252594 · Mitteilungsvorlage
Sachstand Bebauungsplan Nr. 6924-3 (ehemals Nr. 8124-24), Wohnpark II in Vilich-Müldorf
Kerndaten
- Nummer
- 252594
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 14.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bundesgrenzschutzstraße Hauptort
- Vilich-Müldorf
- Beuel
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Mitteilungsvorlage öffentlich 252594 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Sachstand Bebauungsplan Nr. 6924-3 (ehemals Nr. 8124-24), Wohnpark II in Vilich-Müldorf Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 07.05.2025 Kenntnisnahme Rat 08.05.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung berichtete zuletzt in der Sitzung des Rates am 26.09.2024 (DS- Nr. 241073) über den Sachstand des Bebauungsplanentwurfs Nr. 8124-24 für den Wohnpark II in Vilich-Müldorf. Geplant ist die Schaffung von ca. 420 Wohneinheiten. Die Bebauungsplannummer wurde zwischenzeitlich aufgrund der gesamtstädtischen Umstellung auf das UTM- Koordinatensystem in Nr. 6924-3 geändert. Eine erste öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs gemäß §3 Abs. 2 BauGB wurde bereits im Jahr 2020 durchgeführt (Beschluss siehe DS-Nr. 200187). Seitdem wurden nochmals umfangreiche Planänderungen erforderlich, wie sie in den Mitteilungsvorlagen DS-Nr. 220938 und 241073 beschrieben sind. Insbesondere ist der Fortgang des Bebauungsplanverfahrens nach wie vor abhängig von der Ertüchtigung des Verkehrsknotens B56/Bundesgrenzschutzstraße/L83, der im Bestand an seiner Kapazitätsgrenze angelangt ist. Der rechtssichere Abschluss des Bebauungsplanverfahrens setzt voraus, dass die Herstellung einer mindestens ausreichenden Leistungsfähigkeit der äußeren verkehrlichen Erschließung des Baugebiets absehbar gesichert ist. Der Rat hat am 13.06.2023 (DS-Nr. 221646) dem Ausbau als LSA-Knoten gemäß der Vorzugsvariante von Straßen.NRW zugestimmt. Der Knotenausbau mit Lichtsignalanlage (LSA) und vierstreifiger B56 ist die ursprüngliche Vorzugsvariante des Straßenbaulastträgers Straßen.NRW. Ergänzt wurde diese Variante entsprechend dem Ratsbeschluss durch eine planfreie Radverkehrsführung (Tunnel) entlang der B56 zur Querung der L83. Zuständiger Baulastträger für den Knotenpunktausbau ist Straßen.NRW, da nicht erst das Plangebiet dessen Überlastung auslöst. Eine ausgearbeitete Planung liegt noch nicht vor. Planungskapazitäten für die Umsetzung des Knotenausbaus werden nach Aussage seitens Straßen.NRW nicht vor 2030 bereitgestellt werden können. Hinzu kommt, dass Zusatzwünsche der Stadt wieSeite 1 von 3 Seite 2 eine Unterführung für den Fuß- und Radverkehr nicht durch den Straßenbaulastträger geplant und finanziert werden können. Um den Fortgang des Planverfahren nicht von der Verfügbarkeit von Planungskapazitäten des Landesbetriebes abhängig zu machen, beabsichtigt die Verwaltung in Kooperation mit NRW Urban als treuhänderischem Entwicklungsträger, Planungs- und Koordinationsleistungen gegen Kostenerstattung zu übernehmen. Die hierzu erforderliche Planungsvereinbarung mit dem Landesbetrieb, die auch eine Regelung zur Kostenteilung beinhalten muss, ist mittlerweile ausverhandelt und kann nach abschließender interner Prüfung in den beiden Verwaltungen voraussichtlich bis Ende April 2025 unterzeichnet werden. Der in der Mitteilungsvorlage DS-Nr. 241073 dargestellte Zeitplan für das Planfeststellungsverfahren kann wegen der unerwartet langwierigen Abstimmungen zur Planungsvereinbarung nicht mehr gehalten werden, so dass nach derzeitigem Stand ein Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan frühestens im Laufe des Jahres 2027 gefasst werden könnte. Es wird erwartet, dass eine Fassung des Satzungsbeschlusses voraussichtlich zeitgleich zur Offenlegung der Planfeststellungsunterlagen für den Knotenpunkt erfolgen kann. Zunächst muss jedoch im weiteren Bebauungsplanverfahren Nr. 6924-3 eine erneute Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Dafür müssen diverse Gutachten aktualisiert werden, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters als überholt angesehen werden müssen. Dazu gehört die Verkehrsuntersuchung, die bereits beauftragt ist und die auch Erkenntnisse darüber liefern soll, ob die Notwendigkeit des Ausbaus des Knotens durch die Erschließung des Wohnparks II in einem größeren Umfang gegeben ist, oder ob auch ohne den Wohnpark II bereits die vorgesehene Ausbauform notwendig ist, um den Verkehr in ausreichender Leistungsfähigkeit abwickeln zu können. Des Weiteren ist aufgrund der erweiterten Prognosehorizonte der Verkehrsentwicklung bis 2035 eine Überarbeitung des Schallgutachtens erforderlich, diese kann jedoch erst nach Vorliegen der Verkehrsuntersuchung erfolgen. Eine Klimauntersuchung wurde zudem erstmals bei in diesem Verfahren in Auftrag gegeben, erste Ergebnisse liegen vor. In welcher Form diese noch Einfluss auf die Planfestsetzungen nehmen werden, wird derzeit geprüft. Der Umweltbericht und die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung sind ebenfalls von externen Büros zu überarbeiten. Dieser Auftrag wird sinnvollerweise auch erst vergeben, wenn andere Untersuchungen abgeschlossen sind. Die bereits laufende notwendige Aktualisierung der Artenschutzprüfung wird sich aufgrund der notwendigen Vor-Ort-Untersuchungen bis zum Herbst 2025 ziehen, auch dies trägt zum eingetretenen Verzug im Zeitplan bei. Ein Beschluss zur Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs kann daher nach heutigem Stand frühestens Anfang 2026 gefasst werden.Seite 2 von 3 Seite 3 Eine Zustimmung durch Straßen.NRW wird für den Satzungsbeschluss als erforderlich angesehen. Es wird angestrebt, dass bei erkennbarem Fortschritt der Planung und konkreter Umsetzungsperspektive ein Einvernehmen mit Straßen.NRW vor Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für den Knotenausbau hergestellt wird und somit das Bebauungsplanverfahren unter den gegebenen Rahmenbedingungen so zügig wie möglich zu einem Abschluss gebracht werden kann. Abgesehen von den Beschleunigungsmöglichkeiten durch die Übernahme von Arbeitsschritten durch die Stadt oder den Entwicklungsträger NRW Urban bleibt die Abhängigkeit des Planfortschritts von der Bezirksregierung Köln als Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde sowie von Straßen.NRW als Vorhabenträger, welcher die Unterlagen prüfen, abstimmen und freigeben muss, unverändert, weshalb jede Zeitplanung in diesem Zusammenhang mit Unsicherheiten behaftet ist. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 21:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de