252492 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“
Kerndaten
- Nummer
- 252492
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- An Brenigs Ziegelei Hauptort
- Friesdorfer Straße
- Pionierstraße
- Dietrichstraße
- Godesberg-Nord
- Alt-Godesberg
- Friesdorf
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252492 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg- Nord, zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Anhörung Rat 20.03.2025 Entscheidung Begründung der Eilbedürftigkeit: Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Dietrichstraße 106 gestellt. Zielsetzung ist die Nutzungsänderung der hier bestehenden gewerblichen Halle in eine Vergnügungsstätte, die der Kategorie Geselligkeit und Unterhaltung zuzuordnen ist. Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung für den Bebauungsplan Nr.6817-1 (DS-Nr. 231103) wurde die Entscheidung über den Vorbescheid seitens der Verwaltung mit Schreiben vom 20.03.2024 nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Die Frist zur Zurückstellung endet am 20.03.2025. Innerhalb des Zurückstellungszeitraums und damit bis zum 20.03.2025 kann der Bebauungsplan Nr. 6817-1 nicht als Satzung beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Zur Wahrung der Fristen in dem Verfahren ist es zwingend erforderlich, mit dem Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre die Sitzung des Rates am 20.03.2025 zu erreichen. Ohne Erlass der Veränderungssperre müsste nach Ablauf der Zurückstellungsfrist am 21.03.2025 die Bauvoranfrage auf Nutzungsänderung einer gewerblichen Halle in eine, an dieser Stelle des Gewerbegebietes „Bad Godesberg-Nord“ städtebaulich nicht gewünschten Vergnügungsstätte auf der Basis des derzeitigen Planungsrechtes bzw. auf der Basis des § 34 BauGB positiv beschieden werden. BeschlussvorschlagSeite 1 von 10 Seite 2 Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre: Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord auf das Gebiet zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße und der Straße „An Brenigs Ziegelei“. Das Gebiet ist geprägt durch gewerbliche Nutzungen, es finden sich jedoch auch verschiedene Einzelhandelsnutzungen (Discounter) an der Straße „Im Bendel“ sowie Wohnnutzungen entlang der Pionierstraße. Des Weiteren befindet sich im Plangebiet an der Friesdorfer Straße ein Kindergarten. Es ist somit im Plangebiet eine historisch gewachsene Gemengelage entstanden, welche eine städtebauliche Ordnung vermissen lässt und aus immissionsschutzrechtlichen Gründen (Lärm) Konfliktpotenzial birgt, auch in Bezug auf die südlich und westlich des Plangebietes gelegenen Wohngebiete. Im Norden und Osten des Plangebietes setzt sich eine überwiegend gewerbliche Nutzung fort. Bestehendes Planungsrecht: Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn weist das Plangebiet als „Gewerbliche Baufläche“ aus. Verbindliches Planungsrecht besteht im Plangebiet bisher überwiegend in Form des Text-Bebauungsplans Nr. 8017-15. Entlang der Straße „An Brenigs Ziegelei“ gibt der Bebauungsplan Nr. 8017-24 das Planungsrecht vor. Der Text-Bebauungsplan Nr. 8017-15 schließt in seinem Geltungsbereich Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten aus, um schädliche Auswirkungen auf das Godesberger Zentrum und das Ortsteilzentrum Friesdorf, die die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung sicherstellen, zu verhindern. Die bereits im Plangebiet ansässigen Discounter und sonstigen Einzelhandelsbetriebe genießen dabei einen erweiterten Bestandsschutz, so dass ihr Bestand und ihre weitere bedarfsgerechte Entwicklung gesichert ist. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Text-Bebauungsplan Nr. 8017- 15 nicht. Eine künftige bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher in einem Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Der Bebauungsplan Nr. 8017-24 setzt den von der Aufstellung betroffenen Bereich als Gewerbegebiet in dreigeschossiger, geschlossener Bauweise fest. Die Grundflächenzahl beträgt 0,8, die Geschossflächenzahl 2,0. Zulässig sindSeite 2 von 10 Seite 3 nur Flachdächer. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze ist ein 10 m breiter Streifen mit Bäumen zu pflanzen. Die Nutzung im Gewerbegebiet wird derart eingeschränkt, als nur solche Anlagen und Betriebe zulässig sind, für die der Nachweis erbracht wird, dass der von ihnen ausgehende Lärm an den Baulinien bzw. Baugrenzen der benachbarten WA-Gebiete 55 dB(A) am Tage und 40 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten (Nachtzeit = 22.00 bis 7:00 Uhr). Zulässig sind nur solche Anlagen, die keine verfahrenstechnisch bedingten Ableitungen an Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Stäuben (Ruß) und Aerosolen (ausgenommen Heizungsanlagen) sowie spürbare Erschütterungen verursachen. Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22.08.2023 soll für das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 6817-1 als Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8017- 15 und des Bebauungsplanes Nr. 8017-24 aufgestellt werden (DS-Nr. 231103). Städtebauliche Planungsziele: Auch wenn die Stadt Bonn überwiegend dienstleistungsorientiert geprägt ist, hat das produzierende Gewerbe sowie das Handwerk aus strukturpolitischen und beschäftigungsrelevanten Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert. So gewährleistet das produzierende Gewerbe beispielsweise ein breites Spektrum an Arbeitsplätzen etwa in der Fertigung. Außerdem sind viele Bonner Industrie- und Gewerbebetriebe führend auf nationalen und internationalen Märkten. Ziel ist es daher, auch künftig attraktive Gewerbeflächen für Ansiedlung, Expansion und Verlagerung von Gewerbebetrieben und Handwerksunternehmen anbieten zu können. Weil Flächenpotenziale auf dem Stadtgebiet jedoch knapp sind, steht der Gewerbeflächenbedarf meist in Konkurrenz zum Wohnraumbedarf sowie zu Büro- und Handelsnutzungen. Daher liegt neben der Entwicklung neuer Gewerbeflächen ein besonderer Fokus auf der Sicherung vorhandener Gewerbegebiete sowie der Aktivierung von untergenutzten Flächenpotenzialen. Bereits im Jahre 2018 untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von dem Büro Stadt- und Regionalplanung Dr. Jansen GmbH die Bedarfe an Gewerbe- und Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche Potenzialflächen (vgl. DS-Nr. 1810933). Im Ergebnis ist für die Bundesstadt Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet bereits heute und dementsprechend auch künftig nicht ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und konkurrierende Nutzungen wie Wohnen und Dienstleistungen regelmäßig die originären gewerblich-industriellen Standorte belegen und überformen. Dies hat zur Folge, dass es maßgebliche Engpässe in der Flächendisposition für Gewerbe- und Industriebetriebe gibt und relevante Unternehmen aufgrund dessen abwandern. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, ist eine Sicherung der Gewerbe- und Industrieflächen unerlässlich. Um die bestehende Gewerbeflächenknappheit abzumildern und mittelfristig auch wieder Gewerbeflächennachfragen von Unternehmen bedienen zu können, verfolgt die Stadt Bonn eine 3-Baustein-Strategie mit den Bausteinen Entwicklung neuer städtebaulicher Potenzialflächen und Flächenreaktivierung, Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Rahmen von Kooperationsmodellen (Zwischenstufe) und Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Sinne des Regionalplans (siehe Kap. II.5Seite 3 von 10 Seite 4 Jahreswirtschaftsbericht 2022 der Bundesstadt Bonn). Neben der Entwicklung neuer städtischer Gewerbegebiete wird in Zukunft auch die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Gewerbegebieten im Bestand verfolgt. So soll im Einzelnen für das Gewerbegebiet „Bad Godesberg – Nord“ im Hinblick auf die Bestandsqualifizierung als Zukunftsprojekt des Agglomerationsprogramms Köln Bonn die Möglichkeit einer mehrfachen Innenentwicklung untersucht werden, die neben einer baulichen Verdichtung bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen die Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen im Einklang mit den Leitbildern für Klimaschutz und Klimaanpassung vorsehen soll. Flächenmäßig wird ein Großteil der gewerblich genutzten Flächen im Bereich der Veränderungssperre zwischen der Friesdorfer Straße, der Pionierstraße, der Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ von nur einem einzelnen Gewerbebetrieb in Anspruch genommen. In der Vergangenheit gab es bereits im Umfeld des Plangebietes Bestrebungen, vorhandene und planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen wohnbaulich „umzunutzen“. So auch für den Standort des im Plangebiet befindlichen großflächigen Gewerbebetriebes. Bereits im Jahre 2016 zeichnete sich die Freisetzung dieses Gewerbegrundstücks, welches gegebenenfalls für eine wohnbauliche Nutzung geeignet wäre, ab. Erste Vorüberlegungen von Investorenseite hatten zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Da der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8017-15 als einfacher Bebauungsplan keine Festsetzungen hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen trifft, ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Gemengelage zukünftig eine wohnbauliche Entwicklung im Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine solche Entwicklung hin zu einer Wohnbebauung würde jedoch u.a. das bereits bestehende Konfliktpotenzial zwischen Wohnen und Gewerbe hinsichtlich der Problematik Lärm noch einmal verschärfen. Darüber hinaus würde eine der letzten im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbeflächen für eine gewerbliche Nutzung verloren gehen. Als Teil des Gewerbegebiets „Bad Godesberg - Nord“ soll das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet entsprechend den allgemeinen Planungszielen der Stadt Bonn für Gewerbeflächen in seiner Funktion erhalten werden. Entsprechend soll für den betroffenen Bereich der Bebauungsplan Nr. 6817-1 aufgestellt werden. Neben allgemeinen Ausführungen zum Gewerbeflächenbedarf untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ bereits die einzelnen im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbegebiete. So empfahl das Gutachten für das Gewerbegebiet „Bad Godesberg – Nord“ insbesondere, die gewerbliche Perspektive für das innerhalb des Bebauungsplangebietes liegende, in Freisetzungsprozess befindliche Gewerbegrundstück langfristig aufrecht zu halten. Aufgrund der integrierten Lage und der unmittelbaren Nachbarschaft zu empfindlichen Nutzungen (Wohnen) sei nach gutachterlicher Einschätzung allerdings davon auszugehen, dass eine industrielle Folgenutzung nur unter besonderen Auflagen realistisch sei. Insofern wurden gutachterlich Grundstücksgrößen vorgeschlagen, die für Handwerksbetriebe sowie für kleine bis mittlere Gewerbebetriebe geeignet sind. Allgemein hat das Gutachten die Standortvoraussetzungen für das Gewerbegebiet „Bad Godesberg – Nord“ als gut eingestuft, wonach eine gewerbliche FolgenutzungSeite 4 von 10 Seite 5 ohne Weiteres umsetzbar sein dürfte. Vor dem dargelegten Hintergrund soll das betroffene Gebiet in dem Bebauungsplan Nr. 6817-1 als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der innerhalb des Plangebietes und unmittelbar angrenzend vorhandenen Wohnnutzungen ist das Gewerbe jedoch im Hinblick auf die von hier ausgehenden Emissionen in der Nutzung einzuschränken. So soll die gewerbliche Nutzung auf solche Betriebe beschränkt werden, die nicht erheblich belästigend sind und damit das Wohnen nicht wesentlich stören. Im Weiteren sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auch die Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen. Das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) wurde im Juni 2008 beschlossen (DS-Nr.: 0811198) und im Dezember 2012 beschloss der Rat Anpassungen und Ergänzungen des selbigen (DS-Nr.: 113540EB22). Die Erhaltung und Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Stadt Bonn als Oberzentrum durch Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der Einkaufsbereiche in der Innenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität in den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen zentralen Bereichen sind die vorrangigen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. In städtebaulich nicht integrierten Lagen sind Beeinträchtigungen durch Einzelhandelsvorhaben zu vermeiden. Mit diesem städtebaulichen Entwicklungskonzept reagiert die Bundesstadt Bonn auf die äußerst dynamische Entwicklung im Bereich des Einzelhandels, insbesondere auf die generelle Zunahme der Einzelhandelsunternehmen an nicht integrierten Standorten. Folge ist neben der Entwertung traditioneller Einkaufsstandorte, Nutzungskonflikten in den peripheren Bereichen und Investitionsunsicherheit für die öffentliche Hand und die private Wirtschaft vor allem die Gefährdung der wohnungsnahen Grundversorgung. Die Umsetzung des Ziels lebendiger, multifunktionaler, attraktiver Zentren ist vor diesem Hintergrund erheblich erschwert. Ziel des Konzeptes ist es daher, für die weitere Entwicklung und Steuerung des Einzelhandels einen Handlungsrahmen zu setzen, der einerseits die vorhandene Zentrenstruktur erhält und andererseits zugleich auch die Entwicklungsschwerpunkte für den großflächigen nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. Außerdem sollen funktionsfähige Nahversorgungsstrukturen in den Ortsteilen gefördert werden. Das BEZK stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächiger Einzelhandel mit nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in Ergänzung zu den definierten A- (Innenstadt) und B- (Stadtbezirke) Zentren angesiedelt werden kann (Eignungsflächen) und formuliert eine spezifische Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente und der nichtzentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente. Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, den das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Eignungsfläche für großflächigen, nicht zentren- und nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel einstuft. Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben.Seite 5 von 10 Seite 6 Die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts sollen auf geänderte rechtliche und wirtschaftsstrukturelle Rahmenbedingungen sowie Veränderungen in der Siedlungsstruktur reagieren. Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist zu prüfen, ob aufgrund der Erkenntnisse des Fachbeitrags „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ sowie der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes nichtzentrenrelevanter Einzelhandel im Plangebiet zulässig sein kann. Nach dem derzeit gültigen BEZK 2008/2012, das das Plangebiet als Eignungsfläche definiert, wären Vergnügungsstätten, Bordelle und Sexshops hier zulässig. Jedoch soll bereits jetzt für den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans der planerischen Zielsetzung, das Gewerbegebiet produzierendem Gewerbe vorzubehalten, Vorrang eingeräumt werden. Vergnügungsstätten (Kategorien Glücksspiel, Geselligkeit und Unterhaltung, Erotik und Sexualität), Sexshops, Bordelle und bordellartige Betriebe sollen hier zukünftig ausgeschlossen werden. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren Grundstücksflächen und über Verkehrsflächen soll der einfache Bebauungsplan nicht enthalten. Die Zulässigkeit von Vorhaben soll sich in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 8 (Gewerbegebiete) Baunutzungsverordnung (BauNVO) - unter Feinsteuerung im Hinblick auf Lärmemissionen und Einzelhandelsnutzungen - und im Übrigen nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) richten. Stand des Planverfahrens: Am 03.05.2017 fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz der Stadt Bonn nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und Arbeitsförderung (18.01.2017) und in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (08.03.2017) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6817-1 als Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8017-15 und des Bebauungsplanes Nr. 8017-24 (DS-Nr. 1613716). Unter Berücksichtigung ergangener Rechtsprechung wurde es nachfolgend erforderlich, den Aufstellungsbeschluss erneut unter ausführlicher Benennung der beabsichtigten Planungsziele zu fassen. Diesen erneuten Beschluss fasste der Rat in seiner Sitzung am 22.08.2023 nach vorangegangener Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg (09.08.2023) und dem Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen (10.08.2023) unter Formulierung von Maßgaben für die weitere Planung (DS-Nr. 231103). Der Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit wurde nachfolgend in seiner Sitzung am 15.11.2023 über die Planungsziele, die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt werden, informiert. Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre: Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf Vorbescheid für das Grundstück Dietrichstraße 106 gestellt. Zielsetzung ist die Nutzungsänderung der hier bestehenden gewerblichen Halle in eine Vergnügungsstätte, die der Kategorie Geselligkeit und Unterhaltung zuzuordnen ist. Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung für denSeite 6 von 10 Seite 7 Bebauungsplan Nr.6817-1wurde die Entscheidung über den Vorbescheid mit Schreiben vom 20.03.2024 nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Innerhalb des Zurückstellungszeitraums konnte der Bebauungsplan Nr. 6817-1 nicht als Satzung beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Satzung Veränderungssperre (öffentlich)Seite 7 von 10 Übersichtsplan zur Veränderungssperre (Bebauungsplan 6817-1) Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt Geltungsbereich der Veränderungssperre Stadtbezirk Bad Godesberg Ortsteil Godesberg-Nord Maßstab 1: 5000 Datum: 30.01.2025 150 m 300 mSeite 8 von 10 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22.08.2023 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 6817-1 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt Nr. 44 der Bundesstadt Bonn am 06.09.2023 bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Friesdorf, Flur 4, Flurstücke Nrn. 652/122, 905, 1103, 1121, 1140, 1189, 1190, 1192, 1227, 1231, 1234, 1235, 1256, 1257, 1265, 1266, 1267, 1268, 1269, 1367, 1371, 1506, 1507 Gemarkung Godesberg, Flur 10, Flurstücke Nrn. 45/1, 45/2, 645/52, 1548, 1624, 1716, 1777, 1965, 1967, 1968, 2046, 2047, 2048, 2049, 2146, 2183 § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.Seite 9 von 10 § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 6817-1 für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des §18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den OberbürgermeisterinSeite 10 von 10
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de