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252603 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Röttgen, Hedwig Dransfeld-Straße - Errichtung von zwei Doppelhaushälften oder einem Mehrfamilienhaus Az.: 10650/2024

Nummer
252603
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Hedwig-Dransfeld-Straße Straße· Ippendorf, Bonn Hauptort
  • Röttgen Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252603
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Röttgen, Hedwig Dransfeld-
Straße
- Errichtung von zwei Doppelhaushälften oder
einem Mehrfamilienhaus
Az.: 10650/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt.
Begründung
Beantragt wurde ein Vorbescheid für den Neubau von zwei Doppelhaushälften
oder einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Hedwig-Dransfeld-Straße,
Gemarkung Röttgen, Flur 4, Flurstück 1145, in Bonn.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7517-12 vom
02.02.2011 und ist planungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen. Für das
Vorhabengrundstück setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche mit der
näheren Zweckbestimmung „Garten“ fest. Das Vorhaben liegt damit außerhalb
eines für eine Wohnbebauung vorgesehenen Bereichs. Darüber hinaus ist der
Standort Teil einer festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE).
Das Vorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB kann hier nicht in Aussicht gestellt
werden, da das Vorhaben den planerischen Zielsetzungen des
Bebauungsplanes wie oben beschrieben vollständig entgegensteht und somit
die Grundzüge der Planung berührt.
Auch einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Absatz 3 BauGB kann hier aus
den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:
Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange entgegen, da die betreffende FlächeSeite 1 von 3
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als SPE-Fläche Teil des ortsnahen Kompensationsraums ist und zugleich eine
wichtige ökologische und klimatische Vernetzungsfunktion zwischen der
nördlich angrenzenden SPE-Fläche und der südlich folgenden öffentlichen
Grünfläche – Parkanlage – wahrnimmt. Eine Bebauung des Grundstücks mit
einem mehrgeschossigen Baukörper würde zur Funktionslosigkeit der privaten
Grünfläche/SPE-Fläche im o.g. Sinne führen.
Des Weiteren wäre als Folge einer Genehmigung mit einer Bebauung weiterer
straßenbegleitender Grünflächen im Plangebiet zu rechnen. Dies steht der
beabsichtigten Vernetzungsfunktion der Grünfläche umso mehr entgegen und
widerspricht darüber hinaus dem Einzelfallgebot.
Ebenfalls wäre mit Widerständen aus dem näheren Umfeld zu rechnen, da
Angrenzer*innen bislang darauf vertrauen konnten, dass die festgesetzte
Grünfläche nicht bebaut wird.
Aus den genannten Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und somit
wegen Verstoß gegen § 30 BauGB kein positiver Vorbescheid erteilt werden.
Anlage/n
1 Auszug Liegenschaftskataster Hedwig-Dransfeld-Straße (öffentlich)
2 Lageplan Hedwig-Dransfeld-Straße (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 23:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de