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252592-02 · Beschlussvorlage

N-Vorlage: Bürgerantrag: Revision und Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness

Nummer
252592-02
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.06.2025
Letzte Änderung
01.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.07.2025 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 04.09.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 252592 Bürgerantrag: Revision und Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness

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Beschlussvorlage
öffentlich
252592-02
Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich)
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
N-Vorlage: Bürgerantrag: Revision und
Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer
Sozialverträglichkeit und Fairness
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.07.2025 Empfehlung
Rat 04.09.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Dem Beschluss des Ausschusses für Bürgerinnen und Bürger vom 15.05.2025
wird nicht gefolgt.
Begründung
Der zur Ablehnung vorgeschlagene Beschlussvorschlag geht zurück auf einen
Bürgerantrag (DS 252592), der in der Sitzung des Ausschusses für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger am 15.05.2025 ungeändert angenommen wurde.
Dieser hat folgenden Wortlaut:
„Der Bürgerantrag ist auf die Revision und Veränderung der Elternbeiträge
hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness gerichtet. Beantragt wird
eine faire und solidarischen Anpassung des Systems durch:
• Entlastung von Familien durch Reduzierung der Elternbeiträge
• Entlastung von besonders geringen Einkommen
• Verzicht auf die Einbeziehung von Sozialleistungen in das Bruttogehalt
• dynamische Einkommensberechnung, keine starren Stufen
• keine Verzinsung gestundeter Elternbeitragszahlungen
• mehr Personal in der Elternbeitragsstelle, um die Elternbeiträge
zeitnaher festzusetzen.“
Zur Beratung des Bürgerantrags im Ausschuss für die Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger hatte die Verwaltung zu dem Bürgerantrag folgende
Stellungnahme (252592-01 ST) abgegeben:
Grundsätzlich sind Elternbeiträge allgemein eine Beteiligung der Eltern an den
insgesamt für die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten entstehenden
(Jahres-) Betriebskosten. Die Verwaltungsgerichte haben in ihrer langjährigen
und gefestigten Rechtsprechung den eigenständigen Charakter derSeite 1 von 4
Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich)
Elternbeiträge als „sozialrechtliche Abgabe eigener Art“ herausgehoben und
umfassend ausgeurteilt.
Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind Elternbeiträge dadurch
gekennzeichnet, dass sie nur einen geringen Teil der Betriebskosten der
Tageseinrichtungen decken. Im Gesetzgebungsverfahren wurden dazu 16,4 %
angenommen, die in der Realität aber nicht erreicht werden. Der weit
überwiegende Teil wird von den Trägern der Tageseinrichtungen und
öffentlichen Kassen getragen.
Trotz erheblich gestiegener Kosten (beispielsweise durch Tariferhöhungen;
aber auch durch höhere Zuschüsse der Bundesstadt Bonn an freie Träger von
Kindertageseinrichtungen) hat die Bundesstadt Bonn die Elternbeiträge zuletzt
im Kindergartenjahr 2010/2011 moderat erhöht, so dass im Bereich der
Bundesstadt Bonn die Quote von 16,4 % nicht erreicht wird.
Die Elternbeiträge liegen in Bonn auch überwiegend unter denen in den
umliegenden Kommunen.
Die großzügigen Geschwisterkindregelungen, welche die Bundestadt Bonn
anwendet (z.B. Beitragspflicht nur für ein Kind in Kita/Tagespflege,
Geschwisterkindermäßigungen im Bereich der OGS), sind in NRW nahezu
einmalig, um die Belastung für Eltern so gering wie möglich zu halten.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nur für rund 25 % der Kinder
ein Elternbeitrag in der Kita gezahlt wird. Für 75 % besteht eine Beitragsfreiheit
aufgrund geringen Einkommens, Vorschuljahr oder Geschwisterermäßigung.
Übersicht der Elternbeiträge in umliegenden Kommunen: siehe Anlage.
Die OGS-Ermäßigung für Geschwisterkinder in Höhe von 50 % wird in den
meisten anderen Kommunen nicht gewährt.
Bei einem sog. Massenverfahren – wie der Elternbeitragserhebung – kann nicht
jeder individuelle Einzelfall abgebildet werden kann. Der damit verbundene
signifikant höhere Verwaltungsaufwand steht den Erfordernissen eines
Massenverfahrens entgegen.
Daher wird grundsätzlich auf das Bruttoeinkommen abgestellt und individuelle
Belastungen wie Miete, etc. nicht berücksichtigt.
In seiner langjährig unveränderten Rechtsprechung hat die ober- und
bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Systematik der
Elternbeitragserhebung in NRW, nach der auch die Stadt Bonn verfährt,
bestätigt. Auch wurde die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach einem
vereinfachten Verfahren mit Blick auf die Vielzahl der Fälle (Massenverfahren)
für richtig erkannt, was auch gegen eine Berücksichtigung individueller
finanzieller Situationen spricht.
Zu den konkreten Ausführungen des Antragsstellers:
Kindergeld wird grundsätzlich nicht zum Einkommen hinzugezählt.
Während des Bezuges von Sozialleistungen, wie Bürgergeld, Wohngeld,
Kindergeldzuschlag entfällt eine Beitragspflicht.
Geringverdiener können, sofern sie keine Sozialleistungen erhalten, jederzeitSeite 2 von 4
Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich)
einen Ermäßigungsantrag gem. § 90 SGB VIII stellen.
In Fall des Antragstellers wurde der Kinderzuschlag nur auf das
Jahreseinkommen angerechnet, da sich das Einkommen innerhalb des Jahres
deutlich erhöht hatte und bei der Bemessung des Elternbeitrages auf das
Jahreseinkommen abgestellt wird.
Eine dynamische Einkommensberechnung würde zu einem erheblichen
Mehraufwand in der Sachbearbeitung führen, der bei über 17.000
Beitragsfällen nicht leistbar ist.
Dies würde dann bedeuten, dass bereits bei wenigen hundert Euro Unterschied
zwischen vorläufigem und endgültigem Einkommen veränderte Beträge
festgesetzt werden und es zu Nachforderungen kommt.
Ein erheblicher Aufwand in der Sachbearbeitung entsteht im Übrigen dadurch,
dass Eltern nicht ohne Aufforderung ihre Unterlagen einreichen, obwohl sie
dazu nach der Elternbeitragssatzung verpflichtet sind. Dadurch kommt es
häufig zu rückwirkenden Nachberechnungen und hohen Nachzahlungen, die
nicht unerhebliche personelle Ressourcen binden.
Eine zeitnahe Information über geänderte Einkommensverhältnisse an die
Elternbeitragsstelle würde zu einer Entlastung dieser führen und zur
Vermeidung von Nachzahlungen und ggf. auch Zinszahlungen.
Ein Verzicht auf Zinszahlungen würde einem zinslosen Kredit gleichkommen,
der selbstverständlich nicht auf Steuerzahlerkosten gewährt werden kann.
Zudem besteht für Kommunen gemäß § 234 AO (Abgabenordnung) i.V.m. § 12
Abs. 1 Nr. 5 KAG (Kommunalabgabengesetz für das Land NRW) die
Verpflichtung, Zinsen bei Ratenzahlungen zu erheben.
Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Bürgerantrag
abzulehnen.
- - -
Ergänzend hierzu teilt die Verwaltung für die weitere Beratung und
Entscheidung in den zuständigen Gremien Folgendes mit:
Bei positiver Entscheidung über den Bürgerantrag wäre eine Änderung der
Elternbeitragssatzung notwendig.
Anlage/n
1 Uebersicht der Elternbeitraege in umliegenden Kommunen (öffentlich)Seite 3 von 4
Übersicht der Elternbeiträge in umliegenden Kommunen:
Einkommen Bonn
Rhein-Sieg-
Kreis
Sankt
Augustin Bornheim Meckenheim Bad Honnef
80.000 € U3 45
Stunden 383,00 € 668,00 € 308,00 € 594,00 € 548,00 € 323,00 €
80.000 € Ü3 45
Stunden 324,00 € 420,00 € 226,00 € 396,00 € 314,00 € 291,00 €
über
150.000 €
über
140.000 €
über
137.801 €
über
115.000 €
über
115.000 €
über
140.000 €
Höchstbeitrag U3 610,00 € 983,00 € 773,00 € 754,00 € 838,00 € 1.076,00 €
Höchstbeitrag Ü3 600,00 € 618,00 € 510,00 € 504,00 € 514,00 € 1.020,00 €Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 05:12 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de