252490-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Koalitionsantrag: Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Stadt Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 252490-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 18.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Im Gesetz Hauptort
- Markt
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 252490-01 ST Die OberbürgermeisterinDokumentenklasse C (vertraulich) Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Koalitionsantrag: Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Stadt Bonn Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 20.02.2025 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung: Zu Punkt 1 des Prüfauftrags: Die Verwaltung empfiehlt, die mit dem aktuell vorliegenden Konzept veröffentlichten Richtwerte nicht weiter (iterativ) zu erhöhen und auch für zukünftige Konzepte von einer Festlegung der Richtwerte auf eine Mindest-Verfügbarkeits- bzw. Bezahlbarkeitsquote von 40 Prozent abzusehen. Begründung: Die aus dem qualifizierten Mietspiegel schlüssig abgeleiteten Richtwerte, bzw. Bruttokaltmieten, müssen im letzten Schritt des Konzepts noch überprüft werden, denn nach bundessozialgerichtlicher Maßgabe ist ein Richtwert nur dann zutreffend bestimmt, wenn in Betracht kommender Wohnraum zu diesem Preis auch tatsächlich in nennenswerter Zahl auf dem Markt allgemein zugänglich angeboten wird und damit generell verfügbar ist1. Eine Definition, wonach für jeden potentiellen Interessenten ein angemessener Wohnraum auf dem Markt zur Verfügung stehen muss, trifft hingegen nicht zu. Vielmehr soll die abstrakte Verfügbarkeit gewährleisten, dass für konkrete Interessenten - also aktuell Wohnungssuchende - die reelle Chance besteht, eine Wohnung zu den geltenden Angemessenheitswerten auch tatsächlich zu erhalten. Dass zu einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich mit dem Inkrafttreten des schlüssigen Konzeptes) alle potentiellen Nachfrager bedient werden können, spiegelt keinen realitätsgerechten Markt, der durch Angebot und Nachfrage und zeitlich versetzte Fluktuation gekennzeichnet ist, wider. Die hinreichende Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums ist erst dann zu verneinen, wenn ersichtlich ist, dass der Mietwohnungsmarkt nicht nur für 1 BSG, Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 37/19, juris RdNr. 28Seite 1 von 9 Seite 2Dokumentenklasse C (vertraulich) einzelne Personen (konkrete Angemessenheit), sondern für nahezu jeden aktuellen Interessenten in dem jeweiligen Segment verschlossen ist. Es kommt daher nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes2 darauf an, dass eine „nennenswerte Zahl“ verfügbarer Wohnungen vorhanden sein muss. Erst wenn dies ausgeschlossen ist, ist die abstrakte Verfügbarkeit zu verneinen3. Die Überprüfung der Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums wird in Bonn anhand von lokalen Angebotsmieten vorgenommen. Also anhand von Mieten, wie sie in Bonn (!) im gesamten Jahr 2023 in kommerziellen Wohnungsportalen bei Wohnungsangeboten öffentlich bepreist wurden. Diese Wohnungsmarktdaten werden von der Statistikstelle der Stadt Bonn für dortige Zwecke von dem Institut VALUE-Marktdaten eingekauft und im Teilbereich Angebotsmieten für Amt 50/schlüssiges Konzept ausgewertet. Die Firma VALUE-Marktdaten entstand aus der empirica AG und gehört zu den marktführenden Instituten im Bereich Wohnungsmarktanalysen. Laut deren Webseite zählen für Wohnungsmarktdaten u.a. die NRW.BANK und das Deutsche Institut für Wirtschaft - DIW, sowie die Städte Aachen, Bielefeld, Bochum, Bremen, Düsseldorf, Dortmund, Hannover, Leipzig, Leverkusen, Magdeburg, Nürnberg und Tübingen zu deren Kunden. Die Auswertung ergab zunächst folgende Werte: siehe Anlage Tabelle 1 Um sicherzustellen, dass in jeder Wohnungsgrößenkategorie eine nennenswerte Anzahl von Wohnungen zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze verfügbar ist, wurden die in der vorstehenden Tabelle rot markierten Grenzwerte für die Haushaltsgrößen 2, 6, 7 u. 8 Personen in einem zweiten Schritt iterativ soweit erhöht, dass eine Verfügbarkeitsquote von mindestens einem Drittel der angebotenen Wohnungen gegeben war (s. nachfolgende Abbildung). siehe Anlage Tabelle 2 Das sogenannte iterative (Annäherungs-)Verfahren zur Überprüfung und Bestimmung von Richtwerten anhand von Angebotsmieten ist bundessozialgerichtlich legitimiert4. Es wurde in Bonn für das vorliegende schlüssige Konzept erstmalig angewandt, 2 ebenda 3 LSG Sachsen vom 05.02.2024, L 10 AS 449/21 4 BSG Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, RdNr. 27; BSG Urteil vom 05. August 2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr.37Seite 2 von 9 Seite 3Dokumentenklasse C (vertraulich) um Richtwerte zu finden, die eine Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums in gewünschtem und mit dem Mieterbund Bonn/Rhein-Sieg e.V. abgestimmtem Anteil am Wohnungsmarkt - nämlich mindestens jede dritte angebotene Wohnung - insgesamt garantieren. Die nach Inkrafttreten des neuen Bonner Mietspiegels (01.12.2024) im Dezember 2024 veröffentlichten neuen Richtwerte liegen weitestgehend oberhalb derjenigen Städte in NRW, die neben Bonn sowohl im Bedarfs- als auch im Preisniveau in der NRW-Gebietskulisse klar herausstechen, nämlich Düsseldorf, Köln und Münster5. Auch die Richtwerte aller Gemeinden des Rhein-Sieg-Kreises werden von den Bonner Richtwerten übertroffen (vgl. nachfolgende Abbildung). siehe Anlage Tabelle 3 Würde man statt über das schlüssige Konzept selbst ermittelter Richtwerte wie im Gesetz (§ 22c Abs. 1 SGB II) zugelassen hilfsweise die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes für 20256 berücksichtigen, lägen diese Werte deutlich unter den für Bonn ermittelten Richtwerten. Selbst bei Hinzurechnung eines 10%-Sicherheitsaufschlags - der im Gerichtsverfahren nur dann zulässig ist, wenn Rückschlüsse auf das örtliche Mietpreisniveau mangels Erkenntnisse nicht getroffen werden können und ein schlüssiges Konzept nicht vorliegt7 - liegen die festgelegten Richtwerte in den Wohnungsgrößenklassen 2-7 Personen darüber. Nur im Bereich der 1- Personenhaushalte würde der Wert um insgesamt ca. 4 € unterschritten, wobei in dieser Haushaltsgrößenklasse 46,9% aller Angebotsmieten innerhalb des Richtwerts liegen und eine Richtwerterhöhung daher nicht geboten ist (vgl. nachfolgende Abbildung). siehe Anlage Tabelle 4 Der Gesetzgeber geht grundsätzlich davon aus, dass sich die Festsetzung konkreter Angemessenheitswerte für Unterkunft und Heizung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt auswirkt (zum Beispiel bei der Preisbildung verschiedener Anbietergruppen und der Verfügbarkeit von Wohnraum). Mietpreiserhöhende 5 sog. M4+Kommunen (https://www.mhkbd.nrw/system/files/media/document/file/08.02.2024_mhkbd_ge bietskulissengutachten.pdf) 6 https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/314/VO.html (jeweils für Bonn Mietstufe V maßgeblich) 7 BSG, Urteil v. 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, RdNr. 20Seite 3 von 9 Seite 4Dokumentenklasse C (vertraulich) Wirkungen der Richtwerte sollen vermieden werden8. Nach der fachlichen Überzeugung der Verwaltung wurde mit den neuen Richtwerten ein gutes und rechtmäßiges Ergebnis im Interesse der wohnungssuchenden Transferleistungsbeziehenden gefunden, welches auch die Interessen anderer Haushalte mit geringem Erwerbseinkommen und die der öffentlichen Haushalte angemessen berücksichtigt. Eine weitere iterative Anhebung der veröffentlichten Richtwerte ist daher nicht angezeigt und die Verwaltung rät davon ab, für zukünftige Konzepte eine Festlegung der Richtwerte auf eine Mindest-Verfügbarkeits- bzw. Bezahlbarkeitsquote von 40 Prozent zu treffen. Zu Punkt 2 des Prüfauftrags: Die Aufteilung des Stadtgebiets in verschiedene Vergleichsräume und Festsetzung jeweils unterschiedlicher Richtwerte je nach Lage ist aus rechtlichen wie auch aus praktischen Gründen untunlich. Begründung: Dem Wohnwertmerkmal „Lage“ wird immer schon eine besondere Bedeutung beigemessen9. Obwohl nach gesetzlicher bzw. sozialgerichtlicher Vorgabe der Zuschlag für einfache Wohnlagen zu wählen wäre, wird in Bonn der Zuschlag für den höchsten Punktwert der mittleren Wohnlage gewählt, was 1,26 € pro m² Wohnfläche entspricht. Auch dies mit dem Ziel, Segregation zu vermeiden und Zugänge auch außerhalb der sogenannten einfachen Wohnlagen zu ermöglichen. Die Aufteilung des Stadtgebietes Bonn in unterschiedliche „Vergleichsräume“10 und die Bildung unterschiedlicher Richtwerte je nach Lage, ist in der Verwaltungspraxis hingegen wenig praktikabel und wäre für die Stadt Bonn auch nicht rechtmäßig. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein einheitlicher Angemessenheitswert zu ermitteln und innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist sowie ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt11. Vergleichsräume sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ein ausreichend großes Gebiet beschreiben, das aufgrund der räumlichen Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischen Verbundenheit einen homogenen Bereich bilden12. Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für Großstädte das gesamte Stadtgebiet als einheitlicher Vergleichsraum 8 Vgl. § 22a Abs. 3 SGB II, Gesetzesbegründung hierzu, S. 100,101 9 Vgl. Schlüssige Konzepte 2016, 2018 ,2020 u. 2022 10 Vgl. § 22b Abs. 1 S. 4 SGB II 11 Vgl. BSG v. 05.08.2021, B 4 AS 82/20 R, RdNr. 21; BSG v. 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, RdNr. 22 12 BSG v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, RdNr. 18Seite 4 von 9 Seite 5Dokumentenklasse C (vertraulich) zugrundezulegen ist13. Dem unter Punkt 2 des Antrags gemachten Vorschlag kann daher nicht gefolgt werden. Durch die Auswahl eines verhältnismäßig hohen und einheitlichen Zuschlags für die Wohnlage soll in Bonn zumindest theoretisch die Möglichkeit eröffnet werden, dass Transferleistungsbeziehende auch in besseren und nicht nur in einfachen Wohnlagen eine Wohnung finden können. Zum Beschlussvorschlag der jährlichen Anpassung der Richtwerte: Eine Anhebung der Richtwerte anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Vorjahres ein Jahr nach Veröffentlichung des neu erstellten Mietspiegels und nach darauffolgender Neuerstellung des Schlüssigen Konzepts, bzw. nach Fortschreibung von beidem ist rechtlich möglich und kann bei Annahme des Antrags ab 2026 so umgesetzt werden. Jedoch rät die Verwaltung mit Hinweis auf die Begründung zu Punkt 1 des Antrags (weitere Erhöhung der Richtwerte) hiervon ausdrücklich ab. Das Schlüssige Konzept wird im gesetzlich vorgeschriebenen Turnus der Neuerstellung des qualifizierten Mietspiegels alle 4 Jahre und dessen Fortschreibung alle 2 Jahre14 überarbeitet und die Richtwerte werden neu festgesetzt. Damit ist gleichzeitig der gesetzlichen Maßgabe des § 22c Abs. 2 SGB II Genüge getan, nach der die Kreise und kreisfreien Städte die Richtwerte für die angemessenen Bedarfe für Unterkunft mindestens alle zwei Jahre überprüfen und gegebenenfalls neu festsetzen müssen. Die nächste Fortschreibung des Mietspiegels in 2026 wird ohnehin – so wurde unlängst im Arbeitskreis Mietspiegel von den beteiligten Interessensverbänden Mieterbund und Haus & Grund übereinstimmend beschlossen – anhand des Verbraucherpreisindexes vorgenommen. Eine zusätzliche jährliche Fortschreibung der Richtwerte anhand des Verbraucherpreisindexes hätte neben den unter Punkt 1 beschriebenen Effekten eine weitere Vergrößerung des Abstands zu den - im gewissen Maße als Obergrenze anzusehenden - Höchstbeträgen des Wohngelds zuzüglich des 10%-igen Sicherheitsaufschlags zur Folge. Die Höchstbeträge für das Wohngeld nach § 12 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes werden jedoch nicht jährlich, sondern ebenfalls alle zwei Jahre angepasst. Dabei wird der bundesdurchschnittlichen und regionalen Entwicklung der Wohnkosten sowie der Veränderung der Einkommensverhältnisse und der Lebenshaltungskosten Rechnung getragen.15 Die Überprüfung und Festsetzung neuer Richtwerte sollte daher auch zukünftig in dem bislang befolgten 2-Jahres-Rhythmus erfolgen. 13 BSG v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, RdNr 21 ff.; BSG v. 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R 14 Vgl. § 558d Abs. 2 BGB 15 Vgl. § 39 Abs. 1 WoGGSeite 5 von 9 Seite 6Dokumentenklasse C (vertraulich) Anlage/n 1 Anlage zum Antrag Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft der Stadt Bonn (öffentlich)Seite 6 von 9 Tabelle 1 Tabelle 2Seite 7 von 9 Tabelle 3 Tabelle 4Seite 8 von 9 Seite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 08:07 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de