252603 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Röttgen, Hedwig Dransfeld-Straße - Errichtung von zwei Doppelhaushälften oder einem Mehrfamilienhaus Az.: 10650/2024
Kerndaten
- Nummer
- 252603
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Hedwig-Dransfeld-Straße Hauptort
- Röttgen
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252603 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Röttgen, Hedwig Dransfeld- Straße - Errichtung von zwei Doppelhaushälften oder einem Mehrfamilienhaus Az.: 10650/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 Baugesetzbuch verstößt. Begründung Beantragt wurde ein Vorbescheid für den Neubau von zwei Doppelhaushälften oder einem Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Hedwig-Dransfeld-Straße, Gemarkung Röttgen, Flur 4, Flurstück 1145, in Bonn. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 7517-12 vom 02.02.2011 und ist planungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen. Für das Vorhabengrundstück setzt der Bebauungsplan eine private Grünfläche mit der näheren Zweckbestimmung „Garten“ fest. Das Vorhaben liegt damit außerhalb eines für eine Wohnbebauung vorgesehenen Bereichs. Darüber hinaus ist der Standort Teil einer festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (SPE). Das Vorhaben widerspricht damit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB kann hier nicht in Aussicht gestellt werden, da das Vorhaben den planerischen Zielsetzungen des Bebauungsplanes wie oben beschrieben vollständig entgegensteht und somit die Grundzüge der Planung berührt. Auch einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Absatz 3 BauGB kann hier aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden: Dem Vorhaben stehen öffentliche Belange entgegen, da die betreffende FlächeSeite 1 von 3 Seite 2 als SPE-Fläche Teil des ortsnahen Kompensationsraums ist und zugleich eine wichtige ökologische und klimatische Vernetzungsfunktion zwischen der nördlich angrenzenden SPE-Fläche und der südlich folgenden öffentlichen Grünfläche – Parkanlage – wahrnimmt. Eine Bebauung des Grundstücks mit einem mehrgeschossigen Baukörper würde zur Funktionslosigkeit der privaten Grünfläche/SPE-Fläche im o.g. Sinne führen. Des Weiteren wäre als Folge einer Genehmigung mit einer Bebauung weiterer straßenbegleitender Grünflächen im Plangebiet zu rechnen. Dies steht der beabsichtigten Vernetzungsfunktion der Grünfläche umso mehr entgegen und widerspricht darüber hinaus dem Einzelfallgebot. Ebenfalls wäre mit Widerständen aus dem näheren Umfeld zu rechnen, da Angrenzer*innen bislang darauf vertrauen konnten, dass die festgesetzte Grünfläche nicht bebaut wird. Aus den genannten Gründen kann einer Befreiung nicht zugestimmt und somit wegen Verstoß gegen § 30 BauGB kein positiver Vorbescheid erteilt werden. Anlage/n 1 Auszug Liegenschaftskataster Hedwig-Dransfeld-Straße (öffentlich) 2 Lageplan Hedwig-Dransfeld-Straße (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de