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252476 · Mitteilungsvorlage

Information über weitere Schritte im Bebauungsplanverfahren Nr. 6781-1 "Neues Quartier Bundesviertel"

Nummer
252476
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
06.02.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bonn Stadtbezirk Hauptort
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 02.04.2025 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
252476
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Information über weitere Schritte im
Bebauungsplanverfahren Nr. 6781-1 "Neues
Quartier Bundesviertel"
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Der Rat hat am 16.12.2024 folgenden Beschluss bezüglich des
Bebauungsplanverfahrens Nr. 6781-1 „Neues Quartier Bundesviertel“ gefasst
(DS-Nr. 242191):
„5.) Das Bebauungsplanverfahren wird mit der Prämisse weitergeführt, dass an
diesem Standort ein hoher Anteil an Wohnungen gesichert werden soll. Die
Verwaltung wird daher gebeten, die weiteren Schritte im
Bebauungsplanverfahren im Ausschuss für Wohnen Planen und Bauen zur
Beratung vorzulegen.“
Hierzu teilt die Verwaltung mit:
Unter der Prämisse, dass gemäß der eingangs erwähnten Beschlussfassung
vom Grundstückskaufvertrag zurückgetreten wird, könnte das
Bebauungsplanverfahren Nr. 6781-1 „Neues Quartier Bundesviertel“ wie folgt
fortgeführt werden.
Variante A:
Das Bebauungsplanverfahren wird als sogenannter
Angebotsbebauungsplan durchgeführt. Hiermit würden die planungsrechtlichen
Festsetzungen für eine zukünftige Entwicklung durch die Stadt Bonn festgelegt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich aller notwendigen Gutachten, wären
von der Stadt Bonn zu tragen.
Darüber hinaus besteht das Risiko, dass ein möglicher Erwerber der Fläche die
bisherigen Vorgaben hinsichtlich des städtebaulichen Konzeptes nicht umsetzt.
Hier sei vor allem auf die Thematik des Bestanderhalts hingewiesen. Im Zuge
der Planung ist ersichtlich geworden, dass der angestrebte Bestandserhalt -
vorwiegend der Liegenden Acht - einer tiefergehenden
Gebäudekonzeptionsstudie bedarf, welche aufgrund der Beschlusslage nicht
abgeschlossen wurde. Insbesondere die Vereinbarkeit der Tiefgarage, des
Einzelhandels sowie anderer geplanter Erdgeschossnutzungen in der
Liegenden Acht mit der Statik des Bestandsgebäudes müssen untersucht
werden, um die Umsetzbarkeit sowie die Kosten eines BestandserhaltsSeite 1 von 2
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einschätzen zu können. Bei einer Wohnnutzung des Bürogebäudes (Liegende
Acht) wären zusätzliche Untersuchungen notwendig. Auch die Lage und Höhe
des geplanten Hochpunktes an der B9 ist aufgrund der Erkenntnisse bezüglich
des Bestandserhalts sowie des Austauschs mit dem Nachbareigentümer sowie
-mieter noch einmal zu diskutieren.
Abschließend auch der Hinweis, dass neben den bei der Stadt anfallenden
Kosten bei Fortführung als Angebotsbebauungsplan und Inkraftsetzung als
Satzung die Stadt keinen Vertragspartner u.a. für die Anwendung des
Baulandmodells hat und damit keinen Einfluss u.a. auf die Höhe des
geförderten Wohnungsbau und Kitamitfinanzierung hat. Auch sind für
erforderliche soziale Infrastrukturen, wie eine Grundschule, Mittel für den
Grundstückserwerb bei der Stadt einzuplanen.
Das Aufstellen eines Angebotsbebauungsplanes wird aufgrund der noch
ungeklärten Rahmenbedingungen und der hohen Kosten für notwendige
Gutachten, die von der Stadt zu tragen wären sowie gleichzeitig fehlender
Instrumente um Inhalte verbindlich vereinbaren zu können, aus fachlicher Sicht
nicht befürwortet.
Zudem könnten durch den Angebotsbebauungsplan Vorfestlegungen getroffen
werden, die nicht mit den Planungsabsichten von Dritten übereinstimmen.
Variante B:
Ein vorhabenbezogenes Bebauungsplanverfahren würde erst eingeleitet, wenn
das Land bzw. ein neuer Grundstückseigentümer bezüglich einer Entwicklung
an die Stadt Bonn herantritt. Da im Rahmenplan Bundesviertel bereits
Zielsetzungen für die Grundstücksentwicklung formuliert sind, wird die Fassung
eines Aufstellungsbeschlusses zur Bestimmung der städtebaulichen
Entwicklungsziele zum jetzigen Zeitpunkt nicht als erforderlich erachtet.
In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan besteht, im Gegensatz zum
Angebotsbebauungsplan, die Möglichkeit das Bonner Baulandmodell
anzuwenden und weitere Rahmenbedingungen (z.B. wettbewerbliche
Qualifizierungen) vertraglich mit dem Investor zu vereinbaren.
Die Verwaltung beabsichtigt daher im Falle eines Rücktritts vom
Grundstückskauf das Bebauungsplanverfahren erst fortzuführen, wenn das
Land oder ein neuer Grundstücksbesitzer die städtebauliche Entwicklung der
Liegenschaft als Vorhabenträger einleitet.
Aufgrund der Bedeutung einer Entwicklung des zentralen Grundstücks für die
Stadt Bonn soll der Austausch mit den zuständigen Ministerien des Landes
hierzu kontinuierlich geführt werden.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 00:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de