252608-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB / FDP Antrag: Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schlossallee: Verkauf eines Teilstücks des Mehlemer Spatzenbrunnenparks; hier Beschlussvorlagen 242080 / 242255
Kerndaten
- Nummer
- 252608-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 07.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Schloßallee Hauptort
- F
- Bad Godesberg
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252608-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III BBB / FDP Antrag: Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schlossallee: Verkauf eines Teilstücks des Mehlemer Spatzenbrunnenparks; hier Beschlussvorlagen 242080 / 242255 Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu dem BBB / FDP Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Richtig ist, dass die Planung, Gestaltung und Instandsetzung von Grün- und Parkanlagen gemäß § 7 Abs. 2 lit. f) der Bezirkssatzung in der Beschlusskompetenz der jeweiligen Bezirksvertretung liegt. Die Umnutzung der hier in Rede stehenden Teilfläche ist jedoch Bestandteil von vorgesehenen planungsrechtlichen Festsetzungen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens und somit Bestandteil eines planerischen Gesamtgefüges. Das Interesse an einem unveränderten Erhalt der heutigen Nutzung der Teilfläche geht als ein Belang unter mehreren in die dem Rat vorbehaltene Gesamtabwägung ein. Daher ist die o.g. Bestimmung der Bezirkssatzung nicht geeignet, eine isolierte Zuständigkeit der Bezirksvertretung über die Frage einer Umnutzung einer Teilfläche zu begründen. In der Sache weist die Verwaltung auf Folgendes hin: Im Fall des sog. „Spatzenbrunnenparks“ handelt es sich um einen bestehenden Park, dessen östlicher Teilbereich momentan für eine Zufahrt zum angrenzenden Gebäude sowie einer Umspannstation genutzt wird und entsprechend auch mit einer Baulast belegt ist. Diese Flächen sollen nunmehr im Bauleitplanverfahren 7213-2 „Schloßallee“ zur Optimierung des Vorhabens, aber auch zur Aufwertung des Übergangsbereichs des Parkes zum neuem Vorhaben, in die vorhabenbezogene Bauleitplanung mit integriert werden (vgl. DS-Nr. 242080). Die betreffende Teilfläche des Spatzenbrunnenparks ist aus städtebaulicher Sicht bereits aufgrund ihrer heutigen Nutzung nicht als Bestandteil der Parkanlage wahrnehmbar. Ziel der Planung war neben der Schaffung von Baurecht für einen Lebensmittelmarkt auch die Schaffung einer nennenswerten Anzahl von dringend benötigtem Wohnraum. Daher wurde die Inanspruchnahme einer Teilfläche des Spatzenbrunnenparks sowohl zur Markterschließung für Kunden und Kundinnen als auch zur fußläufigenSeite 1 von 2 Seite 2 Erschließung des Wohnungsbaus weder im Rahmen des städtebaulichen Wettbewerbsverfahrens noch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch grundsätzlich ausgeschlossen. So wurde zum Beispiel im Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs in Marktnähe eine Fläche für Außengastronomie geplant (vgl. Planunterlagen DS-Nr. 211202-03). Zur Qualitätssicherung des Freiraums verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im Zuge des Bebauungsplanverfahrens, ein qualifiziertes Planungsbüro zur Freianlagengestaltung zu beauftragen und diese in Abstimmung mit der Verwaltung umzusetzen. Dabei soll ein qualitätsvoller Raum als Übergang vom – ansonsten unveränderten - Park zum geplanten Vorhaben geschaffen werden. Die hieraus resultierende Freiraumplanung für das Vorhaben wird im Durchführungsvertrag dargestellt und vereinbart. Zum Satzungsbeschluss, dem der Durchführungsvertrag und darüber auch die Freiraumplanung zugrunde liegen wird, steht der Bezirksvertretung ein Empfehlungsrecht an den Rat zu, wo sich die Mitglieder der BV unter anderem auch zur geplanten Freiraumplanung äußern können. Zur Umsetzung der Planung einschließlich der Freiraumplanung durch die Vorhabenträgerin gehört auch die Überführung der Teilfläche in das Vorhabengrundstück durch entsprechenden Verkauf. Über Grundstücksverkäufe von 40.000 € bis 500.000 € entscheidet gemäß § 2 Nr. 2.16 der Zuständigkeitsordnung allein der Ausschuss für Finanzen, Beteiligung und Vergabe. Die Bauleitplanung obliegt grundsätzlich der Planungshoheit der Gemeinde, deren Umsetzung der Entscheidung des Rates obliegt. Zur Wahrung der bezirklichen Belange sind den Bezirksvertretungen durch die Bezirkssatzung Mitwirkungsrechte eingeräumt. Da durch die Vorhabenplanung der überwiegende Teil des Parks sowie seine prägenden Elemente nicht verändert werden, befürwortet die Verwaltung weiterhin die Veräußerung einer Teilfläche des Spatzenbrunnenparks. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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