252592-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Revision und Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness
Kerndaten
- Nummer
- 252592-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 10.03.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252592-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Bürgerantrag: Revision und Veränderung der Elternbeiträge hinsichtlich ihrer Sozialverträglichkeit und Fairness Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 19.03.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Grundsätzlich sind Elternbeiträge allgemein eine Beteiligung der Eltern an den insgesamt für die Bereitstellung von Tagesbetreuungsangeboten entstehenden (Jahres-) Betriebskosten. Die Verwaltungsgerichte haben in ihrer langjährigen und gefestigten Rechtsprechung den eigenständigen Charakter der Elternbei- träge als „sozialrechtliche Abgabe eigener Art“ herausgehoben und umfassend ausgeurteilt. Nach der gesetzgeberischen Konzeption sind Elternbeiträge dadurch gekenn- zeichnet, dass sie nur einen geringen Teil der Betriebskosten der Tageseinrich- tungen decken. Im Gesetzgebungsverfahren wurden dazu 16,4 % angenom- men, die in der Realität aber nicht erreicht werden. Der weit überwiegende Teil wird von den Trägern der Tageseinrichtungen und öffentlichen Kassen getra- gen. Trotz erheblich gestiegener Kosten (beispielsweise durch Tariferhöhungen; aber auch durch höhere Zuschüsse der Bundesstadt Bonn an freie Träger von Kindertageseinrichtungen) hat die Bundesstadt Bonn die Elternbeiträge zuletzt im Kindergartenjahr 2010/2011 moderat erhöht, so dass im Bereich der Bun- desstadt Bonn die Quote von 16,4 % nicht erreicht wird. Die Elternbeiträge liegen in Bonn auch überwiegend unter denen in den umlie- genden Kommunen. Die großzügigen Geschwisterkindregelungen, welche die Bundestadt Bonn anwendet (z.B. Beitragspflicht nur für ein Kind in Kita/Tagespflege, Geschwis- terkindermäßigungen im Bereich der OGS), sind in NRW nahezu einmalig, um die Belastung für Eltern so gering wie möglich zu halten. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass nur für rund 25 % der Kinder ein Elternbeitrag in der Kita gezahlt wird. Für 75 % besteht eine Betragsfreiheit aufgrund geringen Einkommens, Vorschuljahr oder Geschwisterermäßigung. Übersicht der Elternbeiträge in umliegenden Kommunen: siehe Anlage.Seite 1 von 4 Seite 2 Die OGS-Ermäßigung für Geschwisterkinder in Höhe von 50 % wird in anderen Kommunen nicht gewährt. Bei einem sog. Massenverfahren – wie der Elternbeitragserhebung – kann nicht jeder individuelle Einzelfall abgebildet werden kann. Der damit verbundene si- gnifikant höhere Verwaltungsaufwand steht den Erfordernissen eines Massen- verfahrens entgegen. Daher wird grundsätzlich auf das Bruttoeinkommen abgestellt und individuelle Belastungen wie Miete, etc. nicht berücksichtigt. In seiner langjährig unveränderten Rechtsprechung hat die ober- und bundes- verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Systematik der Elternbeitragser- hebung in NRW, nach der auch die Stadt Bonn verfährt, bestätigt. Auch wurde die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach einem vereinfachten Verfahren mit Blick auf die Vielzahl der Fälle (Massenverfahren) für richtig erkannt, was auch gegen eine Berücksichtigung individueller finanzieller Situationen spricht. Zu den konkreten Ausführungen des Antragsstellers: Kindergeld wird grundsätzlich nicht zum Einkommen hinzugezählt. Während des Bezuges von Sozialleistungen, wie Bürgergeld, Wohngeld, Kin- dergeldzuschlag entfällt eine Beitragspflicht. Geringverdiener können, sofern sie keine Sozialleistungen erhalten, jederzeit einen Ermäßigungsantrag gem. § 90 SGB VIII stellen. In diesem Fall wurde der Kinderzuschlag nur auf das Jahreseinkommen ange- rechnet, da sich das Einkommen innerhalb des Jahres deutlich erhöht hatte und bei der Bemessung des Elternbeitrages auf das Jahreseinkommen abge- stellt wird. Eine dynamische Einkommensberechnung würde zu einem erheblichen Mehr- aufwand in der Sachbearbeitung führen, der bei über 17.000 Beitragsfällen nicht leistbar ist. Dies würde dann bedeuten, dass bereits bei wenigen hundert Euro Unterschied zwischen vorläufigem und endgültigem Einkommen veränderte Beträge festge- setzt werden und es zu Nachforderungen kommt. Ein erheblicher Aufwand in der Sachbearbeitung entsteht im Übrigen dadurch, dass Eltern nicht ohne Aufforderung ihre Unterlagen einreichen, obwohl sie dazu nach der Elternbeitragssatzung verpflichtet sind. Dadurch kommt es häu- fig zu rückwirkenden Nachberechnungen und hohen Nachzahlungen, die nicht unerhebliche personelle Ressourcen binden. Eine zeitnahe Information über geänderte Einkommensverhältnisse an die El- ternbeitragsstelle würde zu einer Entlastung dieser führen und zur Vermeidung von Nachzahlungen und ggf. auch Zinszahlungen. Ein Verzicht auf Zinszahlungen würde einem zinslosen Kredit gleichkommen, der selbstverständlich nicht auf Steuerzahlerkosten gewährt werden kann. Zudem besteht für Kommunen gemäß § 234 AO (Abgabenordnung) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 KAG (Kommunalabgabengesetz für das Land NRW) die Verpflich- tung, Zinsen bei Ratenzahlungen zu erheben.Seite 2 von 4 Seite 3 Aufgrund der obigen Ausführungen empfiehlt die Verwaltung den Bürgerantrag abzulehnen. Beschlussvorschlag für den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger: Der Ausschuss nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der Stel- lungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeran- trägen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n 1 Übersicht der Elternbeiträge in umliegenden Kommunen (öffentlich)Seite 3 von 4 Übersicht der Elternbeiträge in umliegenden Kommunen: Einkommen Bonn Rhein-Sieg- Kreis Sankt Augustin Bornheim Meckenheim Bad Honnef 80.000 € U3 45 Stunden 383,00 € 668,00 € 308,00 € 594,00 € 548,00 € 323,00 € 80.000 € Ü3 45 Stunden 324,00 € 420,00 € 226,00 € 396,00 € 314,00 € 291,00 € über 150.000 € über 140.000 € über 137.801 € über 115.000 € über 115.000 € über 140.000 € Höchstbeitrag U3 610,00 € 983,00 € 773,00 € 754,00 € 838,00 € 1.076,00 € Höchstbeitrag Ü3 600,00 € 618,00 € 510,00 € 504,00 € 514,00 € 1.020,00 €Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:16 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de