252458-03 · Mitteilungsvorlage
Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch
Kerndaten
- Nummer
- 252458-03
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 22.04.2026
- Letzte Änderung
- 24.10.2026
Orte
- Konstantinstraße Hauptort
- Römerplatz
- Bad Godesberg
- Bonn
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Mitteilungsvorlage öffentlich 252458-03 Der OberbürgermeisterDokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Fortschreibung des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes - Beschluss als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch Beratungsfolge Rat 07.05.2026 Kenntnisnahme Mitteilung: Zur Nachfrage von Frau Stv. Yildiz -CDU- in der Ratssitzung am 12.03.2026, a. ob die Beschlussfassung der BV Bad Godesberg rechtlich bedenklich ist und b. ob diese beanstandet werden müsste, teilt die Verwaltung Folgendes mit: zu a) Für die Hochstufung des Nahversorgungsstandortes Konstantinstraße zum Nahversorgungszentrum Römerplatz liegen, wie in der Stellungnahme der Verwaltung (DS-Nr. 252458-02 ST) ausgeführt, die rechtlichen Anforderungen nicht vor. Entsprechend ist die Hochstufung weder sachgerecht noch rechtssicher. Es ist davon auszugehen, dass die Bezirksregierung Köln für das Nahversorgungszentrum Römerplatz kein Testat erteilt. Nach Einschätzung der Verwaltung wird das Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzept durch einen rechtswidrigen Teilaspekt nicht insgesamt rechtswidrig, da das Konzept in seinem Inhalt und seiner Reichweite weit über die in Rede stehende Hochstufung des Nahversorgungsstandortes Konstantinstraße zum Nahversorgungszentrum Römerplatz hinausgeht. Gleichwohl besteht die Einschätzung, dass eine sachlich ungerechtfertigte Hochstufung das zugrundeliegenden Gesamtkonzept gefährdet, als dass Fehlentscheidungen auf Grundlage des Konzeptes seine Existenzberechtigung in Frage stellen. Dem Rat wird das Ergebnis der Testatsprüfung durch die Bezirksregierung Köln vorgelegt.Seite 1 von 2 Seite 2Dokumentenklasse B (nur für den Dienstgebrauch) b) Da der Beschluss zur Hochstufung des Nahversorgungsstandortes Konstantinstraße zum Nahversorgungszentrum Römerplatz nicht mit der Anhörung der BV Bad Godesberg, sondern durch den Rat der Bundesstadt Bonn gefasst wurde, muss sich eine mögliche Beanstandung nicht auf die Anhörung der BV Bad Godesberg, sondern auf die Entscheidung des Rates beziehen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:54 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de