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252469 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Bad Godesberg, Schweinheim, Sebastianusweg im rückwärtigen Blockinnenbereich - Errichtung eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses Az.: 40301/2024

Nummer
252469
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
31.01.2025
Letzte Änderung
02.11.2026
  • Bad Godesberg Stadtbezirk· Alt-Godesberg Hauptort
  • Sebastianusweg Straße· Pennenfeld, Bad Godesberg
  • Sebastianusstraße Straße· Pützchen, Beuel
  • Schweinheim Ortsteil· Bad Godesberg
  • Bonn Stadtbezirk
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
252469
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Bad Godesberg,
Schweinheim, Sebastianusweg im rückwärtigen
Blockinnenbereich
- Errichtung eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses
Az.: 40301/2024
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 19.02.2025 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bau-
voranfrage negativ zu bescheiden, weil das Vorhaben den Festsetzungen des
Bebauungsplanes widerspricht und somit gegen § 30 BauGB verstößt.
Begründung
Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Ein- bzw.
Zweifamilienhauses im rückwärtigen Blockinnenbereich hinter den
Wohngebäuden Sebastianusweg 24, 6 und 8 (Flurstücke 776 und 878) in Bonn
Bad Godesberg vor. Das Grundstück hat ein Gefälle. Geplant ist hier ein
eingeschossiges Gebäude in Hanglage mit einem Kellergeschoss, in dem sich
auch eine Wohneinheit befinden soll.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8016-88 und
ist daher planungsrechtlich zunächst nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen. Vorliegend weist der Bebauungsplan für das Grundstück ein reines
Wohngebiet mit offener Bauweise aus. Die überbaubaren Grundstücksflächen
in diesem Bereich sind teilweise gänzlich durch Baugrenzen bestimmt, bzw.
entlang des Sebastianuswegs (Nr. 4-16) straßenbegleitend durch eine Baulinie
und rückwärtig und seitlich durch Baugrenzen. Weiterhin ist eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4
festgelegt.
Der Bebauungsplan legt bergseitig eine I-geschossige und talseitig eine II-
geschossige Bebauung fest. Aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen zu
Sachverhalten mit vergleichbarer Festsetzung zur Geschossigkeit in den
dortigen Bebauungsplänen, ist davon auszugehen, dass der Bebauungsplan
aufgrund der Differenzierung zwischen bergseitiger und talseitiger
Geschossigkeit insgesamt unwirksam ist (vgl. u.a. VG Köln, Urteil vomSeite 1 von 4
Seite 2
20.10.2020 – 2 K 7694/18, BVerwG vom 28.12.1990 – 4 NB 29/89). Die
Verwaltung hat für die vom Rat als Satzung beschlossenen Bebauungspläne
der Stadt Bonn allerdings keine Verwerfungskompetenz, so dass sie sich daher
in der Beurteilung des Vorhabens nicht darauf berufen kann, dass der
Bebauungsplan nichtig ist (vgl. OVG MV, Beschluss vom 19.10.2006 – 3 M
63/06 – DOV 2007, 393). Regelmäßig werden daher Vorhaben im
Geltungsbereich solcher Bebauungspläne parallel auch nach § 34 BauGB
beurteilt.
Das Bauvorhaben liegt zunächst – bei einer Beurteilung auf Basis des
Bebauungsplanes – gänzlich außerhalb der ausgewiesenen überbaubaren
Grundstücksflächen des vorgenannten Bebauungsplanes. Es soll über den
Stichweg neben Haus Nr. 22 erschlossen werden, der hierfür verlängert werden
müsste. Im Rahmen der ersten Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes
wurde ausschließlich ein weiteres Baufeld im rückwärtigen Grundstücksbereich
in zweiter Reihe (Nr. 24) ausgewiesen. Bei der geplanten Erschließung würde
eine Bebauung in „dritter Reihe“ hinter Nr. 22 und Nr. 24 entstehen. Dies ist
neben der städtebaulichen Unvertretbarkeit unter anderem auch aus
ökologischen Gründen aufgrund der zusätzlichen Versiegelung dieser Bereiche
nicht vertretbar. Auch eine Erschließung über andere Grundstücke an der
Sebastianusstraße wäre nicht vertretbar, da auch eine Bebauung in 2. Baureihe
im Blockinnenbereich städtebaulich nicht gewünscht ist. Folglich kann eine
Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erteilt werden.
Da das angefragte Vorhaben Nachahmungswirkung für weitere Bauvorhaben
haben würde, kann dieses Vorhaben nicht als Einzelfall im Geltungsbereich des
vorgenannten Bebauungsplanes angesehen werden, so dass auch die
Erteilung einer Befreiung auf Grundlage des § 31 Abs. 3 BauGB zugunsten des
Wohnungsbaus nicht in Betracht kommen kann. Zudem müssten auch hier
nachbarliche Belange gewürdigt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die
rückwärtigen Grundstücksbereiche der Ruhe und Erholung dienen und eine
zusätzliche Erschließungsanlage mit PKW-Verkehr diesem entgegenstehen
würde.
Auch bei einer alternativen Beurteilung nach § 34 BauGB kann das Vorhaben
nicht zugelassen werden. Das Vorhaben liegt außerhalb der faktischen
Baugrenzen, die sich aus der Umgebungsbebauung ablesen lassen, so dass
sich das Vorhaben aufgrund der beschriebenen Lage im Blockinnenbereich und
die Erschließungssituation nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt,
Betreffend die geplante Erschließung über den Erschließungsweg zur Nr. 24:
Für Gebäude, die sich ganz oder teilweise mehr als 50 Meter von einer
öffentlichen Verkehrsfläche entfernt befinden, müssen Zufahrten oder
Durchfahrten zu den Grundstücksteilen und Bewegungsflächen vor und hinter
den Gebäuden angelegt werden, sofern dies aus feuerwehrtechnischen
Gründen notwendig ist. Ist der benötigte Raum nicht auf dem Grundstück
vorhanden, muss dieser öffentlich-rechtlich gesichert werden (vgl. §5 BauO).
Somit ist eine Erschließung an dieser Stelle über einen Weg, der länger als 50
Meter ist, nicht zulässig.
Aus den angegebenen Gründen ist geplant, den Antrag negativ zu bescheiden.Seite 2 von 4
Seite 3
Anlage/n
1 Lageplan Sebastianusweg (öffentlich)
2 Auszug Liegenschaftskataster Sebastianusweg (nichtöffentlich)Seite 3 von 4
Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 01:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de