252476 · Mitteilungsvorlage
Information über weitere Schritte im Bebauungsplanverfahren Nr. 6781-1 "Neues Quartier Bundesviertel"
Kerndaten
- Nummer
- 252476
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 06.02.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bonn Hauptort
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Volltext
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Mitteilungsvorlage öffentlich 252476 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Information über weitere Schritte im Bebauungsplanverfahren Nr. 6781-1 "Neues Quartier Bundesviertel" Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Kenntnisnahme Mitteilung: Der Rat hat am 16.12.2024 folgenden Beschluss bezüglich des Bebauungsplanverfahrens Nr. 6781-1 „Neues Quartier Bundesviertel“ gefasst (DS-Nr. 242191): „5.) Das Bebauungsplanverfahren wird mit der Prämisse weitergeführt, dass an diesem Standort ein hoher Anteil an Wohnungen gesichert werden soll. Die Verwaltung wird daher gebeten, die weiteren Schritte im Bebauungsplanverfahren im Ausschuss für Wohnen Planen und Bauen zur Beratung vorzulegen.“ Hierzu teilt die Verwaltung mit: Unter der Prämisse, dass gemäß der eingangs erwähnten Beschlussfassung vom Grundstückskaufvertrag zurückgetreten wird, könnte das Bebauungsplanverfahren Nr. 6781-1 „Neues Quartier Bundesviertel“ wie folgt fortgeführt werden. Variante A: Das Bebauungsplanverfahren wird als sogenannter Angebotsbebauungsplan durchgeführt. Hiermit würden die planungsrechtlichen Festsetzungen für eine zukünftige Entwicklung durch die Stadt Bonn festgelegt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich aller notwendigen Gutachten, wären von der Stadt Bonn zu tragen. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass ein möglicher Erwerber der Fläche die bisherigen Vorgaben hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes nicht umsetzt. Hier sei vor allem auf die Thematik des Bestanderhalts hingewiesen. Im Zuge der Planung ist ersichtlich geworden, dass der angestrebte Bestandserhalt - vorwiegend der Liegenden Acht - einer tiefergehenden Gebäudekonzeptionsstudie bedarf, welche aufgrund der Beschlusslage nicht abgeschlossen wurde. Insbesondere die Vereinbarkeit der Tiefgarage, des Einzelhandels sowie anderer geplanter Erdgeschossnutzungen in der Liegenden Acht mit der Statik des Bestandsgebäudes müssen untersucht werden, um die Umsetzbarkeit sowie die Kosten eines BestandserhaltsSeite 1 von 2 Seite 2 einschätzen zu können. Bei einer Wohnnutzung des Bürogebäudes (Liegende Acht) wären zusätzliche Untersuchungen notwendig. Auch die Lage und Höhe des geplanten Hochpunktes an der B9 ist aufgrund der Erkenntnisse bezüglich des Bestandserhalts sowie des Austauschs mit dem Nachbareigentümer sowie -mieter noch einmal zu diskutieren. Abschließend auch der Hinweis, dass neben den bei der Stadt anfallenden Kosten bei Fortführung als Angebotsbebauungsplan und Inkraftsetzung als Satzung die Stadt keinen Vertragspartner u.a. für die Anwendung des Baulandmodells hat und damit keinen Einfluss u.a. auf die Höhe des geförderten Wohnungsbau und Kitamitfinanzierung hat. Auch sind für erforderliche soziale Infrastrukturen, wie eine Grundschule, Mittel für den Grundstückserwerb bei der Stadt einzuplanen. Das Aufstellen eines Angebotsbebauungsplanes wird aufgrund der noch ungeklärten Rahmenbedingungen und der hohen Kosten für notwendige Gutachten, die von der Stadt zu tragen wären sowie gleichzeitig fehlender Instrumente um Inhalte verbindlich vereinbaren zu können, aus fachlicher Sicht nicht befürwortet. Zudem könnten durch den Angebotsbebauungsplan Vorfestlegungen getroffen werden, die nicht mit den Planungsabsichten von Dritten übereinstimmen. Variante B: Ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren würde erst eingeleitet, wenn das Land bzw. ein neuer Grundstückseigentümer bezüglich einer Entwicklung an die Stadt Bonn herantritt. Da im Rahmenplan Bundesviertel bereits Zielsetzungen für die Grundstücksentwicklung formuliert sind, wird die Fassung eines Aufstellungsbeschlusses zur Bestimmung der städtebaulichen Entwicklungsziele zum jetzigen Zeitpunkt nicht als erforderlich erachtet. In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht, im Gegensatz zum Angebotsbebauungsplan, die Möglichkeit das Bonner Baulandmodell anzuwenden und weitere Rahmenbedingungen (z.B. wettbewerbliche Qualifizierungen) vertraglich mit dem Investor zu vereinbaren. Die Verwaltung beabsichtigt daher im Falle eines Rücktritts vom Grundstückskauf das Bebauungsplanverfahren erst fortzuführen, wenn das Land oder ein neuer Grundstücksbesitzer die städtebauliche Entwicklung der Liegenschaft als Vorhabenträger einleitet. Aufgrund der Bedeutung einer Entwicklung des zentralen Grundstücks für die Stadt Bonn soll der Austausch mit den zuständigen Ministerien des Landes hierzu kontinuierlich geführt werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de