252592-02 · Beschlussvorlage
N-Vorlage: Bürgerantrag: Revision und Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness
Kerndaten
- Nummer
- 252592-02
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 17.06.2025
- Letzte Änderung
- 01.11.2026
Orte
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 252592-02 Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V N-Vorlage: Bürgerantrag: Revision und Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.07.2025 Empfehlung Rat 04.09.2025 Entscheidung Beschlussvorschlag Dem Beschluss des Ausschusses für Bürgerinnen und Bürger vom 15.05.2025 wird nicht gefolgt. Begründung Der zur Ablehnung vorgeschlagene Beschlussvorschlag geht zurück auf einen Bürgerantrag (DS 252592), der in der Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger am 15.05.2025 ungeändert angenommen wurde. Dieser hat folgenden Wortlaut: „Der Bürgerantrag ist auf die Revision und Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness gerichtet. Beantragt wird eine faire und solidarischen Anpassung des Systems durch: • Entlastung von Familien durch Reduzierung der Elternbeiträge • Entlastung von besonders geringen Einkommen • Verzicht auf die Einbeziehung von Sozialleistungen in das Bruttogehalt • dynamische Einkommensberechnung, keine starren Stufen • keine Verzinsung gestundeter Elternbeitragszahlungen • mehr Personal in der Elternbeitragsstelle, um die Elternbeiträge zeitnaher festzusetzen.“ Zur Beratung des Bürgerantrags im Ausschuss für die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger hatte die Verwaltung zu dem Bürgerantrag folgende Stellungnahme (252592-01 ST) abgegeben: Grundsätzlich sind Elternbeiträge allgemein eine Beteiligung der Eltern an den insgesamt für die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten entstehenden (Jahres-) Betriebskosten. Die Verwaltungsgerichte haben in ihrer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung den eigenständigen Charakter derSeite 1 von 4 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) Elternbeiträge als „sozialrechtliche Abgabe eigener Art“ herausgehoben und umfassend ausgeurteilt. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind Elternbeiträge dadurch gekennzeichnet, dass sie nur einen geringen Teil der Betriebskosten der Tageseinrichtungen decken. Im Gesetzgebungsverfahren wurden dazu 16,4 % angenommen, die in der Realität aber nicht erreicht werden. Der weit überwiegende Teil wird von den Trägern der Tageseinrichtungen und öffentlichen Kassen getragen. Trotz erheblich gestiegener Kosten (beispielsweise durch Tariferhöhungen; aber auch durch höhere Zuschüsse der Bundesstadt Bonn an freie Träger von Kindertageseinrichtungen) hat die Bundesstadt Bonn die Elternbeiträge zuletzt im Kindergartenjahr 2010/2011 moderat erhöht, so dass im Bereich der Bundesstadt Bonn die Quote von 16,4 % nicht erreicht wird. Die Elternbeiträge liegen in Bonn auch überwiegend unter denen in den umliegenden Kommunen. Die großzügigen Geschwisterkindregelungen, welche die Bundestadt Bonn anwendet (z.B. Beitragspflicht nur für ein Kind in Kita/Tagespflege, Geschwisterkindermäßigungen im Bereich der OGS), sind in NRW nahezu einmalig, um die Belastung für Eltern so gering wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nur für rund 25 % der Kinder ein Elternbeitrag in der Kita gezahlt wird. Für 75 % besteht eine Beitragsfreiheit aufgrund geringen Einkommens, Vorschuljahr oder Geschwisterermäßigung. Übersicht der Elternbeiträge in umliegenden Kommunen: siehe Anlage. Die OGS-Ermäßigung für Geschwisterkinder in Höhe von 50 % wird in den meisten anderen Kommunen nicht gewährt. Bei einem sog. Massenverfahren – wie der Elternbeitragserhebung – kann nicht jeder individuelle Einzelfall abgebildet werden kann. Der damit verbundene signifikant höhere Verwaltungsaufwand steht den Erfordernissen eines Massenverfahrens entgegen. Daher wird grundsätzlich auf das Bruttoeinkommen abgestellt und individuelle Belastungen wie Miete, etc. nicht berücksichtigt. In seiner langjährig unveränderten Rechtsprechung hat die ober- und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Systematik der Elternbeitragserhebung in NRW, nach der auch die Stadt Bonn verfährt, bestätigt. Auch wurde die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach einem vereinfachten Verfahren mit Blick auf die Vielzahl der Fälle (Massenverfahren) für richtig erkannt, was auch gegen eine Berücksichtigung individueller finanzieller Situationen spricht. Zu den konkreten Ausführungen des Antragsstellers: Kindergeld wird grundsätzlich nicht zum Einkommen hinzugezählt. Während des Bezuges von Sozialleistungen, wie Bürgergeld, Wohngeld, Kindergeldzuschlag entfällt eine Beitragspflicht. Geringverdiener können, sofern sie keine Sozialleistungen erhalten, jederzeitSeite 2 von 4 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) einen Ermäßigungsantrag gem. § 90 SGB VIII stellen. In Fall des Antragstellers wurde der Kinderzuschlag nur auf das Jahreseinkommen angerechnet, da sich das Einkommen innerhalb des Jahres deutlich erhöht hatte und bei der Bemessung des Elternbeitrages auf das Jahreseinkommen abgestellt wird. Eine dynamische Einkommensberechnung würde zu einem erheblichen Mehraufwand in der Sachbearbeitung führen, der bei über 17.000 Beitragsfällen nicht leistbar ist. Dies würde dann bedeuten, dass bereits bei wenigen hundert Euro Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Einkommen veränderte Beträge festgesetzt werden und es zu Nachforderungen kommt. Ein erheblicher Aufwand in der Sachbearbeitung entsteht im Übrigen dadurch, dass Eltern nicht ohne Aufforderung ihre Unterlagen einreichen, obwohl sie dazu nach der Elternbeitragssatzung verpflichtet sind. Dadurch kommt es häufig zu rückwirkenden Nachberechnungen und hohen Nachzahlungen, die nicht unerhebliche personelle Ressourcen binden. Eine zeitnahe Information über geänderte Einkommensverhältnisse an die Elternbeitragsstelle würde zu einer Entlastung dieser führen und zur Vermeidung von Nachzahlungen und ggf. auch Zinszahlungen. Ein Verzicht auf Zinszahlungen würde einem zinslosen Kredit gleichkommen, der selbstverständlich nicht auf Steuerzahlerkosten gewährt werden kann. Zudem besteht für Kommunen gemäß § 234 AO (Abgabenordnung) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG (Kommunalabgabengesetz für das Land NRW) die Verpflichtung, Zinsen bei Ratenzahlungen zu erheben. Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Bürgerantrag abzulehnen. - - - Ergänzend hierzu teilt die Verwaltung für die weitere Beratung und Entscheidung in den zuständigen Gremien Folgendes mit: Bei positiver Entscheidung über den Bürgerantrag wäre eine Änderung der Elternbeitragssatzung notwendig. Anlage/n 1 Uebersicht der Elternbeitraege in umliegenden Kommunen (öffentlich)Seite 3 von 4 Übersicht der Elternbeiträge in umliegenden Kommunen: Einkommen Bonn Rhein-Sieg- Kreis Sankt Augustin Bornheim Meckenheim Bad Honnef 80.000 € U3 45 Stunden 383,00 € 668,00 € 308,00 € 594,00 € 548,00 € 323,00 € 80.000 € Ü3 45 Stunden 324,00 € 420,00 € 226,00 € 396,00 € 314,00 € 291,00 € über 150.000 € über 140.000 € über 137.801 € über 115.000 € über 115.000 € über 140.000 € Höchstbeitrag U3 610,00 € 983,00 € 773,00 € 754,00 € 838,00 € 1.076,00 € Höchstbeitrag Ü3 600,00 € 618,00 € 510,00 € 504,00 € 514,00 € 1.020,00 €Seite 4 von 4
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