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252594 · Mitteilungsvorlage

Sachstand Bebauungsplan Nr. 6924-3 (ehemals Nr. 8124-24), Wohnpark II in Vilich-Müldorf

Nummer
252594
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
14.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bundesgrenzschutzstraße Straße· Pützchen, Beuel Hauptort
  • Vilich-Müldorf Ortsteil· Beuel
  • Beuel Stadtbezirk· Beuel-Mitte
  1. Sitzung des Rates 12.05.2025 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
252594
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Sachstand Bebauungsplan Nr. 6924-3 (ehemals
Nr. 8124-24), Wohnpark II in Vilich-Müldorf
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Kenntnisnahme
Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Die Verwaltung berichtete zuletzt in der Sitzung des Rates am 26.09.2024 (DS-
Nr. 241073) über den Sachstand des Bebauungsplanentwurfs
Nr. 8124-24 für den Wohnpark II in Vilich-Müldorf. Geplant ist die Schaffung
von ca. 420 Wohneinheiten. Die Bebauungsplannummer wurde
zwischenzeitlich aufgrund der gesamtstädtischen Umstellung auf das UTM-
Koordinatensystem in Nr. 6924-3 geändert.
Eine erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §3 Abs. 2
BauGB wurde bereits im Jahr 2020 durchgeführt (Beschluss siehe DS-Nr.
200187). Seitdem wurden nochmals umfangreiche Planänderungen
erforderlich, wie sie in den Mitteilungsvorlagen DS-Nr. 220938 und 241073
beschrieben sind.
Insbesondere ist der Fortgang des Bebauungsplanverfahrens nach wie vor
abhängig von der Ertüchtigung des Verkehrsknotens
B56/Bundesgrenzschutzstraße/L83, der im Bestand an seiner Kapazitätsgrenze
angelangt ist. Der rechtssichere Abschluss des Bebauungsplanverfahrens setzt
voraus, dass die Herstellung einer mindestens ausreichenden
Leistungsfähigkeit der äußeren verkehrlichen Erschließung des Baugebiets
absehbar gesichert ist.
Der Rat hat am 13.06.2023 (DS-Nr. 221646) dem Ausbau als LSA-Knoten
gemäß der Vorzugsvariante von Straßen.NRW zugestimmt.
Der Knotenausbau mit Lichtsignalanlage (LSA) und vierstreifiger B56 ist die
ursprüngliche Vorzugsvariante des Straßenbaulastträgers Straßen.NRW.
Ergänzt wurde diese Variante entsprechend dem Ratsbeschluss durch eine
planfreie Radverkehrsführung (Tunnel) entlang der B56 zur Querung der L83.
Zuständiger Baulastträger für den Knotenpunktausbau ist Straßen.NRW, da
nicht erst das Plangebiet dessen Überlastung auslöst. Eine ausgearbeitete
Planung liegt noch nicht vor. Planungskapazitäten für die Umsetzung des
Knotenausbaus werden nach Aussage seitens Straßen.NRW nicht vor 2030
bereitgestellt werden können. Hinzu kommt, dass Zusatzwünsche der Stadt wieSeite 1 von 3
Seite 2
eine Unterführung für den Fuß- und Radverkehr nicht durch den
Straßenbaulastträger geplant und finanziert werden können.
Um den Fortgang des Planverfahren nicht von der Verfügbarkeit von
Planungskapazitäten des Landesbetriebes abhängig zu machen, beabsichtigt
die Verwaltung in Kooperation mit NRW Urban als treuhänderischem
Entwicklungsträger, Planungs- und Koordinationsleistungen gegen
Kostenerstattung zu übernehmen. Die hierzu erforderliche
Planungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb, die auch eine Regelung zur
Kostenteilung beinhalten muss, ist mittlerweile ausverhandelt und kann nach
abschließender interner Prüfung in den beiden Verwaltungen voraussichtlich
bis Ende April 2025 unterzeichnet werden.
Der in der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 241073 dargestellte Zeitplan für das
Planfeststellungsverfahren kann wegen der unerwartet langwierigen
Abstimmungen zur Planungsvereinbarung nicht mehr gehalten werden, so dass
nach derzeitigem Stand ein Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan
frühestens im Laufe des Jahres 2027 gefasst werden könnte. Es wird erwartet,
dass eine Fassung des Satzungsbeschlusses voraussichtlich zeitgleich zur
Offenlegung der Planfeststellungsunterlagen für den Knotenpunkt erfolgen
kann.
Zunächst muss jedoch im weiteren Bebauungsplanverfahren Nr. 6924-3 eine
erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Dafür müssen diverse Gutachten
aktualisiert werden, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters als überholt
angesehen werden müssen.
Dazu gehört die Verkehrsuntersuchung, die bereits beauftragt ist und die auch
Erkenntnisse darüber liefern soll, ob die Notwendigkeit des Ausbaus des
Knotens durch die Erschließung des Wohnparks II in einem größeren Umfang
gegeben ist, oder ob auch ohne den Wohnpark II bereits die vorgesehene
Ausbauform notwendig ist, um den Verkehr in ausreichender Leistungsfähigkeit
abwickeln zu können.
Des Weiteren ist aufgrund der erweiterten Prognosehorizonte der
Verkehrsentwicklung bis 2035 eine Überarbeitung des Schallgutachtens
erforderlich, diese kann jedoch erst nach Vorliegen der Verkehrsuntersuchung
erfolgen.
Eine Klimauntersuchung wurde zudem erstmals bei in diesem Verfahren in
Auftrag gegeben, erste Ergebnisse liegen vor. In welcher Form diese noch
Einfluss auf die Planfestsetzungen nehmen werden, wird derzeit geprüft.
Der Umweltbericht und die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sind ebenfalls von
externen Büros zu überarbeiten. Dieser Auftrag wird sinnvollerweise auch erst
vergeben, wenn andere Untersuchungen abgeschlossen sind. Die bereits
laufende notwendige Aktualisierung der Artenschutzprüfung wird sich aufgrund
der notwendigen Vor-Ort-Untersuchungen bis zum Herbst 2025 ziehen, auch
dies trägt zum eingetretenen Verzug im Zeitplan bei.
Ein Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs kann daher
nach heutigem Stand frühestens Anfang 2026 gefasst werden.Seite 2 von 3
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Eine Zustimmung durch Straßen.NRW wird für den Satzungsbeschluss als
erforderlich angesehen. Es wird angestrebt, dass bei erkennbarem Fortschritt
der Planung und konkreter Umsetzungsperspektive ein Einvernehmen mit
Straßen.NRW vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für den
Knotenausbau hergestellt wird und somit das Bebauungsplanverfahren unter
den gegebenen Rahmenbedingungen so zügig wie möglich zu einem
Abschluss gebracht werden kann.
Abgesehen von den Beschleunigungsmöglichkeiten durch die Übernahme von
Arbeitsschritten durch die Stadt oder den Entwicklungsträger NRW Urban bleibt
die Abhängigkeit des Planfortschritts von der Bezirksregierung Köln als
Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde sowie von Straßen.NRW als
Vorhabenträger, welcher die Unterlagen prüfen, abstimmen und freigeben
muss, unverändert, weshalb jede Zeitplanung in diesem Zusammenhang mit
Unsicherheiten behaftet ist.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 21:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de