist durch die Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 als eine Festsetzung baulicher und technischer Vorkehrungen zum Schallschutz gedeckt (OVG NRW, Urteil vom 17.05.2017 – 10 D 2/16.NE). Die Festsetzung ist hier aus den vorgenannten Gründen nach dem Stand der Technik auch hinreichend, um den notwendigen Schallschutz im Nachtzeit- raum zu gewährleisten. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden die Anforderungen an den baulichen Schallschutz unter Berücksichtigung der in Zukunft auftretenden Abschirm- und Reflexionsbe- dingungen ermittelt und bei der Dimensionierung der Außenbauteile berücksichtigt. Im Rah- men einer Ausnahme werden daher für das Bauantragsverfahren Abweichungen von den Festsetzungen vorgesehen, sofern gutachterlich nachgewiesen wird, dass geringere Anforde- rungen an den passiven Schallschutz zu stellen sind. Dies betrifft sowohl die Eigenabschir- mung der geplanten Gebäude als auch die jeweils vorgesehene Art des Raumtyps. Durch das Schallgutachten wurden auch mögliche Beeinträchtigungen der Wohnruhe durch die geplante Tiefgaragenzufahrt untersucht. Als Beurteilungsgrundlage wurde hierbei die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) herangezogen. Die Richtwerte für allgemeine Wohngebiete betragen 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts. Die Beurteilungspegel betragen 37,9 dB(A) tags und 35,7 dB(A) nachts. Die Richtwerte werden somit sicher unter- schritten. 2.3.7 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr Das Plangebiet ist durch die öffentlichen Verkehrsflächen der Herseler Straße und des Kelten- wegs bereits erschlossen. Funktionale Ergänzungen oder Änderungen der öffentlichen Stra- ßen sind nicht erforderlich. Es müssen lediglich Grundstückszufahrten angepasst werden. Der öffentliche Fuß- und Radweg wird in das allgemeine Wohngebiet einbezogen (siehe Kap. 2.4.2). 2.3.8 Örtliche Bauvorschriften Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Dachform Flachdach festgesetzt. Durch die Wahl des Flachdachs wird ein Schattenwurf durch das Dach vermieden, was der BesonnungSeite 19 von 31 13 und Belichtung der bestehenden Bebauung zugutekommt. Darüber hinaus passt es sich den neu aufgestockten Staffelgeschossen der direkten Nachbarbebauung an. Im Übrigen verlangt der zwischen der Vorhabenträgerin und der Bundesstadt Bonn abge- stimmte Architekturentwurf - welcher aus planungs- und vertragsrechtlicher Sicht gleichzeitig den sogenannten Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) darstellt – eine entsprechende Re- alisierung des Vorhabens. Der VEP ist zwingender Bestandteil des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans und Teil des Durchführungsvertrages. Eine Änderung des Vorhaben- und Er- schließungsplans würde somit zwingend auch eine Änderung des Durchführungsvertrages nach sich ziehen, da alle drei Bestandteile der vorhabenbezogenen Bauleitplanung (Vorha- ben- und Erschließungsplan, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Durchführungsvertrag) aufeinander abgestimmt sein müssen. Zusätzliche allgemeine örtliche Bauvorschriften, bei- spielsweise zur Gestaltung, sind daher nicht erforderlich. 2.4 Erschließung 2.4.1 Äußere Erschließung 2.4.1.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV) Die Herseler Straße stellt die Haupterschließungsstraße für das Plangebiet dar. Sie ist angren- zend an das Gebiet vierspurig ausgebaut. 2.4.1.2 ÖPNV Mit der direkt westlich des Plangebiets gelegenen Haltestelle Heinrich-Hertz-Europakolleg be- steht eine gute Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr. Die Haltestelle wird durch die Stadtbahnlinien 61 und 65 sowie die Buslinie 551 bedient. Die Stadtbahnlinie 61 stellt eine direkte Anbindung nach Auerberg (Endhaltestelle Kopenhagener Straße) sowie nach Dottendorf (Endhaltestelle Quirinusplatz) in 10-minütiger Taktung her. Der Hauptbahnhof wird in 15 Minuten Fahrzeit erreicht. Die Stadtbahnlinie 65 verkehrt in nördlicher Richtung ebenfalls bis Auerberg, Kopenhagener Straße sowie in südlicher Richtung über Beuel nach Ramersdorf. Mit der Buslinie 551 besteht eine direkte Verbindung von und nach Troisdorf über Schwarzrheindorf. Mit dieser optimalen Anbindung kann mit einer hohen Nutzerakzeptanz und somit mit einer Verringerung der MIV-Nutzung gerechnet werden. 2.4.1.3 Fahrrad- und Fußgängeranbindung Auf der Herseler Straße befindet sich kein separater Radweg. Allerdings ist in Richtung Stadt- zentrum ein kombinierter Geh- und Radweg ausgeschildert. Aus Richtung Innenstadt kom- mend kann der in der Fahrbahn abgeteilte Schutzstreifen der parallel verlaufenden Römer- straße genutzt werden. 2.4.2 Innere Erschließung Da das Plangrundstück bereits von zwei öffentlichen Straßen erschlossen ist, wird für den Ersatzneubau nur die Zufahrt zur Tiefgarage anstelle der heutigen Zufahrt zu dem Garagenhof als innere Erschließung erforderlich. Von der Herseler Straße zweigt als Verbindung zum Keltenweg ein öffentlicher Rad- und Fuß- weg ohne Straßennamen ab, über den auf seiner Südseite auch der Garagenhof erschlossen ist. Dieser Weg hat für den MIV nur eine private Erschließungsfunktion als Zufahrt zu der ge- planten Tiefgarage. Der bisher öffentliche Weg soll daher durch die RheinHaus von der StadtSeite 20 von 31 14 Bonn erworben werden, jedoch weiterhin auch als öffentliche Rad- und Fußwegverbindung zwischen der Herseler Straße und dem Keltenweg genutzt werden. Neben seiner verbinden- den Funktion dient der Weg auch der fußläufigen Erschließung der Häuser Herseler Straße 10-12 sowie als Feuerwehrzufahrt. Der Weg wird mit seinem künftigen Zuschnitt als Teil des Wohngebiets als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allge- meinheit zu belasten ist. Mit dieser Festsetzung wird planungsrechtlich gesichert, dass die Wegeführung auch künftig für die Allgemeinheit nutzbar bleibt. Zur planungsrechtlichen Siche- rung der vorhandenen öffentlichen Versorgungsleitungen wird zudem eine Fläche für ein Lei- tungsrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Die Rechte sind durch Dienstbarkeiten dinglich zu sichern. Um die Zuwegungsrechte zu der Tiefgarage zu sichern, wird auch festge- setzt, dass die dazu erforderliche Fläche mit einem Fahrrecht zugunsten der Benutzerinnen und Benutzer der Tiefgarage im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 6524-1 zu belasten ist. Zur Realisierung des städtebaulichen Konzepts sind keine funktionalen Änderungen oder Er- gänzungen der öffentlichen Verkehrserschließung erforderlich. 2.4.3 Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept Auf dem Baugrundstück sind oberirdisch keine Flächen für den ruhenden Kfz- Verkehr vorge- sehen oder zulässig. Mit dem Neubau sollen die vorhandenen Flächen für den ruhenden Kfz- Verkehr aus dem Gartenbereich verlagert und in einer Tiefgarage untergebracht werden. Hier- durch bleiben die Grundstücksfreiflächen offen für Freiraumgestaltungen. Die notwendigen Stellplätze werden gemäß der Stellplatzsatzung geplant. Im Bebauungsplan ist der Teilbereich der dazu erforderlichen Tiefgarage, welcher außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt, durch eine Fläche für Tiefgarage festgesetzt Die Tiefgarage wird über die Herseler Straße erschlossen. Es wird ein Car-Sharing-Stellplatz auf einem Grundstück des Vorhabenträgers außerhalb des Plangebiets des vorhabenbezogenen Bebauungsplans geplant. Dieser ersetzt 5 bauord- nungsrechtlich notwendige Stellplätze. Gemäß der Stellplatzsatzung sind unter den vorgenannten Bedingungen für das Vorhaben 32 Stellplätze nachzuweisen, davon sind 20 als Ersatz für den entfallenden Garagenhof erforder- lich. Die Tiefgarage nimmt 24 Stellplätze auf. Die weiteren 8 notwendigen Stellplätze (davon 1 Car-Sharing-Stellplatz) sollen auf Grundstücken des Vorhabenträgers an der Werftstraße und am Friesenweg hergestellt werden. Die Anzahl der bauordnungsrechtlich notwendigen Stell- plätze ist im Baugenehmigungsverfahren final nachzuweisen. Die rechtliche Sicherung der Stellplätze, die außerhalb des Vorhabengrundstücks nachgewiesen werden, erfolgt durch Baulasten. Bei einer Planung mit Wohnbauten sollen zusätzlich 20% Besucherparkplätze im öffentlichen Straßenraum vorhanden sein. Bei den geplanten 28 Wohneinheiten entspricht das 6 Stellplät- zen. Unter der aufgeständerten Trasse der A 565 sind ca. 300 öffentliche Stellplätze im Be- reich zwischen der Herseler Straße und der Römerstraße vorhanden. Es wird daher davon ausgegangen, dass im Regelfall hier ausreichende Stellplatzreserven für Besucherparken vor- handen sind.Seite 21 von 31 15 2.4.4 Technische Infrastruktur 2.4.4.1 Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation Das Plangebiet ist im Bestand sowohl entwässerungstechnisch als auch durch Strom, Wasser und Telekommunikationskabel erschlossen. Die vorhandene Erschließung soll durch das Vor- haben unter Erstellung neuer Hausanschlüsse genutzt werden. 2.4.4.2 Energiekonzept Das Energiekonzept zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan [IngTec HLS GmbH & Co. KG; 30.05.2022] empfiehlt zur CO2-Vermeidung die Umsetzung einer Fernwärmeversor- gung der Stadtwerke Bonn in Verbindung mit dem BEG-Effizienzhausstandard 40, oder einer gleichwertigen Lösung zur Fernwärme. Außerdem wird die Installation einer PV-Anlage in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung auf den Dachflächen empfohlen. Die Um- setzung dieser Empfehlungen wird im Durchführungsvertrag vereinbart. 2.4.4.3 Entwässerung / Kanal Da die Grundstücke bereits vor dem 01.01.1996 erstmalig bebaut und an die Kanalisation angeschlossen waren, besteht keine Verpflichtung, das Niederschlagswasser gemäß § 44 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Ver- mischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem weder wasserrechtli- che noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange der Wasserwirtschaft entge- genstehen. Die Netzhydraulik lässt eine weitere Bebauung des Grundstücks zu. Bei den geplanten Bauvorhaben ist bei Starkregenereignissen durch entsprechende bauliche Maßnahmen auszuschließen, dass Gefährdungen durch Überflutungen sowohl für im Umfeld bestehenden Baukörper als auch für die geplanten Baukörper selbst entstehen. Zum Schutz der Neubebauung wurde daher die Erdgeschossfußbodenhöhe so im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzt, dass die Neubebauung weitestgehend geschützt ist. Die Planung der Starkregenvorsorge erfolgt mit der weiteren Gebäudeplanung und der Pla- nung der Freiflächen. Ziel ist die Abwehr von Schäden durch Überflutung für die geplanten Gebäude wie für die umgebenden Flächen. Hierzu werden entsprechend den Vorgaben der DIN 1986 die notwendigen Rückhaltevolumina für die bei Starkregen nicht über die Kanal- hausanschlüsse ableitbaren Niederschlagsmengen ermittelt und auf dem Plangrundstück nachgewiesen. Hierzu können sowohl Retentions- und Einstaudächer als auch Überflutungs- flächen im Gartenbereich und unterirdische Stauräume ausgeführt werden. Das erforderliche Rückhaltevolumen wird auf ca. 30 m³ geschätzt. 2.4.4.4 Abfallsammelplätze Die Stellplätze für die Abfallbehälter sind im Erdgeschoss vorgesehen. Die Abfallbehälter können an den jeweiligen Abholtagen im Einfahrtsquerschnitt des Weges, der am südlichen Rand des Plangebietes liegt, zur Abholung bereitgestellt werden. Der Querschnitt ist hier 6,5 m breit. Damit stellen die Behälter keine Behinderung für den Fuß- und Fahrradverkehr dar.Seite 22 von 31 16 3 Auswirkungen der Planung 3.1 Städtebauliche Auswirkungen Die Planung steht im Kontext der städtebaulichen Zielsetzung, dem dringenden Wohnbedarf durch eine maßvolle Innenentwicklung gerecht zu werden. So sollen Neuausweisungen von Bauflächen in den Stadtrandbereichen minimiert und der Landschaftsverbrauch eingeschränkt werden. Zudem kann hier im Innenbereich auf bereits vorhandene Erschließungsinfrastruktu- ren, ÖPNV-Haltepunkte und soziale Einrichtungen des Gemeinbedarfs zurückgegriffen wer- den. Darüber hinaus entspricht die Planung dem im Baugesetzbuch definierten Planungs- grundsatz, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Mit der geplanten Bebauung wird das derzeit vorwiegend durch Garagen genutzte Gebiet dem Wohnen zugeführt. Im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung schafft der Bebauungsplan in einer gut erschlossenen, innerstädtischen Lage dringend benötigten Wohnraum inmitten einer Wohnsiedlung. Insgesamt ist im Plangebiet die Errichtung von 28 Wohneinheiten vorge- sehen. Die Planung kann somit einen Beitrag zur Entlastung der angespannten Wohnungs- marktsituation leisten, ohne eine unangemessene bauliche Verdichtung zu bewirken. Aufgrund der ausreichenden Abstände zwischen geplanter Neubebauung und der im Umfeld bereits vorhandenen Bausubstanz sind keine negativen Auswirkungen auf die im Umfeld des Plangebietes lebenden und arbeitenden Menschen zu erwarten. Signifikante Beeinträchtigun- gen der bestehenden Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse können ebenfalls ausgeschlos- sen werden. 3.2 Verkehrliche Auswirkungen Zur Realisierung des Konzepts sind keine funktionalen Änderungen oder Ergänzungen der öffentlichen Verkehrserschließung erforderlich. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorha- bens sind bei 28 neu vorgesehenen Wohnungen insgesamt nicht in einer kritischen Größen- ordnung zu erwarten. Zudem wird das Verkehrsaufkommen durch die die gute ÖPNV-Anbin- dung mit der unmittelbar „vor der Haustür“ gelegenen Stadtbahnhaltestelle, sowie mit einem Car-Sharing-Angebot noch reduziert. Daher sind Leistungsengpässe nicht zu erwarten, for- male Prüfungen sind nicht erforderlich. Die Berechnungsergebnisse des Schallschutzgutachtens zeigen zudem, dass durch die Nut- zung der Tiefgarage die immissionsrichtwerte der TA-Lärm für das allgemeine Wohngebiet in der Nachbarschaft eingehalten werden. Mit der Bus- und Stadtbahnhaltestelle vor Ort soll der MIV möglichst reduziert werden, wodurch ein Beitrag zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes geleistet werden kann. Ein Carsharing-Stellplatz wird am Friesenweg außerhalb des Vorhabengrundstücks eingerich- tet.Seite 23 von 31 17 3.3 Auswirkungen auf die Umwelt Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird nach § 13a BauGB als Plan- verfahren der Innenentwicklung durchgeführt (vgl. Kapitel 1.4). Damit entfällt die formale Um- weltprüfung nach Anhang 1 BauGB, ein Ausgleich für Eingriffe in den Naturhaushalt ist nicht erforderlich. Die Auswirkungen werden jedoch schutzgutbezogen ermittelt und in die Abwä- gung eingestellt. Im Folgenden wird zusammenfassend auf die Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Umweltbelange eingegangen. 3.3.1 Mensch / Gesundheit Während der Abrissphase der Garagenhöfe und den Neubaumaßnahmen ergeben sich für die Nachbarschaft unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Baulärm und Staub. Planung, Aus- führung und Überwachung der Bautätigkeiten sind darauf auszurichten, das zulässige bzw. zumutbare Maß nicht zu überschreiten. Mit stetigen Beeinträchtigungen ist durch das Verkehrsaufkommen zu rechnen, da das Plan- gebiet lärmvorbelastet ist. Daher wurde für das Vorhaben ein Schallimmissionsgutachten er- stellt [Graner und Partner Ingenieure, Bergisch Gladbach, 04.11.2024]. Das Gutachten kommt bezüglich des im Plangebiet als Vorbelastung beachtlichen Verkehrslärms zu den folgenden Ergebnissen: 3.3.1.1 Verkehrslärm Die Berechnungsergebnisse dokumentieren, dass die höchsten Verkehrsgeräuscheinwirkun- gen erwartungsgemäß im südwestlichen Plangebietsbereich entlang der Herseler Straße vor- liegen. Die maximale Belastung ist an der Südwestfassade tagsüber mit ≤ 69 dB(A) sowie nachts mit ≤ 61 dB(A) zu erwarten. Zur Nachtzeit werden somit im südwestlichen Bereich des Plangebiets die Grenzwerte von 60 dB(A) (Schwelle der Gesundheitsgefährdung) überschrit- ten. Hier ist durch geeignete Maßnahmen ein Innenraumpegel von 30 dB(A) nachts bei gleich- zeitig ausreichendem Luftwechsel sicherzustellen. Geeignet ist bspw. die Auslegung des pas- siven Schallschutzes nach den erhöhten Anforderungen für den Nachtzeitraum gemäß der DIN 4109 (2018) in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungsanlagen oder eine Orientierung der Fensteröffnungen von Schlafräumen zu schallabgewandten Gebäudeseite. Die Geräuscheinwirkungen durch den Schienenverkehr sind an der Südwestfassade zur Her- seler Straße mit tagsüber bis zu 58 dB(A) und nachts 52 dB(A) zu erwarten. Die Orientierungs- werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete werden tags somit um max. 3 dB(A) und nachts um bis zu 7 dB(A) überschritten. Aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten können aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Schallschutzwänden bzw. -wällen nicht in Betracht gezogen werden. Insofern sind die Lärmpegelbereiche / maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 zur Dimensionie- rung passiver Schallschutzmaßnahmen festzulegen. Dies sind in der Regel schalldämmende Fenster und Fassaden in Kombination mit schallgedämmten Lüftungsanlagen. Das Plangebiet weist die Lärmpegelbereiche III-VI auf, die Maßnahmen sind demgemäß zu planen. 3.3.1.2 Gewerbelärm Die relevanten Geräuscheinwirkungen an der Tiefgaragenzufahrt werden nach der techni- schen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu ermittelt und bewertet. Hierzu liegt ein entsprechendes Schallgutachten zum Bebauungsplan vor. Im Bauleitplan relevant sind hierfür die mit dem zu- und abfahrenden Verkehr der Wohnnutzung verbundenen Geräusche. Auf derSeite 24 von 31 18 Basis der ermittelten Verkehrsdaten wurde prognostiziert, dass die Richtwerte für ein Allge- meines Wohngebiet von 40 dB(A) in der Nacht und 55 dB(A) tagsüber an der geplanten und der vorhandenen Wohnbebauung sicher unterschritten werden. Die Umgebungslärmkarten weisen keine Überschreitungen relevanter Orientierungs- oder Richtwerte für Gewerbelärm im Plangebiet aus. Aufgrund der Entfernung des Vorhabens zu Gewerbegebieten wird nicht von einer planungsrelevanten Vorbelastung durch Gewerbelärm ausgegangen. 3.3.1.3 Fluglärm Das Plangebiet liegt nicht in einer Fluglärmzone gemäß Fluglärmschutzverordnung. Nach den Umgebungslärmkarten des LANUV werden die für die Wohnnutzung relevanten Orientierungs- werte und Grenzwerte durch Fluglärm eingehalten. 3.3.1.4 Schutzbedürftigkeit / Gebietsart Durch die abschließende Regelung der im Plangebiet zulässigen Nutzungen im Bebauungs- plan werden die Schutzbedürfnisse der angrenzenden Wohngebiete angemessen berücksich- tigt. 3.3.1.5 Verschattung Gegenüber der heute auf dem Plangrundstück bestehenden Bebauung ergeben sich zusätz- liche Verschattungen durch die Neubauten. Die Abstandsflächen zwischen den Gebäuden werden jedoch eingehalten, so dass die mit dem Vorhaben verbundene Verschattung in Rich- tung Norden und Osten im innerstädtischen Bereich üblich und nicht als unzumutbar zu werten ist. 3.3.2 Klima / Luft 3.3.2.1 Klima Für das Vorhaben wurde eine gutachterliche Klimaanalyse erstellt. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Bauvorhaben aus klimatologischer Sicht von geringem Volu- men ist und in einem durch ähnliche Gebäude vorbelasteten Raum stattfindet. Die Planung wird lokal die Durchlüftung vermindern. Die Planung verdichtet den Gebäudebestand und führt zu geringfügigen Neuversiegelungen. Zur Vermeidung von stadtklimatischen Effekten wird gutachterlich empfohlen, die Vollversiegelung auf ein Mindestmaß zu beschränken und für einen hohen Durchgrünungsgrad zu sorgen. Insbesondere die sommerliche Beschattung von Gehwegen und Aufenthaltsbereichen der Menschen ist wichtig. Das Plangebiet besitzt keine lokalklimatische Bedeutung hinsichtlich der Produktion oder Durchleitung von autochthoner Kaltluft. Durch die Gestaltung der Freianlagen gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird die Planung potenzielle negative mikroklimatische Effekte im Plangebiet weitestgehend minimie- ren. Der Erhalt von großen Laubbäumen, sowie Baumpflanzungen insbesondere im Bereich des Spielplatzes, bewirken eine Reduktion der Wärmebelastung in Sommermonaten. Die vor- gesehene Dachbegrünung sowie die an geeigneten Fassadenbereichen vorgesehene Fassa- denbegrünung wirkt sich zusätzlich positiv auf das Kleinklima aus. Die Stadt Bonn hat für den städtebaulichen Klimaschutz ehrgeizige Ziele zur Minderung der CO2 – Emissionen formuliert. Da ein großer Anteil der Emissionen im Gebäudebereich verur-Seite 25 von 31 19 sacht wird, sollen durch einen besonders energieeffiziente Neubau CO2 – Emissionen vermie- den und somit ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Gemäß Ratsbeschluss „Ener- gieeffizienzstandards im Neubau“ vom 22.10.2015 ist dabei derzeit mindestens der KfW-Effi- zienzhaus 55-Standard bezogen auf die EnEV 2014 (zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 18. November 2013) einzuhalten. Das Energiekonzept zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan [IngTec HLS GmbH & Co. KG; 30.05.2022] empfiehlt zur CO2-Vermeidung die Umsetzung einer Fernwärmeversor- gung der Stadtwerke Bonn in Verbindung mit dem BEG-Effizienzhausstandard 40. Außerdem wird die Installation einer PV-Anlage in Kombination mit einer extensiven Dachbegrünung auf den Dachflächen empfohlen. Die Umsetzung dieser Empfehlungen wird im Durchführungsver- trag vereinbart. 3.3.2.2 Luftschadstoffe Die vorliegenden Messergebnisse der dem Plangebiet am nächsten gelegenen Messstation Bonn-Auerberg (Jahreskenngrößen 2015; Landesamt für Natur-, Umwelt- und Verbraucher- schutz (LANUV) NRW, www.lanuv.nrw.de/umwelt/luft/immissionen) zeigen, dass die Grenz- werte für Stickstoffdioxid und Feinstaub im Jahresmittel 2015 unterschritten waren. Diese Er- gebnisse lassen eine vergleichbare Situation für das Plangebiet erwarten. Während der Abbruch- und Bauarbeiten ist eine Luftbelastung durch Staub zeitweise unver- meidbar, auch wenn Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ergriffen werden. 3.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz Das Plangebiet liegt im planungsrechtlichen Innenbereich gem. § 30 BauGB, außerhalb von naturschutzfachlichen Schutzgebieten oder gesetzlich geschützten Biotopen. Es ist im Be- stand durch Versiegelung, Rasenflächen sowie Gehölz- und Baumbestand gekennzeichnet, der zum Teil satzungsgeschützt ist. Im Verfahren gem. § 13a BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Durch das Vorhaben werden 5 Bäume auf dem Grundstück entfernt. Für den Ersatz der un- vermeidlich entfallenden Bäume sind die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Bonn maßgeblich. Von den fünfnotwendigen Ersatzpflanzungen erfolgen vier innerhalb des Plangebietes, eine weitere im unmittelbaren Umfeld vor dem Nachbargebäude Herseler Straße 10. Für die Ersatzpflanzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets beträgt das Mindestvolumen der durchwurzelbaren Pflanzgrube jeweils 12 m³. Wegen der Umverlegung der rückwärtigen Feuerwehrzufahrt für das Wohnhaus Am Bonner Berg 2 aufgrund des Vorhabens muss ein Alleebaum an der Herseler Straße entfernt werden. Die Ersatzpflanzung erfolgt gemäß Baumschutzsatzung im öffentlichen Straßenraum, der Standort wird im Rahmen der Fällgenehmigung festgelegt. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind mögliche artenschutzrelevante Aus- wirkungen der Planung zu prüfen. Für die Planung wurde eine Artenschutzprüfung der Stufe I (ASP I) durchgeführt. Das Gutachten stellt fest, dass der Baumbestand Höhlenbäume für Fle- dermäuse und Brutvögel aufweist. Fällungen sind daher zeitlich zu beschränken. Bei der Fäl- lung von Höhlenbäumen ist eine ökologische Baubegleitung erforderlich. Ferner sind potenzi- elle Fledermausquartiere in geeigneter Weise zu ersetzen und Vogelnistkästen im Umfeld desSeite 26 von 31 20 Plangebiets anzubringen. Unter der Voraussetzung, dass die vorgenannten Maßnahmen um- gesetzt werden verstößt die Planung nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG. 3.3.4 Boden / Wasser 3.3.4.1 Boden Die vorliegende Planung hat Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel. Solche Maßnahmen tragen dazu bei, dass der aktuell erhebliche Wohnungsbedarf in bereits bestehenden Bauge- bieten gedeckt werden kann. Hierdurch müssen bisher unbebaute Flächen im Außenbereich in verringertem Umfang in Anspruch genommen werden. Die Planung dient somit mittelbar dem Schutz bisher unbebauter Böden. Die vorhandenen Böden im Plangebiet sind in der Bodenkarte BK 50 des Geologischen Diens- tes NRW (Stand 01.09.2016; http://www.wms.nrw.de/gd/bk050) im natürlichen Zustand als schutzwürdige, fruchtbare Böden ausgewiesen. Aufgrund der bereits früher erfolgten Bautä- tigkeit kann davon ausgegangen, dass die Böden im Plangebiet anthropogenen Veränderun- gen wie Abgrabungen und Anschüttungen/ Auffüllungen unterliegen. Aufgrund der o.g. Be- standssituation und der insgesamt untergeordneten Größe der Neuversiegelung hat die Neu- planung nur unerhebliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden. Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1939-1945 und andere historische Unterlagen liefern Hin- weise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst empfiehlt daher eine Überprüfung der zu überbauenden Flächen auf Kampfmittel. Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Plangebiet liegt außerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete. Das Plangebiet liegt nicht in einem Überschwemmungs- gebiet und auch nicht in einem Hochwasserrisikogebiet (bis HQ 500). Die Planung wirkt sich auf das Schutzgut Wasser nicht erheblich aus. 3.3.4.2 Niederschlagswasser Das Plangebiet ist bereits für Schmutz- und Niederschlagswasser an die öffentliche Kanalisa- tion angeschlossen. Eine Versickerung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück ist für die Ersatzneubauten wasserrechtlich nicht gefordert und auf Grund der konkurrierenden Flä- chenansprüche der Bebauung, des Untergeschosses und der für die Erholung nutzbaren Gar- tenflächen nicht möglich. 3.3.4.3 Starkregen Die Planung der Starkregenvorsorge erfolgt mit der weiteren Gebäudeplanung und der Pla- nung der Freiflächen. Ziel ist die Abwehr von Schäden durch Überflutung für die geplanten Gebäude wie für die umgebenden Flächen. Hierzu werden entsprechend den Vorgaben der DIN 1986 die notwendigen Rückhaltevolumina für die bei Starkregen nicht über die Kanal- hausanschlüsse ableitbaren Niederschlagsmengen ermittelt und auf dem Plangrundstück nachgewiesen. Hierzu können sowohl Retentions- und Einstaudächer als auch Überflutungs- flächen im Gartenbereich und unterirdische Stauräume ausgeführt werden. 3.3.4.4 Altlasten / Altablagerung Altlasten oder Altablagerungen sind nach heutigem Kenntnisstand im Plangebiet nicht be- kannt.Seite 27 von 31 21 3.3.5 Landschaftsbild / Erholung Aufgrund der Lage innerhalb des Bebauungszusammenhangs sowie wegen der Beschrän- kung auf ein einzelnes Bauvorhaben hat die Planung keine wesentlichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder die Erholung. 3.3.6 Kultur- und Sachgüter Das Plangebiet liegt nicht im Bereich eingetragener Bau- und Bodendenkmäler. 3.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur Die Schaffung neuer Wohnbauflächen ist mit Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur ver- bunden. Der mit der Planung bewirkte Bevölkerungszuwachs und der daran geknüpfte Mehr- bedarf an sozialen Infrastruktureinrichtungen, insbesondere für Kinder und Jugendliche, sind insofern zu berücksichtigen. Aufgrund der geplanten zusätzlichen Wohneinheiten wird von ei- nem voraussichtlich ausgelösten Bedarf von etwa 3 Plätzen in Kindertageseinrichtungen aus- gegangen. Es ist beabsichtigt, dass die Vorhabenträgerin hierfür eine Kostenbeteiligung leis- tet. Das vorgenannte Ergebnis der vorläufigen Angemessenheitsprüfung wird durch die noch zu erstellende verbindliche Angemessenheitsprüfung überprüft und ggfs. angepasst. Im Einzugsbereich des Bebauungsplanes befinden sich drei Grundschulen, die den zu erwar- tenden zusätzlichen Bedarf an Grundschulplätzen abdecken. Hierbei handelt es sich um die GGS Jahnschule, die KGS Bernhardschule und die Elsa-Brändström-Schule. Weiterführende Schulen sind mit der Berthold-Brecht-Gesamtschule, der Freiherr-Vom-Stein- Realschule und dem Tannenbusch-Gymnasium ebenfalls im Einzugsbereich des Plangebie- tes in ausreichender Zahl vorhanden. 3.5 Kosten und Finanzierung Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6524-1 entstehen der Bundesstadt Bonn keine Kosten. Bonn, imSeite 28 von 31 22 Anhang 3.6 Auflistung der verwendeten Gutachten - Büro für Umweltplanung: Artenschutzprüfung Stufe I. Bonn, Januar 2019 - Gesellschaft für angewandte Geowissenschaften: Klimaanalyse. Bonn, März 2019 - Graner + Partner Ingenieure: Schalltechnisches Prognosegutachten. Bergisch Gladbach, Dezember 2024 - Dipl.-Ing. Ch. Schmück: Baumbilanz. Bonn, November 2021 - IngTec HLS GmbH & Co. KG: Energiekonzept, Troisdorf, Juni 2022Seite 29 von 31 Seite 30 von 31 Seite 31 von 31
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:11 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de