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252608-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB / FDP Antrag: Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schlossallee: Verkauf eines Teilstücks des Mehlemer Spatzenbrunnenparks; hier Beschlussvorlagen 242080 / 242255

Nummer
252608-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
07.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Schloßallee Straße· Mehlem, Bad Godesberg Hauptort
  • F Straße· Bonn-Zentrum, Bonn
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 252608 BBB / FDP Antrag: Bebauungsplan Nr. 7213-2 Schlossallee: Verkauf eines Teilstücks des Mehlemer Spatzenbrunnenparks; hier Beschlussvorlagen 242080 / 242255

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
252608-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB / FDP Antrag: Bebauungsplan Nr. 7213-2
Schlossallee: Verkauf eines Teilstücks des
Mehlemer Spatzenbrunnenparks; hier
Beschlussvorlagen 242080 / 242255
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu dem BBB / FDP Antrag nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Richtig ist, dass die Planung, Gestaltung und Instandsetzung von Grün- und
Parkanlagen gemäß § 7 Abs. 2 lit. f) der Bezirkssatzung in der
Beschlusskompetenz der jeweiligen Bezirksvertretung liegt. Die Umnutzung der
hier in Rede stehenden Teilfläche ist jedoch Bestandteil von vorgesehenen
planungsrechtlichen Festsetzungen im Rahmen eines
Bebauungsplanverfahrens und somit Bestandteil eines planerischen
Gesamtgefüges. Das Interesse an einem unveränderten Erhalt der heutigen
Nutzung der Teilfläche geht als ein Belang unter mehreren in die dem Rat
vorbehaltene Gesamtabwägung ein. Daher ist die o.g. Bestimmung der
Bezirkssatzung nicht geeignet, eine isolierte Zuständigkeit der
Bezirksvertretung über die Frage einer Umnutzung einer Teilfläche zu
begründen. In der Sache weist die Verwaltung auf Folgendes hin:
Im Fall des sog. „Spatzenbrunnenparks“ handelt es sich um einen bestehenden
Park, dessen östlicher Teilbereich momentan für eine Zufahrt zum
angrenzenden Gebäude sowie einer Umspannstation genutzt wird und
entsprechend auch mit einer Baulast belegt ist. Diese Flächen sollen nunmehr
im Bauleitplanverfahren 7213-2 „Schloßallee“ zur Optimierung des Vorhabens,
aber auch zur Aufwertung des Übergangsbereichs des Parkes zum neuem
Vorhaben, in die vorhabenbezogene Bauleitplanung mit integriert werden (vgl.
DS-Nr. 242080).
Die betreffende Teilfläche des Spatzenbrunnenparks ist aus städtebaulicher
Sicht bereits aufgrund ihrer heutigen Nutzung nicht als Bestandteil der
Parkanlage wahrnehmbar. Ziel der Planung war neben der Schaffung von
Baurecht für einen Lebensmittelmarkt auch die Schaffung einer nennenswerten
Anzahl von dringend benötigtem Wohnraum. Daher wurde die
Inanspruchnahme einer Teilfläche des Spatzenbrunnenparks sowohl zur
Markterschließung für Kunden und Kundinnen als auch zur fußläufigenSeite 1 von 2
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Erschließung des Wohnungsbaus weder im Rahmen des städtebaulichen
Wettbewerbsverfahrens noch im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß §
3 Abs. 1 Baugesetzbuch grundsätzlich ausgeschlossen. So wurde zum Beispiel
im Siegerentwurf des städtebaulichen Wettbewerbs in Marktnähe eine Fläche
für Außengastronomie geplant (vgl. Planunterlagen DS-Nr. 211202-03).
Zur Qualitätssicherung des Freiraums verpflichtet sich die Vorhabenträgerin im
Zuge des Bebauungsplanverfahrens, ein qualifiziertes Planungsbüro zur
Freianlagengestaltung zu beauftragen und diese in Abstimmung mit der
Verwaltung umzusetzen. Dabei soll ein qualitätsvoller Raum als Übergang vom
– ansonsten unveränderten - Park zum geplanten Vorhaben geschaffen
werden. Die hieraus resultierende Freiraumplanung für das Vorhaben wird im
Durchführungsvertrag dargestellt und vereinbart. Zum Satzungsbeschluss, dem
der Durchführungsvertrag und darüber auch die Freiraumplanung zugrunde
liegen wird, steht der Bezirksvertretung ein Empfehlungsrecht an den Rat zu,
wo sich die Mitglieder der BV unter anderem auch zur geplanten
Freiraumplanung äußern können.
Zur Umsetzung der Planung einschließlich der Freiraumplanung durch die
Vorhabenträgerin gehört auch die Überführung der Teilfläche in das
Vorhabengrundstück durch entsprechenden Verkauf. Über
Grundstücksverkäufe von 40.000 € bis 500.000 € entscheidet gemäß § 2 Nr.
2.16 der Zuständigkeitsordnung allein der Ausschuss für Finanzen, Beteiligung
und Vergabe.
Die Bauleitplanung obliegt grundsätzlich der Planungshoheit der Gemeinde,
deren Umsetzung der Entscheidung des Rates obliegt. Zur Wahrung der
bezirklichen Belange sind den Bezirksvertretungen durch die Bezirkssatzung
Mitwirkungsrechte eingeräumt.
Da durch die Vorhabenplanung der überwiegende Teil des Parks sowie seine
prägenden Elemente nicht verändert werden, befürwortet die Verwaltung
weiterhin die Veräußerung einer Teilfläche des Spatzenbrunnenparks.
Anlage/n
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