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252492 · Beschlussvorlage

Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“

Nummer
252492
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • An Brenigs Ziegelei Straße· Friesdorf, Bad Godesberg Hauptort
  • Friesdorfer Straße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Pionierstraße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Dietrichstraße Straße· Friesdorf, Bad Godesberg
  • Godesberg-Nord Ortsteil· Bad Godesberg
  • Alt-Godesberg Ortsteil· Bad Godesberg
  • Friesdorf Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Anhörung
  3. Sitzung des Rates 20.03.2025 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
252492
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im
Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-
Nord, zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße,
Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs
Ziegelei“
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 12.03.2025 Anhörung
Rat 20.03.2025 Entscheidung
Begründung der Eilbedürftigkeit:
Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf
Vorbescheid für das Grundstück Dietrichstraße 106 gestellt. Zielsetzung ist die
Nutzungsänderung der hier bestehenden gewerblichen Halle in eine
Vergnügungsstätte, die der Kategorie Geselligkeit und Unterhaltung
zuzuordnen ist.
Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung für den
Bebauungsplan Nr.6817-1 (DS-Nr. 231103) wurde die Entscheidung über den
Vorbescheid seitens der Verwaltung mit Schreiben vom 20.03.2024 nach § 15
BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Die Frist zur Zurückstellung endet am
20.03.2025.
Innerhalb des Zurückstellungszeitraums und damit bis zum 20.03.2025 kann
der Bebauungsplan Nr. 6817-1 nicht als Satzung beschlossen werden. Um die
städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch
über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll
eine Veränderungssperre erlassen werden.
Zur Wahrung der Fristen in dem Verfahren ist es zwingend erforderlich, mit
dem Beschluss zum Erlass einer Veränderungssperre die Sitzung des Rates
am 20.03.2025 zu erreichen. Ohne Erlass der Veränderungssperre müsste
nach Ablauf der Zurückstellungsfrist am 21.03.2025 die Bauvoranfrage auf
Nutzungsänderung einer gewerblichen Halle in eine, an dieser Stelle des
Gewerbegebietes „Bad Godesberg-Nord“ städtebaulich nicht gewünschten
Vergnügungsstätte auf der Basis des derzeitigen Planungsrechtes bzw. auf der
Basis des § 34 BauGB positiv beschieden werden.
BeschlussvorschlagSeite 1 von 10
Seite 2
Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet
im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord, zwischen Friesdorfer
Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ ist
in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen.
Begründung
Gebiet der Veränderungssperre:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich im Stadtbezirk Bad
Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord auf das Gebiet zwischen Friesdorfer
Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße und der Straße „An Brenigs Ziegelei“.
Das Gebiet ist geprägt durch gewerbliche Nutzungen, es finden sich jedoch
auch verschiedene Einzelhandelsnutzungen (Discounter) an der Straße „Im
Bendel“ sowie Wohnnutzungen entlang der Pionierstraße. Des Weiteren
befindet sich im Plangebiet an der Friesdorfer Straße ein Kindergarten. Es ist
somit im Plangebiet eine historisch gewachsene Gemengelage entstanden,
welche eine städtebauliche Ordnung vermissen lässt und aus
immissionsschutzrechtlichen Gründen (Lärm) Konfliktpotenzial birgt, auch in
Bezug auf die südlich und westlich des Plangebietes gelegenen Wohngebiete.
Im Norden und Osten des Plangebietes setzt sich eine überwiegend
gewerbliche Nutzung fort.
Bestehendes Planungsrecht:
Der Flächennutzungsplan der Stadt Bonn weist das Plangebiet als
„Gewerbliche Baufläche“ aus.
Verbindliches Planungsrecht besteht im Plangebiet bisher überwiegend in Form
des Text-Bebauungsplans Nr. 8017-15. Entlang der Straße „An Brenigs
Ziegelei“ gibt der Bebauungsplan Nr. 8017-24 das Planungsrecht vor.
Der Text-Bebauungsplan Nr. 8017-15 schließt in seinem Geltungsbereich
Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten
Sortimenten aus, um schädliche Auswirkungen auf das Godesberger Zentrum
und das Ortsteilzentrum Friesdorf, die die wohnungsnahe Versorgung der
Bevölkerung sicherstellen, zu verhindern. Die bereits im Plangebiet ansässigen
Discounter und sonstigen Einzelhandelsbetriebe genießen dabei einen
erweiterten Bestandsschutz, so dass ihr Bestand und ihre weitere
bedarfsgerechte Entwicklung gesichert ist. Weitergehende Festsetzungen
hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der überbaubaren Grundstücksflächen trifft der Text-Bebauungsplan Nr. 8017-
15 nicht. Eine künftige bauliche Entwicklung im Plangebiet ist daher in einem
Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen anhand der
Einfügungskriterien des § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen.
Der Bebauungsplan Nr. 8017-24 setzt den von der Aufstellung betroffenen
Bereich als Gewerbegebiet in dreigeschossiger, geschlossener Bauweise fest.
Die Grundflächenzahl beträgt 0,8, die Geschossflächenzahl 2,0. Zulässig sindSeite 2 von 10
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nur Flachdächer. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze ist ein 10 m breiter
Streifen mit Bäumen zu pflanzen. Die Nutzung im Gewerbegebiet wird derart
eingeschränkt, als nur solche Anlagen und Betriebe zulässig sind, für die der
Nachweis erbracht wird, dass der von ihnen ausgehende Lärm an den
Baulinien bzw. Baugrenzen der benachbarten WA-Gebiete 55 dB(A) am Tage
und 40 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten (Nachtzeit = 22.00 bis 7:00 Uhr).
Zulässig sind nur solche Anlagen, die keine verfahrenstechnisch bedingten
Ableitungen an Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Stäuben (Ruß) und Aerosolen
(ausgenommen Heizungsanlagen) sowie spürbare Erschütterungen
verursachen.
Gemäß dem Beschluss des Rates vom 22.08.2023 soll für das Plangebiet der
Bebauungsplan Nr. 6817-1 als Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8017-
15 und des Bebauungsplanes Nr. 8017-24 aufgestellt werden (DS-Nr. 231103).
Städtebauliche Planungsziele:
Auch wenn die Stadt Bonn überwiegend dienstleistungsorientiert geprägt ist,
hat das produzierende Gewerbe sowie das Handwerk aus strukturpolitischen
und beschäftigungsrelevanten Gesichtspunkten einen hohen Stellenwert. So
gewährleistet das produzierende Gewerbe beispielsweise ein breites Spektrum
an Arbeitsplätzen etwa in der Fertigung. Außerdem sind viele Bonner Industrie-
und Gewerbebetriebe führend auf nationalen und internationalen Märkten. Ziel
ist es daher, auch künftig attraktive Gewerbeflächen für Ansiedlung, Expansion
und Verlagerung von Gewerbebetrieben und Handwerksunternehmen anbieten
zu können. Weil Flächenpotenziale auf dem Stadtgebiet jedoch knapp sind,
steht der Gewerbeflächenbedarf meist in Konkurrenz zum Wohnraumbedarf
sowie zu Büro- und Handelsnutzungen. Daher liegt neben der Entwicklung
neuer Gewerbeflächen ein besonderer Fokus auf der Sicherung vorhandener
Gewerbegebiete sowie der Aktivierung von untergenutzten Flächenpotenzialen.
Bereits im Jahre 2018 untersuchte der Fachbeitrag „Gewerbe- und
Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ von dem Büro Stadt- und
Regionalplanung Dr. Jansen GmbH die Bedarfe an Gewerbe- und
Industrieflächen bis 2035 sowie die vorhandenen Reserve- und mögliche
Potenzialflächen (vgl. DS-Nr. 1810933). Im Ergebnis ist für die Bundesstadt
Bonn erkennbar, dass im Stadtgebiet bereits heute und dementsprechend auch
künftig nicht ausreichend Flächen zur Verfügung gestellt werden können, um
die erforderlichen Bedarfe zu decken. Weiterhin wird deutlich, dass die
Bundesstadt Bonn sukzessive Gewerbe- und Industrieflächen verliert und
konkurrierende Nutzungen wie Wohnen und Dienstleistungen regelmäßig die
originären gewerblich-industriellen Standorte belegen und überformen. Dies hat
zur Folge, dass es maßgebliche Engpässe in der Flächendisposition für
Gewerbe- und Industriebetriebe gibt und relevante Unternehmen aufgrund
dessen abwandern. Um diesen Entwicklungen entgegenzuwirken, ist eine
Sicherung der Gewerbe- und Industrieflächen unerlässlich.
Um die bestehende Gewerbeflächenknappheit abzumildern und mittelfristig
auch wieder Gewerbeflächennachfragen von Unternehmen bedienen zu
können, verfolgt die Stadt Bonn eine 3-Baustein-Strategie mit den Bausteinen
Entwicklung neuer städtebaulicher Potenzialflächen und Flächenreaktivierung,
Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung im Rahmen von
Kooperationsmodellen (Zwischenstufe) und Interkommunale
Gewerbeflächenentwicklung im Sinne des Regionalplans (siehe Kap. II.5Seite 3 von 10
Seite 4
Jahreswirtschaftsbericht 2022 der Bundesstadt Bonn).
Neben der Entwicklung neuer städtischer Gewerbegebiete wird in Zukunft auch
die Weiterentwicklung und Qualifizierung von Gewerbegebieten im Bestand
verfolgt. So soll im Einzelnen für das Gewerbegebiet „Bad Godesberg – Nord“
im Hinblick auf die Bestandsqualifizierung als Zukunftsprojekt des
Agglomerationsprogramms Köln Bonn die Möglichkeit einer mehrfachen
Innenentwicklung untersucht werden, die neben einer baulichen Verdichtung
bei gleichzeitiger Sicherung und Entwicklung von Grünvolumen die
Realisierung von nachhaltigen Mobilitätsformen im Einklang mit den Leitbildern
für Klimaschutz und Klimaanpassung vorsehen soll.
Flächenmäßig wird ein Großteil der gewerblich genutzten Flächen im Bereich
der Veränderungssperre zwischen der Friesdorfer Straße, der Pionierstraße,
der Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs Ziegelei“ von nur einem
einzelnen Gewerbebetrieb in Anspruch genommen. In der Vergangenheit gab
es bereits im Umfeld des Plangebietes Bestrebungen, vorhandene und
planungsrechtlich gesicherte Gewerbeflächen wohnbaulich „umzunutzen“. So
auch für den Standort des im Plangebiet befindlichen großflächigen
Gewerbebetriebes. Bereits im Jahre 2016 zeichnete sich die Freisetzung
dieses Gewerbegrundstücks, welches gegebenenfalls für eine wohnbauliche
Nutzung geeignet wäre, ab. Erste Vorüberlegungen von Investorenseite hatten
zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Da der rechtskräftige
Bebauungsplan Nr. 8017-15 als einfacher Bebauungsplan keine Festsetzungen
hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der überbaubaren Grundstücksflächen trifft, ist unter Berücksichtigung der
vorhandenen Gemengelage zukünftig eine wohnbauliche Entwicklung im
Plangebiet nicht gänzlich ausgeschlossen. Eine solche Entwicklung hin zu einer
Wohnbebauung würde jedoch u.a. das bereits bestehende Konfliktpotenzial
zwischen Wohnen und Gewerbe hinsichtlich der Problematik Lärm noch einmal
verschärfen. Darüber hinaus würde eine der letzten im Bonner Stadtgebiet
vorhandenen Gewerbeflächen für eine gewerbliche Nutzung verloren gehen.
Als Teil des Gewerbegebiets „Bad Godesberg - Nord“ soll das von der
Veränderungssperre betroffene Gebiet entsprechend den allgemeinen
Planungszielen der Stadt Bonn für Gewerbeflächen in seiner Funktion erhalten
werden. Entsprechend soll für den betroffenen Bereich der Bebauungsplan Nr.
6817-1 aufgestellt werden.
Neben allgemeinen Ausführungen zum Gewerbeflächenbedarf untersuchte der
Fachbeitrag „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt Bonn“ bereits die
einzelnen im Bonner Stadtgebiet vorhandenen Gewerbegebiete. So empfahl
das Gutachten für das Gewerbegebiet „Bad Godesberg – Nord“ insbesondere,
die gewerbliche Perspektive für das innerhalb des Bebauungsplangebietes
liegende, in Freisetzungsprozess befindliche Gewerbegrundstück langfristig
aufrecht zu halten. Aufgrund der integrierten Lage und der unmittelbaren
Nachbarschaft zu empfindlichen Nutzungen (Wohnen) sei nach gutachterlicher
Einschätzung allerdings davon auszugehen, dass eine industrielle
Folgenutzung nur unter besonderen Auflagen realistisch sei. Insofern wurden
gutachterlich Grundstücksgrößen vorgeschlagen, die für Handwerksbetriebe
sowie für kleine bis mittlere Gewerbebetriebe geeignet sind. Allgemein hat das
Gutachten die Standortvoraussetzungen für das Gewerbegebiet „Bad
Godesberg – Nord“ als gut eingestuft, wonach eine gewerbliche FolgenutzungSeite 4 von 10
Seite 5
ohne Weiteres umsetzbar sein dürfte.
Vor dem dargelegten Hintergrund soll das betroffene Gebiet in dem
Bebauungsplan Nr. 6817-1 als Gewerbegebiet (GE) ausgewiesen werden.
Unter Berücksichtigung der innerhalb des Plangebietes und unmittelbar
angrenzend vorhandenen Wohnnutzungen ist das Gewerbe jedoch im Hinblick
auf die von hier ausgehenden Emissionen in der Nutzung einzuschränken. So
soll die gewerbliche Nutzung auf solche Betriebe beschränkt werden, die nicht
erheblich belästigend sind und damit das Wohnen nicht wesentlich stören.
Im Weiteren sind bei der Aufstellung des Bebauungsplanes auch die Ziele des
Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen. Das Bonner
Einzelhandels- und Zentrenkonzept (BEZK) wurde im Juni 2008 beschlossen
(DS-Nr.: 0811198) und im Dezember 2012 beschloss der Rat Anpassungen
und Ergänzungen des selbigen (DS-Nr.: 113540EB22). Die Erhaltung und
Stärkung der zentralörtlichen Funktion der Stadt Bonn als Oberzentrum durch
Sicherung und Stärkung der Versorgungsfunktion und der Einkaufsbereiche in
der Innenstadt sowie die Erhaltung und Stärkung der Einzelhandelszentralität in
den einzelnen Stadtbezirkszentren und sonstigen zentralen Bereichen sind die
vorrangigen Ziele des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes. In
städtebaulich nicht integrierten Lagen sind Beeinträchtigungen durch
Einzelhandelsvorhaben zu vermeiden. Mit diesem städtebaulichen
Entwicklungskonzept reagiert die Bundesstadt Bonn auf die äußerst
dynamische Entwicklung im Bereich des Einzelhandels, insbesondere auf die
generelle Zunahme der Einzelhandelsunternehmen an nicht integrierten
Standorten. Folge ist neben der Entwertung traditioneller Einkaufsstandorte,
Nutzungskonflikten in den peripheren Bereichen und Investitionsunsicherheit
für die öffentliche Hand und die private Wirtschaft vor allem die Gefährdung der
wohnungsnahen Grundversorgung. Die Umsetzung des Ziels lebendiger,
multifunktionaler, attraktiver Zentren ist vor diesem Hintergrund erheblich
erschwert. Ziel des Konzeptes ist es daher, für die weitere Entwicklung und
Steuerung des Einzelhandels einen Handlungsrahmen zu setzen, der einerseits
die vorhandene Zentrenstruktur erhält und andererseits zugleich auch die
Entwicklungsschwerpunkte für den großflächigen nicht zentren- und nicht
nahversorgungsrelevanten Einzelhandel definiert. Außerdem sollen
funktionsfähige Nahversorgungsstrukturen in den Ortsteilen gefördert werden.
Das BEZK stellt Ziele und Grundsätze der künftigen Einzelhandels- und
Zentrenentwicklung in der Bundesstadt Bonn auf, legt zentrale
Versorgungsbereiche der Bundesstadt Bonn in einer vierstufigen
Zentrenhierarchie mit jeweiligen Entwicklungszielen nach Betriebs- und
Standorttypen fest, bestimmt Standorte, an denen großflächiger Einzelhandel
mit nicht-zentren und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimenten in
Ergänzung zu den definierten A- (Innenstadt) und B- (Stadtbezirke) Zentren
angesiedelt werden kann (Eignungsflächen) und formuliert eine spezifische
Liste der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente und der
nichtzentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Sortimente.
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Bereiches, den das Bonner Einzelhandels-
und Zentrenkonzept als Eignungsfläche für großflächigen, nicht zentren- und
nicht nahversorgungsrelevanten Einzelhandel einstuft.
Derzeit wird das Einzelhandels- und Zentrenkonzept erneut fortgeschrieben.Seite 5 von 10
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Die Zielsetzungen des fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts
sollen auf geänderte rechtliche und wirtschaftsstrukturelle Rahmenbedingungen
sowie Veränderungen in der Siedlungsstruktur reagieren.
Im weiteren Bebauungsplanverfahren ist zu prüfen, ob aufgrund der
Erkenntnisse des Fachbeitrags „Gewerbe- und Industrieflächen – Bundesstadt
Bonn“ sowie der Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes
nichtzentrenrelevanter Einzelhandel im Plangebiet zulässig sein kann.
Nach dem derzeit gültigen BEZK 2008/2012, das das Plangebiet als
Eignungsfläche definiert, wären Vergnügungsstätten, Bordelle und Sexshops
hier zulässig. Jedoch soll bereits jetzt für den Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplans der planerischen Zielsetzung, das
Gewerbegebiet produzierendem Gewerbe vorzubehalten, Vorrang eingeräumt
werden. Vergnügungsstätten (Kategorien Glücksspiel, Geselligkeit und
Unterhaltung, Erotik und Sexualität), Sexshops, Bordelle und bordellartige
Betriebe sollen hier zukünftig ausgeschlossen werden.
Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die überbaubaren
Grundstücksflächen und über Verkehrsflächen soll der einfache
Bebauungsplan nicht enthalten. Die Zulässigkeit von Vorhaben soll sich in
Bezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 8 (Gewerbegebiete)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) - unter Feinsteuerung im Hinblick auf
Lärmemissionen und Einzelhandelsnutzungen - und im Übrigen nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB) richten.
Stand des Planverfahrens:
Am 03.05.2017 fasste der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz
der Stadt Bonn nach vorangegangener Beratung im Ausschuss für Wirtschaft
und Arbeitsförderung (18.01.2017) und in der Bezirksvertretung Bad
Godesberg (08.03.2017) den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 6817-1 als Änderung des Text-Bebauungsplanes Nr. 8017-15 und des
Bebauungsplanes Nr. 8017-24 (DS-Nr. 1613716). Unter Berücksichtigung
ergangener Rechtsprechung wurde es nachfolgend erforderlich, den
Aufstellungsbeschluss erneut unter ausführlicher Benennung der
beabsichtigten Planungsziele zu fassen. Diesen erneuten Beschluss fasste der
Rat in seiner Sitzung am 22.08.2023 nach vorangegangener Beratung in der
Bezirksvertretung Bad Godesberg (09.08.2023) und dem Ausschuss für
Wohnen, Planung und Bauen (10.08.2023) unter Formulierung von Maßgaben
für die weitere Planung (DS-Nr. 231103). Der Ausschuss für Europa,
Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit wurde nachfolgend in
seiner Sitzung am 15.11.2023 über die Planungsziele, die mit der Aufstellung
des Bebauungsplanes verfolgt werden, informiert.
Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre:
Mit Schreiben vom 28.11.2023 wurde bei der Verwaltung ein Antrag auf
Vorbescheid für das Grundstück Dietrichstraße 106 gestellt. Zielsetzung ist die
Nutzungsänderung der hier bestehenden gewerblichen Halle in eine
Vergnügungsstätte, die der Kategorie Geselligkeit und Unterhaltung
zuzuordnen ist.
Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung für denSeite 6 von 10
Seite 7
Bebauungsplan Nr.6817-1wurde die Entscheidung über den Vorbescheid mit
Schreiben vom 20.03.2024 nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt.
Innerhalb des Zurückstellungszeitraums konnte der Bebauungsplan Nr. 6817-1
nicht als Satzung beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen
innerhalb des Geltungsbereichs auch über die befristete Geltungsdauer der
Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten
Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden.
Anlage/n
1 Übersichtsplan (öffentlich)
2 Satzung Veränderungssperre (öffentlich)Seite 7 von 10
Übersichtsplan zur Veränderungssperre (Bebauungsplan 6817-1)
Bundesstadt Bonn, Stadtplanungsamt
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Stadtbezirk Bad Godesberg
Ortsteil Godesberg-Nord
Maßstab 1: 5000 Datum: 30.01.2025
150 m 300 mSeite 8 von 10
Satzung der Bundesstadt Bonn
über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bad Godesberg, Ortsteil Godesberg-Nord,
zwischen Friesdorfer Straße, Pionierstraße, Dietrichstraße sowie der Straße „An Brenigs
Ziegelei“
vom
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 14, 16, 17 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 22.08.2023 beschlossen, für das in §
2 bezeichnete Gebiet den Bebauungsplan Nr. 6817-1 aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss
wurde im Amtsblatt Nr. 44 der Bundesstadt Bonn am 06.09.2023 bekannt gemacht. Zur
Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flurstücke eine Veränderungssperre
erlassen.
§ 2
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke:
Gemarkung Friesdorf, Flur 4, Flurstücke Nrn. 652/122, 905, 1103, 1121, 1140, 1189, 1190,
1192, 1227, 1231, 1234, 1235, 1256, 1257, 1265, 1266, 1267, 1268, 1269, 1367, 1371,
1506, 1507
Gemarkung Godesberg, Flur 10, Flurstücke Nrn. 45/1, 45/2, 645/52, 1548, 1624, 1716, 1777,
1965, 1967, 1968, 2046, 2047, 2048, 2049, 2146, 2183
§ 3
Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen
oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen
trifft die Bundesstadt Bonn.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von
der Veränderungssperre nicht berührt.Seite 9 von 10
§ 4
Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in
Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerechnet, außer Kraft.
Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches
nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in
jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 6817-1 für das in § 2
genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
_________________________________
Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des §18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die
Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf von sechs
Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Bonn, den
OberbürgermeisterinSeite 10 von 10

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Datenstand: 02.11.2026, 22:14 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de