252469 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Schweinheim, Sebastianusweg im rückwärtigen Blockinnenbereich - Errichtung eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses Az.: 40301/2024
Kerndaten
- Nummer
- 252469
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.01.2025
- Letzte Änderung
- 02.11.2026
Orte
- Bad Godesberg Hauptort
- Sebastianusweg
- Sebastianusstraße
- Schweinheim
- Bonn
Beratungsfolge
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 252469 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Schweinheim, Sebastianusweg im rückwärtigen Blockinnenbereich - Errichtung eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses Az.: 40301/2024 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau- voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 BauGB verstößt. Begründung Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses im rückwärtigen Blockinnenbereich hinter den Wohngebäuden Sebastianusweg 24, 6 und 8 (Flurstücke 776 und 878) in Bonn Bad Godesberg vor. Das Grundstück hat ein Gefälle. Geplant ist hier ein eingeschossiges Gebäude in Hanglage mit einem Kellergeschoss, in dem sich auch eine Wohneinheit befinden soll. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-88 und ist daher planungsrechtlich zunächst nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Vorliegend weist der Bebauungsplan für das Grundstück ein reines Wohngebiet mit offener Bauweise aus. Die überbaubaren Grundstücksflächen in diesem Bereich sind teilweise gänzlich durch Baugrenzen bestimmt, bzw. entlang des Sebastianuswegs (Nr. 4-16) straßenbegleitend durch eine Baulinie und rückwärtig und seitlich durch Baugrenzen. Weiterhin ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 festgelegt. Der Bebauungsplan legt bergseitig eine I-geschossige und talseitig eine II- geschossige Bebauung fest. Aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen zu Sachverhalten mit vergleichbarer Festsetzung zur Geschossigkeit in den dortigen Bebauungsplänen, ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan aufgrund der Differenzierung zwischen bergseitiger und talseitiger Geschossigkeit insgesamt unwirksam ist (vgl. u.a. VG Köln, Urteil vomSeite 1 von 4 Seite 2 20.10.2020 – 2 K 7694/18, BVerwG vom 28.12.1990 – 4 NB 29/89). Die Verwaltung hat für die vom Rat als Satzung beschlossenen Bebauungspläne der Stadt Bonn allerdings keine Verwerfungskompetenz, so dass sie sich daher in der Beurteilung des Vorhabens nicht darauf berufen kann, dass der Bebauungsplan nichtig ist (vgl. OVG MV, Beschluss vom 19.10.2006 – 3 M 63/06 – DOV 2007, 393). Regelmäßig werden daher Vorhaben im Geltungsbereich solcher Bebauungspläne parallel auch nach § 34 BauGB beurteilt. Das Bauvorhaben liegt zunächst – bei einer Beurteilung auf Basis des Bebauungsplanes – gänzlich außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen des vorgenannten Bebauungsplanes. Es soll über den Stichweg neben Haus Nr. 22 erschlossen werden, der hierfür verlängert werden müsste. Im Rahmen der ersten Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wurde ausschließlich ein weiteres Baufeld im rückwärtigen Grundstücksbereich in zweiter Reihe (Nr. 24) ausgewiesen. Bei der geplanten Erschließung würde eine Bebauung in „dritter Reihe“ hinter Nr. 22 und Nr. 24 entstehen. Dies ist neben der städtebaulichen Unvertretbarkeit unter anderem auch aus ökologischen Gründen aufgrund der zusätzlichen Versiegelung dieser Bereiche nicht vertretbar. Auch eine Erschließung über andere Grundstücke an der Sebastianusstraße wäre nicht vertretbar, da auch eine Bebauung in 2. Baureihe im Blockinnenbereich städtebaulich nicht gewünscht ist. Folglich kann eine Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden. Da das angefragte Vorhaben Nachahmungswirkung für weitere Bauvorhaben haben würde, kann dieses Vorhaben nicht als Einzelfall im Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes angesehen werden, so dass auch die Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus nicht in Betracht kommen kann. Zudem müssten auch hier nachbarliche Belange gewürdigt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die rückwärtigen Grundstücksbereiche der Ruhe und Erholung dienen und eine zusätzliche Erschließungsanlage mit PKW-Verkehr diesem entgegenstehen würde. Auch bei einer alternativen Beurteilung nach § 34 BauGB kann das Vorhaben nicht zugelassen werden. Das Vorhaben liegt außerhalb der faktischen Baugrenzen, die sich aus der Umgebungsbebauung ablesen lassen, so dass sich das Vorhaben aufgrund der beschriebenen Lage im Blockinnenbereich und die Erschließungssituation nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, Betreffend die geplante Erschließung über den Erschließungsweg zur Nr. 24: Für Gebäude, die sich ganz oder teilweise mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt befinden, müssen Zufahrten oder Durchfahrten zu den Grundstücksteilen und Bewegungsflächen vor und hinter den Gebäuden angelegt werden, sofern dies aus feuerwehrtechnischen Gründen notwendig ist. Ist der benötigte Raum nicht auf dem Grundstück vorhanden, muss dieser öffentlich-rechtlich gesichert werden (vgl. §5 BauO). Somit ist eine Erschließung an dieser Stelle über einen Weg, der länger als 50 Meter ist, nicht zulässig. Aus den angegebenen Gründen ist geplant, den Antrag negativ zu bescheiden.Seite 2 von 4 Seite 3 Anlage/n 1 Lageplan Sebastianusweg (öffentlich) 2 Auszug Liegenschaftskataster Sebastianusweg (nichtöffentlich)Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de