← Vorlagen

252552 · Beschlussvorlage

Feststellung der Übereinstimmung von alten Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß § 125 Abs. 2 BauGB; hier: Grootestraße in Dransdorf

Nummer
252552
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
17.03.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Justus-von-Liebig-Straße Straße· Dransdorf, Bonn Hauptort
  • Grootestraße Straße· Meßdorf, Bonn
  • Bendenweg Straße· Dransdorf, Bonn
  • Am Kettelerplatz Straße· Dransdorf, Bonn
  • Dransdorf Ortsteil· Bonn
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Anhörung
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 262,2 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (5.648 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
252552
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Feststellung der Übereinstimmung von alten
Ausbauplanungen mit den Erfordernissen gemäß §
125 Abs. 2 BauGB; hier: Grootestraße in Dransdorf
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 08.04.2025 Anhörung
Ausschuss für Mobilität und Verkehr 06.05.2025 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für die erstmalige Herstellung der Grootestraße zwischen Justus-von-Liebig-
Straße und Bendenweg wird die Übereinstimmung mit den Erfordernissen gem.
§ 125 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) festgestellt.
Begründung
Mit Abschluss der straßenbaulichen Maßnahmen 2007 wurde die Grootestraße
erstmalig hergestellt. Die für den Ausbau entstandenen Kosten wurden von der
Stadt getragen und müssen im Wege der Erhebung von
Erschließungsbeiträgen refinanziert werden.
Soweit öffentliche Verkehrsflächen nicht bzw. nicht zur Gänze in einem
Bebauungsplan festgesetzt sind, ist grundsätzliche Voraussetzung für die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine förmliche
Übereinstimmungserklärung mit den Erfordernissen gem. § 125 Abs. 2 BauGB.
Hierzu bedarf es der Feststellung, dass die betreffende Erschließungsanlage
den in § 1 Abs. 4-7 BauGB bezeichneten Anforderungen entspricht. Diese
Feststellung soll mit diesem Beschluss nachgeholt werden.
Die Grootestraße ist eine historische Wegeverbindung. Die in Anspruch
genommenen Flächen waren vorher bereits weitgehend Verkehrsflächen.
Insoweit fand keine Nutzungsänderung statt.
Planungsrechtlich ist lediglich die Hälfte der öffentlichen Verkehrsfläche auch
als solche in einem Bebauungsplan festgesetzt. Dies betrifft den nord-östlichen
Teil des Straßenraums, welcher im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 7423-11
„Am Kettelerplatz“ eine öffentliche Verkehrsfläche definiert. Der Regionalplan
für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt für
den betreffenden Bereich einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn stellt den Bereich ebenfalls als
Wohnbaufläche dar, so dass die Herstellung der Straße der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung der Stadt Bonn entsprach.Seite 1 von 4
Seite 2
Die Bezirksvertretung Bonn hat am 13.05.1986 die Durchführung einer
Bürgerversammlung beschlossen. Diese hatte am 16.06.1987 stattgefunden
und das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Gegen die technische Entwurfsplanung wurden keine wesentlichen
Bedenken vorgetragen.
2. Kleinere Änderungswünsche, z.B. Garagenzufahrten, wurden in die
Vorentwurfsplanung eingearbeitet.
Die Ausbauplanung sollte im Zusammenhang mit dem Ausbau des
Kettelerplatzes eine Begrünung durch Bäume, Teilentsiegelungen durch
Grünstreifen sowie Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung beinhalten.
Überdies sollten folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:
• Einrichtung eines beidseitigen Radweges
• Geregeltes Parken in der öffentlichen Verkehrsfläche durch Ausbau von
Parkplätzen,
• Im Bereich des Kettelerplatzes das Absetzen des Geh- und Radweges
von der übrigen Verkehrsfläche durch eine Hecke,
• Entsprechend ausgestattete Warteflächen an den Bushaltestellen.
Aufbauend auf diesen Zielen wurde folgende Aufteilung des Regelquerschnittes
erarbeitet (sh. Anlage 1):
• Fahrbahn: 6,50m für den Busbegegnungsverkehr
• Grünstreifen/Parkstreifen: 2,00m mit überfahrbaren
Garagenzufahrtsbereichen
• Bereich der öffentlichen Parkplätze: 0,50m breiter Sicherheitsstreifen
zusätzlich zum Radweg
• Geh- und Radweg: variierende Breiten, je nach Stellung der
vorhandenen Randbebauung
Zunächst waren überbreite Gehwege (mit Freigabe für den Radverkehr)
geplant gewesen. In den nachfolgenden Planungsschritten bzw.
Entwurfsphasen wurden dann die beidseitigen Radwege eingeplant, um eine
klarere Regelung für den Fuß- und Radverkehr zu finden. Auf Grundlage des
beschlossenen Vorentwurfs sowie unter Berücksichtigung der Anregungen und
Stellungnahmen des Beteiligungsverfahrens wurde eine baureife Planung
erstellt, welche am 21.01.1992 in der Bezirksvertretung Bonn sowie am
12.12.1991 im Bau- und Vergabeausschuss einstimmig zugestimmt wurde.
Somit trägt der Straßenausbau unter Berücksichtigung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander zu einer nachhaltigen und
geordneten städtebaulichen Entwicklung bei.
Die bautechnische Fertigstellung der Grootestraße im Abschnitt zwischen
Bendenweg und Justus-von-Liebig-Straße erfolgte im Jahr 2007 und stimmt bis
heute mit den allgemeinen städtebaulichen Zielsetzungen überein.
Zusammenfassend sind somit die in § 1 (4) bis (7) BauGB enthaltenen
Anforderungen an eine rechtmäßige Herstellung der abzurechnendenSeite 2 von 4
Seite 3
Erschließungsanlage erfüllt.
Anliegerbeiträge:
Bei der Planung der straßenbaulichen Maßnahmen wurde davon ausgegangen,
dass der Ausbau des Abschnitts zwischen dem Bendenweg und Haus-Nr. 35
Beitragspflichten nach § 8 KAG (Straßenausbaubeiträge) und der Ausbau des
Abschnitts zwischen Haus 37 und der Justus-von-Liebig-Straße
Erschießungsbeitragspflichten nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
auslösen würde. Im Rahmen der Erhebung von Vorausleistungen auf die zu
zahlenden Erschließungsbeiträge hat das Verwaltungsgericht Köln jedoch
entschieden, dass auch der Bereich der Grootestraße vom Bendenweg bis zum
Haus 37 entgegen der ursprünglichen Annahme ebenfalls der
Erschließungsbeitragspflicht unterliege. Zur zeitnahen Refinanzierung wurden
gemäß § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch Vorausleistungen erhoben, die auf die
noch festzusetzenden endgültigen Erschließungsbeiträge angerechnet werden.
Anlage/n
1 Regelquerschnitt Grootestraße (öffentlich)Seite 3 von 4
Seite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 03.11.2026, 00:52 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de